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Anweisungen zum Arbeitsschutz für einen Bagger. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Einführung

Diese branchenübliche Anleitung wurde unter Berücksichtigung der Anforderungen von Gesetzgebungs- und anderen Regulierungsgesetzen entwickelt, die staatliche Arbeitsschutzanforderungen enthalten, die im Abschnitt „Allgemeine Sicherheitsanforderungen“ dieses Dokuments aufgeführt sind, und ist für Bagger beim manuellen Ausheben von Boden in Ausgrabungen (Gruben, Gräben, Brunnen) mit einer Vorrichtung zur Befestigung ihrer Wände, je nach Beruf und Qualifikation.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen

1. Bagger, die eine entsprechende Ausbildung absolviert haben, über berufliche Fähigkeiten verfügen und keine Kontraindikationen nach Alter und Geschlecht für die ausgeführten Arbeiten haben, müssen sich vor der Erlaubnis zum selbstständigen Arbeiten folgender Prüfung unterziehen:

  • obligatorische vorläufige (bei der Bewerbung um eine Stelle) und regelmäßige (während der Beschäftigung) ärztliche Untersuchungen (Untersuchungen) zur Anerkennung der Arbeitsfähigkeit in der vom russischen Gesundheitsministerium festgelegten Weise;
  • Schulung in sicheren Methoden und Techniken zur Arbeitsausführung, Einweisung in den Arbeitsschutz und Prüfung der Kenntnisse über Arbeitsschutzanforderungen.

2. Bagger sind verpflichtet, die Anforderungen dieser Anleitung sowie die Anforderungen der Herstelleranweisungen für den Betrieb der Schutzausrüstung, Werkzeuge und Geräte einzuhalten, die zum Schutz vor den Auswirkungen gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren eingesetzt werden die Art der Arbeit:

  • einstürzende Felsen (Böden);
  • herabfallende Gegenstände (Felsbrocken);
  • sich bewegende Maschinen, ihre Arbeitskörper sowie von ihnen bewegte Gegenstände;
  • Lage des Arbeitsplatzes in der Nähe eines Höhenunterschieds von 1 m oder mehr;
  • erhöhte Spannung im Stromkreis, deren Schließung den menschlichen Körper durchdringen kann.

3. Zum Schutz vor allgemeiner Industrieverschmutzung und mechanischen Einwirkungen sind Bagger verpflichtet, je nach Arbeitsbedingungen vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellte Gegenstände zu verwenden: einen Baumwollanzug oder einen Segeltuchanzug (bei Arbeiten im Tunnelbau), Lederstiefel mit a Hartkappe oder Gummistiefel, kombinierte Fäustlinge, isolierter Anzug und Stiefel im Winter.

Darüber hinaus müssen Bagger beim Abbau von gefrorenem und felsigem Gestein mit Presslufthämmern Antivibrationshandschuhe und Schutzbrillen zum Schutz ihrer Augen tragen.

Bagger müssen auf der Baustelle Schutzhelme tragen.

4. Bagger sind auf dem Gelände einer Bau-(Produktions-)Stelle, in Produktions- und Freizeiträumen, Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen verpflichtet, die in dieser Organisation erlassenen internen Arbeitsvorschriften einzuhalten.

Der Zutritt zu diesen Orten ist Unbefugten sowie alkoholisierten Mitarbeitern untersagt.

5. Bagger müssen bei ihrer täglichen Arbeit:

  • Schutzausrüstung, Werkzeuge und Geräte bestimmungsgemäß und gemäß den Anweisungen des Herstellers verwenden;
  • die Ordnung am Arbeitsplatz aufrechterhalten, die Regeln für die Arbeitsausführung nicht verletzen;
  • Seien Sie bei der Arbeit vorsichtig und vermeiden Sie Verstöße gegen die Arbeitssicherheitsanforderungen.

6. Bagger sind verpflichtet, jede Situation, die das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdet, jeden Arbeitsunfall oder die Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, einschließlich des Auftretens einer akuten Berufskrankheit, unverzüglich ihrem unmittelbaren oder übergeordneten Vorgesetzten zu melden ( Vergiftung).

Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

7. Bagger müssen vor Arbeitsbeginn:

a) Overalls, Spezialschuhe und einen Helm des festgelegten Musters anziehen;

b) einen Auftrag erhalten und sich am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit anhand der Besonderheiten der durchgeführten Arbeiten unterweisen lassen.

8. Nach Erhalt des Auftrags durch den Vorarbeiter oder Arbeitsleiter sind die Bagger verpflichtet:

a) Überprüfen Sie den Arbeitsplatz und die Zugänge zu ihm auf Einhaltung der Sicherheitsanforderungen.

b) persönliche Schutzausrüstung, technische Ausrüstung und Werkzeuge auswählen, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, und deren Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen überprüfen;

c) sicherstellen, dass am Arbeitsplatz keine Gefahrenzone durch eine mit einem Kran oder einem arbeitenden Bagger bewegte Last besteht;

d) Überprüfen Sie bei Arbeiten in Baugruben die Stabilität der Bodenneigungen oder der Befestigungen der Wände der Baugrube.

e) Stellen Sie sicher, dass sich in der Grube keine unterirdischen Verbindungen und Bauwerke befinden, die nicht vom Arbeitsleiter angegeben sind.

9. Bagger sollten bei folgenden Verstößen gegen Sicherheitsanforderungen nicht mit der Arbeit beginnen:

a) Fehlfunktionen von technologischen Geräten und Werkzeugen, die in den Anweisungen der Hersteller angegeben sind und deren Verwendung nicht zulässig ist;

b) unzureichende Beleuchtung von Arbeitsplätzen und Zugängen zu ihnen;

c) Auffinden eines Arbeitsplatzes oder Annäherungen an diesen innerhalb des Gefahrenbereichs von der mit einem Kran bewegten Ladung oder höher gelegenen Arbeitsplätzen anderer Bagger;

d) das Fehlen von Baugrubenzäunen sowie die Instabilität der Erdböschungen oder Befestigungen der Baugrubenwände, das Vorhandensein von Felsbrocken, Blöcken und Steinen, die an den Hängen in einem instabilen Zustand liegen;

e) das Vorhandensein von unterirdischen Versorgungseinrichtungen und Bauwerken im Arbeitsbereich, die nicht vom Arbeitsleiter angegeben wurden.

Festgestellte Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen müssen selbständig beseitigt werden, und wenn dies nicht möglich ist, müssen Bagger sie unverzüglich dem Vorarbeiter oder Arbeitsleiter melden.

Sicherheitsanforderungen während der Arbeit

10. Die Erschließung des Bodens in der Pufferzone unterirdischer Versorgungsleitungen sollte durch besondere Maßnahmen zur Arbeitserlaubnis im Beisein eines Vertreters der die Kommunikation betreibenden Organisation erfolgen.

In diesem Fall ist die Verwendung von Schlagwerkzeugen (Brecheisen, Spitzhacken, Presslufthämmer) zum Auflockern des Bodens in einer Entfernung von weniger als 0,25 m von der Kommunikation nicht zulässig.

11. Der Aufstieg und Abstieg zu Arbeitsplätzen in Nischen und Gräben sollte über spezielle Leitern oder Mitteltreppen mit einer Breite von mindestens 0,6 m mit Geländer oder Leitern erfolgen.

Ausgrabungen müssen durch Schutzzäune geschützt werden.

12. Der Bodenaufbau in Baugruben sollte schichtweise erfolgen.

Es ist nicht gestattet, diese Arbeiten durch „Untergrabung“ unter Bildung von „Visieren“ durchzuführen. Im Falle der Bildung von „Visieren“ durch den Einsturz des Bodens müssen Bagger Maßnahmen ergreifen, um die Stabilität des Bodens sicherzustellen.

13. Bei der Reinigung des Baugrubenbodens nach dem Einsatz des Baggers muss der Bagger einen Abstand von mindestens 10 m zum Einsatzort seiner Schaufel haben.

Die Schaufel sollte nur in abgesenkter Position von anhaftender Erde gereinigt werden.

14. Bagger sind verpflichtet, in Ausgrabungen den Boden zu erschließen, indem sie geeignete Böschungen oder Befestigungen ihrer Wände anbringen, die in der technologischen Karte vorgesehen sind.

