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Stellenbeschreibung für einen Geburtshelfer-Gynäkologen. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Berufsbeschreibungen

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I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Diese Stellenbeschreibung definiert die beruflichen Pflichten, Rechte und Pflichten eines Geburtshelfer-Gynäkologen.
  2. Zum Geburtshelfer-Gynäkologen wird eine Person ernannt, die über eine höhere medizinische Ausbildung verfügt und eine postgraduale Ausbildung oder Spezialisierung in der Fachrichtung „Geburtshilfe und Gynäkologie“ abgeschlossen hat.
  3. Der Geburtshelfer-Gynäkologe sollte wissen:
  • Grundlagen der ukrainischen Gesundheitsgesetzgebung;
  • Rechtsdokumente, die die Aktivitäten von Gesundheitseinrichtungen regeln;
  • die Grundlagen der Organisation der medizinischen und präventiven Versorgung in Krankenhäusern und Ambulanzen, der Notfall- und Notfallmedizin, der Katastrophenmedizin, der sanitären und epidemiologischen Dienste, der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung und Gesundheitseinrichtungen;
  • theoretische Grundlagen, Prinzipien und Methoden der klinischen Untersuchung;
  • organisatorische und wirtschaftliche Grundlagen für die Tätigkeit von Gesundheitseinrichtungen und medizinischem Personal im Rahmen der Haushaltsversicherungsmedizin;
  • Grundlagen der Sozialhygiene, Organisation und Ökonomie des Gesundheitswesens, medizinische Ethik und Deontologie;
  • rechtliche Aspekte der ärztlichen Tätigkeit;
  • Allgemeine Grundsätze und Grundmethoden der klinischen, instrumentellen und Labordiagnostik des Funktionszustandes von Organen und Systemen des menschlichen Körpers;
  • Ätiologie, Pathogenese, klinische Symptome, Verlaufsmerkmale, Prinzipien der komplexen Behandlung schwerer Krankheiten;
  • Regeln für die Bereitstellung von medizinischer Notfallversorgung;
  • Grundlagen der Untersuchung der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit und der sozialmedizinischen Untersuchung;
  • Grundlagen der Gesundheitserziehung;
  • interne Arbeitsvorschriften;
  • Regeln und Normen des Arbeitsschutzes, Sicherheitsmaßnahmen, Betriebshygiene und Brandschutz.
  1. In seinem Fachgebiet sollte ein Geburtshelfer-Gynäkologe wissen:
  • moderne Methoden der Prävention, Diagnose, Behandlung und Rehabilitation;
  • Inhalte und Teilbereiche der Geburtshilfe und Gynäkologie als eigenständige klinische Disziplinen;
  • Aufgaben, Organisation, Struktur, Personalausstattung und Ausstattung des geburtshilflichen und gynäkologischen Dienstes;
  • aktuelle rechtliche und lehrreiche und methodische Dokumente im Fachgebiet;
  • Regeln für die Ausstellung medizinischer Unterlagen;
  • das Verfahren zur Durchführung einer Untersuchung der vorübergehenden Behinderung sowie einer medizinischen und sozialen Untersuchung;
  • Grundsätze der Planungsaktivitäten und Berichterstattung über geburtshilfliche und gynäkologische Leistungen;
  • Methoden und Verfahren zur Überwachung seiner Aktivitäten.
  1. Ein Geburtshelfer-Gynäkologe wird auf Anordnung des Chefarztes einer Gesundheitseinrichtung gemäß der geltenden Gesetzgebung der Ukraine ernannt und entlassen.
  2. Ein Geburtshelfer-Gynäkologe ist direkt dem Leiter der Abteilung (Geburtsklinik) und in seiner Abwesenheit dem Leiter der Gesundheitseinrichtung oder seinem Stellvertreter unterstellt.

