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Anweisungen zum Arbeitsschutz beim Arbeiten mit Glasfaser, Glasfaser, Glasfaser. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Abstrakt

Methodische Empfehlungen zur Entwicklung von Arbeitsschutzanweisungen beim Einsatz von Glasfaser, Glasfaser und Glasfaser. - M.: Verlag NC ENAS, 2004.

Diese methodischen Empfehlungen wurden in Übereinstimmung mit den methodischen Empfehlungen für die Entwicklung staatlicher Regulierungsanforderungen für den Arbeitsschutz, genehmigt durch den Beschluss des russischen Arbeitsministeriums vom 17. Dezember 2002 Nr. 80, und anderen aktuellen Regulierungsgesetzen, die Anforderungen enthalten, entwickelt und Standards für den Arbeitsschutz, um Arbeitsschutzanweisungen für Arbeitnehmer in verschiedenen Positionen und Berufen zu entwickeln, die mit der Verwendung von Glasfaser, Glasfaser und Glasfaser in der Produktion verbunden sind.

Die Empfehlungen enthalten eine Liste und Beispiele für Arbeitsschutzanweisungen.

Auf der Grundlage dieser Empfehlungen und Musteranweisungen sollten Organisationen, unabhängig von ihrer Eigentumsform und Organisations- und Rechtsform, gemäß dem festgelegten Verfahren Arbeitsschutzanweisungen für Arbeitnehmer entwickeln und genehmigen.

Diese Richtlinien wurden im Namen des Ministeriums für Arbeit und soziale Entwicklung der Russischen Föderation veröffentlicht (Brief Nr. 25.05.2004-468 vom 7. Mai XNUMX).

Einführung

Gemäß Artikel 212 des Arbeitsgesetzbuchs der Russischen Föderation besteht eine der Pflichten des Arbeitgebers darin, unter Berücksichtigung der Meinung einer gewählten Gewerkschaft oder eines anderen von den Arbeitnehmern autorisierten Gremiums Anweisungen zum Arbeitsschutz für Arbeitnehmer zu entwickeln und zu genehmigen. Methodische Empfehlungen für die Entwicklung von Arbeitsschutzanweisungen beim Einsatz von Glasfaser, Glasfaser und Glasfaser (im Folgenden Empfehlungen genannt) wurden von LLC „Analyse. Trennung. Reinigung“ entwickelt. AERO wurde vom russischen Arbeitsministerium in Übereinstimmung mit den methodischen Empfehlungen für die Entwicklung staatlicher Regulierungsanforderungen für den Arbeitsschutz, genehmigt durch den Beschluss des russischen Arbeitsministeriums vom 17. Dezember 2002 Nr. 80, und anderen aktuellen Regulierungsgesetzen in Auftrag gegeben Gesetze mit Anforderungen und Standards zum Arbeitsschutz, um Anweisungen zum Arbeitsschutz für Arbeitnehmer in verschiedenen Positionen und Berufen im Zusammenhang mit der Verwendung von Glasfaser, Glasfaser und Glasfaser in der Produktion zu entwickeln.

Derzeit werden Produkte aus Glasfaser, Fiberglas und Fiberglas in vielen Bereichen der Technik und Industrie häufig eingesetzt. Diese Materialien werden im industriellen Bau- und Maschinenbau, bei der Herstellung von Luft- und Raumfahrttechnik, Laborgeräten usw. eingesetzt. Darüber hinaus wird Glasfaser bei der Herstellung einer Vielzahl von Sportartikeln und Haushaltsgeräten verwendet. Glasfaser wird in großem Umfang bei der Herstellung von Glasgeweben, Glasfasern sowie zur Wärmedämmung von Rohrleitungen und anderen Gegenständen und Produkten verwendet. Glasfasergewebe werden bei der Herstellung von Glasfasern unter anderem als Filtermaterialien, insbesondere bei der Filterung aggressiver Medien, eingesetzt.

Die Empfehlungen enthalten eine Liste und Muster von Anweisungen zum Arbeitsschutz für Arbeitnehmer (Anlage 4), die die grundlegenden Arbeitsschutzanforderungen beim Einsatz von Glasfaser, Glasfaser und Glasfaser berücksichtigen.

Die Empfehlungen sollen bei der Entwicklung von Arbeitsschutzanweisungen für Arbeitnehmer in Organisationen und Arbeitgebern – Einzelpersonen, unabhängig von Organisations-, Rechts- und Eigentumsformen – helfen.

Entwicklung und Genehmigung von Arbeitsschutzanweisungen für Mitarbeiter

1. Arbeitsschutzanweisungen für einen Arbeitnehmer werden auf der Grundlage seiner Position, seines Berufs oder der Art der ausgeübten Arbeit entwickelt.

2. Die Entwicklung von Arbeitsschutzanweisungen für Arbeitnehmer erfolgt unter Berücksichtigung von Artikel 212 des Arbeitsgesetzbuchs der Russischen Föderation.

3. Arbeitsschutzanweisungen für einen Arbeitnehmer werden auf der Grundlage branchenübergreifender oder branchenüblicher Arbeitsschutzanweisungen (und in Ermangelung dieser branchenübergreifender oder branchenspezifischer Arbeitsschutzvorschriften), Sicherheitsanforderungen, die in den betrieblichen und Reparaturdokumentation von Geräteherstellerorganisationen sowie in der technologischen Dokumentation der Organisation unter Berücksichtigung spezifischer Produktionsbedingungen. Diese Anforderungen werden in Bezug auf die Position, den Beruf des Arbeitnehmers oder die Art der ausgeübten Tätigkeit festgelegt.

Es wird empfohlen, eine ungefähre Ansicht des Titelblatts der Arbeitsschutzanweisungen für Arbeitnehmer gemäß Anhang 1 dieser Richtlinien zu erstellen.

4. Der Arbeitgeber sorgt für die Ausarbeitung und Genehmigung von Arbeitssicherheitsanweisungen für Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahme einer gewählten Gewerkschaft oder eines anderen von den Arbeitnehmern autorisierten Gremiums. Ein Tarifvertrag oder eine Vereinbarung kann die Annahme von Anweisungen zum Arbeitsschutz im Einvernehmen mit der Arbeitnehmervertretung vorsehen.

5. Für neue und umgebaute Produktionsanlagen, die in Betrieb genommen werden, ist es zulässig, vorübergehende Anweisungen zum Arbeitsschutz für Arbeitnehmer zu entwickeln.

Vorübergehende Arbeitsschutzanweisungen für Arbeitnehmer gewährleisten die sichere Durchführung technologischer Prozesse (Arbeiten) und den sicheren Betrieb von Geräten. Sie werden für den Zeitraum bis zur Inbetriebnahme der genannten Produktionsanlagen entwickelt.

