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Anweisungen zum Arbeitsschutz beim Betrieb von Brunnen, die mit stangenlosen Pumpenanlagen ausgestattet sind. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen

Diese Anweisung enthält Sicherheitsanforderungen für die Konstruktion von Haupt- und Hilfsgeräten und -technologien für den Betrieb von Brunnen, die mit kolbenstangenlosen Pumpeinheiten ausgestattet sind, die von einem Tauch-(Brunnen-)Elektromotor angetrieben werden – Zentrifugalmotor (ECP), Elektroschnecke (ECP), Membran (UDN) (im Folgenden). im Text wird in Fällen, die sich auf alle Arten von elektrischen Pumpanlagen beziehen, der Begriff UEN verwendet) und hydraulische Pumpanlagen, die von einer Bodenquelle für Kraft-(Arbeits-)Flüssigkeit angetrieben werden – hydraulischer Kolben (GPN) und Strahl (SN) (im Folgenden im Text, in Fällen, die sich auf alle Arten von hydraulischen Kolbenanlagen beziehen, wird der Begriff UGPN verwendet.

Bei Fragen, die nicht in dieser Anleitung behandelt werden, sollten Sie sich an den aktuellen Regeln und anderen relevanten regulatorischen, technischen und Leitliniendokumenten orientieren, die in der vorgeschriebenen Weise genehmigt wurden.

1.1. Personen, die eine Schulung und Wissensprüfung zur sicheren Durchführung von Arbeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Brunnen, die mit stangenlosen Pumpenanlagen ausgestattet sind, sowie gemäß den Anforderungen dieser Anleitung absolviert haben, dürfen Brunnen betreiben und reparieren, die mit UEN und UGPN ausgestattet sind .

1.2. Zum Service zugelassen ist Fachpersonal, das die Schaltpläne der eingesetzten Leitstellen, deren Bedienungsanweisungen kennt, eine gewerbliche und berufsbegleitende Ausbildung sowie eine Kenntnisprüfung mit Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe für elektrische Sicherheit absolviert hat die elektrische Ausrüstung von UEN und UGPN.

1.3. Die Installation und Demontage der Komponenten der Tauchanlage sowie der elektrischen Oberflächenausrüstung des UEN sowie die Inspektion, Reparatur und Einstellung müssen von Elektropersonal durchgeführt werden.

Nicht-elektrisches Personal (Öl- und Gasförderer) mit Qualifikationsgruppe I in elektrischer Sicherheit ist berechtigt, Pumpeinheiten zu starten und zu stoppen.

1.4. Dem Personal, das für den Betrieb und die Reparatur von mit UEN und UGPN ausgestatteten Brunnen befugt ist, muss die für diese Art von Arbeit vorgesehene Spezialkleidung und persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden.

1.5. Beim Betrieb und der Reparatur von Brunnen, deren Produkte Schwefelwasserstoff enthalten, muss das Wartungspersonal die Sicherheitsregeln für das Arbeiten in einer schwefelwasserstoffhaltigen Umgebung und die Erste-Hilfe-Methoden für Opfer kennen. Beim Betreten des Arbeitsbereichs muss das Servicepersonal über Folgendes verfügen:

  • Persönliche Schutzausrüstung für Atmungsorgane (Isoliergeräte);
  • Schwefelwasserstoff-Gasdetektor.

1.6. Es ist verboten, das Kabel während der laufenden Installation und bei Probeläufen zu berühren.

1.7. Wenn bei Senk- und Hebevorgängen Anzeichen von Brunnenströmung vorliegen, darf das Kabel nur nach Entspannung und unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung von Augen- und Gesichtsverletzungen durchtrennt werden.

1.8. Mitarbeiter, die gegen die Anforderungen dieser Weisung verstoßen, haften nach dem gesetzlich festgelegten Verfahren.

2. Installationen von elektrischen Tauchpumpen

2.1. Anforderungen an Geräte und Einrichtungen

2.1.1. Die Rohrleitungen am Bohrlochkopf müssen Platz für die Installation von Manometern bieten, um den Druck im Rohr und im Ringraum des Bohrlochs zu überwachen. Wenn die Versorgung über eine Armatur oder ein Regelventil geregelt wird, müssen davor und danach Manometer installiert werden.

