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Unterweisung zum Arbeitsschutz für den Installateur von Sanitäranlagen. Vollständiges Dokument Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Sicherheitstechnik 1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen 1.1. Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine entsprechende Ausbildung absolviert haben und über die berufliche Eignung für die Tätigkeit als Monteure verfügen, müssen vor der Erlaubnis zur selbständigen Tätigkeit Folgendes bestehen:
1.2. Installateure müssen die Arbeitssicherheitsanforderungen einhalten, um den Schutz vor gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren im Zusammenhang mit der Art der Arbeit zu gewährleisten:
1.3. Zum Schutz vor mechanischer Beanspruchung sind Installateure verpflichtet, vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellte Baumwolloveralls, kombinierte Zweifingerfäustlinge, Anzüge mit isolierender Polsterung und Filzstiefel für die Winterperiode des Jahres zu verwenden. Monteure müssen vor Ort Schutzhelme tragen. Darüber hinaus sollten Sie beim Arbeiten mit einer Schleifmaschine eine Plexiglasscheibe oder eine Schutzbrille verwenden. 1.4. Auf dem Gelände der Bau-(Produktions-)Site, in Industrie- und Freizeiträumen, Arbeitsbereichen und Arbeitsplätzen sind Installateure verpflichtet, die in dieser Organisation erlassenen internen Vorschriften einzuhalten. Der Zutritt zu diesen Orten ist Unbefugten sowie alkoholisierten Mitarbeitern untersagt. 1.5. Installateure sollten bei ihrer täglichen Arbeit:
1.6. Installateure sind verpflichtet, jede Situation, die das Leben und die Gesundheit von Personen gefährdet, jeden Arbeitsunfall oder eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, einschließlich des Auftretens einer akuten Berufskrankheit (Vergiftung), unverzüglich ihrem unmittelbaren oder vorgesetzten Arbeitsleiter zu melden ). 2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn 2.1. Vor Beginn der Arbeiten muss der Installateur: a) dem Arbeitsleiter eine Bescheinigung über die Kenntnis sicherer Arbeitsmethoden vorlegen und sich am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der Besonderheiten der durchgeführten Arbeiten unterweisen lassen; b) Helm, Overall, Spezialschuhe des festgelegten Musters anziehen; c) einen Auftrag zur Durchführung von Arbeiten von einem Vorarbeiter oder Arbeitsleiter erhalten. 2.2. Nach Erhalt des Auftrags müssen die Installateure: a) Bereiten Sie die erforderliche persönliche Schutzausrüstung vor und prüfen Sie deren Gebrauchstauglichkeit; b) den Arbeitsplatz und die Zugänge zu ihm auf Einhaltung der Sicherheitsanforderungen überprüfen; c) die für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen technischen Geräte und Werkzeuge auswählen und auf Einhaltung der Sicherheitsanforderungen prüfen; d) die für den Einbau vorgesehenen Bauelemente und Geräte prüfen und sicherstellen, dass sie keine Mängel aufweisen. 2.3. Bei folgenden Verstößen gegen Sicherheitsanforderungen sollten Installateure nicht mit der Arbeit beginnen: a) Fehlfunktionen von technologischen Geräten, Schutzausrüstungen für Arbeitnehmer, die in den Anweisungen der Hersteller angegeben sind und deren Verwendung nicht zulässig ist; b) das Vorhandensein von Störungen am Arbeitsplatz (Gasverschmutzung der Luft im Arbeitsbereich, blanke stromführende Leitungen, Arbeitsbereich eines Krans usw.); c) Unordnung oder unzureichende Beleuchtung von Arbeitsplätzen und Zugängen zu ihnen; d) das Vorhandensein von Mängeln an der für die Installation bestimmten Ausrüstung. Festgestellte Verstöße gegen Sicherheitsanforderungen müssen selbst behoben werden, und wenn dies nicht möglich ist, sind die Installateure verpflichtet, den Vorarbeiter oder Arbeitsleiter zu informieren. 3. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs 3.1. Die Platzierung von Materialien, Werkzeugen und technologischer Ausrüstung im Arbeitsbereich darf die Durchgänge zu den Arbeitsplätzen nicht behindern. 