6. Der Arbeitgeber organisiert die Überprüfung und Überarbeitung der Arbeitsschutzanweisungen für die Arbeitnehmer. Die Anleitung muss mindestens alle 5 Jahre überprüft werden.

7. Arbeitsschutzanweisungen für Arbeitnehmer können vorzeitig überarbeitet werden:

a) bei der Überarbeitung sektorübergreifender und sektoraler Vorschriften und Standardanweisungen zum Arbeitsschutz;

b) wenn sich die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer ändern;

c) bei der Einführung neuer Geräte und Technologien;

d) basierend auf den Ergebnissen der Analyse von Materialien aus der Untersuchung von Unfällen, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

e) auf Antrag von Vertretern der Arbeitsbehörden der Mitgliedsstaaten der Russischen Föderation oder der föderalen Arbeitsaufsichtsbehörden.

8. Wenn sich während der Gültigkeitsdauer der Arbeitsschutzanweisung für den Arbeitnehmer seine Arbeitsbedingungen nicht geändert haben, verlängert sich ihre Gültigkeit um den nächsten Zeitraum.

9. Aktuelle Anweisungen zum Arbeitsschutz für Mitarbeiter einer Struktureinheit der Organisation sowie eine Liste dieser Anweisungen werden vom Leiter der Einheit geführt.

10. Es wird empfohlen, dass der Leiter einer Struktureinheit der Organisation den Ort der Arbeitssicherheitsanweisungen für Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Zugänglichkeit und der einfachen Einarbeitung festlegt.

Arbeitssicherheitsanweisungen für Arbeitnehmer können ihnen während der ersten Einweisung zum Studium ausgehändigt, an Arbeitsplätzen oder in Bereichen ausgehängt oder an einem anderen für Arbeitnehmer zugänglichen Ort aufbewahrt werden.

Empfohlene Protokollformen zur Erfassung von Arbeitsschutzanweisungen für Arbeitnehmer und zur Aufzeichnung der Erteilung von Arbeitsschutzanweisungen für Mitarbeiter der Unternehmensbereiche sind in den Anlagen 2 und 3 dieser methodischen Empfehlungen aufgeführt.

Anhang 1


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Anhang 2


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Anhang 3


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Anhang 4

Musteranweisungen zum Arbeitsschutz bei der Verwendung von Glasfaser, Glasfaser und Glasfaser

Liste der Arbeitsschutzanweisungen

  1. Hinweise zum Arbeitsschutz bei der Verwendung von Glasfaser
  2. Hinweise zum Arbeitsschutz bei der Verwendung von Glasfaser
  3. Hinweise zum Arbeitsschutz bei der Verwendung von Glasfaser

Hinweise zum Arbeitsschutz bei der Verwendung von Glasfaser

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Auf der Grundlage dieser Anweisung werden Anweisungen zum Arbeitsschutz für Arbeitnehmer entwickelt, die in Industrien beschäftigt sind, in denen Glasfaser verwendet wird.

1.2. Bei der mechanischen Bearbeitung von Glasfaserkunststoffen werden Glasstaub und Stäube von Härter- und Bindemitteln in die Luftzone der Produktionsräume freigesetzt. Der in die Luft des Arbeitsbereichs der Glasfaserproduktion freigesetzte Stoffkomplex hängt von der Rezeptur der eingesetzten Bindemittel und sonstigen Rohstoffe ab.

1.3. Bei der Herstellung von Glasfaserprodukten durch mechanische Bearbeitung gelangt Staub aus Glasfasermaterialien, fertigem Glasfaser, Talkum, Silumin und Farbstoffen in die Luft des Arbeitsbereichs.

1.4. Bei der Verarbeitung von Glasfaserkunststoffen auf Basis von Polyesterharzen können Styrol- oder Methylethylketonperoxid, Phthal- und Maleinsäureanhydride sowie Methacrylsäure in die Luft gelangen. Glasfaserkunststoffe auf Basis von Phenol-Formaldehyd-Harzen setzen bei der Verarbeitung Phenol, Formaldehyd und Anilin frei. Wurde das verarbeitete Fiberglas auf Basis von Epoxidharzen hergestellt, werden Epichlorhydrin, Butylalkohol und Toluol freigesetzt.

1.5. Bei der Verwendung, auch während der mechanischen oder anderen Verarbeitung von Glasfaser, kann der Arbeiter gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren ausgesetzt sein:

  • in die Atmosphäre freigesetzte chemische Reagenzien, die während der Herstellung in Glasfasern verbleiben;
  • wegfliegende Glasfaserpartikel in der Bearbeitungszone (Schneiden, Schleifen).

1.6. Ein Arbeiter, der an dem mit der Verwendung von Glasfaser verbundenen Prozess beteiligt ist, kann auch von anderen gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren betroffen sein: bewegliche Teile mechanischer Geräte, bewegte Rohstoffe, Halbzeuge, Behälter, erhöhte Temperatur der Geräteoberflächen, erhöhte Lufttemperatur des Arbeitsbereichs, erhöhte Luftbeweglichkeit, erhöhter Spannungswert des Stromkreises, körperliche Überlastung.

1.7. Zugelassen sind Personen im Alter von mindestens 18 Jahren, die eine Schulung, Unterweisung und Prüfung von Kenntnissen zum Arbeitsschutz absolviert haben und sichere Arbeitsmethoden und -techniken beherrschen, einschließlich Methoden und Techniken für den ordnungsgemäßen Umgang mit Glasfasern und denen, die bei der Arbeit mit ihnen verwendet werden Arbeiten auszuführen, bei denen Glasfasern, Chemikalien verwendet werden, sowie die Beherrschung von Methoden und Techniken für den ordnungsgemäßen Umgang mit Mechanismen, Geräten, Werkzeugen und Lasten.

1.8. Bei der Arbeit mit Glasfaserkunststoffen, einschließlich aller Prozesse, ist es notwendig, die anerkannte Technologie für deren Verarbeitung einzuhalten. Es ist nicht gestattet, Methoden anzuwenden, die zu einem Verstoß gegen Arbeitsschutzbestimmungen führen.

1.9. Wenn während der Arbeit Fragen zur sicheren Ausführung auftreten, müssen Sie sich an Ihren direkten oder vorgesetzten Vorgesetzten wenden.

1.10. Es ist notwendig, anerkannte Technologien zum Reinigen von Glasfaserrohlingen und -teilen mit organischen Lösungsmitteln einzuhalten.

1.11. Die Mitarbeiter müssen die internen Arbeitsvorschriften der Organisation einhalten.

1.12. Arbeiter, die mit Glasfaser arbeiten, müssen mit spezieller Kleidung und persönlicher Schutzausrüstung gemäß den geltenden Standards ausgestattet sein: Baumwolloverall, Atemschutzmaske und antistatische Schuhe.

