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Hinweise zum Arbeitsschutz bei der Gründung von Fundamenten im Tagebau. Vollständiges Dokument Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Sicherheitstechnik Sicherheitsmaßnahmen 1. Die Errichtung von Gruben bei der Annäherung an unterirdische Versorgungsleitungen sollte unter Aufsicht eines Vorarbeiters und in unmittelbarer Nähe von stromführenden Kabeln zusätzlich unter Aufsicht von Mitarbeitern der diese Leitung betreibenden Elektroanlagen erfolgen. 2. Wenn Mitteilungen gefunden werden, die nicht im Ausgrabungsplan aufgeführt sind, sollten die Arbeiten eingestellt und dem Vorarbeiter gemeldet werden. 3. Die Errichtung von Gruben in unmittelbarer Nähe von unterirdischen Versorgungsleitungen sollte mit äußerster Vorsicht und nur mit Hilfe von Schaufeln erfolgen; Die Verwendung von Schlagwerkzeugen (Brecheisen, Spitzhacken, Druckluftwerkzeuge) ist verboten. 4. Gruben, Gräben, die auf Straßen, Zufahrten und in Siedlungshöfen sowie an Orten, an denen sich Menschen und Fahrzeuge bewegen, angelegt werden, müssen eingezäunt werden. An den Zäunen müssen Warnschilder und nachts eine Signalbeleuchtung angebracht werden. 5. Der Abstand zwischen der Grubenumzäunung und der Achse der nächstgelegenen Schiene der Bahnstrecke muss mindestens 5,5 m betragen. 6. Für den Abstieg in die Grube und den Aufstieg sollten Trittleitern und Leitern verwendet werden. Es ist verboten, entlang der Streben der Befestigungselemente in die Grube abzusteigen und die Elemente der Befestigungselemente zum Absenken von Materialien und Geräten in die Grube zu verwenden. 7. Die Durchführung von Arbeiten in Gruben und Gräben, die durch Böschungen (ohne Befestigungen) entstehen, aber Feuchtigkeit ausgesetzt sind, ist zulässig, sofern Vorkehrungen gegen deren Einsturz getroffen werden, nämlich: a) eine gründliche Inspektion durch den Kapitän vor Arbeitsbeginn; b) vorübergehende Einstellung der Arbeiten in der Grube; c) lokale Abnahme der Steilheit der Böschung; d) Verbot der Bewegung von Fahrzeugen innerhalb des Kollapsprismas. 8. Bei Arbeiten an Grubenhängen mit einer Tiefe von mehr als 3 m und einer Steilheit von mehr als 1:1 (und bei feuchten Böden von mehr als 1:2) müssen die Arbeiter Sicherheitsgurte tragen. 9. Der Zustand der Pisten sollte vor Beginn der Arbeiten durch eine Inspektion überwacht werden. 10. Aus der Grube geworfener Boden sollte in einem Abstand von mindestens 0,5 m vom Rand platziert werden. Es ist verboten, den Boden durch die Methode der „Untergrabung“ zu erschließen. Bei Gipfelbildung oder wenn Felsbrocken, Steine und andere schwere Gegenstände auf den Hängen liegen, müssen die Arbeiter den Gefahrenbereich verlassen und sich beim Vorarbeiter melden. Die Arbeiten zum Einsturz von „Visieren“, Steinen etc. werden unter Anleitung eines Vorarbeiters durchgeführt. 11. Es ist verboten, Baumaschinen und Fahrzeuge zu installieren und zu bewegen, Winden und Strommasten im Einsturzbereich ungesicherter Gruben zu platzieren. 12. Bei fehlendem Inventar und Normteilen zur Befestigung von Gruben bis 3 m Tiefe sind folgende Anforderungen zu beachten: a) Zur Befestigung von Böden mit natürlicher Feuchtigkeit (außer sandigen) Brettern mit einer Dicke von mindestens 4 cm und in sandigen Böden von mindestens 5 cm verwenden und diese hinter vertikalen Pfosten verlegen, während sie sich in Bodennähe vertiefen und mit Abstandshaltern verstärkt werden. b) mindestens alle 1,5 m Befestigungsgestelle anbringen; c) die Abstandshalter der Befestigungselemente in einem vertikalen Abstand von nicht mehr als 1 m voneinander anordnen; Nageln Sie die Vorsprünge unter die Enden der Abstandshalter (oben und unten). d) die oberen Befestigungsbretter mindestens 15 cm über die Grubenränder hinausragen lassen; e) die Befestigungen zu verstärken, auf denen die für den Erdtransport vorgesehenen Regale ruhen, und diese Regale durch Seitenbretter mit einer Höhe von mindestens 15 cm zu schützen. 13. Der Abbau der Bohlenbefestigungen der Gruben sollte in der Richtung von unten nach oben erfolgen, wenn der Boden verfüllt oder das Fundament errichtet wird. Die Anzahl der gleichzeitig entfernten Bretter in der Höhe sollte drei und bei lockeren oder instabilen Böden ein Brett nicht überschreiten. Bei der Demontage der Dielen sind die Abstandshalter entsprechend neu anzuordnen, die vorhandenen Abstandshalter können erst nach dem Einbau neuer entfernt werden. Die Demontage der Befestigungselemente sollte unter Anleitung eines Vorarbeiters erfolgen. 14. Das Aufstellen und Bewegen von Baumaschinen und -einrichtungen sowie Fahrzeugen innerhalb des Einsturzprismas ist nur mit Genehmigung des Vorarbeiters gestattet. 15. Arbeiten in der Baugrube zur Fertigstellung und Nivellierung des Bodens sind nur in Anwesenheit des Vorarbeiters zulässig, wobei eine Überwachung des Zustands der Befestigungskonstruktionen sicherzustellen ist. 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