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Unterweisung zum Arbeitsschutz für das Personal des Heizraums. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Einleitung

1.1. Diese Anleitung regelt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen beim Arbeiten in Heizräumen.

1.2. Das Heizraumpersonal (Ingenieur, Heizer, Bediener, im Folgenden Fahrer genannt) muss die Anforderungen der auf dieser Grundlage erstellten Anweisungen und der unter Berücksichtigung der in den Standard-Arbeitsschutzanweisungen festgelegten Anforderungen erstellten Anweisungen einhalten :

Stellt der Fahrer einen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften durch einen anderen Mitarbeiter fest, muss er ihn auf die Notwendigkeit hinweisen, diese einzuhalten.

Der Fahrer muss außerdem den Weisungen des Vertreters des Gemischten Ausschusses (Kommission) für Arbeitsschutz oder der für Arbeitsschutz bevollmächtigten (vertrauenswürdigen) Person des Gewerkschaftsausschusses Folge leisten.

Der Fahrer muss wissen und in der Lage sein, dem Opfer Erste Hilfe zu leisten gemäß „Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen"

Ohne gezielte Unterweisung sollte der Fahrer nicht mit einmaligen Arbeiten beginnen, die nicht mit seinen unmittelbaren Aufgaben im Fachgebiet zusammenhängen.

2. Allgemeine Sicherheitsanforderungen

2.1. Personen im Alter von mindestens 18 Jahren, die am Arbeitsplatz eine Einführungs- und Erstunterweisung zum Arbeitsschutz bestanden haben, in sicheren Arbeitsmethoden geschult sind und über ein entsprechendes Zertifikat verfügen, dürfen im Heizraum selbstständig arbeiten.

2.2. Ein Fahrer, der nicht rechtzeitig eine erneute Unterweisung zum Arbeitsschutz (mindestens 1 Mal in 3 Monaten) und eine jährliche Wissensprüfung zum Arbeitsschutz bestanden hat, sollte nicht mit der Arbeit beginnen.

2.3. Bei der Arbeitsaufnahme muss sich der Kesselbetreiber einer vorläufigen ärztlichen Untersuchung und anschließend regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen innerhalb der vom russischen Ministerium für Gesundheit und Medizinindustrie festgelegten Fristen unterziehen.

2.4. Der Kesselbetreiber ist verpflichtet, die im Unternehmen geltenden internen Arbeitsvorschriften einzuhalten.

2.5. Die Arbeitszeit des Heizraumbetreibers sollte 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

Die Dauer der täglichen Arbeit (Schicht) wird durch die interne Arbeitsordnung oder den Schichtplan bestimmt, der vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Gewerkschaftsausschuss genehmigt wird.

2.6. Der Kesselbetreiber muss sich darüber im Klaren sein, dass die gefährlichsten und schädlichsten Faktoren, die ihn bei der Arbeit beeinträchtigen können, sind: Dampf; Ausrüstung; schädliche Gase und Staub.

2.6.1. Ausrüstung (Kessel). Bei unsachgemäßer Verwendung kann sich Druck aufbauen und eine Explosion verursachen, die zu Verletzungen (Verbrennungen) führen kann.

2.6.2. Bei der Verbrennung von Brennstoffen in Kesseln (insbesondere Kohle und Torf) werden schädliche Gase und Stäube freigesetzt.

Die wichtigsten Schadgase sind: Kohlenmonoxid, Stickoxide, Kohlenwasserstoffe, Schwefeloxide usw. sowie Kohlenstaub. Gelangen Gase mit der eingeatmeten Luft in den menschlichen Körper, können sie zu Vergiftungen führen und Staubpartikel können die oberen Atemwege schädigen.

