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Anweisungen zum Arbeitsschutz bei Arbeiten an Maschinen- und Holzbearbeitungsgeräten Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Sicherheitstechnik 1. Allgemeine Anforderungen für Arbeiten an maschinellen Einrichtungen 1.1. Speziell geschulte Personen, die die Prüfung bestanden haben, Zertifikate für die Berechtigung zum Arbeiten an bestimmten Maschinentypen (Drehen, Bohren, Fräsen usw.) erhalten haben, sich einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und in sichere Methoden und Arbeitsweisen eingewiesen wurden , dürfen an den Maschinen arbeiten. 1.2. Stationäre und tragbare Maschinen dürfen nur von den Personen bedient und gewartet werden, denen sie zugewiesen sind. Es ist anderen Personen untersagt, die Maschinen zu benutzen und daran zu arbeiten. 1.3. Das Ausschalten der Maschine ist bei Stromausfall, beim Wechseln eines Arbeitswerkzeugs, beim Befestigen oder Anbringen eines Werkstücks daran, beim Entfernen aus der Maschine sowie beim Reparieren, Reinigen und Schmieren der Maschine, beim Reinigen von Sägemehl und Spänen zwingend erforderlich und in Notsituationen. 1.4. Bei der Bearbeitung schwerer Teile und Werkstücke (über 20 kg) auf Maschinen ist der Ein- und Ausbau mittels Hebevorrichtungen bzw. Vorrichtungen erforderlich. 1.5. Die auf den Maschinen bearbeiteten Gegenstände müssen fest und sicher befestigt sein. 1.6. Werkzeugmaschinen sollten mit einfach zu bedienenden Sicherheitsvorrichtungen aus ausreichend starkem Glas oder einem anderen transparenten Material ausgestattet sein, um die Augen vor Spänen und Metallpartikeln zu schützen. Diese Vorrichtungen müssen mit der Startvorrichtung der Maschine verriegelt und konstruktiv so gestaltet sein, dass eine bequeme und schnelle Installation an der erforderlichen Position gewährleistet ist. 1.7. Wenn es aus technischen Gründen nicht möglich ist, einen Schutzschild zu verwenden, müssen die Arbeiter mit einer Schutzbrille arbeiten. 1.8. Getriebe vom Elektromotor zur Maschine (Riemen, Zahnräder) müssen geschützt werden. 1.9. Alle hervorstehenden beweglichen Teile von Werkzeugmaschinen, die sich in einer Höhe von bis zu 2 m über dem Boden befinden, müssen sicher geschützt werden. 1.10. Getriebe, die sich außerhalb der Maschine befinden und nicht über spezielle Gehäuse verfügen, müssen allseitig geschützt werden. 1.11. Alle stromführenden, berührbaren Teile von Elektromotoren müssen geschützt werden. 1.12. Stromführende Teile von Anlassvorrichtungen für Elektromotoren (Messerschalter, Kastenschalter, Rheostate) müssen geschlossen sein. 1.13. Gehäuse von Werkzeugmaschinen, Elektromotoren und Startgeräten müssen geerdet sein. 1.14. Es ist verboten, an defekten Maschinen sowie an Maschinen mit defekten oder losen Schutzvorrichtungen oder fehlender Erdung zu arbeiten. 1.15. Der Arbeitsplatz des Maschinenbedieners sollte stets sauber, gut beleuchtet und nicht überladen sein. 1.16. Die Späneentfernung aus der Maschine muss mit geeigneten Geräten (Haken, Bürsten) erfolgen. Es ist verboten, Späne von Hand zu entfernen. Das Entfernen der Späne aus den Arbeitskanälen muss sorgfältig erfolgen. Die Ansammlung von Spänen in den Arbeitskanälen ist nicht zulässig. 1.17. Sämtliche Betriebsmittel müssen unter ständiger Aufsicht des Leiters der Produktionsstätte stehen. 