II. Amtliche Verpflichtungen

  1. Bietet qualifizierte medizinische Versorgung in seinem Fachgebiet unter Verwendung moderner Methoden der Prävention, Diagnose, Behandlung und Rehabilitation, die für den Einsatz in der medizinischen Praxis zugelassen sind.
  2. Bestimmt die Taktiken zur Behandlung des Patienten gemäß festgelegten Regeln und Standards.
  3. Entwickelt einen Plan zur Untersuchung des Patienten, legt den Umfang und die rationellen Methoden der Untersuchung des Patienten fest, um in kürzester Zeit vollständige und zuverlässige diagnostische Informationen zu erhalten.
  4. Basierend auf klinischen Beobachtungen und Untersuchungen, Anamnese, Daten aus klinischen, Labor- und Instrumentenstudien wird die Diagnose gestellt (oder bestätigt).
  5. In Übereinstimmung mit den festgelegten Regeln und Standards verschreibt und überwacht er die erforderliche Behandlung.
  6. Organisiert oder führt selbstständig die notwendigen diagnostischen, therapeutischen, rehabilitativen und präventiven Verfahren und Aktivitäten durch.
  7. Der Patient wird täglich im Krankenhaus untersucht.
  8. Nimmt je nach Zustand des Patienten Änderungen am Behandlungsplan vor und ermittelt den Bedarf an zusätzlichen Untersuchungsmethoden.
  9. Bietet beratende Unterstützung für Ärzte anderer Abteilungen von Gesundheitseinrichtungen in ihrem Fachgebiet.
  10. Beteiligt sich an der Durchführung präventiver Maßnahmen zur Vorbeugung und Reduzierung gynäkologischer Morbidität, Komplikationen bei Schwangerschaft und Geburt sowie in der Zeit nach der Geburt.
  11. Identifiziert schwangere Frauen (bis zur 12. Schwangerschaftswoche) und führt ihre Beobachtung in der Apotheke durch.
  12. Führt Kurse zur körperlichen und psychoprophylaktischen Vorbereitung schwangerer Frauen auf die Geburt durch.
  13. Bietet Ernährungsberatung.
  14. Identifiziert schwangere Frauen, die einen Krankenhausaufenthalt in den Pathologieabteilungen von Entbindungskliniken für schwangere Frauen und anderen Gesundheitseinrichtungen entsprechend dem Krankheitsprofil benötigen.
  15. Führt die Auswahl schwangerer Frauen und gynäkologischer Patienten durch, die in Sanatorien einer Gesundheitsverbesserung unterzogen werden sollen.
  16. Gibt Empfehlungen zur Beschäftigung schwangerer Frauen unter Ausschluss des Einflusses industrieller Gefahren sowie zur Beschäftigung gynäkologischer Patientinnen.
  17. Organisiert und führt präventive gynäkologische Untersuchungen von Frauen mit modernen Untersuchungsmethoden zur Früherkennung und Behandlung gynäkologischer Erkrankungen durch.
  18. Beteiligt sich an der Durchführung voreinstellungsbezogener und regelmäßiger ärztlicher Untersuchungen.
  19. Führt die rechtzeitige Registrierung und dynamische Beobachtung gynäkologischer Patienten durch, führt eine Reihe medizinischer und gesundheitlicher Maßnahmen unter Verwendung von Sanatorium-Resort-Behandlungen sowie anderen Mitteln und Methoden der Untersuchung und Behandlung durch und analysiert die Wirksamkeit der ärztlichen Untersuchung.
  20. Identifiziert gynäkologische Patientinnen, die eine stationäre Behandlung benötigen.
  21. Organisiert Arbeiten zu Fragen der Familienplanung, individuelle Auswahl moderner Verhütungsmittel.
  22. Führt eine eingehende Analyse der Morbidität mit vorübergehender Behinderung aufgrund von Erkrankungen der weiblichen Geschlechtsorgane, Schwangerschafts- und Wochenbettkomplikationen, Abtreibungen sowie der Entwicklung therapeutischer und gesundheitlicher Maßnahmen zu deren Prävention durch.
  23. Überwacht die Arbeit des ihm unterstellten sekundären und jungen medizinischen Personals (falls vorhanden) und erleichtert die Erfüllung seiner Aufgaben.
  24. Kontrolliert die Richtigkeit der Durchführung diagnostischer und therapeutischer Verfahren, den Betrieb von Instrumenten, Apparaten und Geräten, den rationellen Einsatz von Reagenzien und Arzneimitteln sowie die Einhaltung der Sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften durch mittleres und junges medizinisches Personal.
  25. Teilnahme an Schulungen zur Verbesserung der Fähigkeiten des medizinischen Personals.
  26. Plant seine Arbeit und analysiert die Leistung seiner Aktivitäten.
  27. Gewährleistet eine zeitnahe und qualitativ hochwertige Ausführung der medizinischen und sonstigen Dokumentation gemäß den festgelegten Regeln.
  28. Führt sanitärpädagogische Arbeit durch.
  29. Entspricht den Regeln und Grundsätzen der medizinischen Ethik und Deontologie.
  30. Nimmt an der Untersuchung der vorübergehenden Behinderung teil und bereitet die notwendigen Unterlagen für die medizinische und soziale Untersuchung vor.
  31. Qualifizierte und termingerechte Ausführung von Aufträgen, Anordnungen und Weisungen der Leitung der Anstalt sowie Rechtshandlungen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit.
  32. Entspricht den Regeln der internen Vorschriften, des Brandschutzes und der Sicherheit sowie des sanitären und epidemiologischen Regimes.
  33. Ergreift umgehend Maßnahmen, einschließlich rechtzeitiger Information der Geschäftsleitung, um Verstöße gegen Sicherheits-, Brandschutz- und Hygienevorschriften zu beseitigen, die eine Gefahr für die Aktivitäten der Gesundheitseinrichtung, ihrer Mitarbeiter, Patienten und Besucher darstellen.
  34. Verbessert systematisch seine Fähigkeiten.

