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Stellenbeschreibung für den Leiter der Abteilung IT-Infrastruktur der Abteilung Informationstechnologie. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Berufsbeschreibungen

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I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Der Leiter der Abteilung IT-Infrastruktur (im Folgenden Abteilungsleiter genannt) organisiert die Arbeiten zur Schaffung, Wartung und Entwicklung der IT-Infrastruktur (Computertechnologie, Kommunikation und automatisierte Informationsverarbeitung, Lösung technischer, wirtschaftlicher und anderer Probleme einer Produktion). und Forschungscharakter).
  2. Der Abteilungsleiter berichtet an _______.
  3. Der Leiter der Abteilung wird bei seiner Tätigkeit geleitet von:
  • aktuelle Gesetzgebung der Ukraine,
  • Anordnungen und Weisungen des Generaldirektors,
  • Reglement der IT-Abteilung,
  • diese Stellenbeschreibung,
  • andere interne Regelungen.
  1. Die Ernennung, Versetzung und Entlassung des Leiters der Abteilung IT-Infrastruktur erfolgt auf Anordnung des Generaldirektors auf Empfehlung des Leiters der Abteilung Informationstechnologie.
  2. Auf die Position des Abteilungsleiters wird eine Fachkraft mit einer höheren beruflichen (technischen oder ingenieurwissenschaftlichen) Ausbildung und Berufserfahrung im IT-Bereich von mindestens 5 Jahren, davon mindestens 3 Jahre in der Position des Managers, berufen.
  3. Erforderliche Fachkenntnisse:
  • Gesetzgebungs- und Regulierungsrechtsakte, methodische und regulatorische Materialien in Bezug auf die Aktivitäten der UI, den Betrieb und die Wartung von Computerausrüstung, Kommunikation und Kommunikation;
  • Markt für Informationsdienste;
  • Profil, Spezialisierung und Entwicklungsperspektiven des Unternehmens;
  • Mittel zum Sammeln, Übertragen und Verarbeiten von Informationen;
  • technische Eigenschaften, Konstruktionsmerkmale, Zweck und Betriebsarten der Haupt- und Komponentenausrüstung, Regeln für deren technischen Betrieb;
  • Technologie der mechanisierten und automatisierten Informationsverarbeitung und Rechenarbeit;
  • Netzwerktechnologien für den Einsatz von Computertechnik und Telekommunikation, Arten technischer Speichermedien, Regeln für deren Speicherung und Betrieb;
  • Grundlagen der Gestaltung mechanisierter Informationsverarbeitung;
  • das Verfahren zur Entwicklung von Arbeitsplänen für die UI und ihrer Abteilungen, Betriebsplänen für Geräte und Vorschriften zur Lösung von Problemen;
  • Organisation der Entwicklung einer regulatorischen und methodischen Grundlage für Informations- und Computersysteme;
  • Informationsschutzgesetzgebung;
  • Perspektiven und Richtungen der Entwicklung von Computereinrichtungen;
  • aktuelle Regelungen zu Löhnen und Formen materieller Anreize für Arbeitnehmer;
  • Methoden zur Berechnung des Arbeitsvolumens;
  • Organisation der Reparaturwartung von Ausrüstungen;
  • das Verfahren zum Abschluss von Verträgen über die Erbringung von Informationsdiensten und die Erstellung technischer Dokumentation;
  • fortgeschrittene in- und ausländische Erfahrung im Einsatz von Computertechnologie, Kommunikation und Kommunikation;
  • Wirtschaft, Organisation von Produktion, Arbeit und Management;
  • Arbeitsrecht;
  • Regeln und Vorschriften des Arbeitsschutzes.
  1. Die Vertretung des Abteilungsleiters bei vorübergehender Abwesenheit (Urlaub, vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, Studium, Dienstreise etc.) erfolgt auf Anordnung des Generaldirektors.