1.18. An der Arbeitsstelle dürfen sich keine Unbeteiligten aufhalten. 1.19. Bei der Arbeit müssen Maschinenbediener Overalls, Spezialschuhe und andere in den Normen vorgesehene persönliche Schutzausrüstung tragen. Overalls müssen fest zugeknöpft sein. Das Haar von Frauen muss mit einem Kopfschmuck (Kopftuch, Baskenmütze, Netz usw.) bedeckt und darauf abgestimmt sein. 1.20. Beim Verlassen des Arbeitsplatzes (auch kurzzeitig) muss der Maschinenbediener die Maschine vom Stromnetz trennen. 2. Drehmaschinen 2.1. Manuelles Feilen und Polieren bearbeiteter Teile ist nicht gestattet. In Ausnahmefällen, wenn diese Arbeiten noch von Hand ausgeführt werden und die Teile Ausschnitte und Nuten aufweisen, in die Finger oder das Ende der Säge gelangen können, müssen diese mit Stopfen verschlossen werden. 2.2. Das Reinigen von Werkstücken mit Schmirgelleinen an der Maschine sollte mit Klammern (Haltern) erfolgen. Es ist verboten, das Schmirgelleinen mit den Händen auf das Teil zu drücken. 2.3. Rotierende Teile, die über die Maschinenspindel des zu bearbeitenden Metalls (Produkts) hinausragen, müssen durch feste Gehäuse geschützt werden. 3. Bohrmaschinen 3.1. Beim Einbau von Bohrern und anderen Werkzeugen und Vorrichtungen in die Maschinenspindel ist besonderes Augenmerk auf die Festigkeit ihrer Befestigung und Einbaugenauigkeit zu legen. 3.2. Die Späne dürfen erst nach Stillstand und Rückzug des Werkzeugs aus dem zu bohrenden Loch entfernt werden. 3.3. Alle zur Bearbeitung vorgesehenen Gegenstände müssen mit einem Schraubstock, Leitern und anderen zuverlässigen Vorrichtungen auf dem Tisch oder der Platte der Bohrmaschine befestigt werden. 3.4. Zum Entfernen des Werkzeugs sollten spezielle Hämmer und Stempel aus einem Material verwendet werden, das eine Zerstörung ausschließt. 3.5. Es ist verboten:
4. Fräsmaschinen 4.1. Beim Einbau von Maschinen horizontaler und vertikaler Bauart ist es erforderlich, die Getriebewellen und Anschlüsse durch die Unterbringung in Sicherheitsrohren zu schützen. 4.2. Der Arbeitsbereich des Fräsens muss geschützt werden. 4.3. Es ist verboten, Scheibenschneider mit Rissen oder abgebrochenen Zähnen zu verwenden. 5. Hobel 5.1. Beim Aufstellen von Hobelmaschinen in Wandnähe ist darauf zu achten, dass zwischen der Wand und dem maximalen Tischweg ein freier Durchgang von mindestens 700 mm Breite vorhanden ist. 5.2. Zur Vermeidung von Tischstößen ist es erforderlich, an der Vorderseite der Maschine spezielle, leuchtend rot lackierte Sicherheitslineale anzubringen, die je nach Tischhub auf die erforderliche Länge verlängert werden können. 5.3. Das Korrigieren von Produkten und Auskleidungen während der Bewegung der Maschine ist verboten. 6. Schleif- und Schärfmaschinen 6.1. Beim Einbau eines Schleifwerkzeugs müssen zwischen den Flanschen und dem Rad Dichtungen aus Pappe oder anderem elastischen Material mit einer Dicke von 0,5 - 1 mm angebracht werden. Dichtungen müssen am gesamten Umfang mindestens 1 mm über den Flansch hinausragen. 6.2. Vor Beginn der Arbeiten muss eine auf einer Schleifmaschine montierte Scheibe während der Fahrt (im Leerlauf) bei einer Arbeitsgeschwindigkeit überprüft werden: eine Scheibe mit einem Durchmesser von bis zu 400 mm - mindestens 2 Minuten, über 400 mm - mindestens 5 Minuten. 6.3. Mit der Arbeit kann begonnen werden, sofern sich herausstellt, dass der Kreis stark ist und keinen Schlag hat. Der Rundlauf der Schleifmaschinenspindel sollte 0,03 mm nicht überschreiten. 6.4. Die Bearbeitung von Kreisen erfolgt mit Diamantstiften, Metallrollen, Keramik-Metallscheiben nur durch speziell geschulte Fachkräfte. 6.5. Es ist verboten:
6.6. Bei der Bearbeitung von Kreisen mit Kühlmittel muss dieses den Kreis kontinuierlich über seine gesamte Arbeitsfläche umspülen und rechtzeitig entfernen, damit der Kreis nicht in der Flüssigkeit eingetaucht bleibt; Eine Ausnahme ist nur bei Arbeiten an Maschinen zulässig, die speziell zum Schneiden von in Flüssigkeit eingetauchten Teilen geeignet sind. 6.7. Bei einer betriebsbedingten Verringerung des Kreisdurchmessers kann die Kreisumdrehungszahl erhöht werden, jedoch so, dass die für diesen Kreis zulässige Umfangsgeschwindigkeit nicht überschritten wird. 6.8. Für jede Maschine muss an einer gut sichtbaren Stelle die Anzahl der Umdrehungen pro Minute der Spindel angegeben werden, auf der das Rad montiert ist. 6.9. In Unternehmen, in denen Schleifwerkzeuge eingesetzt werden, sollten Anweisungen entwickelt werden:
6.10. Zur Unterstützung der dem Schleifvorgang zugeführten Produkte sollten Handschleifscheiben, Handgriffe oder diese ersetzende Geräte verwendet werden. Handstände müssen beweglich sein, damit sie beim Auslösen des Kreises in der gewünschten Position angebracht werden können. 6.11. Der Spalt zwischen der Kante des Handstücks und der Arbeitsfläche des Kreises sollte weniger als die Hälfte der Dicke des Werkstücks, jedoch nicht mehr als 3 mm betragen, und die Kante des Handstücks von der Seite des Kreises sollte keine Schlaglöcher aufweisen. Chips und andere Mängel. 6.12. Nach jeder Umstellung muss die Handbremse sicher in der gewünschten Position fixiert werden. Der Handstückwechsel erfolgt erst, wenn die Drehung der Schleifscheibe stoppt. 6.13. Schleifmaschinen müssen beim Betrieb ohne Kühlung mit einer Staubabsaugvorrichtung ausgestattet sein. 6.14. Schleifscheiben müssen während des Betriebs durch Schutzabdeckungen geschützt werden. Es ist verboten, ohne Schutzabdeckung zu arbeiten. 6.15. Um die Augen der Arbeiter vor umherfliegenden kleinen Kreispartikeln zu schützen, sollten an den Maschinen bewegliche Schutzschirme aus Sicherheitsglas angebracht werden. In ihrer Abwesenheit müssen die Arbeitnehmer eine Schutzbrille tragen. Das Design des Bildschirms sollte eine bequeme und schnelle Installation in der gewünschten Position ermöglichen. 6.16. Schleifscheiben, die einer mechanischen Veränderung oder chemischen Behandlung unterzogen wurden oder deren Garantiezeit abgelaufen ist, müssen unmittelbar vor dem Einbau in die Schleifmaschine erneut auf mechanische Festigkeit geprüft werden. 6.17. Die Prüfung der mechanischen Festigkeit von Rädern sollte in Kammern auf speziell dafür vorgesehenen Ständern durchgeführt werden. 6.18. Daten zu Testkreisen müssen in ein spezielles Buch eingetragen werden. 