2.1.2. Die Konstruktion der Bohrlochkopfausrüstung muss die Möglichkeit bieten, Druck aus dem Ringraum abzulassen und Flüssigkeit zu pumpen, um das Bohrloch abzutöten.

2.1.3. Die Rohrleitungen am Bohrlochkopf müssen die Regulierung der ESP-Versorgung mithilfe von Bohrlochkopfarmaturen ermöglichen und dem im Projekt vorgesehenen Rohrleitungsschema entsprechen.

2.1.4. Der Steigrohrstrang muss mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die die Zirkulation der Prozessflüssigkeit während der Bohrlochtötung gewährleistet – einem Rückschlagventil.

2.1.5. Bei der Installation elektrischer Geräte in einem offenen Bereich muss dieser eingezäunt werden. Befindet sich der Standort mit Geräten in einer Höhe von mehr als 0,7 m über der Erdoberfläche, muss der Standort über eine Leiter verfügen. Der Abstand vom Boden der Arbeitsplattform zum Boden muss den Anforderungen der technischen Dokumentation für die Installation der entsprechenden Ausrüstung entsprechen.

2.1.6. Alle offenen beweglichen Teile von Kabelaufroll- und Kabelverlegeeinrichtungen, die zu Verletzungen des Bedienpersonals führen können, müssen mit Schutzvorrichtungen versehen sein.

2.1.7. Bei der Steuerung einer Kabeltrommel vom Bohrlochkopf aus muss der Umkehrschalter explosionsgeschützt sein.

2.1.8. Die Konstruktion des Kabelaufroller-Bedienfelds muss eine versehentliche oder spontane Aktivierung verhindern.

2.1.9. Die Gehäuse der Steuerstation, des Transformators (Spartransformators), der Kabelaufroller sowie der Kabelarmierung (und ein Metallständer zum Verlegen überschüssiger Kabel) müssen durch Anschluss an eine Erdungsstelle geerdet werden.

Als Erdungsleiter sollte ein Leiter oder ein technischer Brunnenstrang verwendet werden.

Der Erdungsleiter muss aus Stahl sein und einen Querschnitt von mindestens 48 Quadratmetern haben. mm, an mindestens zwei Stellen mit dem Leiter (Techniksäule) verschweißt und mindestens 0,5 m im Boden vergraben.

2.1.10. Aufzugsklemmen müssen werkseitig mit Angaben zur Tragfähigkeit und zum Durchmesser versehen sein.

2.1.11. Das CMU-Bedienfeld sollte auf der Arbeitsplattform in einem Bereich installiert und befestigt werden, der Sicht auf den Aufbau (Abschrauben) der Rohre bietet.

2.1.12. Knöpfe zum Ein- (Ausschalten) des Elektromotors der CMU müssen so im Bedienfeldgehäuse platziert werden, dass ein Einschalten bei versehentlichem Kontakt ausgeschlossen ist.

2.1.13. Um ein fehlerhaftes Einschalten zu vermeiden, ist es verboten, die Tasten CMU und Kabelaufwicklung zusammen auf demselben Tisch (Platine) zu platzieren.

2.1.14. Jedes in Betrieb befindliche Erdungsgerät muss über einen Reisepass verfügen, der ein Erdungsdiagramm, seine grundlegenden technischen Daten, Daten zu den Ergebnissen der Zustandsprüfung des Erdungsgeräts, die Art der durchgeführten Reparaturen und am Erdungsgerät vorgenommenen Änderungen enthält.

2.2. Anforderungen an Vorarbeiten

2.2.1. Alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Druckentlastung des Bohrlochkopfes sollten erst durchgeführt werden, nachdem der Druck im Bohrloch auf Atmosphärendruck gesenkt wurde. Vor dem Entfernen der Bohrlochkopfausrüstung muss das Bohrloch mit Flüssigkeit verschlossen werden, um zu verhindern, dass während der Auslösevorgänge Formationsflüssigkeit in das Bohrloch gelangt.