Die Erschließung von Erdreich in Baugruben mit senkrechten Wänden ohne Befestigung ist bis zu einer Tiefe von höchstens m zulässig:

  • 1 m - in loser Schüttung sandige und grobkörnige Böden;
  • 1,25 m - in sandigem Lehm;
  • 1,5 m - in Lehm und Ton.

15. Die Platzierung von Arbeitsplätzen in Baugruben mit Böschungen ohne Befestigung in nicht felsigen Böden oberhalb des Grundwasserspiegels oder in durch künstliche Entwässerung entwässerten Böden ist mit der Baugrubentiefe und Böschungssteilheit gemäß Tabelle 1 zulässig.

Tabelle 1. Zulässige Neigungswinkel von Ausgrabungen in nicht felsigen Böden

1.16. Der Zutritt von Baggern zu Ausgrabungen, die Feuchtigkeit ausgesetzt sind, ist erst zulässig, nachdem der Arbeitsleiter den Zustand des Bodens der Hänge und den Einsturz instabilen Bodens an Stellen untersucht hat, an denen „Visiere“ oder Risse (Delaminationen) festgestellt wurden, und, ggf. zusätzliches Lösen.

17. Die Gestaltung der Befestigung der vertikalen Wände von Baugruben bis zu 3 m Tiefe sollte in der Regel nach Standardkonstruktionen mit folgenden Anforderungen erfolgen:

a) der obere Teil der Befestigung muss mindestens 0,15 m über der Baugrubenkante liegen;

b) Befestigungspfosten sollten mindestens alle 1,5 m installiert werden;

c) Befestigungsabstandshalter sollten vertikal in einem Abstand von nicht mehr als 1 m übereinander platziert werden, an den Enden der Abstandshalter (oben und unten) sollten Befestigungsvorsprünge befestigt werden;

d) In Böden mit natürlicher Feuchtigkeit, außer sandigen Böden, sollte die Dicke der Bretter mindestens 4 cm und die Abstände zwischen den Brettern nicht mehr als 0 m betragen. In Böden mit hoher Luftfeuchtigkeit und in lockeren Böden sollten Bretter mit eine Dicke von mindestens 15 cm sollte lückenlos verlegt werden;

e) Im Falle der Bildung von Niederschlägen oder des Einsturzes des Bodens sollte diese Stelle nach dem Einbau der Befestigung mit Erde bedeckt werden.

18. Bei starkem Grundwasserzufluss oder gesättigten, erodierenden Böden ist eine künstliche Entwässerung oder Spundwandung vorzusehen. Die Spundwand sollte bis zu einer im Befestigungspass angegebenen Tiefe, jedoch nicht weniger als 0 m, in durchlässigen Boden gerammt werden.

19. Bei der Gewinnung von Erdreich aus Baugruben mithilfe von Eimern oder anderen Behältern sollten Schutzdächer in den Aussparungen angebracht werden, um die Arbeiter beim Heben oder Senken der Eimer zu schützen.

20. Bagger sollten die Befestigungen der Wände der Baugrube in der Richtung von unten nach oben demontieren, wenn unterirdische Bauwerke errichtet oder Kommunikationsverbindungen verlegt werden und die Baugrube mit Erde verfüllt wird.

In Böden mit natürlicher Feuchtigkeit ist das gleichzeitige Entfernen von Befestigungselementen um nicht mehr als 0,5 m (drei Bretter) in der Höhe zulässig, in Böden mit hoher Luftfeuchtigkeit und lockeren Böden nicht mehr als 0,2 m (ein Brett).

In Fällen, in denen die Demontage von Befestigungselementen zu einer Verformung bestehender Gebäude und Bauwerke führen kann, sollte die Befestigung teilweise oder vollständig im Boden belassen werden.