3.2. Das Heben von Rohrrohlingen und Baugruppen von Sanitäranlagen, Heizungsanlagen, Heizungen und anderen Geräten an die Montagehorizonte sollte mit Hilfe von Hebezeugen oder Kränen erfolgen. 3.3. Verzinkte Rohre sollten nur dann durch Schweißen verbunden werden, wenn Gewindeverbindungen nicht möglich sind. Vor dem Schweißen muss die Zinkschicht von den Außenflächen der Rohre in einem Abstand von mindestens 30 mm auf beiden Seiten der Verbindung entfernt werden. 3.4. Installateure, die mit handgeführten Elektromaschinen arbeiten, müssen der Gruppe I für elektrische Sicherheit und der Gruppe II bei Arbeiten mit handgeführten Elektromaschinen der Klasse 1 in Räumen mit erhöhter Gefahr angehören. Arbeiten mit einem elektrischen oder pneumatischen Schleifer sollten mit einer Schutzbrille oder einem Schutzschild aus Plexiglas durchgeführt werden. 3.5. Kunststoffrohre sollten vor dem Biegen, Formen und Schweißen mit Geräten erhitzt werden, die das Auftreten von offenem Feuer ausschließen. Der Betrieb dieser Geräte ist nur zulässig, wenn sie mit funktionsfähigen Temperaturkontroll- und Überwachungsgeräten ausgestattet sind, die die Stabilität der Erwärmung des Kunststoffs auf eine bestimmte Temperatur gewährleisten, um die Freisetzung schädlicher Substanzen zu begrenzen und einen Brand zu verhindern. 3.6. Kunststoffrohre sollten mit Hand- oder Elektroschneidwerkzeugen geschnitten werden. Verwenden Sie beim Schneiden von Kunststoffrohren keine Schleifscheiben. 3.7. Das Biegen von Stahl- oder Kunststoffrohren sowie das Schneiden von Gussrohren sollte auf Bodenniveau erfolgen. Es ist nicht gestattet, diese Arbeiten auf Gerüsten durchzuführen. Beim Schneiden oder Hacken von Rohren sollte eine Schutzbrille getragen werden. 3.8. Bei der Endbearbeitung von Werkstücken auf Drehmaschinen muss der Monteur: a) nur mit Schutzscheiben und Schutzbrille arbeiten; b) Reinigen, Reparieren, Ersetzen des Arbeitswerkzeugs und Befüllen des Werkstücks erst nach vollständigem Stillstand der Maschine; c) Späne oder Sägemehl mit speziell entwickelten Bürsten und Schaufeln entfernen; d) die Funktionsfähigkeit der Start- und Bremsvorrichtungen sowie des Erdungskabels überwachen. 3.9. Bei der Bearbeitung von Rohlingen auf Scheibenrohrschneidemaschinen müssen Installateure folgende Sicherheitsanforderungen beachten: a) der Maschine nur gerade Rohre zuführen; b) die Rohlinge mit einer Scheibe bearbeiten, die keine Risse aufweist; c) Trennscheibe erst nach Abstellen des Motors durch eine andere ersetzen. 3.10. Bei Arbeiten an Rohrbiegemaschinen müssen Monteure: a) den Bereich um die Maschine mit einem Radius von mindestens 2 m räumen; b) installieren Sie eine Schutzabdeckung auf den offenen Zahnrädern des Mechanismus; c) Bewegen Sie den Hebel des manuellen Geräts beim Biegen der Rohre nach vorne in die von Ihnen weggerichtete Richtung. 3.11. Beim Schärfen von Werkzeugen auf einer Schärfmaschine sollte der Monteur einen Schutzschild und eine Schutzbrille tragen. Es ist verboten, die Seitenflächen (Endflächen) der Schleifscheibe zu verwenden. 3.12. Bei der Zusammenarbeit mit einem Schweißer müssen Installateure: a) Schutzbrille tragen; b) Verwenden Sie kein Feuer in der Nähe des Generators und lassen Sie nicht zu, dass Öl oder Fett die Sauerstoffflaschen verunreinigen. Schützen Sie sie vor Stößen und starken Stößen. c) Zylinder auf dafür vorgesehenen Tragen oder Rollwagen zu bewegen. 3.13. Bei sanitären und technischen Arbeiten müssen Installateure: a) Installieren Sie die Steigleitungen des internen Abwassersystems, der Wasserversorgung usw. von unten nach oben, beginnend im untersten Stockwerk (Keller); b) Verwendung bei der Installation von Kunststoffrohrleitungen in Gerüsthöhe. Es ist nicht gestattet, Kunststoffrohre als Hilfsmittel für Arbeiter zu verwenden; c) gefrorene Kunststoffrohre mit Wasser bei einer Temperatur von nicht mehr als 40 °C und aus Hochdruckpolyethylen, Fluorkunststoff und Polyvinylchlorid – nicht mehr als 60 °C – auftauen. Es ist nicht gestattet, diese Rohrleitungen mit Dampf oder Feuer zu erhitzen; d) Spülungen und Tests von Rohrleitungen und Sanitäranlagen mit hydraulischen Pressen im Beisein des Arbeitsleiters durchführen; e) Inspektion von Rohrleitungen und Sanitäranlagen und Beseitigung der festgestellten Störungen, nachdem der Druck in ihnen auf Atmosphärendruck gesenkt wurde. 