2.2.2. Beim Be- und Entladen von Geräten ist der Aufenthalt im Wirkungsbereich des Hebegeräteauslegers bzw. an der Seiltrommel verboten.

2.2.3. Hängen Sie die Führungsrolle nicht an einem Hanfseil oder einer Seilschlaufe auf.

2.2.4. Am Bein der Hebekonstruktion muss ein Metallhaken angebracht werden, um das Kabel beim Konfektionieren und Abschrauben des Schlauchs zu entfernen und zu halten.

2.2.5. Bei Arbeiten an einer mit UEN ausgestatteten Bohrlochgruppe müssen Kabel, die in den Bewegungs- und Installationsbereich von Geräten für die Reparatur unterirdischer Bohrlöcher fallen, stromlos gemacht, aus den Gestellen entfernt und mit Ummantelungen (Holz, Metall) abgedeckt werden, um sicherzustellen die Sicherheit der Isolierung und die Sicherheit des Bedienpersonals.

2.3. Anforderungen an die Durchführung technologischer Operationen

2.3.1. Bei der Installation und Demontage eines Tauchgeräts sollte die Hubwinde nur auf Signal des Bohrlochreparaturbetreibers ein- und ausgeschaltet werden.

2.3.2. Bevor Sie das Kabel an den Motor anschließen, stellen Sie sicher, dass das andere Ende des Kabels nicht mit der Steuerstation verbunden ist.

2.3.3. Unter dem Kabel, das von der Kabeltrommel zum Bohrlochkopf verläuft, müssen Stützen angebracht werden. Das Kabel darf die Erdoberfläche nicht berühren und die Elemente der Hebekonstruktion nicht berühren.

2.3.4. Während des Absenk- und Hebevorgangs sind jegliche Arbeiten am Seil verboten.

2.3.5. Das Stoppen der Trommel sollte nur durch Ausschalten des Elektromotors erfolgen. Bremsen Sie die Trommel nicht mit Ihren Händen, einem Brett oder einem Rohr.

2.3.6. Das manuelle Aufwickeln (Abwickeln) und Verlegen des Kabels auf der Kabeltrommel ist verboten.

2.3.7. Beim Arbeiten mit CMU sollten Senk- und Hebevorgänge mit geringem Rohrgewicht im Bohrloch (ca. 200 – 250 m) unter Verwendung von Unterlegscheiben durchgeführt werden.

2.3.8. Beim Betrieb von Bohrlöchern mit Verrohrungsdruck muss das Kabel an der Austrittsstelle aus der Bohrlochkopfausrüstung zuverlässig abgedichtet werden. Hierzu ist der Einsatz von Dichtelementen aus öl- und gasbeständigen Materialien erforderlich.

2.3.9. Das Kabel vom Bohrlochkopf zur Kontrollstation muss über spezielle Stützen mit einer Höhe von mindestens 0,5 m über dem Boden und einem Abstand zwischen ihnen von nicht mehr als 3 m verlegt werden. Die Verlegung des Kabels erfolgt seitlich der Gehwege und stellenweise für den Einbau der Hebeanlage vorgesehene Arbeiten sind untersagt.

Entlang der Kabeltrasse muss ein Warnschild „Achtung! Elektrische Spannung“ angebracht werden.

2.3.10. Um zu verhindern, dass Gas durch das Kabel zur Kontrollstation oder Kontrollstation gelangt, muss das vom Bohrloch kommende Kabel eine offene Verbindung mit dem Kabel haben, das zur Kontrollstation oder Kontrollstation führt. Ein solcher Anschluss kann in einer speziellen Anschlussdose in einem Abstand von mindestens 15 m von der Kontrollstation oder KTPPN in einer Höhe von mindestens 0,8 m über der Erdoberfläche erfolgen. Der Metallkörper der Box muss geerdet sein.

2.4. Messung des Isolationswiderstands elektrischer Geräte

2.4.1. Die Messung des Widerstands von Erdungsleitern sowie des Bodenwiderstands sollte in der Regel in Zeiten mit der niedrigsten Bodenleitfähigkeit durchgeführt werden: im Sommer – wenn der Boden am trockensten ist, oder im Winter – wenn der Boden am stärksten gefroren ist .