2.7. Der Kesselbetreiber muss die Werkzeuge und Geräte verwenden, in deren Handhabung er geschult und unterwiesen wurde.

2.8. Der Kesselbediener muss in spezieller Kleidung arbeiten und andere persönliche Schutzausrüstung verwenden.

2.9. Gemäß den branchenüblichen Standards für die kostenlose Ausgabe von Spezialkleidung, Spezialschuhen und anderer persönlicher Schutzausrüstung wird dem Kesselbetreiber Folgendes ausgestellt:

  • beim Betrieb eines Kesselhauses mit festen mineralischen Brennstoffen:
  • bei mechanischer Belastung:
  • Baumwollanzug;
  • kombinierte Handschuhe;
  • Brille;
  • beim manuellen Laden:
  • Baumwollanzug mit flammhemmender Imprägnierung;
  • Lederstiefel;
  • kombinierte Handschuhe;
  • Brille;
  • bei Arbeiten mit Holz und anderen Brennstoffen:
  • Baumwolle Schürze;
  • Kombinierte Handschuhe.

2.10. Der Kesselbetreiber muss die Brandschutzvorschriften einhalten und in der Lage sein, Feuerlöschgeräte zu verwenden. Rauchen ist nur in den dafür vorgesehenen Bereichen gestattet.

2.11. Der Kesselbetreiber darf während der Arbeit einen in Betrieb befindlichen Kessel nicht unbeaufsichtigt lassen.

2.12. Der Kesselbetreiber hat Störungen an Geräten, Vorrichtungen und Werkzeugen sowie persönlicher Schutzausrüstung und sonstige Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften unverzüglich seinem unmittelbaren Vorgesetzten mitzuteilen und darf erst nach deren Beseitigung mit der Arbeit beginnen.

2.13. Der Kesselbetreiber muss die Regeln der persönlichen Hygiene beachten. Waschen Sie sich vor dem Essen, Rauchen und bei Arbeitsende die Hände mit Wasser und Seife.

2.14. Für die Nichteinhaltung der Anforderungen der auf dieser Grundlage erstellten und in Abschnitt 1.2 genannten Anleitung haftet der Kesselbetreiber nach Maßgabe des geltenden Rechts.

3. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

3.1. Vor Beginn der Arbeiten muss der Kesselbetreiber:

3.1.1. Pflicht übernehmen.

3.1.2. Persönliche Schutzausrüstung tragen.

3.1.3. Überprüfen Sie die Funktionsfähigkeit der gewarteten Kessel und Geräte, das Vorhandensein und die Funktionsfähigkeit von Notbeleuchtung und Alarmen sowie die Messwerte der Instrumente und vermerken Sie dies im dienstlichen Annahme- und Lieferprotokoll.

4. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs

4.1. Bei der Vorbereitung des Kessels zum Anzünden muss der Kesselbetreiber Folgendes prüfen:

  • wartungsfreundlichkeit der Ofen- und Gaskanäle, Verriegelungs- und Kontrollvorrichtungen;
  • Gebrauchstauglichkeit von Kontroll- und Messgeräten, Armaturen, Leistungsgeräten, Ventilatoren sowie das Vorhandensein von Naturzug;
  • Wartungsfreundlichkeit von Brennstoffverbrennungsanlagen;
  • Füllen des Kessels mit Wasser;
  • ob der Wasserstand im Kessel aufrechterhalten wird und ob es zu Wasserlecks durch Anschlüsse, Flansche, Luken und Armaturen kommt;
  • ob Stopfen vor und nach den Sicherheitsventilen, an Dampf-, Öl- und Gasleitungen, an den Versorgungs-, Abfluss- und Spülleitungen vorhanden sind.

Vor dem Anfeuern des Kessels den Ofen 10 - 15 Minuten lüften.

4.2. Als Vorbereitung zum Anzünden eines Gaskessels zusätzlich:

  • Überprüfen Sie die Funktionsfähigkeit der Gasleitung und der darauf installierten Ventile und Ventile (alle Absperrventile an den Gasleitungen müssen geschlossen und die Ventile an den Spülgasleitungen müssen geöffnet sein);
  • Blasen Sie die Gasleitung durch die Spülkerze, öffnen Sie dabei nach und nach das Ventil am Abzweig der Gasleitung zum Kessel, stellen Sie sicher, dass sich in der Gasleitung kein explosives Gemisch befindet (mit einem Gasanalysator), und schließen Sie dann die Kerze.
  • Stellen Sie durch Waschen sicher, dass kein Gas aus der Gasleitung und den Gasgeräten und -armaturen austritt. Die Verwendung von offenem Feuer zu diesem Zweck ist verboten;
  • überprüfen Sie den Gasdruck am Manometer;
  • Passen Sie den Zug des geschmolzenen Kessels an, indem Sie das Vakuum im Ofen auf 2 - 3 mm Wassersäule einstellen.

