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Anleitung zum Arbeitsschutz für einen Dachdecker auf Stahldächern. Vollständiges Dokument Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Allgemeine Sicherheitsanforderungen 1. Arbeitnehmer, die eine entsprechende Ausbildung absolviert haben und über die beruflichen Fähigkeiten verfügen, um als Dachdecker arbeiten zu dürfen, bevor sie selbständig arbeiten dürfen, müssen Folgendes absolvieren:
2. Dachdecker sind verpflichtet, die Arbeitssicherheitsanforderungen einzuhalten, um den Schutz vor den Auswirkungen gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren im Zusammenhang mit der Art der Arbeit zu gewährleisten:
3. Zum Schutz vor schädlichen und mechanischen Einwirkungen sind Dachdecker verpflichtet, vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellte Baumwolloveralls, kombinierte Fäustlinge, Filzgaloschen, Anzüge mit isolierender Polsterung und Filzstiefel für die Winterzeit zu verwenden. Dachdecker müssen auf der Baustelle Schutzhelme tragen. Darüber hinaus sollte es im Dienst verwendet werden:
4. Dachdecker sind verpflichtet, auf dem Gelände der Bau- (Produktions-) Baustelle, in Industrie- und Freizeiträumen, auf Arbeitsflächen und an Arbeitsplätzen die in dieser Organisation erlassenen internen Arbeitsvorschriften einzuhalten. Der Zutritt zu diesen Orten ist Unbefugten sowie alkoholisierten Mitarbeitern untersagt. 5. Dachdecker sollten bei ihrer täglichen Arbeit:
6. Dachdecker sind verpflichtet, jede Situation, die das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdet, jeden Arbeitsunfall oder die Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, einschließlich des Auftretens einer akuten Berufskrankheit, unverzüglich ihrem unmittelbaren oder übergeordneten Vorgesetzten zu melden ( Vergiftung). Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn 7. Dachdecker müssen vor Arbeitsbeginn: a) dem Arbeitsleiter eine Bescheinigung über die Überprüfung der Kenntnisse über sichere Arbeitsmethoden vorlegen; b) Helm, Overall, Spezialschuhe des festgelegten Musters anziehen; c) von einem Vorarbeiter oder Arbeitsleiter einen Arbeitsauftrag erhalten und sich am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der Besonderheiten der ausgeführten Arbeiten unterweisen lassen. 8. Nach Erhalt des Auftrags durch den Vorarbeiter oder Arbeitsleiter sind Dachdecker verpflichtet: a) Bereiten Sie die erforderliche persönliche Schutzausrüstung vor (Sicherheitsgurt – bei Arbeiten in der Höhe; Schutzbrille – beim Schärfen von Werkzeugen, Vorbereiten und Reinigen der Oberfläche von Dachstahlblechen; Lärmschutzauskleidung – beim Herstellen von Dachrinnenverbindungen, Kappen); b) den Arbeitsplatz und die Zugänge zu ihm auf Einhaltung der Sicherheitsanforderungen überprüfen; c) die für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Werkzeuge, Ausrüstungen und technologischen Ausrüstungen auswählen, ihre Gebrauchstauglichkeit und die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen überprüfen; d) Überprüfen Sie bei Arbeiten auf dem Dach die Unversehrtheit der Dachlattung und der Sparren sowie das Vorhandensein eines Gefahrenbereichszauns in der Nähe des Gebäudes an den Stellen, an denen die Dacheindeckung ausgeführt wird. 9. Dachdecker sollten bei folgenden Verstößen gegen Sicherheitsanforderungen nicht mit der Arbeit beginnen: a) das Fehlen tragbarer Leitern oder Leitern mit Querleisten zur Stützung der Beine oder Zäune entlang der Deckenkante auf dem Dach mit einer Neigung von mehr als 20 °; b) das Vorhandensein der verwendeten Schutzausrüstung, Ausrüstung und Mittel zur Mechanisierung von Störungen, die in den Anweisungen der Hersteller für den Betrieb angegeben sind, in dem ihre Verwendung nicht zulässig ist; c) unzureichende Beleuchtung des Arbeitsplatzes; d) Verletzung der Unversehrtheit der Kiste und Sparren. Festgestellte Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften müssen vor Beginn der Arbeiten selbst behoben werden, und wenn dies nicht möglich ist, sind die Dachdecker verpflichtet, sie dem Vorarbeiter oder Arbeitsleiter zu melden. Sicherheitsanforderungen während der Arbeit 10. Dachdecker sind verpflichtet, Gemälde, Dachrinnen, Abflussrohre und Kleinteile in Werkstätten auf speziellen Werkbänken vorzubereiten und anzupassen, die stabil und sicher am Boden befestigt sind. Eine Ernte direkt auf dem Dach ist nicht gestattet. 