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Hinweise zum Arbeitsschutz bei Arbeiten in Räumen, in denen möglicherweise gefährliche Gase vorhanden sind. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Diese Anleitung wurde auf der Grundlage von DNAOP 5.2.30-5.07-97 „Typische Anweisungen zum Arbeitsschutz bei Arbeiten in Räumen mit möglicher Anwesenheit gefährlicher Gase“ entwickelt.

1.2. Diese Anweisung legt Sicherheitsanforderungen beim Arbeiten in Räumen mit möglicher Gaskontamination mit folgenden Gasen fest: Methan, Propan, Butan, Wasserstoff, Freon-22, Kohlendioxid, Schwefelwasserstoff.

1.3. Diese Weisung wird gegen Unterschrift an alle Personen ausgehändigt, die Arbeiten in Räumen durchführen, in denen möglicherweise gefährliche Gase vorhanden sind. Bei Arbeiten in Räumen, in denen möglicherweise gefährliche Gase vorhanden sind, muss der Arbeitnehmer die Anleitung stets bei sich tragen.

1.4. Potenziell gefährliche Räumlichkeiten im Hinblick auf die Gasverschmutzung durch die oben genannten Gase sind: Kabeleinführungsräume, Kabelschächte, Sammler, Tunnel.

1.5. Die Kontamination der Räumlichkeiten mit gefährlichen Gasen birgt zwei Hauptgefahren für den Menschen: Explosivität und schädliche Auswirkungen auf Gesundheit und Leben (Erstickung, Drogenvergiftung usw.).

1.2. Die Hauptgefahren in gasbelasteten Räumen.

1.2.1. Die Explosionsgefahr wird durch die Gase der Kohlenwasserstoffgruppe bestimmt: Methan, Propan, Butan, Wasserstoff, Schwefelwasserstoff.

1.2.2. Die wichtigsten physikalischen Eigenschaften von Kohlenwasserstoffen:

Gas Dichte unter normalen Bedingungen, kg/m3 Grenzwerte der Explosionskonzentrationen von Gemischen, % Zündtemperatur 0°C
Wasserstoff, H2 0,09 4-75 410
Methan, CH4 0,72 5-15 645
Propan, С3Н8 2 2-9,5 496
Butan, С4Н10 2,7 1,8-8,4 475

1.2.3. Gesundheitsgefährdend sind Gase: Methan, Propan, Butan, Wasserstoff, Kohlendioxid, Schwefelwasserstoff, Freon-22. Besonders gefährlich sind solche, die eine höhere Dichte als Luft haben (Propan, Butan, Kohlendioxid, Schwefelwasserstoff, Freon-22) und sich daher in den unteren Schichten der Raumluft ansammeln.

1.2.4. Geringe Konzentrationen aller oben genannten Gase führen bei einer Person zu Sauerstoffmangel, Erstickung und Drogenvergiftung. Bei starker Gasverschmutzung kann ein Mensch sterben.

1.2.5. Ein zusätzlicher negativer Effekt von Freon-22 ist darauf zurückzuführen, dass es sich unabhängig von seiner Konzentration bei Temperaturen über 400 °C zu hochgiftigen Substanzen zersetzt.

1.2.6. Das Auftreten explosiver Gase wie Methan, Propan und Butan in den Räumlichkeiten ist mit folgenden Faktoren verbunden: natürlich, Leckagen aus undichten Gasleitungen, Verwendung künstlicher Gase (Propan, Butan) zum Heizen und für andere industrielle Zwecke.

Das Auftreten explosiver Gase wie Wasserstoff, Kohlendioxid, Freon-22 in den Räumlichkeiten ist mit deren Verwendung durch das Personal selbst bei der Durchführung besonderer Arbeiten verbunden: Messen, technologische Arbeiten usw.

Das Auftreten von Schwefelwasserstoff in den Räumlichkeiten ist mit dem Zerfallsprozess verbunden.

1.3. Obligatorische Anforderungen für Personal, das in Räumen arbeitet, in denen möglicherweise gefährliche Gase vorhanden sind.

1.3.1. Zur Arbeit in Räumlichkeiten, in denen möglicherweise gefährliche Gase vorhanden sind, ist es Arbeitnehmern gestattet, die mindestens 18 Jahre alt sind und in sicheren Arbeitsmethoden geschult wurden, ihre Kenntnisse der Sicherheitsregeln mit einem positiven Ergebnis geprüft haben und über einen Eintrag in der Bescheinigung über die Kenntnisprüfung verfügen über die Zulassung zum Arbeiten mit Gas in Flaschen, Lecksuchgeräten, Anzeigegasen.