6.19. Auf jedem Kreis, der den Test bestanden hat (auf seinem nicht funktionierenden Teil), sollte eine entsprechende Markierung mit Farbe angebracht oder ein spezielles Etikett angebracht werden, auf dem die Seriennummer des Tests, das Datum des Tests und eine leserliche Unterschrift der für die Tests verantwortlichen Person angegeben sind. 7. Sicherheitsanforderungen bei Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen 7.1. Alle Holzbearbeitungsmaschinen und -mechanismen müssen über Vorrichtungen und Vorrichtungen verfügen, die Folgendes ausschließen: die Möglichkeit des Kontakts mit beweglichen Teilen oder dem Arbeitswerkzeug der Maschine, das Verlassen des Schneidwerkzeugs oder seiner Teile sowie anderer Teile, das Eindringen von Partikeln der Maschine bearbeitetes Material, das vom Schneidwerkzeug in den Maschinenbediener geschleudert wird, Überschreitung der maximal zulässigen Werte Vibration und Lärm, Verletzung des Maschinenbedieners beim Einbau und Wechsel des Schneidwerkzeugs. 7.2. Jede Maschine muss mit einer zuverlässigen Bremsvorrichtung ausgestattet sein, die sicherstellt, dass sie innerhalb von 2 bis 6 Sekunden nach dem Abstellen des Motors stoppt. Die Bremse muss mit der Startvorrichtung verriegelt sein, so dass ein Bremsen bei nicht abgestelltem Motor ausgeschlossen ist. 7.3. Werkzeugmaschinen mit manuellem und mechanischem Vorschub, bei deren Betrieb das Auswerfen des Werkstücks und der Abfälle mit einem Schneidwerkzeug möglich ist, müssen über spezielle Vorrichtungen verfügen, die deren Auswerfen ausschließen (verklemmte Zahnradsektoren, Klauen, spitze Finger, Zacken, Vorhänge, Schilde). 7.4. Bei der Bearbeitung von Teilen auf Maschinen in Schablonen oder Zwingen sind diese mit zuverlässigen Zwingen und Griffen ausgestattet. 7.5. Die Arbeitsflächen von Tischen, Linealführungen und Schablonen müssen glatt sein, ohne Schlaglöcher, Risse und andere Mängel. 7.6. Den Arbeitnehmern müssen Geräte und Ausrüstung zur Reinigung von Maschinen, Mechanismen und Reinigungsarbeitsplätzen zur Verfügung gestellt werden. Das Reinigen von Maschinen, Arbeitsplätzen und Kleidung von Sägespänen und Staub mit Druckluft ist verboten. 7.7. Der Einsatz von Maschinen und Vorrichtungen für Arbeiten, die nicht ihrem bestimmungsgemäßen Zweck entsprechen, ist verboten. 7.8. Bei der Bearbeitung von Werkstücken mit einer Länge von mehr als 2 Metern vor und hinter der Maschine sollten Anschläge in Form von Rahmen oder Tischen (Rollen) mit Rollen eingebaut werden. 7.9. Es ist dem Maschinenbediener strengstens untersagt, sich am Ende des in die Maschine zugeführten Holzes aufzuhalten, da dessen unbeabsichtigtes Herauslösen äußerst gefährlich ist. Bei Arbeiten an den Maschinen sollte eine Schutzbrille getragen werden. Es ist verboten, mit Fäustlingen und Handschuhen zu arbeiten. 8. Fräsmaschinen 8.1. Das Fräsen von Stäben, Brettern und anderen Rohlingen mit geradliniger Form sollte nur entlang des Führungslineals mit Vorrichtungen erfolgen, die den Rohling an das Lineal drücken und verhindern, dass er aus der Maschine ausgeworfen wird. Material mit einer Länge von weniger als 0,5 m sollte mit einem Schiebeblock dem Schneidwerkzeug zugeführt werden. Beim nichtdurchgehenden Fräsen von Produkten oder Werkstücken müssen entsprechend der vorgegebenen Länge des zu bearbeitenden Materials Anschläge am Führungslineal angebracht werden. 8.2. Das Fräsen von Metall mit einem Querschnitt von 4 x 4 cm oder weniger sollte in speziellen Geräten mit Klammern und Griffen erfolgen. 