2.4.2. Messungen des Isolationswiderstands eines beliebigen Teils einer Elektroinstallation können nur durchgeführt werden, wenn dieser Teil von allen Seiten freigeschaltet ist.

2.4.3. Bevor Sie mit der Arbeit am Megger beginnen, müssen Sie sicherstellen, dass sich keine Personen auf dem Teil der Elektroinstallation befinden, an den das Megger angeschlossen ist.

2.4.4. Die Messung des Isolationswiderstands mit einem Megaohmmeter für Spannungen bis 2,5 kW muss von einer ausgebildeten Person aus dem Kreis der Elektrofachkräfte mit einer Qualifikationsgruppe für elektrische Sicherheit von mindestens III durchgeführt werden.

2.4.5. Beim Messen des Kabelisolationswiderstands ist das Berühren des Kabels und des Kabelaufrollers verboten.

2.4.6. Nach der Messung des Isolationswiderstandes ist es notwendig, die Restladung von der Wicklung des Tauchelektromotors und den Kabeladern zur Erde zu entfernen.

2.4.7. Die Messung mit einem Megger und die Entfernung der Restladung sollten mit dielektrischen Handschuhen durchgeführt werden.

2.5. Brunnenbetrieb

2.5.1. Nur Vertreter der Basis (Shop) für ESP-Vermietung und -Reparatur dürfen mit der Kontrollstation zusammenarbeiten. Nach dem Einrichten des Relaisschutzes muss die Kontrollstation geschlossen und versiegelt werden.

2.5.2. Alle Arbeiten zum Einbau, zur Prüfung, zum Abgleich, zum Ausbau zur Reparatur und zum Einbau von Messgeräten und Relais, zum Sicherungswechsel, zum Erkennen und Beseitigen von Fehlern in der Leitstelle sowie zum Schalten von Anzapfungen von Spartransformatoren (Transformatoren) dürfen nur bei der Montage durchgeführt werden wird von einem Elektrikerteam aus mindestens zwei Personen mit einer Qualifikationsgruppe für elektrische Sicherheit des Seniors nicht niedriger als IV, der andere – nicht niedriger als III, ausgeschaltet.

2.5.3. Alle Arbeiten mit der an das Netzwerk angeschlossenen Kontrollstation sollten mit dielektrischen Handschuhen durchgeführt werden.

2.5.4. Das Starten der volumetrischen Pumpen UEDN, UEVN „bei geschlossenem Ventil“ ist verboten. Um die Versorgung durch Differenzdruck zu prüfen, muss eine Armatur oder ein Regelventil verwendet werden.

2.5.5. Vor dem Austausch (Einbau) der Armatur in den Arbeitsauslass muss der Druck über ein Rohr mit Ventil (Ventil) auf Atmosphärendruck reduziert werden. In diesem Fall muss die Pumpeinheit abgeschaltet oder die Bohrlochförderung über einen Ersatzzweig in das Reservoir, den Tank oder den Ringraum des Bohrlochs geleitet werden.

2.5.6. Wenn die Bohrlochkopfdichtung drucklos wird, sollte sie erst abgedichtet werden, nachdem der Druck im Ringraum auf Atmosphärendruck gesunken ist.

2.6. Heben und Zerlegen der Taucheinheit

2.6.1. Vor dem Anheben des Tauchgeräts muss das Kabel von der Steuerstation getrennt werden.

2.6.2. Die Kabeldichtung in der Bohrlochkopfarmatur sollte erst demontiert werden, wenn der Druck im Ringraum auf Atmosphärendruck gesunken ist.

2.6.3. In Bohrlöchern, aus denen Schwefelwasserstoff in einer Konzentration freigesetzt werden kann, die über der maximal zulässigen Konzentration liegt, sollte die Demontage der Bohrlochkopfarmaturen und das Ablassen der Flüssigkeit aus den Rohrleitungen erfolgen, nachdem die Bohrlochflüssigkeit vollständig durch Öl oder Wasser mit der entsprechenden Dichte ersetzt wurde.