1.13. Die vom Ort der mechanischen Verarbeitung von Glasfaserkunststoffen entfernte Luft sollte gereinigt werden.

1.14. Der Raum, in dem mit Glasfaser oder daraus hergestellten Produkten gearbeitet wird, sollte von anderen Produktionsbereichen isoliert und mit einem Zu- und Abluftsystem mit Luftreinigung und Sammlung der bei der Verarbeitung dieser Materialien entstehenden Abfälle ausgestattet sein.

1.15. Die Arbeitsräume müssen abgedichtet und mit Vorrichtungen zum Bewegen von Teilen ausgestattet sein. Solche Geräte müssen von außerhalb der Kammer gesteuert werden. Die Beobachtung der Vorgänge in der Kammer sollte durch spezielle Fenster mit Glas der erforderlichen Festigkeit erfolgen.

1.16. Handzugänge in eine geschlossene Kammer dürfen keine Lücken aufweisen, durch die kleine Partikel oder Dämpfe giftiger Substanzen in den Raum gelangen können. Elastische Handschuhe und Ärmel in den Handlöchern müssen als Einheit gefertigt sein.

1.17. Im Brandfall sollten Feuerlöschmittel verwendet werden: Schaum-, Sprühwasser-, Sand-, Filz-, Kohlendioxid- oder Schaumfeuerlöscher.

1.18. Bei der Aufnahme einer Tätigkeit, bei der Glasfaser verwendet wird, muss ein Mitarbeiter eine Schulung zur Arbeitssicherheit am Arbeitsplatz absolvieren. Die Durchführung von Einführungs- und Erstunterweisungen wird in der vorgeschriebenen Weise im Arbeitssicherheitsunterweisungs-Logbuch festgehalten.

Wiederholte Einweisungen und Wissenstests zum Arbeitsschutz werden alle drei Monate durchgeführt und im Einweisungsprotokoll festgehalten.

1.19. Zu den Aufgaben eines Mitarbeiters gehören:

  • Umsetzung von Arbeitssicherheitsanweisungen, internen Vorschriften, Anweisungen des Managers, der Arbeits- und Brandschutzarbeiter sowie der öffentlichen Arbeitssicherheitsinspektoren;
  • Verwendung persönlicher Schutzausrüstung nur für den vorgesehenen Zweck (das Mitnehmen außerhalb der Organisation ist nicht gestattet), Information des Managements über die Notwendigkeit einer chemischen Reinigung, Wäsche, Trocknung und Reparatur von Arbeitskleidung;
  • Verhindern, dass unbefugte Personen Ihren Arbeitsplatz betreten;
  • Einhaltung der persönlichen Hygiene.

Rauchen und alkoholische Getränke sind am Arbeitsplatz nicht gestattet.

1.20. Im Falle eines Unfalls muss der Arbeitnehmer die Arbeit einstellen, seinen direkten oder Vorgesetzten benachrichtigen und ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen.

1.21. Der Arbeitnehmer muss die Regeln der persönlichen Hygiene beachten: Vor dem Essen und nach Arbeitsende Hände mit warmem Wasser und Seife waschen; Die Nahrungsaufnahme sollte in speziell dafür eingerichteten Räumen erfolgen.

1.22. Für Verstöße gegen die Anforderungen dieser Weisung haften die Mitarbeiter gemäß geltendem Recht.

1.23. Nach der Einweisung des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz werden ihm Arbeitsschutzanweisungen gegen Unterschrift ausgehändigt oder am Arbeitsplatz ausgehängt.

2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit

2.1. Erhalten Sie vom Vorgesetzten Anweisungen zum Arbeitsschutz, bevor Sie neue Arbeiten ausführen und wenn sich die Arbeitsbedingungen ändern.

2.2. Überprüfen Sie den Arbeitsplatz, bringen Sie ihn in Ordnung, räumen Sie die Gänge frei und verstopfen Sie sie nicht.

2.3. Overall anziehen, inspizieren, aufräumen und persönliche Schutzausrüstung anlegen.

2.4. Ordnen Sie Arbeitswerkzeuge, Materialien und Geräte in einer praktischen und sicheren Reihenfolge an.

2.5. Überprüfen Sie die Funktionsfähigkeit der Ventile der Dampfleitungen, Luftleitungen und der Wasserversorgung.

2.6. Überprüfen Sie den festen Sitz der Befestigung und des Anschlusses der Schläuche.

2.7. Schalten Sie die Belüftung ein und überprüfen Sie ihre Funktion. Alle Arbeiten mit Glasfaser sollten nur bei aktiver Belüftung durchgeführt werden.

Lüftung mindestens 5 Minuten vor Arbeitsbeginn einschalten.

2.8. Verfügbarkeit und Servicefähigkeit prüfen:

  • Schutzvorrichtungen und Schutzvorrichtungen für alle rotierenden und beweglichen Teile;
  • stromführende Teile elektrischer Geräte (Anlasser, Transformatoren, Taster und andere Teile);
  • Erdungsgeräte;
  • Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz vor Staub aus Glasfaser, Schutzverriegelungen;
  • Feuerlöschmittel.

2.9. Überprüfen Sie die Beleuchtung des Arbeitsplatzes. Die Spannung für die lokale Beleuchtung sollte 50 V nicht überschreiten.

2.10. Überprüfen Sie beim Arbeiten mit Hebevorrichtungen deren Funktionsfähigkeit und beachten Sie die Anforderungen der einschlägigen Arbeitsschutzanweisungen.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

3.1. Halten Sie den Arbeitsplatz sauber und frei von Unordnung.

3.2. Das Arbeiten mit beschädigter persönlicher Schutzausrüstung ist nicht gestattet.

3.3. Das Schneiden von Glasfaser muss bei eingeschalteter Belüftung und nur innerhalb von Abzugshauben erfolgen.

3.4. Achten Sie beim Reinigen von Glasfaser oder Glasfaserprodukten darauf, dass Lösungsmittel nicht auf den Boden gelangen. Wenn etwas verschüttet wird, müssen Sie die Lösungsmittel sofort aufwischen.

3.5. Die Reinigung von Glasfaser oder daraus hergestellten Produkten mit chlorierten Kohlenwasserstoffen muss in geschlossenen Anlagen erfolgen.

3.6. Die Verwendung elektrischer Heizgeräte und das Rauchen am Arbeitsplatz sowie die Durchführung von Arbeiten, bei denen Funken oder Flammen entstehen, sind nicht gestattet.

