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Stellenbeschreibung für den Chefbauingenieur. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Berufsbeschreibungen

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I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Diese Stellenbeschreibung definiert die funktionalen Pflichten, Rechte und Verantwortlichkeiten des Chefbauingenieurs.
  2. Der leitende Bauingenieur wird gemäß dem in der geltenden Arbeitsgesetzgebung festgelegten Verfahren auf Anordnung des Unternehmensleiters ernannt und entlassen.
  3. Der Chefbauingenieur berichtet direkt an den Geschäftsführer des Unternehmens.
  4. Auf die Position des Chefbauingenieurs wird eine Person berufen, die über eine höhere berufliche (technische) Ausbildung und mindestens __ Jahre Berufserfahrung in Führungspositionen im Baubereich verfügt.
  5. Der Chefbauingenieur muss wissen:
  • Gesetze und andere Vorschriften, die die Tätigkeit von Bauunternehmen regeln;
  • Profil, Spezialisierung und Merkmale der Unternehmensstruktur;
  • Perspektiven für die technische und wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens;
  • Produktionskapazität des Unternehmens;
  • Grundlagen der Arbeitstechnik;
  • Verfahren zur Erstellung und Genehmigung von Bauplänen;
  • Technik und Methoden der Bauausführung;
  • Bauvorschriften;
  • Anforderungen an die Arbeitsorganisation bei der Herstellung von Bauobjekten;
  • das Verfahren zur Finanzierung von Kapitalinvestitionen und zur Gewinnung von Investoren;
  • das Verfahren zur Entwicklung und Bearbeitung von Entwurfsschätzungen und anderen technischen Unterlagen, zur Führung von Aufzeichnungen und zur Erstellung von Berichten über die Aktivitäten des Unternehmens im Baubereich;
  • das Verfahren zum Abschluss und zur Ausführung von Wirtschafts- und Finanzverträgen;
  • wissenschaftliche und technische Errungenschaften und Erfahrungen führender Unternehmen im Baubereich;
  • Wirtschaft, Organisation von Produktion, Arbeit und Management;
  • Regeln und Normen des Arbeitsschutzes, Sicherheitsmaßnahmen, Betriebshygiene und Brandschutz.
  1. Während der vorübergehenden Abwesenheit des Chefbauingenieurs (Krankheit, Urlaub, Geschäftsreise usw.) werden seine Aufgaben von einer auf Anordnung des Generaldirektors des Unternehmens ernannten Person wahrgenommen. Diese Person erwirbt die entsprechenden Rechte und ist für die qualitativ hochwertige und termingerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben verantwortlich.

II. Amtliche Verpflichtungen

Oberbauingenieur:

  1. Gewährleistet die Durchführung der Bauarbeiten sowie den gezielten und rationellen Einsatz von Ressourcen.
  2. Leitet die Arbeiten zur Verbesserung und Reduzierung der Kosten für Entwurfs- und Vermessungsarbeiten, zur Verbesserung der Produktionsorganisation und zur Einführung fortschrittlicher Baumethoden, zur Reduzierung der Kosten für Bauarbeiten und zur Verbesserung der Qualität sowie zur Reduzierung des Zeitaufwands für deren Umsetzung.
  3. Verwaltet die Entwicklung langfristiger und aktueller Pläne für Bau, Wiederaufbau sowie Pläne für die Inbetriebnahme von Bauprojekten.
  4. Beteiligt sich an der Erstellung von Geschäftsplänen im Hinblick auf technische Umrüstung und Steigerung der Produktionseffizienz, an der Ermittlung der erforderlichen finanziellen Ressourcen, einschließlich Investorengeldern, für den Bau, die Konstruktion und den Kauf von Ausrüstung sowie an Finanzierungsquellen für Kapitalinvestitionen und Auftragnehmern für den Transport Kapitalbauarbeiten unter Bedingungen marktwirtschaftlicher Managementmethoden durchführen.
  5. Ergreift Maßnahmen, um rechtzeitig wirtschaftliche und finanzielle Vereinbarungen mit Auftragnehmern für Planungs-, Vermessungs-, Bau- und Installationsarbeiten sowie mit Unternehmen für den Kauf von Materialien und Ausrüstung abzuschließen.
  6. Überwacht die Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen durch Gegenparteien und beteiligt sich an der Geltendmachung von Ansprüchen bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung von Verpflichtungen.
  7. Stellt die Verfügbarkeit aller notwendigen Informationen für die Entwicklung von Entwurfsschätzungen und Materialien für Bauprojekte sicher.
  8. Bietet Kontrolle über die Einhaltung der Anforderungen der Umweltschutzgesetze sowie technische Überwachung und Kontrolle über den Zeitpunkt und die Qualität aller Bau-, Installations- und anderen Bauarbeiten sowie deren Übereinstimmung mit der genehmigten Entwurfs- und Kostenvoranschlagsdokumentation, Bauvorschriften, Regeln und Standards und technische Spezifikationen, Sicherheitsstandards, industrielle Hygiene und Brandschutz, arbeitsorganisatorische Anforderungen.
  9. Koordiniert mit den Stellen, die technische Überwachungsfragen im Zusammenhang mit der Installation, Prüfung und Registrierung von Geräten auf Baustellen ausüben.
  10. Kontrolliert die Ausgaben für den Kauf von Geräten und Baumaterialien, die Einhaltung der Lagervorschriften und die Qualität der Konservierung von Geräten und Baumaterialien.
  11. Führt Arbeiten zur Lieferung, Abnahme und Inbetriebnahme von Bauprojekten durch.
  12. Fördert die Umsetzung von Rationalisierungsvorschlägen und Verbesserungen, die die Kosten senken und die Bauzeit verkürzen, wodurch die Amortisationszeit für Kapitalinvestitionen verkürzt wird (ohne die Festigkeit der Bauwerke zu verringern und die Qualität der Bauarbeiten zu verschlechtern).
  13. Gewährleistet die Einführung fortschrittlicher Formen der Arbeitsorganisation und die angemessene Nutzung des Berufs- und Qualifikationspotenzials der in den ihr unterstellten Abteilungen beschäftigten Arbeitnehmer.
  14. Organisiert die Arbeit der Buchhaltung und Berichterstattung über den Bau.

