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Anweisungen zum Arbeitsschutz beim Betrieb von Gasbrunnen, Gassammel- und -aufbereitungsanlagen. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Die Bestimmungen dieser Weisung sind für Unternehmen und Organisationen verbindlich, deren Tätigkeiten mit dem Betrieb von Gasbrunnen, Gassammel- und -aufbereitungsanlagen verbunden sind, sowie für Planungs- und andere Organisationen, die Arbeiten zu diesen Zwecken durchführen.

1.2. Diese Anweisung ist eine Weiterentwicklung der relevanten Abschnitte und Absätze der Sicherheitsregeln in der Öl- und Gasindustrie.

1.3. Der vorübergehende Aufenthalt von Personen, die nicht mit der Ausführung der Arbeiten in diesen Einrichtungen in Zusammenhang stehen, in gasgefährdenden Einrichtungen ist nach Einweisung und Genehmigung des Leiters der Einrichtung (leitender Diensthabender), in Anwesenheit von PSA und in Anwesenheit einer Begleitperson zulässig.

1.4. Alle Personen, die in der Instandhaltung von Gasbrunnen und Gassammel- und -aufbereitungsanlagen tätig sind, müssen über eine entsprechende Berufsausbildung verfügen.

1.5. Der Kontrollraum für die Wartung von Gasproduktionsanlagen sollte Folgendes haben:

  • technologisches Schema der Produktion, Sammlung und komplexen Behandlung von Gas und einzelnen Einheiten und Baugruppen mit Angabe von Absperrventilen, Steuerventilen, Instrumentierung und Automatisierung;
  • Regeln für das Starten und Stoppen von Brunnen und technologischen Einheiten sowie deren Wartung;
  • ein Plan zur Beseitigung möglicher Unfälle;
  • das Verfahren zur Abschaltung einzelner technologischer Einheiten und der gesamten CNG-Anlage im Notfall;
  • Sicherheitshinweise und Poster;
  • Logbuch;
  • Telefon oder Walkie-Talkie;
  • Erste-Hilfe-Kasten mit Medikamenten.

Vom Kontrollraum aus sollte die Kontrolle über den Betrieb der Brunnen erfolgen und folgende Parameter aufgezeichnet werden:

  • Druck (Rohr, Ringraum, Ringraum);
  • Gasverbrauch;
  • Objektkontamination.

1.1.6. Sicherheitsanforderungen an Gasproduktionsanlagen, Räumlichkeiten und Ausrüstung

1.1.6.1. Gebiete, Industriestandorte, Gebäude, Bauwerke und Räumlichkeiten müssen den Anforderungen des SNiP, den Hygiene- und Brandschutznormen sowie der Ausrüstung entsprechen – den Anforderungen der technischen Spezifikationen des Herstellers und der Bedienungsanleitung.

1.1.6.2. Für das Gasfeld sollten groß angelegte Pläne für die Lage von Bohrlöchern, Kommunikations- und Gasaufbereitungs- und Transportanlagen vorhanden sein.

1.1.6.3. Die Konstruktion und der Betrieb von Abscheidern, Tanks, Prozesstanks und Behältern mit einem Arbeitsdruck über 0,07 MPa müssen den Anforderungen der Regeln für die Konstruktion und den sicheren Betrieb von Druckbehältern entsprechen.

Für die Verwendung importierter Geräte ist eine Genehmigung des Gosgortechnadzor Russlands erforderlich. Für jeden Gerätetyp müssen Anweisungen für den Betrieb vorhanden sein.

1.1.6.4. Technologische Geräte (Weihnachtsbaum, Trenn- und Pumpgeräte, Tanks) sowie technologische Rohrleitungen müssen mit Prozesssteuerungs- und -regelgeräten, Probenahmegeräten, Armaturen zum Einbringen von Korrosionsinhibitoren und zur Hydratbildung ausgestattet sein.

Die Kontrolle über den Betrieb technologischer Geräte sollte gemäß den für diese Geräte entwickelten technologischen Vorschriften erfolgen.