3.7. Das Waschen von Glasfaserteilen im Bad ist nur mit Gummihandschuhen erforderlich.

3.8. In den Mittagspausen sollten Spülbäder und Lösungsmittelbehälter abgedeckt werden.

3.9. Gereinigte Werkstücke und Glasfaserteile sollten mit einem Hebemechanismus zum vorgesehenen Bereich für den nächsten Arbeitsgang transportiert werden.

3.10. Glasfaserteile sollten so verlegt werden, dass sie eine stabile Lage haben.

3.11. Es ist notwendig, die Funktionsfähigkeit des Verriegelungssystems, der Alarme, Endschalter, Ketten, Haken und Vorrichtungen zum Aufhängen von Teilen sowie die Zuverlässigkeit ihrer Befestigung ständig zu überwachen.

3.12. Die Reinigung und Reparatur von Geräten, die Rückstände organischer Lösungsmittel enthalten, sollte nach dem Ausblasen mit Luft oder Dampf durchgeführt werden, bis die Lösungsmitteldämpfe vollständig entfernt sind. Beim Spülen ist es notwendig, Lüftungsgeräte einzuschalten, um eine Kontamination der Raumluft mit Dämpfen organischer Lösungsmittel zu verhindern.

3.13. Erlauben Sie Unbefugten nicht, an der Reinigungsanlage mit organischen Lösungsmitteln zu arbeiten.

3.14. Produkte und Rohstoffe sollten nur in gebrauchsfähigen Behältern transportiert werden. Es ist nicht gestattet, Container mit einem Gewicht zu laden, das das in der Anleitung zulässige Gewicht überschreitet.

3.15. Bei der Zubereitung von Reinigungslösungen sollten nur von Gesundheitsbehörden zugelassene Reinigungsmittel verwendet werden.

3.16. Wenn am Gehäuse des Geräts, am Gehäuse der Vorschaltgeräte Spannung („Stöße“) auftritt, Fremdgeräusche auftreten, der Geruch verbrannter Isolierung auftritt, spontaner Stopp oder fehlerhafter Betrieb von Mechanismen und Elementen des Geräts auftritt, sollte das Gerät gestoppt (abgeschaltet) werden. mit der „Stopp“-Taste des Schalters und über ein Startgerät vom Stromnetz getrennt. Melden Sie dies Ihrem direkten Vorgesetzten und schalten Sie es nicht ein, bis das Problem behoben ist.

3.17. Bei der Staubentfernung von Wänden, Fenstern und Bauwerken mit Wasser müssen Elektrogeräte während der Reinigung vom Stromnetz getrennt werden.

4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

4.1. Im Falle eines Geräteausfalls müssen Sie:

  • seinen Betrieb sowie die Versorgung mit Strom, Gas, Wasser und Rohstoffen einstellen;
  • Melden Sie die getroffenen Maßnahmen dem unmittelbaren Vorgesetzten oder Mitarbeiter, der für den sicheren Betrieb des Geräts verantwortlich ist, und handeln Sie gemäß den erhaltenen Anweisungen.

4.2. Bei einem Unfall müssen Sie:

  • Informieren Sie die umliegenden Mitarbeiter über die Gefahr, melden Sie den Vorfall dem unmittelbaren Vorgesetzten und handeln Sie gemäß dem Notfallplan.
  • Bei Unfällen ist dem Opfer Erste Hilfe zu leisten und nach Möglichkeit die Umgebung, in der sich der Unfall ereignet hat, zu schonen (sofern dadurch keine Gefährdung anderer eintritt).

4.3. Im Falle eines Stromschlags müssen Maßnahmen ergriffen werden, um das Opfer schnell von der Stromeinwirkung zu befreien und ihm Erste Hilfe zu leisten.

4.4. Wenn rotierende Maschinenteile, Anschlagmittel, Lasthaken oder andere Geräte Teile des Körpers oder der Kleidung erfassen, geben Sie ein Signal zum Unterbrechen der Arbeit und ergreifen Sie, wenn möglich, Maßnahmen zum Stillsetzen der Maschine (Gerät). Sie sollten nicht versuchen, sich aus dem Griff zu befreien, wenn es möglich ist, andere anzulocken.

4.5. Im Brandfall müssen Sie:

  • aufhören zu arbeiten;
  • elektrische Geräte ausschalten;
  • Informieren Sie den unmittelbaren oder höheren Vorgesetzten über den Brand und rufen Sie die Feuerwehr;
  • Wenn möglich, ergreifen Sie Maßnahmen zur Evakuierung von Personen und beginnen Sie mit der Löschung des Feuers mithilfe der verfügbaren Feuerlöschausrüstung.

5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Schalten Sie das Gerät und andere Geräte aus.

5.2. Lüftung ausschalten.

5.3. Elektrische Geräte vom Netz trennen.

5.4. Schließen Sie die Ventile der Dampfleitung, Luftleitung und Wasserleitung.

5.5. Überprüfen Sie vor Beginn einer Schicht die Funktionsfähigkeit der Anlage, tragen Sie die Prüfergebnisse im Schichtbuch ein und melden Sie etwaige Störungen dem Vorgesetzten.

5.6. Räumen Sie den Arbeitsplatz auf, legen Sie die Werkzeuge und Vorrichtungen in den Werkzeugkasten.

5.7. Ziehen Sie Overalls und andere persönliche Schutzausrüstung aus und hängen Sie sie an einem speziell dafür vorgesehenen Ort auf.

5.8. Hände und Gesicht mit warmem Seifenwasser waschen und duschen.

Hinweise zum Arbeitsschutz bei der Verwendung von Glasfaser

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Auf der Grundlage dieser Anweisung werden Anweisungen zum Arbeitsschutz für Arbeitnehmer entwickelt, die in Industrien beschäftigt sind, in denen Glasfaser verwendet wird.

1.2. Bei der Herstellung und Textilverarbeitung von Glasfasern wird die Luft im Arbeitsbereich durch ein Dampf-Gas-Aerosol-Gemisch aus Schmierstoffen, deren Bestandteilen und Zerstörungsprodukten (Zerstörung) verunreinigt.

1.3. Bei der Arbeit mit Glasfaser, insbesondere bei der Textilverarbeitung, gelangt Glasfaserstaub in die Luft des Arbeitsbereichs.

1.4. Auch bei Wärmedämmarbeiten gelangt Glasfaserstaub in die Luft des Arbeitsbereiches.

1.5. Arbeiter, die an Prozessen beteiligt sind, bei denen Glasfaser verwendet wird, können auch schädlichen und gefährlichen Produktionsfaktoren wie beweglichen Teilen mechanischer Ausrüstung, transportierten oder übertragenen Rohstoffen, Halbfabrikaten, Behältern, erhöhten Temperaturen von Geräten, erhitzter Luft und Luftströmen ausgesetzt sein , Schadstoffe in der Luft und erhöhte körperliche Aktivität.