4.3. Durch Zünden des Gases im Brenner mit einem Zünder, langsames Öffnen des Ventils, Starten der Luftzufuhr und anschließendes Erhöhen der Gas- und Luftzufuhr.

Wenn der Zünder ausgeht, bevor der Brenner gezündet wird, ist es notwendig, sofort die Gaszufuhr zu unterbrechen, den Zünder zu entfernen, den Ofen und die Gaskanäle 10 bis 15 Minuten lang zu belüften und erst dann mit dem erneuten Zünden des Brenners fortzufahren.

Wenn der brennende Brenner während der Zündung erlischt, ist es außerdem erforderlich, die Gaszufuhr zu unterbrechen, den Ofen und die Gaskanäle 10 bis 15 Minuten lang zu belüften und anschließend den Brenner erneut zu zünden.

4.4. Vor der Inbetriebnahme eines mit flüssigem Brennstoff betriebenen Kessels muss die Temperatur des Brennstoffs auf den in der Anleitung angegebenen Wert gebracht werden.

4.5. Es ist dem Kesselbetreiber verboten, erloschenes Gas im Ofen anzuzünden, ohne den Ofen und die Gaskanäle vorher zu entlüften.

4.6. Beim Anzünden eines Kessels, der mit Flüssigbrennstoff betrieben wird, muss der Fahrer:

  • Wenn Sie flüssigen Brennstoff mit Dampf versprühen, führen Sie einen brennenden Anzündbrenner in den Ofen ein, geben Sie dann Dampf in die Düse und dann Brennstoff.
  • Beim mechanischen Versprühen von Heizöl einen brennenden Anzündbrenner einführen, die automatische Zündung einschalten, das Ventil langsam öffnen und Heizöl in den Ofen einfüllen.
  • nach Zündung des Heizöls Verbrennung einstellen;
  • Der Anzündbrenner sollte erst aus dem Ofen entfernt werden, wenn die Verbrennung stabil ist.
  • Schließen Sie das Sicherheitsventil oder Luftventil und öffnen Sie das Entlüftungsventil, wenn Dampf aus dem offenen Sicherheitsventil oder Ventil austritt.

4.7. Vor Inbetriebnahme des Kessels muss der Kesselbetreiber:

  • Überprüfung der korrekten Funktion von Sicherheitsventilen, Wasseranzeigeinstrumenten, Manometern und Zuführgeräten;
  • Vergleichen der Messwerte von Indikatoren für reduzierten Wasserstand mit direkt wirkenden Wasserstandsindikatoren;
  • Überprüfen und Einschalten von Sicherheitsautomatisierungen, Signalgeräten und automatischen Kesselsteuerungsgeräten;
  • Kesselspülung.

4.8. Während des Kesselbetriebs muss der Betreiber:

  • einen normalen Wasserstand im Kessel aufrechterhalten, wobei der Wasserstand nicht unter das zulässige untere Niveau absinken oder über das zulässige obere Niveau ansteigen darf; Aufrechterhaltung des normalen Dampfdrucks;
  • Aufrechterhaltung der normalen Temperatur von überhitztem Dampf und Speisewasser;
  • Aufrechterhaltung des normalen Betriebs der Brenner (Düsen);
  • Überprüfen Sie mindestens einmal pro Schicht die Funktionsfähigkeit des Manometers, indem Sie es mit einem Dreiwegeventil spülen.
  • Überprüfen Sie durch Ausblasen die Funktionstüchtigkeit von wasseranzeigenden Instrumenten und Sicherheitsventilen innerhalb der in der Betriebsanleitung des Kessels angegebenen Fristen.
  • Kesseltüren geschlossen halten;
  • Hören Sie auf, den Kessel auszublasen, wenn dabei Gase durch die Luken austreten.