1.1.6.5. Technologische Tanks (Reservoirs) müssen mit Geräten zur Fernmessung des Flüssigkeitsstands ausgestattet sein.

1.1.6.6. Um Prozessanlagen und Rohrleitungen von Gas- und Kondensatproduktions-, Sammel-, Behandlungs- und Transportsystemen sowie Produktionsstrang- und Bohrlochausrüstung vor Korrosion zu schützen, sollten eine Reihe von Maßnahmen vorgesehen werden, einschließlich der Verwendung von Korrosions- und Hydratinhibitoren, Schutzbeschichtungen usw technologische Methoden zur Reduzierung der korrosiven Aktivität von Produkten. Es sollte eine systematische Überwachung des korrosiven Zustands der Ausrüstung durchgeführt werden.

1.1.6.7. Im Falle einer Notabschaltung (Abschaltung) des Bohrlochs, der Ausrüstung, der Rohrleitungen und der Instrumentierung ist es verboten, diese wieder in Betrieb zu nehmen, bis die Ursache des Verstoßes, der die Notabschaltung (Abschaltung) verursacht hat, identifiziert und beseitigt ist.

1.1.6.8. Die heißen Oberflächen der Geräte (Wärmetauscher) und Rohrleitungen müssen mit einer Wärmedämmung abgedeckt werden, deren Oberflächentemperatur im Innenbereich 45°C und im Außenbereich 60°C nicht überschreiten darf.

1.1.6.9. Die Prüfung oder Prüfung nach Reparatur von Absperr-, Regel- oder Sicherheitsventilen muss durch ein Gesetz formalisiert werden.

1.1.6.10. In der Produktionseinheit (Anlage) sollte eine Person benannt werden, die für die Kontrolle der Luft im Arbeitsbereich von Industriestandorten, Gebäuden, Bauwerken und Brunnen verantwortlich ist. Die Ergebnisse der Kontrollen sollten im Luftkontrollprotokoll festgehalten werden.

1.1.6.11. Das technologische Schema für die Produktion, Sammlung und Aufbereitung von Gas für den Transport sollte von einer Designorganisation auf der Grundlage der Merkmale des Feldes und der Designstandards entwickelt werden, die mit dem Gosgortechnadzor Russlands vereinbart wurden.

2. Forschung und Entwicklung von Brunnen

2.1. Vor der Durchführung von Arbeiten an Gasbrunnen muss ein Forschungs- und Entwicklungsplan erstellt, vom Chefingenieur und Chefgeologen des Unternehmens genehmigt und mit VCh abgestimmt werden.

Der Arbeitsplan sollte Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer sowie einen Zeitplan zur Kontrolle des Gasgehalts enthalten.

2.2. Dem Arbeitsplan sollte ein Diagramm der Lage der Ausrüstung, Maschinen, Mechanismen, Werkzeuge, Instrumente und Materialien beigefügt sein, in dem deren Art und Menge, mögliche Größen der vergasten Zone und die Anzahl der Arbeiter angegeben sind.

2.3. Die Länge des Spülauslasses muss mindestens 100 m vom Bohrlochkopf entfernt sein.

Die Auslässe nach dem Ventilblock müssen mit FUM-Dichtungsband oder US-1-Fett montiert und auf Dichtheit geprüft werden.

Abzweige müssen aus Rohren bestehen, die gegen aggressive Stoffe beständig sind, eine deutliche Markierung aufweisen und ohne Verdrehungen und Durchbiegungen auf Betonsockeln oder -gestellen installiert werden. Die Abzweigbefestigung muss örtliche Spannungen bei der Befestigung ausschließen.

2.4. Eine Bohrlochprüfanlage muss einer technischen Prüfung (interne und äußere Inspektion, Ultraschallprüfung, Wanddickenmessung) unterzogen werden, bevor sie in regelmäßigen Abständen während des Betriebs und nach der Reparatur in Betrieb genommen werden darf. Nach jeder Reparatur und Installation des Geräts an einem neuen Standort ist eine hydraulische Prüfung des Geräts obligatorisch.

2.5. Vor der Prüfung muss die Anlage vom Füllmedium befreit und von den Rohrleitungen zum Brunnen getrennt werden.

2.6. Wenn Undichtigkeiten festgestellt werden, der Betriebsdruck überschritten wird, die Instrumentierung ausfällt oder das Sicherheitsventil ausfällt, muss das Gerät sofort vom Bohrloch getrennt und der Druck darin auf Atmosphärendruck reduziert werden.