1.6. Personen im Alter von mindestens 18 Jahren, die eine Unterweisung und Prüfung von Kenntnissen zum Arbeitsschutz absolviert haben, sichere Arbeitstechniken beherrschen, einschließlich des richtigen Umgangs mit Glasfaser und den bei der Arbeit damit verwendeten Chemikalien, sowie die Methoden und Techniken von beherrschen korrekter Umgang mit Werkzeugen, Lasten, Geräten und Mechanismen.

1.7. Bei der Arbeit mit Glasfaser, einschließlich aller Prozesse, die zur Freisetzung von Staub und Partikeln dieses Materials in die Atmosphäre führen, ist es notwendig, die anerkannte Technologie für seine Verarbeitung einzuhalten. Der Einsatz von Methoden und Techniken, die zu einem Verstoß gegen Arbeitsschutzbestimmungen führen, ist nicht gestattet.

1.8. Treten während des Arbeitsprozesses Fragen zur sicheren Durchführung auf, sollte sich der Mitarbeiter an seinen direkten Vorgesetzten oder Vorgesetzten wenden.

1.9. Die Mitarbeiter müssen die internen Arbeitsvorschriften der Organisation einhalten.

1.10. Bei Arbeitsantritt muss ein Arbeitnehmer eine Einführungs- und Erstschulung zum Arbeitsschutz am Arbeitsplatz absolvieren. Die Durchführung von Einführungs- und Erstunterweisungen wird in der vorgeschriebenen Weise im Arbeitssicherheitsunterweisungs-Logbuch festgehalten.

Wiederholte Einweisungen und Wissenstests zum Arbeitsschutz werden alle drei Monate durchgeführt und im Einweisungsprotokoll festgehalten.

1.11. Zu den Aufgaben eines Mitarbeiters gehören:

  • Umsetzung von Arbeitssicherheitsanweisungen, internen Vorschriften, Anweisungen des Managers, der Arbeits- und Brandschutzarbeiter sowie der öffentlichen Arbeitssicherheitsinspektoren;
  • Verwendung persönlicher Schutzausrüstung nur für den vorgesehenen Zweck (das Mitnehmen außerhalb der Organisation ist nicht gestattet), Information des Managements über die Notwendigkeit einer chemischen Reinigung, Wäsche, Trocknung und Reparatur von Arbeitskleidung;
  • Verhindern, dass unbefugte Personen Ihren Arbeitsplatz betreten;
  • Einhaltung der persönlichen Hygiene.

Rauchen und alkoholische Getränke sind am Arbeitsplatz nicht gestattet.

1.12. Arbeitnehmer, die mit Glasfaser arbeiten, müssen gemäß den geltenden Standards mit spezieller Kleidung und persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet sein.

1.13. Der Raum, in dem mit Glasfaser oder daraus hergestellten Produkten gearbeitet wird, muss von anderen Produktionsbereichen isoliert und mit einem Zu- und Abluftsystem mit Luftreinigung und Sammlung der bei der Verarbeitung dieses Materials entstehenden Abfälle ausgestattet sein.

1.14. Abgedichtete Kammern für die Arbeit mit Glasfaser müssen mit Vorrichtungen zum Bewegen von Teilen innerhalb der Kammer ausgestattet sein. Diese Geräte werden von außerhalb der Kammer gesteuert. Die Beobachtung der Vorgänge in der Kammer sollte durch spezielle Fenster mit Glas der erforderlichen Festigkeit erfolgen.

1.15. Handzugänge in eine geschlossene Kammer dürfen keine Lücken aufweisen, durch die Glasfaserstaub in den Raum gelangen könnte. Elastische Handschuhe und Ärmel in den Handlöchern müssen als eine Einheit gefertigt werden.

1.16. Im Falle eines Unfalls muss der Arbeitnehmer die Arbeit einstellen, seinen direkten oder Vorgesetzten benachrichtigen und ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen.

1.17. Ein Arbeiter, der mit Glasfaser arbeitet, muss die Regeln der persönlichen Hygiene beachten: Vor dem Essen und nach Beendigung der Arbeit Hände mit warmem Wasser und Seife waschen; Die Nahrungsaufnahme sollte in speziell dafür eingerichteten Räumen erfolgen.

1.18. Für Verstöße gegen die Anforderungen dieser Weisung haften die Mitarbeiter gemäß geltendem Recht.

1.19. Nach der Einweisung des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz werden ihm Arbeitsschutzanweisungen gegen Unterschrift ausgehändigt oder am Arbeitsplatz ausgehängt.

2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit

2.1. Erhalten Sie vom Vorgesetzten Anweisungen zum Arbeitsschutz, bevor Sie neue Arbeiten ausführen oder die Arbeitsbedingungen ändern.

2.2. Überprüfen Sie den Arbeitsplatz, bringen Sie ihn in Ordnung, räumen Sie die Gänge frei und verstopfen Sie sie nicht.

2.3. Overall anziehen, inspizieren, aufräumen und persönliche Schutzausrüstung anlegen.

2.4. Ordnen Sie Arbeitswerkzeuge, Materialien und Geräte in einer praktischen und sicheren Reihenfolge an.

2.5. Überprüfen Sie die Funktionsfähigkeit der Ventile der Dampfleitungen, Luftleitungen und der Wasserversorgung.

2.6. Überprüfen Sie den festen Sitz der Befestigung und des Anschlusses der Schläuche.

2.7. Schalten Sie die Belüftung ein und überprüfen Sie ihre Funktion. Alle Arbeiten mit Glasfaser sollten nur bei aktiver Belüftung durchgeführt werden.

Die Lüftung sollte mindestens 5 Minuten vor Arbeitsbeginn eingeschaltet werden.

2.8. Verfügbarkeit und Servicefähigkeit prüfen:

  • Zäune und Sicherheitsvorrichtungen;
  • spannungsführende Teile elektrischer Geräte (Anlasser, Transformatoren, Taster usw.);
  • Erdungsgeräte;
  • Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz vor entstehendem Glasfaserstaub, Sicherheitsverriegelungen;
  • Feuerlöschmittel.

2.9. Überprüfen Sie die Beleuchtung des Arbeitsplatzes. Die Spannung für die lokale Beleuchtung sollte 50 V nicht überschreiten.

2.10. Überprüfen Sie beim Arbeiten mit Hebevorrichtungen deren Funktionsfähigkeit und beachten Sie die Anforderungen der einschlägigen Arbeitsschutzanweisungen.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

3.1. Halten Sie den Arbeitsplatz sauber und frei von Unordnung.

3.2. Das Arbeiten mit beschädigter persönlicher Schutzausrüstung ist nicht gestattet.

3.3. Das Schneiden von Glasfaser sollte bei eingeschalteter Belüftung und nur innerhalb von Abzugshauben erfolgen.

3.4. Die Verwendung elektrischer Heizgeräte und das Rauchen am Arbeitsplatz sowie die Durchführung von Arbeiten, bei denen Funken oder Flammen entstehen, sind nicht gestattet.