1.3.2. Personen, die in Räumlichkeiten mit möglicher Kontamination mit gefährlichen Gasen arbeiten, sollten wissen, wie sie Opfern der negativen Auswirkungen gefährlicher Gase Erste Hilfe leisten können, und sich an den Anweisungen für sichere Arbeitsmethoden in solchen Dokumenten orientieren:

  • Sicherheitsregeln für Arbeiten an Kabelkommunikationsleitungen und drahtgebundenem Rundfunk, 1996;
  • Sicherheitsregeln für die Arbeit an Telefon- und Telegrafenstationen, 1996;
  • Regeln für die Konstruktion und den sicheren Betrieb von Druckbehältern, 1994;
  • Hinweise zum Arbeitsschutz bei Arbeiten in Räumen, in denen möglicherweise gefährliche Gase vorhanden sind.

Bestimmung des Vorhandenseins gefährlicher Gase

1.4.1. Das Vorhandensein und die Konzentration explosiver Gase wird durch folgende Gasindikatoren bestimmt:

  • IVP (Portable Explosive Indicator) - für Methan, Propan, Butan;
  • PGF2M (tragbarer Fainberg-Gasanalysator) - für Methan, Propan, Butan;
  • SVK-3M1 (Signalgerät für die Konzentration explosiver Stoffe) – für Methan, Propan, Butan, Wasserstoff;

1.4.2. Das Vorhandensein und die Konzentration von Kohlendioxid werden mit dem Mineninterferometer SHI-10 bestimmt.

1.4.3. Das Vorhandensein und die Konzentration von Freon-22 werden durch die folgenden Lecksuchgeräte bestimmt:

  • GTI-6 (Halogen-Lecksucher);
  • BGTI-7 (Batterie-Halogen-Lecksucher);

1.4.4. Das Vorhandensein von Gasen, die in der Gasindustrie verwendet werden, lässt sich anhand des charakteristischen Geruchs von Ethylmercaptan, das als Odoriermittel verwendet wird, feststellen.

1.4.5. Die Luftprobenahme auf das Vorhandensein von Methan und Wasserstoff erfolgt aus den oberen Schichten der Raumluft und auf das Vorhandensein von Kohlendioxid, Butan, Propan, Freon-22 und Schwefelwasserstoff aus den unteren Schichten. Die Angabe des Vorhandenseins von Kohlendioxid und Freon-22 erfolgt erst, nachdem festgestellt wurde, dass keine explosiven Gase vorhanden sind.

2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit

2.1. In Ermangelung von Mitteln zur kontinuierlichen Überwachung der Gasverschmutzung von Räumlichkeiten mit möglicherweise gefährlichen Gasen werden das Vorhandensein und die Konzentration dieser Gase in Räumlichkeiten, in denen regelmäßig Arbeiten durchgeführt werden, mindestens einmal täglich und vor Beginn der Arbeiten überwacht Räumlichkeiten, in denen regelmäßig Arbeiten durchgeführt werden.

2.2. Die Kontrolle sollte durch im Auftrag des Unternehmens speziell für diesen Zweck beauftragte Personen unter Verwendung der in Abschnitt 1.4 aufgeführten Geräte erfolgen.

2.3. Die Kontrollergebnisse werden im Journal festgehalten.

2.4. Werden in den Räumlichkeiten explosionsfähige Gase (Methan, Propan, Butan, Wasserstoff) festgestellt, müssen die ausführenden Personen unverzüglich den Gasnotdienst rufen und den Betriebsleiter und den Verantwortlichen auf diesen Umstand aufmerksam machen Brandschutz.

2.5. Nach Beseitigung der Gasleckage und Belüftung des Raumes darf mit der Arbeit im Raum begonnen werden. Die zulässige Gaskonzentration sollte 1 % nicht überschreiten.

2.6. Vor Beginn der konkreten Arbeit mit den Darstellern erfolgt ein gezieltes Briefing durch den Leiter der Struktureinheit.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

3.1. Die allgemeine Voraussetzung für die sichere Durchführung der Arbeiten ist ihre ordnungsgemäße Organisation mit der Benennung von Personen, die für die Durchführung der einzelnen Arbeiten verantwortlich sind und für den Zustand der Kontrolleinrichtungen und die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung verantwortlich sind.