2.7. Die Häufigkeit der Inspektion von Anlagen zur Bohrlochprüfung sollte wie folgt sein: Inspektion – mindestens einmal im Jahr, hydraulische Prüfung – einmal im Jahr, Ultraschallprüfung – nach jeder Studie.

2.8. Die Anlage gilt als betriebsbereit, wenn bei der Besichtigung und dem Betrieb Folgendes nicht festgestellt wird:

  • Anzeichen einer Pause;
  • Korrosion über zulässigen Werten;
  • Lecks, Schwitzen in Schweißnähten und auf dem Grundmetall;
  • sichtbare Restverformungen.

2.9. Überdruckventile und Berstscheiben müssen über einzelne Hochdruckleitungen mit einem Fackelabscheider und einer Kerze verbunden sein, die Kondensat, Wasser und andere Flüssigkeiten auffängt.

2.10. Vor der Entwicklung des Bohrlochs sollte eine Kommission unter Vorsitz des Chefingenieurs des Unternehmens unter Beteiligung eines Vertreters von Gosgortekhnadzor und VCh die Bereitschaft des Bohrlochtest- und Entwicklungsteams, der Ausrüstung und der Werkzeuge prüfen, mit den Arbeiten zur Verursachung des Gaszuflusses zu beginnen des Reservoirs und erstellen Sie einen Bereitschaftsbericht.

2.11. Vor der Prüfung eines Bohrlochs ist es notwendig, über einen Vorrat an Bohrflüssigkeit mit der entsprechenden Dichte, die dem Doppelten des Bohrlochvolumens entspricht, sowie über einen Vorrat an Materialien und Chemikalien zu verfügen.

Das Aufwärmen der Lösung (falls erforderlich) sollte nur mit Dampf erfolgen.

2.12. Bei der Prüfung eines Bohrlochs müssen an den Bohrlochkopfarmaturen und dem kritischen Membrandurchflussmesser (Prover) registrierende Manometer und Thermometer installiert werden. Redundante Anzeigeinstrumente sollten auf einem gemeinsamen Schild in mindestens 25 m Entfernung vom Brunnen in entgegengesetzter Richtung zur Prüfleitung unter Berücksichtigung der Windrichtung installiert werden.

2.13. Hydrodynamische Untersuchungen und die Entwicklung von Brunnen ohne Entsorgung oder Verbrennung von Produkten sind verboten. Das Verbrennen von Gas mit einer speziellen Kerze ist nicht länger als zwei bis drei Tage erlaubt.

2.14. Aufrufende Zufluss- und hydrodynamische Untersuchungen sollten bei Tageslicht unter Aufsicht der für die Arbeiten verantwortlichen Person durchgeführt werden.

2.15. Zum Zeitpunkt des Aufrufs des Zuflusses aus dem Reservoir während der Entwicklung (Abtötung) des Bohrlochs ist Folgendes erforderlich:

  • Gewährleistung eines ständigen Einsatzes des verantwortlichen Ingenieur- und Technikpersonals und der Einsatzgruppe der HF rund um die Uhr gemäß dem vom Chefingenieur des Unternehmens genehmigten Zeitplans;
  • Sicherstellung des Rund-um-die-Uhr-Betriebs der Fahrzeuge;
  • Gewährleistung einer ständigen Funkkommunikation der Brigade mit einer übergeordneten Organisation rund um die Uhr.

2.16. Der Ausbau des Brunnens mit Luft ist verboten.

2.17. Die Brunnenentwicklung sollte durch Injektion erfolgen:

  • Erdgas oder Erdölbegleitgas im Einvernehmen mit der örtlichen Behörde Gosgortechnadzor;
  • zwei- und mehrphasige Schäume, die gegenüber den Komponenten des erzeugten Gases inert sind;
  • inerte (Rauch-)Gase mit einem Sauerstoffgehalt von nicht mehr als 2 Vol.-%;
  • Stickstoff mit einem Sauerstoffgehalt von höchstens 2 Vol.-%;
  • Flüssigkeiten geringerer Dichte, die gegenüber den Komponenten des erzeugten Gases inert sind.