2.6.4. Vor dem Trennen des Kabels vom Tauchmotor muss das Kabel locker sein und frei auf Stützen aufliegen.

3. Installationen von hydraulisch angetriebenen Pumpen

3.1. Hardwareanforderungen

3.1.1. Die Rohrleitungen am Bohrlochkopf müssen Platz für die Installation von Manometern bieten, um den Druck im Rohr und im Ringraum des Bohrlochs zu überwachen.

3.1.2. Die Konstruktion der Bohrlochkopfausrüstung und des Verteilers muss die Möglichkeit bieten, den Druck aus den Rohren und dem Ringraum zu entlasten und Flüssigkeit zu pumpen, um das Bohrloch abzutöten.

3.1.3. Bei der Installation elektrischer Geräte in einem offenen Bereich muss dieser eingezäunt werden. Befindet sich der Standort mit Geräten in einer Höhe von mehr als 0,7 m über der Erdoberfläche, muss der Standort über eine Leiter verfügen. Der Abstand vom Boden der Arbeitsplattform zum Boden muss mindestens 200 mm betragen.

3.1.4. UGPN-Leistungspumpen müssen mit elektrischem Kontakt und Anzeigemanometern ausgestattet sein.

3.1.5. UGPN-Leistungspumpen müssen mit einem Sicherheitsventil ausgestattet sein, das auf maximalen Betriebsdruck kalibriert ist. Die Flüssigkeit aus dem Sicherheitsventil muss zum Pumpeneinlass oder zum Abscheider abgeleitet werden. An der Flüssigkeitsablaufleitung vom Sicherheitsventil dürfen sich keine Absperrventile befinden.

3.1.6. Alle Geräte und Rohrleitungen des Arbeitsmediums müssen mit einem Druck beaufschlagt werden, der das 1,5-fache des Arbeitsdrucks übersteigt. Das Crimpen erfolgt mit einer Haltezeit von 20 Minuten. Auslaufen und Schwitzen sind nicht erlaubt.

Die Ausrüstung an der Mündung des UGP mit einer Einweg-Taucheinheit muss einen Mast mit einer Winde (oder einem Polyspatial-Hebezeug) für Absenk- und Hebevorgänge umfassen.

3.1.7. Die geschlossenen Räume der technologischen Einheiten der Anlage, in denen Pumpen, Abscheider, Tanks und andere Geräte, die flüssige und gasförmige Kohlenwasserstoffe enthalten, installiert sind, müssen:

  • mit Zwangsbelüftung ausgestattet sein, die innerhalb einer Stunde einen achtfachen Luftaustausch im gesamten Innenvolumen des Raumes gewährleistet;
  • mindestens zwei Ausgänge haben;
  • während der Arbeit des Wartungspersonals eine Temperatur in den Blöcken von nicht weniger als 5 °C, ein Geräuschpegel von nicht mehr als 85 dB und eine Vibrationsgeschwindigkeit von nicht mehr als 2 mm/s aufweisen;
  • mit explosionsgeschützten Geräten und Ausrüstungen ausgestattet sein;
  • mit einem automatischen volumetrischen Gasfeuerlöschsystem ausgestattet sein.

3.1.8. Technologische Einheiten der Anlage, die sich in geschlossenen Räumen befinden, müssen mit explosionsgeschützten Geräten und Ausrüstungen ausgestattet sein.

Räumlichkeiten, in denen sich ständig Wartungspersonal aufhält, müssen mit einem System zur Zwangsbelüftung und -absaugung sowie mit Gasanalysatoren mit Warnalarm ausgestattet sein.

Räumlichkeiten ohne ständiges Personal müssen mit Türen mit abschließbaren Schlössern ausgestattet sein, die sich erst nach Ablauf der erforderlichen Zeit nach Einschalten der Zwangsbelüftung öffnen lassen. Die Haltezeit hängt vom Raumvolumen ab und berücksichtigt dessen fünffachen Austausch vom Betriebsbeginn des Lüftungsgeräts bis zum Entfernen der Türschlösser.