3.14. Bei Arbeiten zur Installation interner Sanitäranlagen sind Installateure verpflichtet, die Räumlichkeiten bei der Verwendung schadstoffhaltiger Materialien sowie beim Gas- und Elektroschweißen systematisch zu belüften. Wenn der Arbeitsbereich nicht ausreichend belüftet ist, sollte eine geeignete persönliche Atemschutzausrüstung verwendet werden. Die Installation von Sanitäranlagen in geschlossenen oder schwer zugänglichen Räumen (Räumlichkeiten) ist zulässig, sofern der Arbeitsplatz mit einer Absaugung ausgestattet ist; das Vorhandensein von mindestens zwei Öffnungen (Mannlöchern) zur Belüftung und Evakuierung von Personen; die Anwesenheit von zwei Beobachtern, die sich außerhalb des geschlossenen Raums befinden und bei Bedarf für die Evakuierung der Arbeiter mithilfe eines am Riemengurt befestigten Seils sorgen. Zwischen den Personen, die in geschlossenen Räumen arbeiten, und den Beobachtern muss eine ständige Kommunikation (Ton, Licht, mithilfe eines Seils) aufrechterhalten werden. 3.15. Materialien, Instrumente und Geräte, die bei der Durchführung sanitärer und technischer Arbeiten verwendet werden, sollten in einem Lager vor Ort gemäß den folgenden Standards gelagert werden: a) Gusseisenrohre – in einem Stapel mit einer Höhe von nicht mehr als 1 m, mit der Anordnung der Muffen zu den muffenlosen Enden benachbarter Rohre, mit Dichtungen zwischen den Etagen, ausgenommen deren Rollen; b) Stahl- und Kunststoffrohre – in einem Stapel von bis zu 2 m Höhe mit Anschlägen, um die Unversehrtheit des Stapels zu gewährleisten; c) Heizkörper - bis zu einer Höhe von 1 m gestapelt; d) Badewannen - ein Stapel von nicht mehr als 3 Stück. in der Höhe mit Abstandshaltern dazwischen; e) Sanitärgeräte (Toilettenschüsseln, Spülkästen, Urinale, Waschbecken, Waschbecken) – auf Gestellen oder in einem Stapel in einem Paket mit einer Höhe von bis zu 2 m, um die Unversehrtheit des Stapels zu gewährleisten; f) Klebematerialien – in geschlossenen Behältern in belüfteten Räumen in einem Abstand von mindestens 1,5 m von beheizten Geräten. Die Lagerung von Materialien, Geräten oder Geräten, die an Wänden oder anderen vertikalen Strukturen befestigt sind, ist nicht gestattet. 4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen 4.1. Im Falle einer Störung der Lüftungsanlage am Arbeitsplatz oder eines maschinellen Werkzeugs müssen Installateure die Arbeiten unterbrechen und den Arbeitsleiter darüber informieren. 4.2. Wenn sich die verwendeten Materialien (Kleber, geschmolzener Schwefel oder andere Materialien) entzünden, müssen die Installateure sofort mit dem Löschen der Brände mit Feuerlöschern und anderen verfügbaren Mitteln beginnen. Wenn es nicht möglich ist, den Brand selbst zu beseitigen, sollten Sie die Feuerwehr rufen und den Arbeitsleiter informieren. 5. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit 5.1. Nach Abschluss der Arbeiten müssen Installateure: a) das bei der Arbeit verwendete maschinelle Werkzeug von der Stromversorgung trennen; b) die Gebrauchstauglichkeit prüfen, das Werkzeug reinigen und zusammen mit den Materialien an dem dafür vorgesehenen Ort aufbewahren; c) den Arbeitsplatz in Ordnung bringen; d) den Arbeitsleiter oder Vorarbeiter über alle im Laufe der Arbeit aufgetretenen Probleme informieren. Wir empfehlen interessante Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz: ▪ Wartung und technischer Betrieb von Aspirationsanlagen. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Gasthermische und Lichtbogenbeschichtung. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Arbeiten Sie mit flüssigem Stickstoff und Dewar-Gefäßen. Standardanweisung zum Arbeitsschutz Siehe andere Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz. Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. 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