2.18. Vor dem Öffnen des Ventils an einem der Stränge des Weihnachtsbaums müssen alle Arbeitenden, mit Ausnahme derjenigen, die sich an den Ventilen befinden, aus dem Bohrlochkopf und der Abblaseleitung in einen sicheren Abstand entfernt werden. Bei Vorhandensein von Schadstoffen (Schwefelwasserstoff, Kohlendioxid) im Gas müssen die Arbeiten nach einem besonderen Plan unter Angabe der Personenschutzausrüstung durchgeführt werden.

2.19. Beim Spülen eines Bohrlochs und bei der Untersuchung von Verbrennungsmotoren, einschließlich Automotoren und Traktoren, die sich in der Nähe des Bohrlochs befinden, müssen diese mit Funkenfängern ausgestattet sein.

Für Messungen und Spülungen ist es erforderlich, nur die Endventile an den Strängen zu verwenden und diese vollständig zu öffnen oder zu schließen. Der Betrieb an einem nicht vollständig geöffneten Ventil ist verboten.

2.20. Der Membranwechsel am Critical Flow Diaphragmameter (DCT) sollte 15 Minuten nach der Bohrlochschließung mit einer vorläufigen Luftanalyse des Arbeitsbereichs durchgeführt werden.

2.21. Es ist verboten, sich während der Erkundung und Entwicklung eines Bohrlochs ohne entsprechende PSA dem Bohrlochkopf, Pipelines, Verteilungspunkten und Trennanlagen zu nähern.

2.22. Um die Sauberkeit des Luftbeckens zu gewährleisten, sollte die Brunnenentwicklung bei ruhigem Wetter oder bei Windrichtung aus nahegelegenen Siedlungen, Industrie- und Landwirtschaftsanlagen durchgeführt werden.

2.23. Das Bohrlochkomplettierungsteam sollte in der Luftprobenahme und Schnellanalyse geschult sein.

2.24. Die Entnahme von Gas, Kondensat und Wasser aus dem Bohrloch sollte mit einem Probenehmer erfolgen, der über einen Öler in die Förderrohre abgesenkt wird und über einen versiegelten Bohrlochkopf verfügt. Es ist verboten, den Ringraum für diese Zwecke zu verwenden.

2.25. Die Anlage zum Testen eines Bohrlochs mit Windenantrieb durch einen Fahrzeugmotor muss auf der Luvseite in einem Abstand von mindestens 25 m vom Bohrlochkopf platziert werden.

2.26. Tiefenmessungen im Bohrloch werden mit Bohrlochinstrumenten durchgeführt, die über einen Öler, der mit einer selbstdichtenden Stopfbuchse, einem Abzweig mit Dreiwegeventil und einem Manometer ausgestattet ist, in das Bohrloch abgesenkt werden.

2.27. Nach der Installation des Schmierstoffgebers muss dieser auf Dichtheit überprüft werden, indem der Druck vom Bohrloch zum Schmierstoffgeber schrittweise abgelassen wird.

2.2 In regelmäßigen Abständen muss der Schmierstoffgeber gemäß den vom Chefingenieur des Unternehmens genehmigten Vorschriften einer Druckprüfung auf das Eineinhalbfache des maximalen Arbeitsdrucks unterzogen werden.

2.29. Der für die Tiefenforschung verwendete Draht muss korrosionsbeständig, fest, ohne mechanische Beschädigungen und Verdrehungen sein. Beim Einführen in das Bohrloch muss der Draht mit einem Korrosionsinhibitor behandelt werden.

2.30. Nach dem Entfernen des Kabels aus dem Bohrloch und vor dem Verlegen muss das Kabel auf Knicke geprüft werden.

Im Falle einer Abnahme der zulässigen Plastizität des Drahtes ist seine weitere Verwendung zum Absenken eines Bohrlochwerkzeugs in das Bohrloch verboten.

2.31. Beim Absenken (Anheben) eines Bohrlochwerkzeugs in das Bohrloch müssen die Arbeiter von der Arbeitsplattform entfernt werden.

2.32. Nach Abschluss der Arbeiten ist es erforderlich, eine Inspektion (Inspektion) der Anlage durchzuführen und die Dichtheit der Bohrlochkopfarmaturen zu überprüfen, das Bohrloch gemäß den Vorschriften des Unternehmens zu übertragen und den an das Bohrloch angrenzenden Bereich zu reinigen.

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