11. Bei der Durchführung von Beschaffungsarbeiten sind Dachdecker verpflichtet: a) Richten Sie beim Schneiden von Dachstahl mit einem Meißel den abgeschnittenen Teil des Teils so aus, dass die Bruchstücke den Arbeitern in der Nähe keinen Schaden zufügen können. b) das Werkstück in einem Schraubstock fixieren, der an der Werkbank befestigt ist; c) Verwenden Sie zum Entfernen von Staub, Rost und Metallspänen von der Werkbank spezielle Bürsten. d) Dachstahl mit einer speziellen Schere mit manuellem oder mechanischem Antrieb schneiden, wobei die Hände nicht näher als 10 cm von der Scherenklinge entfernt bleiben; e) Unterstützen Sie kurze Metallstreifen oder Kleinteile beim Schneiden mit einer Handschere mit einer Zange. 12. Dachdecker sind verpflichtet, Materialien und Zuschnitte an speziell dafür vorgesehenen Orten unter Einhaltung folgender Sicherheitsmaßnahmen zu lagern: a) Dachstahl und Anstriche - flache Stapel bis zu einer Höhe von 1,5 m; b) in Kartons verpacktes Blech – in einem Stapel von bis zu 1 m Höhe und in Rollen verpackt – in vertikaler Position „am Ende“; c) Abflussrohre mit einem Durchmesser bis 300 mm – im Stapel bis 3 m Höhe auf Auskleidungen und Dichtungen mit Endanschlägen. 13. Dachdecker müssen das Dach an speziell dafür vorgesehenen Stellen betreten, die mit Treppen, Leitern mit Geländer, Personen- und Lastenaufzügen usw. ausgestattet sind. Das Heben und Senken von Personen auf Gestellen ohne Hilfe von Winden sowie das Heben und Arbeiten an Seilschlaufen und Rollen sind nicht gestattet. 14. Bei Arbeiten auf einem Dach mit einer Neigung von mehr als 20 sind Dachdecker verpflichtet, Sicherheitsgurte mit Befestigung an den vom Vorarbeiter oder Bauleiter angegebenen Stellen zu verwenden. 15. Beim Einreichen von Materialien auf dem Dach müssen Dachdecker: a) Das Heben von Dacheindeckungsmaterialien auf das Dach durch Kräne sollte in einem speziellen Container oder in fest verschnürten Paketen erfolgen; b) Pakete auf dem Dach an den vom Arbeitsleiter angegebenen Stellen auf speziell angeordneten Bodenbelägen platzieren und dabei Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass sie am Hang entlang rutschen oder vom Wind weggeblasen werden; c) während einer Arbeitspause Werkzeuge oder Materialien auf dem Dach befestigen oder entfernen. 16. Die Anbringung von Kappen und Schirmen an den Köpfen von Schornsteinen und Lüftungsrohren sowie die Auskleidung von Dachgauben muss von Dachdeckern vom Gerüst aus durchgeführt werden. Es ist verboten, Leitern zu diesem Zweck zu benutzen. Hängende Fallrohre usw. sollten von unten nach oben vom Hängegerüst, Gerüst oder Gestell geführt werden. 17. Dachdecker sind verpflichtet, für den Transport und die Lagerung von Werkzeugen und Kleinteilen einzelne Taschen oder tragbare Handkästen zu verwenden. Beim Tragen oder Transportieren des Werkzeugs müssen dessen schneidende und scharfe Teile durch Abdeckungen geschützt werden. Sicherheitsanforderungen in Notfallsituationen 18. Bei veränderten Witterungsbedingungen (Schneefall, Nebel oder Regen), die die Sicht im Arbeitsbereich beeinträchtigen, sowie bei Windgeschwindigkeiten bis zu 15 m/s oder mehr sind Dachdecker verpflichtet, die Arbeiten einzustellen und den Vorarbeiter oder Arbeitsleiter darüber zu informieren Das. 19. Im Falle einer Funktionsstörung von Gerüsten, Wiegen oder Elektrowerkzeugen sowie einer Verletzung der Unversehrtheit der Kiste oder Sparren müssen Dachdecker die Arbeiten einstellen und den Vorarbeiter oder Arbeitsleiter hierüber informieren. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit 20. Am Ende der Arbeiten muss der Dachdecker: a) den Arbeitsplatz aufräumen und Bauschutt, Werkzeuge und andere Fremdkörper vom Dach entfernen; b) Senken Sie die Gestelle ab und entfernen Sie die Griffe von den Winden; c) die bei der Arbeit verwendeten Elektrowerkzeuge und Mechanismen vom Stromnetz trennen; d) Handwerkzeuge, Zubehör, Overalls, Schuhe und persönliche Schutzausrüstung reinigen und an einem für die Aufbewahrung vorgesehenen Ort aufbewahren; e) alle während der Arbeit festgestellten Probleme dem Vorarbeiter oder Arbeitsleiter melden. Wir empfehlen interessante Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz: ▪ Betreiber einer Getreidemühle. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Betreiber von Mast-, Pfosten- oder Schachtaufzügen. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Neurologe. Standardanweisung zum Arbeitsschutz Siehe andere Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz. 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