3.5. Es ist notwendig, Teile in Bädern nur mit Schutzhandschuhen zu waschen.

3.6. In den Mittagspausen müssen Lösemittelbehälter und Spülbäder abgedeckt werden.

3.7. Glasfaserteile sollten mit einem Hebemechanismus zum vorgesehenen Bereich für den nächsten Arbeitsgang transportiert werden.

3.8. Glasfaserprodukte müssen so eingebaut werden, dass sie stabil sind.

3.9. Es ist notwendig, die Funktionsfähigkeit des Verriegelungssystems, der Alarme, Endschalter, Ketten, Haken und Vorrichtungen zum Aufhängen von Teilen sowie die Zuverlässigkeit ihrer Befestigung ständig zu überwachen.

3.10. Die Reinigung und Reparatur von Geräten, die für die Arbeit mit Glasfaser verwendet werden, sollte nach dem Ausblasen mit Luft erfolgen, bis alle Glasfaserpartikel vollständig entfernt sind. Beim Blasen ist es notwendig, Lüftungsgeräte einzuschalten, um eine Kontamination der Raumluft mit Glasfaserpartikeln zu verhindern.

3.11. Erlauben Sie Unbefugten nicht, in Glasfaserverarbeitungsanlagen zu arbeiten.

3.12. Produkte und Rohstoffe sollten nur in gebrauchsfähigen Behältern transportiert werden. Es ist nicht gestattet, Container mit einem Gewicht zu laden, das das in der Anleitung zulässige Gewicht überschreitet.

3.13. Verwenden Sie bei der Verwendung von Reinigungslösungen nur Reinigungsmittel, die von den Gesundheitsbehörden zugelassen sind.

3.14. Wenn am Gehäuse des Geräts, am Gehäuse der Vorschaltgeräte Spannung („Stöße“) auftritt, Fremdgeräusche auftreten, der Geruch verbrannter Isolierung auftritt, spontaner Stopp oder fehlerhafter Betrieb von Mechanismen und Elementen des Geräts auftritt, sollte das Gerät gestoppt (abgeschaltet) werden. mit der „Stopp“-Taste des Schalters und über ein Startgerät vom Stromnetz getrennt. Melden Sie dies Ihrem direkten Vorgesetzten und schalten Sie es nicht ein, bis das Problem behoben ist.

3.15. Bei der Nassreinigung in einem Produktionsbereich müssen elektrische Geräte für die Dauer der Reinigung vom Stromnetz getrennt werden.

4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

4.1. Im Falle eines Geräteausfalls müssen Sie:

  • seinen Betrieb sowie die Versorgung mit Strom, Gas, Wasser und Rohstoffen einstellen;
  • Melden Sie die getroffenen Maßnahmen dem unmittelbaren Vorgesetzten oder Mitarbeiter, der für den sicheren Betrieb des Geräts verantwortlich ist, und handeln Sie gemäß den erhaltenen Anweisungen.

4.2. Bei einem Unfall müssen Sie:

  • Informieren Sie die umliegenden Mitarbeiter über die Gefahr, melden Sie den Vorfall dem unmittelbaren Vorgesetzten und handeln Sie gemäß dem Notfallplan.
  • Bei Unfällen ist dem Opfer Erste Hilfe zu leisten und nach Möglichkeit die Umgebung, in der sich der Unfall ereignet hat, zu schonen (sofern dadurch keine Gefährdung anderer eintritt).

4.3. Im Falle eines Stromschlags müssen Maßnahmen ergriffen werden, um das Opfer schnell von der Stromeinwirkung zu befreien und ihm Erste Hilfe zu leisten.

4.4. Wenn rotierende Maschinenteile, Anschlagmittel, Lasthaken oder andere Geräte Teile des Körpers oder der Kleidung erfassen, geben Sie ein Signal zum Unterbrechen der Arbeit und ergreifen Sie, wenn möglich, Maßnahmen zum Stillsetzen der Maschine (Gerät). Sie sollten nicht versuchen, sich aus dem Griff zu befreien, wenn es möglich ist, andere anzulocken.

4.5. Im Brandfall müssen Sie:

  • aufhören zu arbeiten;
  • elektrische Geräte ausschalten;
  • Informieren Sie den unmittelbaren oder höheren Vorgesetzten über den Brand und rufen Sie die Feuerwehr;
  • Wenn möglich, ergreifen Sie Maßnahmen zur Evakuierung von Personen und beginnen Sie mit der Löschung des Feuers mithilfe der verfügbaren Feuerlöschausrüstung.

5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Schalten Sie das Gerät und andere Geräte aus.

5.2. Lüftung ausschalten.

5.3. Elektrische Geräte vom Netz trennen.

5.4. Schließen Sie die Ventile der Dampfleitung, Luftleitung und Wasserleitung.

5.5. Überprüfen Sie vor Beginn einer Schicht die Funktionsfähigkeit der Anlage, tragen Sie die Prüfergebnisse im Schichtbuch ein und melden Sie etwaige Störungen dem Vorgesetzten.

5.6. Räumen Sie den Arbeitsplatz auf, legen Sie die Werkzeuge und Vorrichtungen in den Werkzeugkasten.

5.7. Ziehen Sie Overalls und andere persönliche Schutzausrüstung aus und hängen Sie sie an einem speziell dafür vorgesehenen Ort auf.

5.8. Hände und Gesicht mit warmem Seifenwasser waschen und duschen.

Hinweise zum Arbeitsschutz bei der Verwendung von Glasfaser

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Auf der Grundlage dieser Anweisung werden Anweisungen zum Arbeitsschutz für Arbeitnehmer entwickelt, die in Industrien beschäftigt sind, in denen Glasfaser verwendet wird.

1.2. Bei der Verwendung von Glasgeweben, auch während ihrer mechanischen oder sonstigen Verarbeitung, kann ein Arbeiter gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren ausgesetzt sein:

  • in die Atmosphäre freigesetzte chemische Reagenzien, die während der Herstellung in Glasfasern verbleiben;
  • In der Verarbeitungszone (durch Schneiden, Mahlen) wegfliegende Glasfaserpartikel und die darin enthaltenen Fasern.

1.3. Bei der Verarbeitung von Glasfaser wird die Luft im Arbeitsbereich außerdem durch ein Dampf-Gas-Aerosol-Gemisch aus Schmierstoffen, deren Bestandteilen und Zerstörungsprodukten verunreinigt.