III. Rechte

Der Geburtshelfer-Gynäkologe hat das Recht:

  1. selbstständig eine Diagnose im Fachgebiet auf der Grundlage klinischer Beobachtungen und Untersuchungen, Anamnese, Daten aus klinischen, Labor- und Instrumentenstudien stellen;
  2. die Taktiken des Patientenmanagements gemäß den festgelegten Regeln und Standards festlegen;
  3. verschreiben Sie die Methoden der Instrumenten-, Funktions- und Labordiagnostik, die für eine umfassende Untersuchung des Patienten erforderlich sind;
  4. Durchführung diagnostischer, therapeutischer, rehabilitativer und präventiver Verfahren unter Verwendung anerkannter Diagnose- und Behandlungsmethoden;
  5. bei Bedarf auch Ärzte anderer Fachrichtungen zur Beratung, Untersuchung und Behandlung von Patienten hinzuzuziehen;
  6. der Leitung der Einrichtung Vorschläge zur Verbesserung des Diagnose- und Behandlungsprozesses, zur Verbesserung der Arbeit der Verwaltungs-, Wirtschafts- und paraklinischen Dienste, zu Organisationsfragen und Bedingungen ihrer Arbeit unterbreiten;
  7. die Arbeit der unterstellten Mitarbeiter (sofern vorhanden) kontrollieren, ihnen im Rahmen ihrer Amtspflichten Anordnungen erteilen und deren genaue Ausführung einfordern, der Leitung der Anstalt Vorschläge zu deren Förderung oder Verhängung von Strafen unterbreiten;
  8. Informationsmaterialien und Rechtsdokumente anzufordern, zu erhalten und zu nutzen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind;
  9. an wissenschaftlichen und praktischen Konferenzen und Tagungen teilnehmen, bei denen Fragen im Zusammenhang mit seiner Arbeit erörtert werden;
  10. Bestehen Sie die Zertifizierung gemäß dem festgelegten Verfahren mit dem Recht, die entsprechende Qualifikationskategorie zu erhalten;
  11. ihre Qualifikationen mindestens alle 5 Jahre in Auffrischungskursen verbessern.

IV. Eine Verantwortung

Der Geburtshelfer-Gynäkologe ist verantwortlich für:

  1. rechtzeitige und qualitativ hochwertige Umsetzung der ihm übertragenen Aufgaben;
  2. Organisation ihrer Arbeit, rechtzeitige und qualifizierte Ausführung von Aufträgen, Weisungen und Weisungen der Geschäftsführung, normative Rechtsakte zu ihrer Tätigkeit;
  3. Einhaltung interner Vorschriften, Brandschutz und Sicherheit;
  4. rechtzeitige und qualitativ hochwertige Ausführung der medizinischen und anderen amtlichen Dokumentation, die in den aktuellen Regulierungsdokumenten vorgesehen ist;
  5. Bereitstellung statistischer und anderer Informationen über seine Aktivitäten gemäß dem festgelegten Verfahren;
  6. Sicherstellung der Einhaltung der Führungsdisziplin und der Erfüllung ihrer Pflichten durch untergeordnete Mitarbeiter (falls vorhanden);
  7. sofortiges Handeln, einschließlich rechtzeitiger Information der Geschäftsleitung, um Verstöße gegen Sicherheits-, Brandschutz- und Hygienevorschriften zu beseitigen, die eine Gefahr für die Aktivitäten der Gesundheitseinrichtung, ihrer Mitarbeiter, Patienten und Besucher darstellen.

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