3.1.9. Die Breite des Arbeitsgangs zur Wartung von Pumpen, Instrumenten und anderen Geräten sollte 0,75 m betragen.

3.1.10. Unten verlegte Rohrleitungen müssen in Wannen verlegt und mit Laufböden abgedeckt werden.

3.1.11. Jede Druckleitung einer UGPN-Gruppe muss mit einem Manometer und einem Arbeitsflüssigkeitsdurchflussregler ausgestattet sein.

3.1.12. Der Abstand zwischen Pumpenraum, Dosierbehälter und Bohrlochkopf muss den Brandschutzanforderungen genügen und eine einfache Bedienung der Installationsausrüstung gewährleisten.

3.1.13. Bei Verwendung von Bohrlochprodukten als Arbeitsflüssigkeit muss die Anlage mit einer automatischen volumetrischen Gasfeuerlöschanlage ausgestattet sein.

3.1.14. Bei einer individuellen Pumpstation für jeden Brunnen sollte der Raum für die Kraftpumpe unter Berücksichtigung der vorherrschenden Windrichtung angeordnet werden.

3.2. Anforderungen an die Durchführung technologischer Operationen

3.2.1. Das Absenken und Entfernen der Hydraulikpumpe, des Abstreifers und anderer Geräte muss mit dem im Installationssatz enthaltenen Schmierstoffgeber erfolgen.

3.2.2. Die Montage und Demontage des Schmierstoffgebers muss unter Verwendung einer Hebevorrichtung und eines Mastes bei geschlossenem Zentralventil unter Einhaltung der Anweisungen für die Durchführung derartiger Arbeiten erfolgen.

3.2.3. Beim Ein- oder Ausbau eines Hydraulikpumpenölers müssen Vorkehrungen getroffen werden, um zu verhindern, dass dieser aus dem Öler fällt.

3.2.4. Bevor die Bohrlochkopfausrüstung geöffnet oder der Schmierstoffgeber entfernt wird, sollte der Druck darin auf Atmosphärendruck reduziert werden.

3.2.5. Vor dem Betreten des Raums der technologischen Einheit ist Folgendes erforderlich:

  • Überprüfen Sie die Gaskontamination des Raums und den Zustand des Lüftungssystems.
  • schalte die Beleuchtung ein;
  • Schalten Sie die Gasfeuerlöschanlage vom automatischen in den manuellen Startmodus um.

3.2.6. Wenn in der Einheit ein Brand auftritt, müssen Sie den Raum verlassen, alle Türen schließen und die automatische Feuerlöschanlage mit dem Knopf an der Eingangstür einschalten. Nach dem Verlassen müssen Sie die Feuerlöschanlage auf automatischen Start umstellen.

3.2.7. Vor dem Absenken des Packers muss der Förderstrang ggf. gerippt, bis zum Boden gespült und unter Druck gesetzt werden.

3.2.8. Die hydraulische Kolbenanlage muss nach Prüfung der Funktionsfähigkeit des elektrischen Kontaktmanometers bei geöffneten Absperrorganen an der Saug- und Druckleitung der Kraftpumpe sowie an der Bypassleitung in Betrieb genommen werden. Der Druck im Drucksystem muss aufgebaut werden, nachdem der normale Betrieb der Bodenausrüstung hergestellt wurde.

3.2.9. Beim Stoppen der Kraftpumpe muss der Druck in der Druckleitung auf Atmosphärendruck reduziert werden.

3.2.10. Bevor die hydraulische Kolbenpumpe aus dem Bohrloch entfernt wird, muss der Druck im Bohrlochkopf auf Atmosphärendruck reduziert werden.

3.2.11. Die Funktionsfähigkeit des Automatisierungssystems und der Sicherheitseinrichtungen wird innerhalb der in der Betriebsanleitung festgelegten Fristen überprüft.

3.2.12. Die Inbetriebnahme des Kraftwerks erfolgt nach Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Automatisierungssysteme mit geöffneten Absperrorganen an den Saug-, Druck- und Bypassleitungen des Arbeitsmediums der Kraftpumpe. Druck im Drucksystem entsteht, nachdem der normale Betrieb der Bodenausrüstung hergestellt wurde.

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