3.2. Bei der Schadenlokalisierung mit Prüfgasen sind folgende Regeln zu beachten:

3.2.1. Die Konzentration des Wasserstoffgemisches in der Flasche sollte 4 % nicht überschreiten.

3.2.2. Bei der Arbeit mit Freon-22:

  • verwenden Sie eine Schutzbrille und Baumwollhandschuhe;
  • Wenn Arbeiten mit offenem Feuer erforderlich sind, sollte mit einer Gasmaske und bei Arbeiten in Kabelschächten unter intensiver Belüftung gearbeitet werden.

3.3. Bei messtechnischen und technologischen Arbeiten mit Kohlendioxid ist eine intensive Belüftung erforderlich.

3.4. Bei Arbeiten in Räumen mit möglichem Vorhandensein gefährlicher Gase ist es verboten:

  • Beginnen Sie mit der Arbeit, bevor Sie die Gaskontamination der Räumlichkeiten mit gefährlichen Gasen überprüfen.
  • Führen Sie Arbeiten zur Anzeige von Freon-22 und Kohlendioxid durch, bis festgestellt wird, dass im Raum keine explosiven Gase (Methan, Propan, Butan, Wasserstoff) vorhanden sind.
  • rauchen, Heizgeräte einschalten, offenes Feuer verwenden, wenn mit Freon-22 gearbeitet wird;
  • Verwenden Sie Gasflaschen, die die Prüfung nicht bestanden haben und nicht über den Stempel der letzten Prüfung verfügen, sowie solche, deren nächster Prüfzeitraum bereits abgelaufen ist.

4. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit

4.1. Prüfen Sie die Funktion des Lüftungssystems.

4.2. Überprüfen Sie bei der Verwendung von Flaschen mit Gasen (Luft, Wasserstoffgemisch, Kohlendioxid, Freon) die Zuverlässigkeit des Schließens der Ventile und stellen Sie sicher, dass die Flaschen in dauerhafte Lagerräume transportiert werden.

5. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

5.1. Bei Arbeiten in Räumen, in denen möglicherweise gefährliche Gase vorhanden sind, sind folgende Notfälle möglich:

  • das Auftreten einer Gasverunreinigung mit gefährlichen Gasen;
  • Erfrierungen durch Kohlendioxid oder Freon-22 von Personal, das technische Arbeiten durchführt.

5.2. Jeder Mitarbeiter, der als erster den drohenden Notfall bemerkt, muss die Arbeit sofort einstellen und den Befehl „Stopp!“ geben.

5.3. Dem „Halt!“-Befehl eines Mitarbeiters müssen alle Mitarbeiter, die ihn gehört haben, unverzüglich Folge leisten.

5.4. Der Arbeitnehmer hat den unmittelbaren Vorgesetzten der Arbeit unverzüglich über den drohenden Eintritt oder den Eintritt eines Notfalls zu informieren.

5.5. Wenn eine Gaskontamination mit explosiven Gasen auftritt, ist es erforderlich:

  • Ergreifen Sie alle Maßnahmen, um die Möglichkeit einer Explosion zu verhindern, und schalten Sie Elektrogeräte aus, die nicht explosionsgeschützt sind.
  • Beginnen Sie mit der Suche nach der Quelle des Gaslecks.
  • die Belüftung der vergasten Räumlichkeiten mit allen möglichen Mitteln organisieren;
  • Rufen Sie den Gasnotdienst an.

5.6. Im Falle einer Erfrierung durch Kohlendioxid oder Freon-22 eines arbeitenden Mitarbeiters ist Folgendes erforderlich:

  • Reiben Sie den erfrorenen Hautbereich vorsichtig mit einem Wattestäbchen oder einer Serviette ab, bis eine Rötung der Haut auftritt.
  • wischen Sie die Haut mit Alkohol ab;
  • Machen Sie einen Verband mit einem sterilen Verband.

5.7. Rufen Sie in jedem Fall einen Arzt zum Opfer und leisten Sie ihm vor seiner Ankunft Erste Hilfe.

5.8. Wenn andere Notfälle drohen, die nicht direkt mit der Arbeit in Räumen mit möglicher Anwesenheit gefährlicher Gase zusammenhängen, handeln Sie entsprechend Ihren Pflichten gemäß dem Notfallplan.

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