21. Bei der Bodenbearbeitung im Winter müssen Bagger folgende Anforderungen erfüllen:

a) Während der mechanischen Lockerung von gefrorenem Boden (Keilhammer, Kugelhammer) sollten sich die Bagger in einem Umkreis von mindestens 20 m um den Ort der Lockerung befinden;

b) Wenn Arbeiten zur elektrischen Beheizung von gefrorenem Boden erforderlich sind, ist es den Arbeitnehmern nicht gestattet, sich in Bereichen des beheizten Bereichs aufzuhalten, die unter Spannung stehen. Gleichzeitig ist die Annäherung in einem Abstand von mindestens 3 m von der Kontur des beheizten Bereichs, der eingezäunt sein muss, mit Anbringung von Warnhinweisen und Signalen sowie bei Dunkelheit mit Signalbeleuchtung zulässig.

c) Die Entwicklung des Bodens auf dem Gelände mittels Elektroheizung ist erst nach Entfernung der elektrischen Spannung und Freigabe des Geländes von den Leitungen zulässig.

d) Die Entwicklung des Bodens in Baugruben ohne Befestigung ist nur bis zum Gefrierpunkt des Bodens (nicht mehr als 0,5 m) zulässig, während der Zustand der Wände ständig überwacht werden muss. Die Entwicklung von Erdreich in Baugruben unterhalb des angegebenen Niveaus ist nur mit der Installation von Wandbefestigungen zulässig.

22. Die Erschließung von Erdreich in Fallbrunnen ist zulässig, wenn folgende Sicherheitsanforderungen erfüllt sind:

a) Arbeiten nur unter unmittelbarer Aufsicht des Vorarbeiters oder Vorarbeiters durchführen;

b) Unter dem Messer des Senkbrunnens sollte der Aushub nur manuell durchgeführt werden. Es ist nicht zulässig, den Boden weiter als 1 m unter der Kante des Senkmessers zu erschließen, wobei das Verfahren zum Erschließen des Bodens und zum Entfernen von Auskleidungen unter dem Messer dessen gleichmäßiges und symmetrisches Absinken gewährleisten muss;

c) Das Heben und Senken von Baggern aus dem Abstiegsschacht ist nur auf im Schacht installierten Klappleitern (mindestens zwei) gestattet.

d) Beim Bewegen von Erde in Eimern oder mit einem Greifer mithilfe eines Krans müssen sich die Bagger unter einem Schutzschild befinden, das um den gesamten Umfang des Bohrlochs herum angebracht ist, auf der gegenüberliegenden Seite der Stelle, an der das Pfund bewegt wird, und der Bewegung des Eimers sollte nach speziellen Anleitungen durchgeführt werden;

e) Wenn der Einsatz eines Signalwärters am Brunnen erforderlich ist, muss dieser auf einer Plattform mit einem Zaun außerhalb des Bereichs des Greifereinsatzes aufgestellt werden.

Sicherheitsanforderungen in Notfallsituationen

23. Im Falle der Entdeckung von unterirdischen Versorgungsleitungen oder explosiven Stoffen, die nicht vom Arbeitsleiter oder Vorarbeiter angegeben wurden, ist die Ausgrabung abzubrechen und der Gefahrenbereich zu verlassen und der Arbeitsleiter zu informieren. Sie können mit der Arbeit erst beginnen, nachdem Sie die entsprechende Genehmigung erhalten haben.

24. Bei Vertiefungen in den Böschungen, Anzeichen von Verschiebungen oder Abrutschen des Bodens sollten Bagger die Arbeiten sofort einstellen und den Gefahrenbereich verlassen, bevor Maßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität der Böschungen ergriffen werden.

Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit

25. Bagger müssen am Ende des Arbeitstages:

a) den Zustand der Wände der Nischen prüfen und bei Instabilität der Böschungen die erforderlichen Maßnahmen zu deren Sicherung ergreifen;

b) die Baugrubenberme vom angebauten Boden räumen;

c) Stellen Sie sicher, dass sich an den Hängen keine Klumpen oder Erdblöcke befinden. Wenn diese gefunden werden, sollten diese entfernt werden.

d) die bei der Ausführung der Aufgabe verwendeten Werkzeuge, Geräte und anderen Geräte vom Boden reinigen und an der dafür vorgesehenen Stelle ablegen;

e) Overalls, Schuhe und andere persönliche Schutzausrüstung reinigen und an dem für ihre Aufbewahrung vorgesehenen Ort aufbewahren;

f) Wenn die Arbeiten im Brunnen oder in der Grube nicht abgeschlossen sind, schließen oder umzäunen Sie diese und schalten Sie nachts die Signalbeleuchtung ein.

g) alle Mängel oder Störungen bei der Ausführung der Arbeiten dem Vorarbeiter oder Arbeitsleiter melden.

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