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Hygienische Kriterien und Standards. Eine Auswahl von Dokumenten zum Arbeitsschutz

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Behördliche Dokumentation, Gesetze, Verordnungen zum Arbeitsschutz

Sie können downloaden kostenlos und ohne Anmeldung eine Auswahl an Dokumenten zum Arbeitsschutz Hygienische Kriterien und Standards.

Archivinhalt:

  • P 2.2.2006 - 05 Leitfaden zur hygienischen Beurteilung der Faktoren der Arbeitsumgebung und des Arbeitsprozesses. Kriterien und Klassifizierung der Arbeitsbedingungen
  • GN 1.2.1311-03 Hygienestandard für die zulässige Tagesdosis (DSD) von 1,1-Dimethylhydrazin beim Eintritt in den menschlichen Körper (vom Obersten Staatssanitätsarzt der Russischen Föderation am 22. April 2003 genehmigt)
  • GN 1.2.1323-03 Hygienestandards für den Gehalt von Pestiziden in Umweltobjekten (genehmigt vom obersten staatlichen Sanitätsarzt der Russischen Föderation am 2. Mai 2003)
  • GN 1.2.1832-04 „Hygienestandards für den Gehalt von Pestiziden in Umweltobjekten“. Ergänzung Nr. 1 zu GN 1.2.1323-03 (genehmigt vom obersten staatlichen Sanitätsarzt der Russischen Föderation am 3. Februar 2004)
  • GN 2.1.5.1315-03 Hygienestandards „Maximal zulässige Konzentrationen (MPC) chemischer Stoffe im Wasser von Gewässern für häusliches Trinken und kulturelle und häusliche Wassernutzung“
  • GN 2.1.5.1316-03 Hygienestandards „Vorläufige zulässige Werte (TAC) chemischer Substanzen im Wasser von Wasseranlagen für häusliches Trinken sowie für die kulturelle und häusliche Wassernutzung“ (genehmigt vom Obersten Staatssanitätsarzt der Russischen Föderation am 27. April 2003)
  • GN 2.1.5.1373-03 Hygienestandards für maximal zulässige Konzentrationen (MPC) von Chemikalien im Wasser von Gewässern zur Trink- und Brauchwassernutzung in den Schutzmaßnahmenzonen von Einrichtungen zur Lagerung und Vernichtung chemischer Waffen (vom Chef genehmigt). Staatlicher Sanitätsarzt der Russischen Föderation am 4. Juni 2003.)
  • GN 2.1.6.1338-03 Hygienestandards „Maximal zulässige Konzentrationen (MPC) von Schadstoffen in der atmosphärischen Luft besiedelter Gebiete“ (genehmigt vom obersten staatlichen Sanitätsarzt der Russischen Föderation am 31. Mai 2003)
  • GN 2.1.6.1339-03 Hygienestandards „Indikative sichere Expositionswerte (SLI) von Schadstoffen in der atmosphärischen Luft besiedelter Gebiete“ (genehmigt vom obersten staatlichen Sanitätsarzt der Russischen Föderation am 21. Mai 2003)
  • GN 2.1.6.1372-03 Hygienestandards für ungefähre sichere Expositionsniveaus (SHLI) von Schadstoffen in der atmosphärischen Luft von besiedelten Gebieten und Schutzmaßnahmenzonen in Lager- und Vernichtungsanlagen für chemische Waffen (genehmigt vom Obersten Staatssanitätsarzt der Russischen Föderation im Juni). 4, 2003)
  • GN 2.1.6.1762-03 Hygienestandards „Maximal zulässige Konzentrationen (MACs) produzierender Mikroorganismen, Bakterienpräparate und ihrer Bestandteile in der Luft des Arbeitsbereichs“ (genehmigt vom obersten staatlichen Sanitätsarzt der Russischen Föderation am 13. Oktober 2003)
  • GN 2.1.6.1764-03 Hygienestandards „Indikative sichere Expositionswerte (SHLI) für Schadstoffe in der atmosphärischen Luft besiedelter Gebiete“, Ergänzung Nr. 1 zu GN 2.1.6.1339-03 (genehmigt vom obersten staatlichen Sanitätsarzt der Russischen Föderation am 13. Oktober 2003)