1.4. Bei jeder Art der Glasfaserverarbeitung gelangen Glasgewebe und Glasfaserstaub in die Luft des Arbeitsbereichs.

1.5. Glasfaserstaub aus Glasfaser gelangt auch bei Wärmedämmarbeiten mit Glasfaser in die Luft des Arbeitsbereichs.

1.6. Ein Arbeiter in Prozessen, bei denen Glasfaser verwendet wird, kann zusätzlich durch schädliche und gefährliche Produktionsfaktoren beeinträchtigt werden: bewegliche Teile mechanischer Geräte, bewegte Rohstoffe, Halbfabrikate, Behälter, beheizte Geräte, Zugluft, körperliche Überlastung.

1.7. Personen im Alter von mindestens 18 Jahren, die eine Schulung, Unterweisung und Wissensprüfung zum Arbeitsschutz absolviert haben, die sichere Arbeitsmethoden und -techniken beherrschen, einschließlich Methoden und Techniken für den ordnungsgemäßen Umgang mit Glasgeweben, den bei der Arbeit mit ihnen verwendeten Chemikalien usw beherrscht Methoden und Techniken für den ordnungsgemäßen Umgang mit Mechanismen, Geräten, Werkzeugen und Lasten.

1.8. Bei Arbeitsantritt muss ein Arbeitnehmer eine Einführungs- und Erstschulung zum Arbeitsschutz am Arbeitsplatz absolvieren. Die Durchführung von Einführungs- und Erstunterweisungen wird in der vorgeschriebenen Weise im Arbeitssicherheitsunterweisungs-Logbuch festgehalten.

Wiederholte Einweisungen und Wissenstests zum Arbeitsschutz werden alle drei Monate durchgeführt und im Einweisungsprotokoll festgehalten.

1.9. Zu den Aufgaben eines Mitarbeiters gehören:

  • Umsetzung von Arbeitssicherheitsanweisungen, internen Vorschriften, Anweisungen des Managers, Arbeits- und Brandschutzarbeitern, öffentlichen Arbeitssicherheitsinspektoren;
  • Verwendung persönlicher Schutzausrüstung nur für den vorgesehenen Zweck (das Mitnehmen außerhalb der Organisation ist nicht gestattet), Information des Managements über die Notwendigkeit einer chemischen Reinigung, Wäsche, Trocknung und Reparatur von Arbeitskleidung;
  • Verhindern, dass unbefugte Personen Ihren Arbeitsplatz betreten;
  • Einhaltung der persönlichen Hygiene.
  • Rauchen und alkoholische Getränke sind am Arbeitsplatz nicht gestattet.

1.10. Bei der Arbeit mit Glasfasergeweben, einschließlich aller Prozesse, die zur Freisetzung von Staub und Partikeln dieser Materialien in die Atmosphäre führen, ist die Einhaltung der anerkannten Technologie für deren Verarbeitung erforderlich. Es dürfen keine Methoden angewendet werden, die gegen Arbeitsschutzbestimmungen verstoßen.

1.11. Wenn während Ihrer Arbeit Fragen zur sicheren Ausführung auftreten, müssen Sie sich an Ihren direkten oder leitenden Vorgesetzten wenden.

1.12. Die Mitarbeiter müssen die internen Arbeitsvorschriften der Organisation einhalten.

1.13. Arbeitern, die mit Glasfaser arbeiten, muss spezielle Kleidung und persönliche Schutzausrüstung gemäß den geltenden Standards zur Verfügung gestellt werden: Baumwolloveralls oder Overalls, Atemschutzmaske, antistatische Schuhe.

1.14. Der Raum, in dem mit Glasgeweben oder daraus hergestellten Produkten gearbeitet wird, muss von anderen Produktionsbereichen isoliert und mit einem Zu- und Abluftsystem mit Luftreinigung und Sammlung der bei der Verarbeitung dieser Materialien entstehenden Abfälle ausgestattet sein.

1.15. Kammern für die Arbeit mit Glasfaser müssen ausreichend abgedichtet und mit speziellen Vorrichtungen für bewegliche Teile ausgestattet sein. Solche Geräte müssen von außerhalb der Kammer gesteuert werden. Die Beobachtung der Vorgänge in der Kammer erfolgt durch spezielle Fenster mit Glas der erforderlichen Festigkeit.

1.16. Der Handzugang zu einer geschlossenen Kammer sollte keine Lücken aufweisen, durch die kleine Glasfaserpartikel und Dämpfe giftiger Substanzen in den Raum eindringen können. Elastische Handschuhe und Ärmel in den Handlöchern müssen aus einem Stück gefertigt sein.

1.17. Im Falle eines Unfalls muss der Arbeitnehmer die Arbeit einstellen, seinen direkten oder Vorgesetzten benachrichtigen und ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen.

1.18. Ein Arbeiter, der mit Glasfaser arbeitet, muss die Regeln der persönlichen Hygiene beachten: Vor dem Essen und nach Beendigung der Arbeit Hände mit warmem Wasser und Seife waschen; Die Nahrungsaufnahme sollte in speziell dafür eingerichteten Räumen erfolgen.

1.19. Für Verstöße gegen die Anforderungen dieser Weisung haften die Mitarbeiter gemäß geltendem Recht.

1.20. Nach der Einweisung des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz werden ihm Arbeitsschutzanweisungen gegen Unterschrift ausgehändigt oder am Arbeitsplatz ausgehängt.

2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit

2.1. Lassen Sie sich vor der Durchführung neuer Arbeiten und bei sich ändernden Arbeitsbedingungen vom Vorgesetzten vorläufig zum Arbeitsschutz unterweisen.

2.2. Arbeitsplatz aufräumen, Gänge räumen.

2.3. Overall anziehen, inspizieren, aufräumen und persönliche Schutzausrüstung anlegen.

2.4. Ordnen Sie Arbeitswerkzeuge, Materialien und Geräte in einer praktischen und sicheren Reihenfolge an.

2.5. Überprüfen Sie die Funktionsfähigkeit der Ventile der Dampf-, Luft- und Wasserleitungen.

2.6. Überprüfen Sie die Dichtheit und den Anschluss der Schläuche.

2.7. Schalten Sie die Belüftung ein und überprüfen Sie ihre Funktion. Alle Arbeiten mit Glasfaser sollten nur bei aktiver Belüftung durchgeführt werden.

Die Lüftung muss mindestens 5 Minuten vor Arbeitsbeginn eingeschaltet werden.

2.8. Auf Korrektheit prüfen:

  • Schutzvorrichtungen und Schutzvorrichtungen für alle beweglichen oder rotierenden Teile;
  • Anlasser, Transformatoren, Knöpfe und andere elektrische Geräte;
  • Erdungsgeräte;
  • Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz vor Staub aus Glasgewebe, Schutzverriegelungen;
  • Feuerlöschmittel.