4.9. Dem Kesselbetreiber ist untersagt:

  • Sicherheitsventile blockieren oder zusätzlich belasten;
  • den Betrieb des Kessels mit defekten oder nicht eingestellten Sicherheitsventilen fortsetzen;
  • den Kessel auszublasen, wenn Störungen an den Blasarmaturen und am Kessel festgestellt werden;
  • Beschläge mit Hammerschlägen oder anderen Gegenständen öffnen und schließen;
  • Verwenden Sie zum Anzünden eines Festbrennstoffkessels brennbare Flüssigkeiten.
  • während des Betriebs des Kessels die Nähte abdichten, die Elemente des Kessels verschweißen usw.;
  • in der Nähe von geöffneten Schlackentoren sein;
  • stehen Sie gegen die Türen des Kessels, wenn es geblasen wird;
  • Lassen Sie einen funktionierenden Heizkessel, auch nur für kurze Zeit, unbeaufsichtigt und lassen Sie Unbefugte den Zutritt zum Heizraum zu.
  • Verstopfen Sie den Heizraum mit Fremdmaterialien und Gegenständen.

4.10. Das Stoppen des Kessels sollte in allen Fällen, mit Ausnahme eines Notstopps, nur nach Erhalt einer Anweisung der Unternehmensverwaltung erfolgen.

4.11. Beim Stoppen des Kessels muss der Fahrer:

  • halten Sie den Wasserstand im Kessel über der durchschnittlichen Arbeitsposition;
  • Stoppen Sie die Brennstoffzufuhr zum Ofen. Trennen Sie den Kessel von den Dampfleitungen, nachdem die Verbrennung im Ofen vollständig aufgehört hat. Öffnen Sie bei Vorhandensein eines Überhitzers die Spülung. Wenn nach dem Ausschalten des Kessels der Druck im Kessel ansteigt, muss die Abschlämmung erhöht werden.
  • um die Elemente des Kessels auf +25 Grad abzukühlen. C oder darunter und lassen Sie das Wasser ab.

4.12. Beim Abstellen eines Festbrennstoffkessels muss der Fahrer:

  • Verbrennen Sie den verbleibenden Kraftstoff mit reduziertem Blasen und Schub;
  • hören Sie auf zu blasen und reduzieren Sie den Schub;
  • säubere den Ofen und den Bunker;
  • Stoppen Sie den Luftzug, indem Sie die Rauchklappe, die Ofen- und Gebläsetüren schließen.

4.13. Beim Abstellen eines Gaskessels muss der Fahrer:

  • Reduzieren Sie die Gaszufuhr zu den Brennern und dann die Luftzufuhr (bei Einspritzbrennern zuerst Luft und dann Gas) und stoppen Sie sie dann vollständig.
  • Öffnen Sie den Entlüftungsstopfen am Auslass und belüften Sie den Feuerraum und die Schornsteine.

4.14. Beim Abstellen eines Kessels, der mit Flüssigbrennstoff betrieben wird, muss der Fahrer:

  • Schließen Sie die Kraftstoffzufuhr zur Düse.
  • stoppen Sie die Zufuhr von Dampf oder Luft;
  • lüften Sie den Ofen, die Gaskanäle, schließen Sie dann die Explosion und den Luftzug.

4.15. Arbeiten im Zusammenhang mit der Anwesenheit von Personen im Kessel dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung (auf Anordnung – Zulassung) des Leiters des Heizraums oder der Person, die für den sicheren Betrieb der Kessel verantwortlich ist, unter Annahme von durchgeführt werden die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und eine Eintragung in das Dienstbuch.

5. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen

5.1. Der Kesselbetreiber muss den Kessel sofort abschalten (Notfall) und den Arbeitgeber benachrichtigen, wenn:

  • mehr als 50 % der Sicherheitsventile oder Geräte, die sie ersetzen, funktionieren nicht mehr;
  • der Druck im Kessel ist gegenüber dem zulässigen Wert um mehr als 10 % gestiegen und steigt trotz Unterbrechung der Brennstoffzufuhr, Abnahme von Zug und Druck und erhöhter Wasserversorgung weiter an;
  • es gab ein Wasserleck aus dem Boiler; das Nachfüllen des Kessels mit Wasser ist verboten;
  • der Wasserstand sinkt schnell, trotz der erhöhten Wasserzufuhr zum Boiler;
  • der Wasserstand ist über den zulässigen Wert gestiegen und kann durch Ausblasen des Kessels nicht gesenkt werden;
  • alle Ernährungsgeräte wurden abgeschafft; der Betrieb aller wasseranzeigenden Geräte wurde eingestellt;
  • in den Hauptelementen des Kessels (Trommel, Kollektor, Kammer, Flammrohr, Feuerraum, Ofengehäuse, Rohrboden, äußerer Abscheider, Dampfleitung) wurden Risse, Schwellungen, Lücken in den Schweißnähten, Brüche in zwei oder mehr benachbarten Verbindungen festgestellt;
  • Gaskontamination eines gasbefeuerten Kesselhauses wurde festgestellt;
  • es gab eine Explosion des Gas-Luft-Gemisches im Kesselofen oder in den Gaskanälen;
  • die Stromversorgung mit künstlicher Traktion wird unterbrochen;
  • Im Heizraum brannte es.

5.2. Bei einer Notabschaltung des Kessels muss der Fahrer:

  • Stoppen Sie die Kraftstoff- und Luftzufuhr, reduzieren Sie die Traktion stark.
  • Entfernen Sie den brennenden Brennstoff schnell aus dem Ofen. In Ausnahmefällen, wenn dies nicht möglich ist, füllen Sie den brennenden festen Brennstoff mit Wasser und achten Sie darauf, dass der Wasserstrahl nicht auf die Kesselwände und die Auskleidung trifft.
  • Öffnen Sie nach Beendigung der Verbrennung die Rauchklappe und die Ofentüren.
  • Trennen Sie den Kessel von der Dampfleitung.
  • Dampf durch erhöhte Sicherheitsventile oder Sicherheitsventil ablassen.

5.3. Bei einem Brand im Heizraum muss der Fahrer:

  • Rufen Sie sofort die Feuerwehr, informieren Sie den Arbeitgeber darüber und ergreifen Sie Maßnahmen zum Löschen von Bränden.
  • Schalten Sie die Gasleitung des Gaskesselhauses sofort mit einem im Freien installierten Ventil ab;
  • Wenn der Brand im Heizraum nicht schnell beseitigt werden kann, schalten Sie die Kessel im Notfall aus, indem Sie sie intensiv mit Wasser versorgen und Dampf ablassen.
  • Wenn der Kessel aufgrund von Rußbrand oder Brennstoffmitnahme stoppt, unterbrechen Sie sofort die Brennstoff- und Luftzufuhr zum Ofen, unterbrechen Sie den Zug durch Stoppen der Rauchabzüge und Ventilatoren und schließen Sie die Luft- und Gasklappen vollständig.

5.4. Über jeden Unfall, bei dem er Augenzeuge war, muss der Kesselbetreiber unverzüglich den Arbeitgeber informieren und dem Opfer Erste Hilfe leisten, einen Arzt rufen, bei der Überführung des Opfers in ein Gesundheitszentrum oder die nächstgelegene medizinische Einrichtung helfen.

Wenn der Unfall beim Kesselbetreiber selbst passiert ist, sollte er sich nach Möglichkeit an das Gesundheitszentrum wenden, den Vorfall dem Arbeitgeber melden oder jemanden in der Nähe bitten, dies zu tun.

6. Sicherheitsanforderungen nach Abschluss der Arbeiten

6.1. Nach Abschluss der Arbeiten muss der Fahrer:

6.1.1. Übergeben Sie die Pflicht im Heizungskeller und machen Sie eine Notiz im Tagebuch.

6.1.2. Persönliche Schutzausrüstung ablegen und an der dafür vorgesehenen Stelle ablegen. Geben Sie Spezialkleidung und andere persönliche Schutzausrüstung rechtzeitig zur chemischen Reinigung (Waschen) und Reparatur ab.

6.1.3. Waschen Sie Ihre Hände mit Seife und gehen Sie duschen.

6.1.4. Informieren Sie Ihren direkten Vorgesetzten über alle während der Arbeit festgestellten Mängel.

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▪ Arbeiten Sie in Räumen, in denen möglicherweise gefährliche Gase vorhanden sind. Standardanweisung zum Arbeitsschutz

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Gast
Vielen Dank, sehr gutes Sicherheitsmaterial [Lol] [hoch]


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