II. Amtliche Verpflichtungen

  1. Organisiert die Aktivitäten der IT-Infrastrukturabteilung (ITI) für die Wartung, Entwicklung und Informationsunterstützung eines Systems der Computertechnologie, Kommunikation und Kommunikation für die mechanisierte und automatisierte Informationsverarbeitung und löst technische, wirtschaftliche und andere Probleme mit Produktions- und Forschungscharakter.
  2. Verwaltet die Entwicklung von Plänen und Zeitplänen für Wartungsarbeiten gemäß den Anweisungen der Unternehmensabteilungen, Verträgen über die Ausführung von Arbeiten für Drittinstitutionen (Organisationen) und den technischen Fähigkeiten von OITI.
  3. Führt die Auswahl der Hauptzusammensetzung der elektronischen Computerausrüstung durch, führt deren Begründung durch, legt die Formen und Methoden der Informationserhebung fest, sorgt für die Entwicklung und Abstimmung mit den zuständigen Abteilungen des Unternehmens von technologischen Schemata zur Verarbeitung von Informationen über Aufgaben und technologische Prozesse der Verarbeitung von Informationen mittels Computertechnologie.
  4. Bestimmt die rationelle Arbeitsbelastung von Abteilungen und Ausführenden, gewährleistet die Kontrolle über Betriebsabläufe, die Einhaltung von Zeitplänen und Vorschriften zur Problemlösung und termingerechten Erledigung der Arbeiten sowie die Qualität der Arbeit.
  5. Bietet Aktualisierung der technischen Basis von ITTI und Informationsdiensten, Einführung moderner Methoden und Mittel der Informationsverarbeitung als Teil der Implementierung einer einheitlichen Technologie zur Entwicklung von Informations- und Computersystemen zur Verwaltung von Produktionsaktivitäten.
  6. Führt Forschung und Analyse des Informationsdienstmarktes durch, um die Produktions- und Unternehmensleitung mit modernen Informationstechnologien auszustatten.
  7. Verwaltet die Gestaltung der Struktur von Datenbanken und Mechanismen für den Zugriff darauf, die Entwicklung und Bereitstellung von Vorschriften für die Arbeit mit Systemdaten, die Untersuchung möglicher Informationsquellen zur Gewährleistung des Funktionierens des Informations- und Analysesystems und die Planung des Schutzes des Systems im Einklang mit dem Konzept der Gewährleistung der Informationssicherheit.
  8. Organisiert die Beteiligung von OITI an der Entwicklung und Entwicklung von Unternehmensvorschriften und -standards für den Einsatz von Software und Hardware, einer methodischen Grundlage für die Erstellung und Entwicklung eines Unternehmensinformations- und Computersystems sowie der Entwicklung organisatorischer und technischer Maßnahmen für die Implementierung von Computertechnologie zur Steigerung der Arbeitseffizienz.
  9. Bietet technische Wartung von Computern, Hardware lokaler Computernetzwerke und Kommunikationsgeräte, Unterstützung der Systemsoftware von Computertools, Tools und Anwendungssoftware.
  10. Organisiert die vorbeugende Wartung und Beseitigung von Fehlern, die beim Betrieb von Computergeräten auftreten. Gewährleistet die Speicherung und Pflege einer Bibliothek von Standardprogrammen, die Einhaltung der Regeln für die Speicherung und den Betrieb von Computermedien sowie deren rechtzeitigen Ersatz bei Ungeeignetheit.
  11. Beteiligt sich an der Organisation und Durchführung von Schulungen für Benutzer angewandter Softwareanwendungen sowie an der Gestaltung und Entwicklung eines automatisierten Systems für die kontinuierliche Schulung von Unternehmensmitarbeitern.
  12. Kontrolliert die Erfüllung vertraglicher Pflichten im Verantwortungsbereich.
  13. Organisiert die Arbeit der OIT-Mitarbeiter gemäß den Anforderungen ihrer Sicherheit und rationellen Organisation, überwacht die Einhaltung der Personal- und Finanzdisziplin. Führt die Bestimmung des Qualifikationsniveaus der Mitarbeiter und des Zugangs zur Arbeit durch.
  14. Bestimmt in Übereinstimmung mit dem Arbeitsrecht und den festgelegten Verfahren das Qualifikationsniveau der Mitarbeiter, wendet Anreizmaßnahmen an oder verhängt Strafen und schafft Bedingungen für deren berufliche Weiterentwicklung.
  15. Bietet den Mitarbeitern eine Vergütung gemäß den aktuellen Vergütungsformen und -systemen sowie die Einhaltung ihrer sozialen Garantien.
  16. Organisiert die Bereitstellung etablierter Berichterstattung.
  17. Verbesserung des beruflichen Niveaus durch Selbstbildung, Studium fortgeschrittener in- und ausländischer Erfahrungen, Teilnahme an Seminaren, Konferenzen und gezielten Kursen.
  18. Kenntnisse über Methoden und Techniken für die Arbeit mit modernen Elektronik- und Computergeräten.
  19. Einhaltung der Sicherheits- und Brandschutzvorschriften an Ihrem Arbeitsplatz und beim Bewegen auf dem Territorium anderer Organisationen.

III. Rechte

Der Leiter der Abteilung IT-Infrastruktur hat das Recht:

  1. Treffen Sie unabhängige Entscheidungen im Bereich der Erstellung und Entwicklung von IT-Infrastruktur, Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen.
  2. Beteiligen Sie sich an Managemententscheidungen und überwachen Sie die Umsetzung von Plänen, Programmen und anderen Dokumenten zu Themen, die in den Zuständigkeitsbereich der Abteilung Informationstechnologie fallen.
  3. Treffen Sie unabhängige Entscheidungen über die Betriebsführung der IT-Infrastrukturabteilung.
  4. Informieren Sie das Management über festgestellte Verstöße bei Produktionsaktivitäten.
  5. Fordern Sie von Abteilungen, Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen Informationen, Referenz- und Berichtsmaterialien zu den Bereichen ihrer Aktivitäten an.
  6. Erteilen Sie verbindliche Anforderungen und Anweisungen zur Durchführung der Arbeiten und zur Bereitstellung ihrer Ergebnisse, wenn diese durch Anordnungen und Anweisungen des Generaldirektors oder des Ersten Stellvertretenden Generaldirektors im Rahmen der ihm übertragenen oder übertragenen Befugnisse genehmigt werden.
  7. Übermitteln Sie im Einvernehmen mit den Generaldirektoren dieser Unternehmen verbindliche Anforderungen und Anweisungen zur Arbeitsausführung an die Leiter der IT- und Kommunikationsdienste von Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen.

IV. Eine Verantwortung

Der Chefspezialist ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit verantwortlich für:

  1. Zuverlässigkeit des Inhalts der von ihm erstellten Dokumente;
  2. Die Gültigkeit der von ihm im Rahmen seiner Zuständigkeit getroffenen Entscheidungen;
  3. Qualitativ hochwertige und termingerechte Erfüllung der in dieser Stellenbeschreibung genannten Aufgaben;
  4. Bewahrung von Informationen in Bezug auf ein Geschäftsgeheimnis.

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