2.9. Überprüfen Sie die Beleuchtung des Arbeitsplatzes. Die Spannung für die lokale Beleuchtung sollte 50 V nicht überschreiten.

2.10. Überprüfen Sie beim Arbeiten mit Mechanismen zum Heben und Transportieren von Gütern deren Funktionsfähigkeit und beachten Sie die Anforderungen der einschlägigen Arbeitsschutzanweisungen.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

3.1. Vermeiden Sie Unordnung am Arbeitsplatz und halten Sie ihn sauber.

3.2. Es ist nicht erlaubt, mit fehlerhafter persönlicher Schutzausrüstung zu arbeiten.

3.3. Das Schneiden von Glasfaser muss bei eingeschalteter Belüftung und nur innerhalb von Abzugshauben erfolgen.

3.4. Vermeiden Sie beim Reinigen von Glasfaser oder Glasfaserprodukten, Lösungsmittel auf den Boden zu verschütten, und entfernen Sie diese, wenn sie verschüttet werden.

3.5. Die Reinigung von Glasgewebe oder daraus hergestellten Produkten in chlorierten Kohlenwasserstoffen muss in geschlossenen Anlagen erfolgen.

3.6. Die Verwendung elektrischer Heizgeräte und das Rauchen am Arbeitsplatz sowie die Durchführung von Arbeiten, bei denen Funken oder Flammen entstehen, sind nicht gestattet.

3.7. Es ist notwendig, die Teile im Bad nur mit Gummihandschuhen zu waschen.

3.8. In den Mittagspausen sollten Spülbäder und Lösungsmittelbehälter abgedeckt werden.

3.9. Gereinigte Glasfaserteile sollten mit einem Hebemechanismus in den für den nächsten Arbeitsgang vorgesehenen Bereich transportiert werden.

3.10. Glasfaserteile müssen so verlegt werden, dass sie eine stabile Lage haben.

3.11. Es ist notwendig, die Funktionsfähigkeit des Verriegelungssystems, der Alarme, Endschalter, Ketten, Haken und Vorrichtungen zum Aufhängen von Teilen sowie die Zuverlässigkeit ihrer Befestigung ständig zu überwachen.

3.12. Die Reinigung und Reparatur von Geräten, die Reste von Glasfaserpartikeln enthalten, sollte nach dem Ausblasen mit Luft oder Dampf durchgeführt werden, bis sie vollständig entfernt sind. Beim Blasen ist es notwendig, Lüftungsgeräte einzuschalten, um eine Kontamination der Raumluft mit Glasfaserpartikeln zu verhindern.

3.13. Lassen Sie keine unbefugten Personen mit der Verwendung von Glasfaser arbeiten.

3.14. Produkte und Rohstoffe sollten nur in gebrauchsfähigen Behältern transportiert werden. Es ist nicht gestattet, Container mit einem Gewicht zu laden, das das in der Anleitung zulässige Gewicht überschreitet.

3.15. Bei der Zubereitung von Reinigungslösungen sollten nur von Gesundheitsbehörden zugelassene Reinigungsmittel verwendet werden.

3.16. Wenn am Gehäuse des Geräts, am Gehäuse der Vorschaltgeräte Spannung („Stöße“) auftritt, Fremdgeräusche auftreten, der Geruch verbrannter Isolierung auftritt, spontaner Stopp oder fehlerhafter Betrieb von Mechanismen und Elementen des Geräts auftritt, sollte das Gerät gestoppt (abgeschaltet) werden. mit der „Stopp“-Taste des Schalters und über ein Startgerät vom Stromnetz getrennt. Melden Sie dies Ihrem direkten Vorgesetzten und schalten Sie es nicht ein, bis das Problem behoben ist.

3.17. Bei der Nassreinigung des Arbeitsbereichs müssen elektrische Geräte ausgeschaltet sein.

4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

4.1. Im Falle eines Geräteausfalls müssen Sie:

  • seinen Betrieb sowie die Versorgung mit Strom, Gas, Wasser und Rohstoffen einstellen;
  • Melden Sie die getroffenen Maßnahmen dem unmittelbaren Vorgesetzten oder Mitarbeiter, der für den sicheren Betrieb des Geräts verantwortlich ist, und handeln Sie gemäß den erhaltenen Anweisungen.

4.2. Bei einem Unfall müssen Sie:

  • Informieren Sie die umliegenden Mitarbeiter über die Gefahr, melden Sie den Vorfall dem unmittelbaren Vorgesetzten und handeln Sie gemäß dem Notfallplan.
  • Bei Unfällen ist dem Opfer Erste Hilfe zu leisten und nach Möglichkeit die Umgebung, in der sich der Unfall ereignet hat, zu schonen (sofern dadurch keine Gefährdung anderer eintritt).

4.3. Im Falle eines Stromschlags müssen Maßnahmen ergriffen werden, um das Opfer schnell von der Stromeinwirkung zu befreien und ihm Erste Hilfe zu leisten.

4.4. Wenn rotierende Maschinenteile, Anschlagmittel, Lasthaken oder andere Geräte Teile des Körpers oder der Kleidung erfassen, geben Sie ein Signal zum Unterbrechen der Arbeit und ergreifen Sie, wenn möglich, Maßnahmen zum Stillsetzen der Maschine (Gerät). Sie sollten nicht versuchen, sich aus dem Griff zu befreien, wenn es möglich ist, andere anzulocken.

4.5. Im Brandfall müssen Sie:

  • aufhören zu arbeiten;
  • elektrische Geräte ausschalten;
  • Informieren Sie den unmittelbaren oder höheren Vorgesetzten über den Brand und rufen Sie die Feuerwehr;
  • Wenn möglich, ergreifen Sie Maßnahmen zur Evakuierung von Personen und beginnen Sie mit der Löschung des Feuers mithilfe der verfügbaren Feuerlöschausrüstung.

5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Schalten Sie das Gerät und andere Geräte aus.

5.2. Lüftung ausschalten.

5.3. Elektrische Geräte vom Netz trennen.

5.4. Schließen Sie die Ventile der Dampfleitung, Luftleitung und Wasserleitung.

5.5. Überprüfen Sie vor Beginn einer Schicht die Funktionsfähigkeit der Anlage, tragen Sie die Prüfergebnisse im Schichtbuch ein und melden Sie etwaige Störungen dem Vorgesetzten.

5.6. Räumen Sie den Arbeitsplatz auf, legen Sie die Werkzeuge und Vorrichtungen in den Werkzeugkasten.

5.7. Ziehen Sie Overalls und andere persönliche Schutzausrüstung aus und hängen Sie sie an einem speziell dafür vorgesehenen Ort auf.

5.8. Hände und Gesicht mit warmem Seifenwasser waschen und duschen.

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