III. Rechte

Der leitende Bauingenieur hat das Recht:

  1. Erteilen Sie seinen untergeordneten Mitarbeitern und Dienststellen Anweisungen und Aufgaben zu einer Reihe von Themen, die in seinen funktionalen Verantwortungsbereich fallen.
  2. Überwachen Sie die Umsetzung geplanter Aufgaben und Arbeiten sowie die rechtzeitige Erledigung einzelner Aufträge und Aufgaben durch untergeordnete Einheiten.
  3. Fordern und erhalten Sie die erforderlichen Materialien und Dokumente im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Chefbauingenieurs und seiner untergeordneten Einheiten.
  4. Gehen Sie Beziehungen zu Abteilungen von Drittinstitutionen und -organisationen ein, um betriebliche Probleme der Produktionsaktivitäten zu lösen, die in die Zuständigkeit des Chefbauingenieurs fallen.

IV. Eine Verantwortung

Der Bauleiter ist zuständig für:

  1. Die Ergebnisse und Effizienz der Produktionsaktivitäten des Unternehmens im Rahmen seiner Zuständigkeit.
  2. Nichteinhaltung der Erfüllung seiner Funktionspflichten sowie der Arbeit nachgeordneter Unternehmensbereiche hinsichtlich ihrer Produktionstätigkeit.
  3. Ungenaue Informationen über den Stand der Umsetzung von Arbeitsplänen zu Themen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.
  4. Nichteinhaltung von Anordnungen, Anordnungen und Anweisungen der Unternehmensverwaltung.
  5. Unterlassene Maßnahmen zur Unterbindung festgestellter Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften, Brandschutzvorschriften und andere Vorschriften, die eine Gefahr für die Tätigkeit des Unternehmens und seiner Mitarbeiter darstellen.

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Die als Carboransäure bezeichnete Verbindung ist die erste „Supersäure“, die in Glasflaschen gelagert werden kann. Diese Weichheit der neuen Säure ist auf ihre ungewöhnlich hohe chemische Stabilität zurückzuführen.

Wie alle Säuren interagiert die neue Substanz mit anderen Verbindungen und gibt ihnen ein positiv geladenes Wasserstoffion. Das verbleibende negativ geladene Anion ist jedoch so stabil, dass es nicht weiterreagiert. Aber es ist diese Sekundärreaktion, die bei der Korrosion sehr bedeutsam ist. Zum Beispiel korrodiert Flusssäure Glas, das hauptsächlich aus Kieselsäure besteht, indem es sein negativ geladenes Fluorion mit Silizium und sein Wasserstoffion mit Sauerstoff reagiert.

Die neue Säure - ihre Formel H(CHB|1C111) - ist ein ausgezeichneter Wasserstoffionen-(Protonen-)Donor, der die "Stärke" der Säure bestimmt. Es gibt viel mehr dieser Ionen in seiner Lösung als in Schwefel- oder Salpetersäure. Der Carboranteil der Säure, der nach dem Austritt des Wasserstoffions zurückbleibt, enthält jedoch eine Gruppe von 11 Kohlenstoffatomen, die die räumliche Struktur eines Ikosaeders (zwanzigseitig) bilden.

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