8.3. Beim krummlinigen Fräsen von Profilteilen sollten Geräte (Schlitten, Schablonen etc.) verwendet werden, die das Produkt bzw. Werkstück in vertikaler und horizontaler Richtung gegen den Tisch drücken. 8.4. Das zu bearbeitende Material muss sanft, stoßfrei und gleichmäßig zum Schneidwerkzeug geführt werden, um eine Überlastung der Maschine zu vermeiden. Achten Sie beim krummlinigen Fräsen darauf, dass sich der Fräser nicht entgegen der Holzschicht bewegt. 8.5. Der Maschinenbediener ist verpflichtet, die Zuverlässigkeit der Befestigung der Messer (bzw. die Zuverlässigkeit der Verschweißung der Schneiden des Schneidwerkzeugs) und die Vibrationsfreiheit der Maschine systematisch zu überprüfen. 8.6. Einem Maschinenbediener, der an einer Fräsmaschine arbeitet, ist untersagt:
9. Jointer 9.1. Hölzer, deren Breite geringer ist als die Breite des Maschinentisches, dürfen nur entlang des Führungslineals gehobelt werden. Werkstücke mit einer Länge von weniger als 500 mm oder einer Breite von weniger als 50 mm sowie einer Dicke von weniger als 30 mm können bei manueller Zuführung nur mit speziellen Vorschubblöcken bearbeitet werden. Gleichzeitig ist das Hobeln dünner und kurzer Teile (Stöcke) nur unter Verwendung einer Spannvorrichtung zulässig. 9.2. Beim Betrieb der Maschine ist darauf zu achten, dass die Feder des Schutzes eingestellt ist und die nötige Spannung aufweist. 9.3. Der Maschinenbediener muss vor der Verarbeitung sicherstellen, dass das Material frei von Schmutz, Eis, Beton, Mörtel, Nägeln und Klammern ist. 9.4. Es ist erlaubt, das bearbeitete Material der Maschine zuzuführen, wenn die Messerwelle mit voller Drehzahl läuft; Das Material sollte dem Schneidwerkzeug reibungslos und gleichmäßig zugeführt werden, um eine Überlastung der Maschine zu vermeiden. 9.5. Es ist verboten, mit der Arbeit an einem Hobel zu beginnen, der folgende Störungen aufweist:
9.6. Einem Maschinenbediener, der an einer Hobelmaschine arbeitet, ist Folgendes untersagt:
10. Kreissäge 10.1. Stellen Sie vor dem Sägen von Holz sicher, dass sich keine Nägel oder Klammern darin befinden. Es ist verboten, Material mit ungeschnittenen Ästen, großen Lichtungen, vereist oder mit einer Beton- oder Mörtelschicht bedeckt zur Verarbeitung anzunehmen. 10.2. Das Material sollte dem Sägeblatt gleichmäßig und ruckfrei zugeführt werden, um einen Bruch des Schneidwerkzeugs zu vermeiden. Um das Werkstück fertigzustellen, muss der Maschinenbediener aus Sicherheitsgründen einen Handschieber verwenden. 10.3. Beim Auftrennen von Holz, das länger als 2 Meter ist, müssen Anschläge vor und hinter der Maschine verwendet werden. 10.4. Der Maschinenführer hat dafür zu sorgen, dass der Hilfsarbeiter nur das bereits gesägte Material übernimmt. Es ist verboten, es während des Sägens zu sich heranzuziehen. Es ist äußerst vorsichtig und mit langsamem Vorschub erforderlich, in Längsrichtung heterogenes Holz (schräge Schicht, gewunden, große Äste) zu schneiden. Zum Sägen von verleimtem oder gepresstem Holz ist die Verwendung einer Spezialscheibe erforderlich. 10.5. Es ist verboten, mit der Arbeit an einer Kreissäge zu beginnen, wenn folgende Störungen vorliegen:
11. Sicherheitsanforderungen an Geräte, Werkzeuge und Vorrichtungen 11.1. Die Aussortierung von Werkzeugen und Vorrichtungen muss nach dem festgelegten Zeitplan, mindestens jedoch einmal im Monat, erfolgen. 11.2. Handwerkzeuge (Hämmer, Meißel, Locher usw.) dürfen nicht enthalten:
11.3. Schraubenschlüssel müssen entsprechend der Größe der Muttern und Schrauben ausgewählt werden. Das Arbeiten mit Schraubenschlüsseln mit nicht parallelen, verschlissenen Backen ist nicht zulässig. 11.4. Es ist verboten, die Muttern mit großen Schraubenschlüsseln abzuschrauben, indem Metallplatten zwischen die Flächen der Mutter und des Schraubenschlüssels gelegt werden und der Schraubenschlüsselgriff durch Anbringen eines anderen Schraubenschlüssels oder Rohrs verlängert wird. 11.5. Beim Arbeiten mit Meißeln und anderen Werkzeugen zum Schneiden von Metall muss den Arbeitern eine Schutzbrille zur Verfügung gestellt werden. 11.6. Überprüfen Sie vor Beginn der Arbeiten alle Werkzeuge und ersetzen Sie defekte Werkzeuge. 11.7. Elektrowerkzeuge sollten dem Arbeiter erst nach einer Vorkontrolle zusammen mit Schutzvorrichtungen (Gummihandschuhe, Teppiche, dielektrische Galoschen) ausgehändigt werden. 11.8. Es ist verboten, ein Elektrowerkzeug mit fehlerhafter Isolierung stromführender Teile oder ohne Erdungsvorrichtung zu verwenden. 11.9. Beim Arbeiten mit einem tragbaren Elektrowerkzeug mit einer Spannung von mehr als 12 W sollten dielektrische Handschuhe, Teppiche, Galoschen und Untersetzer verwendet werden. 11.10. Als Anschlusskabel für ein Elektrowerkzeug dürfen Schlauchkabel oder flexible Litzen vom Typ PRG mit einer Isolierung für eine Spannung von mindestens 500 W verwendet werden. 11.11. In Arbeitspausen sowie bei Stromabschaltung im Stromnetz müssen Geräte und Elektrowerkzeuge vom Stromnetz getrennt werden. 11.12. Halten Sie ein Elektrowerkzeug nicht am Kabel und berühren Sie die rotierenden Teile nicht mit der Hand, bis sie zum Stillstand kommen. 11.13. Beim Arbeiten mit einem pneumatischen Werkzeug darf die Luftzufuhr erst erfolgen, wenn sich das Werkzeug in Arbeitsposition befindet. 11.14. Druckluft-Werkzeugschläuche dürfen nur nach Abschalten der Luftzufuhr angeschlossen und gelöst werden. 11.15. Lötlampen, Elektro- und Druckluftwerkzeuge dürfen nur an Personen abgegeben werden, die unterwiesen wurden und die Regeln für den Umgang damit kennen. 11.16. Elektrische Aufzüge und Seilbahnen müssen über funktionsfähige Endschalter und Maximallastbegrenzer verfügen, die einen sicheren Betrieb gewährleisten. 11.17. Hebe- und Transportgeräte (Kräne, Hebezeuge, Seilbahnen usw.), Lastaufnahmemittel müssen einer technischen Prüfung gemäß den Regeln für den Bau und den sicheren Betrieb von Hebekranen unterzogen werden und über Schilder mit der Registrierungsnummer, dem Datum der Nachprüfung usw. verfügen zulässige Tragfähigkeit. 11.18. Werkbänke müssen stabil und stabil konstruiert und ausreichend stabil sein. Der obere Schild der Werkbank ist mit Eisen gepolstert. Lassen Sie beim Polstern keine hervorstehenden Eisenkanten und scharfen Ecken zurück; Die Schrauben zur Befestigung der oberen Schilde müssen einen Senkkopf haben. Die zulässige Breite der Werkbank beträgt mindestens 0,7 Meter. 11.19. Zum Schutz vor herumfliegenden Metallpartikeln müssen auf Werkbänken Sicherheitsnetze mit einer Zellengröße von maximal 3 mm oder Abschirmungen von mindestens 1 Meter installiert werden. 