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Stellenbeschreibung für den Redakteur. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Berufsbeschreibungen

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I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Der Redakteur gehört zur Kategorie der Spezialisten.
  2. Für die Position des Redakteurs wird eine Person mit einer höheren Berufsausbildung ernannt, ohne dass eine Berufserfahrung erforderlich ist.
  3. Die Ernennung zum Redakteur und seine Entlassung erfolgen auf Anordnung des Unternehmensleiters auf Empfehlung des Leiters der Redaktions- und Verlagsabteilung.
  4. Der Redakteur muss wissen:
  • legislative und regulatorische Rechtsakte;
  • Methoden zur Bearbeitung wissenschaftlicher und methodischer Literatur, Informations- und Regulierungsmaterialien, redaktionelle Bearbeitung von Zahlen, Formeln, Symbolen, Abbildungen, Zusammenstellung eines Nachschlagewerks für die Veröffentlichung;
  • in- und ausländische wissenschaftliche und technische Leistungen auf dem betreffenden Wissensgebiet;
  • das Verfahren zur Vorbereitung von Manuskripten für die Produktion, korrigierten Korrekturabzügen für den Druck;
  • staatliche Standards für Begriffe, Bezeichnungen und Maßeinheiten;
  • aktuelle gebräuchliche Abkürzungen, gebräuchliche Abkürzungen, die in fremdsprachigen Bibliographien verwendet werden;
  • Grammatik und Stil der russischen Sprache;
  • Urheberrechte ©;
  • aktuelle Redaktionsordnung;
  • das Verfahren zum Abschluss von Verlagsverträgen mit Autoren, Arbeitsverträgen (Verträgen) mit Gutachtern;
  • Verlagsökonomie;
  • Grundlagen der Druckproduktionstechnik;
  • wirtschaftliche und organisatorische Grundlagen der Druckproduktion;
  • Arbeitsrecht;
  • Regeln und Vorschriften des Arbeitsschutzes.
  1. Der Herausgeber berichtet direkt an den Chefredakteur; Leiter der Redaktions- und Verlagsabteilung; an einen anderen Beamten.
  2. Während der Abwesenheit des Redakteurs (Krankheit, Urlaub etc.) werden seine Aufgaben von einer in der vorgeschriebenen Weise ernannten Person wahrgenommen. Diese Person erwirbt die entsprechenden Rechte und ist für die qualitativ hochwertige und termingerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben verantwortlich.

II. Amtliche Verpflichtungen

Herausgeber:

  1. Führt die Bearbeitung von wissenschaftlicher und methodischer Literatur, Informationen und normativen Materialien durch, die von der Redaktions- und Verlagsabteilung erstellt werden, um ein hohes wissenschaftliches und literarisches Niveau der Veröffentlichungen sicherzustellen.
  2. Beteiligt sich an der Vorbereitung von Verlagsverträgen mit Autoren von Publikationen und Arbeitsverträgen mit externen Gutachtern.
  3. Rezensionen von Manuskripten und Rezensionen.
  4. Bereitet Schlussfolgerungen über die Möglichkeit der Veröffentlichung des Manuskripts in der vorgelegten Form oder nach Überarbeitung vor und berücksichtigt dabei vorgeschlagene Korrekturen, Ergänzungen und Abkürzungen.
  5. Im Falle einer Ablehnung der Veröffentlichung von Manuskripten erstellt er innerhalb der vertraglich festgelegten Fristen begründete schriftliche Ablehnungen.
  6. Bearbeitet zur Veröffentlichung angenommene Manuskripte, leistet den Autoren die notwendige Unterstützung (zur Verbesserung der Struktur der Manuskripte, der Wahl von Begriffen, der Gestaltung von Abbildungen usw.) und stimmt mit ihnen empfohlene Änderungen ab.
  7. Während des Lektorats prüft der Autor, ob die Autoren den Anmerkungen der Gutachter und den Anforderungen an Manuskripte bei deren Fertigstellung nachgekommen sind, die Vollständigkeit des vorgelegten Materials, die Übereinstimmung der Titel der Abschnitte des Manuskripts mit deren Inhalt sowie das Ausmaß, in dem sich die neuesten Errungenschaften von Wissenschaft, Technik und fortschrittlicher Produktionserfahrung in den Werken widerspiegeln.
  8. Überprüft die Primärquellen auf die Richtigkeit der Schreibweise von Zitaten und digitalen Daten, die Verwendung und Schreibweise von Namen, wissenschaftlichen und technischen Begriffen, Maßeinheiten, die Gestaltung des Referenzapparats der Veröffentlichung, die Übereinstimmung der zitierten Symbole mit dem Bezeichnungen, die durch Standards festgelegt oder in der wissenschaftlichen und regulatorischen Literatur akzeptiert werden.
  9. Führt die notwendige literarische Bearbeitung von Manuskripten durch.
  10. Erstellt einen Redaktionspass für das Manuskript, gibt dem technischen Redakteur, Korrektor und Schriftsetzer Anweisungen und Erläuterungen.
  11. Erstellt Fußnoten, Duplikate, Arbeitsinhaltsverzeichnis.
  12. Gemeinsam mit den Autoren und dem Technischen Redakteur prüft er Bildmaterialien, legt deren Platz in der Publikation fest und übergibt sie an den Kunstredakteur zur zeitnahen Erstellung von Grafiken und Klischees.
  13. Beteiligt sich an der Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der künstlerischen und technischen Gestaltung herausgegebener Publikationen.
  14. Signiert Manuskripte für die Produktion, erstellt Korrekturabzüge und prüft Vorabexemplare vor der Veröffentlichung.
  15. Erstellt eine Liste der erkannten Tippfehler.

III. Rechte

Der Herausgeber hat das Recht:

  1. Machen Sie sich mit Entscheidungsentwürfen der Leitung der Redaktions- und Verlagsabteilung über ihre Aktivitäten vertraut.
  2. Machen Sie Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit im Zusammenhang mit den in dieser Anleitung vorgesehenen Verantwortlichkeiten.
  3. Im Rahmen seiner Zuständigkeit berichtet er dem unmittelbaren Vorgesetzten über alle bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben festgestellten Mängel und unterbreitet Vorschläge zu deren Beseitigung.
  4. Beziehen Sie alle (einzelnen) Spezialisten der Redaktion und des Verlagswesens in die Lösung der ihr übertragenen Aufgaben ein.
  5. Fordern Sie von der Leitung der Redaktion und Verlagsabteilung Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Amtspflichten und Rechte.

IV. Eine Verantwortung

Der Herausgeber ist verantwortlich für:

  1. Für unsachgemäße Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer in dieser Stellenbeschreibung vorgesehenen Amtspflichten – im Rahmen der durch die geltende Arbeitsgesetzgebung der Ukraine festgelegten Grenzen.
  2. Für Straftaten, die im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit begangen werden – im Rahmen der geltenden Verwaltungs-, Straf- und Zivilgesetzgebung der Ukraine.
  3. Für die Verursachung von Sachschäden – innerhalb der durch die geltende Arbeits- und Zivilgesetzgebung der Ukraine festgelegten Grenzen.

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