  • GN 2.1.6.1765-03 Hygienestandards „Maximal zulässige Konzentrationen (MPC) von Schadstoffen in der Luft besiedelter Gebiete“, Ergänzung Nr. 1 zu GN 2.1.6.1339-03 (genehmigt vom Obersten Staatssanitätsarzt der Russischen Föderation im Oktober). 13, 2003)
  • GN 2.1.6.1845-04 Hygienestandards „Notgrenzwerte der Exposition gegenüber 1,1-Dimethylhydrazin in der atmosphärischen Luft besiedelter Gebiete“
  • GN 2.2.5.1313-03 „Maximal zulässige Konzentrationen (MPC) von Schadstoffen in der Luft des Arbeitsbereichs“ (genehmigt vom Obersten Staatssanitätsarzt der Russischen Föderation am 27. April 2003)
  • GN 2.2.5.1314-03 Hygienestandards „Indikative sichere Expositionswerte (SLI) gefährlicher Substanzen in der Luft des Arbeitsbereichs“ (genehmigt vom obersten staatlichen Sanitätsarzt der Russischen Föderation am 27. April 2003)
  • GN 2.2.5.1371-03 Hygienestandards für maximal zulässige Konzentrationen (MPC) von Schadstoffen in der Luft des Arbeitsbereichs von Lager- und Vernichtungsanlagen für chemische Waffen (genehmigt vom obersten staatlichen Sanitätsarzt der Russischen Föderation am 4. Juni). 2003)
  • GN 2.2.5.1374-03 Hygienestandards für maximal zulässige Werte (MPL) der Kontamination von Prozessgeräten mit schädlichen Substanzen in Lager- und Vernichtungsanlagen für chemische Waffen
  • GN 2.2.5.1827-03 Hygienestandards „Maximal zulässige Konzentrationen (MPC) schädlicher Substanzen in der Luft des Arbeitsbereichs“, Ergänzung Nr. 1 zu GN 2.2.5.1313-03 (genehmigt vom obersten staatlichen Sanitätsarzt der Russischen Föderation am 21. Dezember 2003)
  • GN 2.2.5.1828-03 Hygienestandards „Indicative Safe Exposure Levels (SHEL) for Harmful Substances in the Air of the Working Area“, Ergänzung Nr. 1 zu GN 2.2.5.1314-03 (vom Chief State Sanitary Doctor am 21. Dezember genehmigt). 2003)
  • GN 2.2.5.1846-04 Hygienestandards „Notfallgrenzwerte der Exposition gegenüber 1,1-Dimethylhydrazin in der Luft des Arbeitsbereichs“ (für Arbeiter im Unfallherd)
  • GN 2.2.5.2100-06 Hygienestandards „Maximal zulässige Konzentrationen (MPC) schädlicher Substanzen in der Luft des Arbeitsbereichs“, Ergänzung Nr. 2 zu GN 2.2.5.1313-03 (genehmigt durch die Verordnung des Obersten Staatssanitätsarztes der Russische Föderation vom 22. August 2006 Nr. 24) GN 2.2.5.2241-07 Hygienestandards „Maximal zulässige Konzentrationen (MPC) schädlicher Substanzen in der Luft des Arbeitsbereichs“ Ergänzung Nr. 2 zu GN Nr. 3 zu GN 2.2.5.1313. 03-30 (Genehmigt durch das Dekret des obersten staatlichen Sanitätsarztes der Russischen Föderation vom 2007. Juli 56, Stadt Nr. XNUMX)
  • GN 2.2.5.563-96. Hygienestandards „Maximal zulässige Konzentrationen (MPL) der Hautkontamination mit Schadstoffen“. (genehmigt durch den Beschluss des Staatlichen Komitees für sanitäre und epidemiologische Überwachung der Russischen Föderation vom 31. Oktober 1996 Nr. 37)
  • GN 2.2.6.1763-03 Hygienestandards „Maximal zulässige Konzentrationen (MACs) produzierender Mikroorganismen, Bakterienpräparate und ihrer Bestandteile in der Luft besiedelter Gebiete“

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