11.20. Für beidseitiges Arbeiten an einer Werkbank werden solche Netze oder Abschirmungen mittig entlang der Werkbank platziert. Der Abstand zwischen den Schraubstöcken auf Werkbänken richtet sich nach der Größe der Werkstücke, mindestens jedoch 1 Meter zwischen den Schraubstockachsen. Es ist notwendig, dass der Schraubstock eine zuverlässige Klemmung des Objekts gewährleistet. Anhang Nr. 1. Warnschild „Vorsicht! Laserstrahlung!“ GOST 12.4.026-76 Das Laser-Gefahrensymbol ist eine Warnung und soll auf Gegenstände aufmerksam machen, bei denen eine potenzielle und (oder) tatsächliche Gefahr einer schädlichen Wirkung der Laserstrahlung auf Menschen besteht. Das Laser-Gefahrenschild muss die Form und Abmessungen haben, die dem angegebenen GOST entsprechen, und ein gleichseitiges gelbes Dreieck mit der Spitze nach oben mit einem symbolischen Bild der Laserstrahlung und einem schwarzen Rahmen um den Umfang sowie einem zusätzlichen gelben oder weißen Schild sein . An den Türen von Räumen, in denen mit Lasern gearbeitet wird, an Laseranlagen und in der Nähe von Gefahrenbereichen mit Laserstrahlung werden Schilder angebracht. Anhang Nr. 2. Warnzeichen für Strahlengefahr GOST 17925-72 Das Strahlengefährdungszeichen ist eine Warnung und soll auf Gegenstände aufmerksam machen, bei denen eine potenzielle und (oder) tatsächliche Gefahr einer schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung auf Menschen besteht. Das Strahlengefährdungszeichen muss in Form und Abmessungen dem angegebenen GOST entsprechen und ein gleichseitiges Dreieck von gelber Farbe sein, an dessen Spitze ein symbolisches Bild ionisierender Strahlung in Form eines Kreises und dreier Blütenblätter sowie ein roter Rahmen um den Umfang angebracht sind. Die schwarze Einfärbung des inneren Kreises, der drei Blütenblätter und des Randes eines Dreiecks ist zulässig, wenn das Schild auf Gegenständen verwendet wird, die in ähnlichen Farben wie Rot und Gelb lackiert sind, und zur Kennzeichnung von Transportverpackungssets. An der in der Abbildung angegebenen Stelle dürfen bei Bedarf Unterschriften angebracht werden, die die Gefahr erläutern oder zusätzlich warnen, zum Beispiel „Arbeitsklasse I“, „Arbeitsklasse II“, „Arbeitsklasse III“, „ Gammastrahlung“, „Neutronenquelle“, „Radioaktivität“ usw., und es ist auch erlaubt, vertikale rote Streifen anzubringen, die Transportkategorien angeben; „III. Werkklasse“. An den Türen von Räumen, in denen mit Gegenständen ionisierender Strahlung gearbeitet wird, an Anlagen und in der Nähe von strahlungsgefährdeten Zonen sind Schilder angebracht. Anhang Nr. 3. Warnschild für biologische Gefahren. WHO-Standards, „Hygieneregeln“ SP-1.2.011-94 Das Zeichen einer biologischen Gefahr ist eine Warnung und soll auf Objekte aufmerksam machen, die eine potenzielle und (oder) tatsächliche Gefahr einer schädlichen Wirkung der biologischen Umgebung von Organismen auf den Menschen darstellen. Das Zeichen ist ein gleichseitiges gelbes Dreieck mit der Spitze nach oben, mit einem symbolischen Bild eines biologischen Objekts und einem schwarzen Rahmen um den Umriss. Das Etikett kann auf das biologisch gefährliche Objekt hinweisen. An den Türen von Räumen, in denen mit biologisch gefährlichen Gegenständen gearbeitet wird, sowie an Käfigen, Behältern und Anlagen, die diese Gegenstände enthalten, werden Schilder angebracht. 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