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Unterweisung zum Arbeitsschutz für den Kurier. Vollständiges Dokument Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Die Anweisungen gelten für alle Abteilungen des Unternehmens. 1.2. Die Anweisung wurde auf der Grundlage von DNAOP 0.00-8.03-93 „Verfahren zur Entwicklung und Genehmigung der im Unternehmen geltenden Arbeitsschutzvorschriften durch den Arbeitgeber“, DNAOP 0.00-4.15-98 „Vorschriften zur Entwicklung von Arbeitsschutzanweisungen“ entwickelt ". 1.3. Gemäß dieser Weisung wird der Kurier vor Arbeitsbeginn (Ersteinweisung) und anschließend alle 6 Monate (Nachschulung) eingewiesen. Die Ergebnisse der Unterweisung werden im „Journal zur Registrierung von Unterweisungen zu Arbeitsschutzfragen“ festgehalten. Nach bestandener Einweisung muss das Protokoll die Unterschriften der einweisenden Person und des Kuriers enthalten. 1.4. Der Arbeitgeber muss den Kurier gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichern. Im Falle einer Gesundheitsschädigung des Kuriers durch Verschulden des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. 1.5. Bei Nichtbeachtung dieser Anweisung trägt der Kurier disziplinarische, materielle, verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Verantwortung. 1.6. Personen ab 18 Jahren, die eine ärztliche Untersuchung, eine Einweisung in den Arbeitsschutz, eine Einweisung am Arbeitsplatz und eine Einweisung in den Brandschutz absolviert haben, dürfen selbstständig als Kurier arbeiten. 1.7. Der Kurier muss: 1.7.1. Einhaltung der internen Arbeitsvorschriften. 1.7.2. Kennen und befolgen Sie die Verkehrsregeln. 1.7.3. Erfahren Sie, wie Sie Unfallopfern Erste Hilfe leisten können. 1.7.4. Mit der Verwendung von primären Feuerlöschgeräten vertraut sein. 1.7.5. Denken Sie an die persönliche Verantwortung für die Umsetzung der Arbeitsschutzvorschriften und die Sicherheit der Kollegen. 1.7.6. Führen Sie nur die Arbeiten aus, die in der Bedienungsanleitung der Ausrüstung oder in den von der Unternehmensleitung genehmigten Stellenbeschreibungen festgelegt sind und vorausgesetzt, dass sichere Methoden für die Ausführung bekannt sind. 1.8. Die wichtigsten schädlichen und gefährlichen Produktionsfaktoren, die den Kurier betreffen: 1.8.1. Verkehrsverstöße. 1.8.2. Begegnung mit streunenden Tieren. 1.8.3. Wetterbedingungen. 1.9. Dem Kurier werden Markenoveralls und Sicherheitsschuhe gemäß Tarifvertrag zur Verfügung gestellt. 2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn 2.1. Studieren Sie die Anforderungen der Anweisungen und Befehle, machen Sie einen Eintrag im Tagebuch über den Bewegungsweg und stellen Sie eine Kurierkarte aus. 2.2. Überprüfen Sie die Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit der Beleuchtung (bei eingeschränkten Sichtverhältnissen), der Rutschfestigkeit (im Winter) und des Schutzes vor Tieren. 3. Sicherheitsanforderungen während der Arbeit 3.1. Während der Arbeit ist der Kurier verpflichtet, Korrespondenz zuzustellen. 3.1.1. Beachten Sie die Straßenverkehrsordnung für Fußgänger. 3.1.2. Bewegen Sie sich nur auf Gehwegen und dort, wo keine vorhanden sind – am Fahrbahnrand entlang, auf fahrende Fahrzeuge zu (auf der linken Straßenseite). 3.1.3. Überqueren Sie die Fahrbahn an Stellen, an denen sich Markierungen oder Kreuzungsschilder befinden. 3.1.4. Seien Sie vorsichtig, wenn Sie Fahrzeugen und anderen Hindernissen ausweichen, die die Sicht auf die Fahrbahn beeinträchtigen. 3.1.5. Bei ungünstigen Fahrbedingungen (Eis, Schneefall, Nebel) ist beim Befahren der Strecke besondere Vorsicht geboten. 3.1.6. Halten Sie sich bei der Fortbewegung auf Treppen von Gebäuden ggf. am Geländer fest und beleuchten Sie so Ihren Weg. 3.1.7. Betreten Sie bei der Benutzung des Aufzugs die Aufzugskabine ohne Unbefugte. 3.1.8. Bei der Zustellung von Telegrammen und Bekanntmachungen direkt an den Adressaten (ein Privathaus) ist Vorsicht geboten (es können Keller vorhanden sein, Hunde ohne Leine). 3.2. Bei der Zustellung von Korrespondenz ist verboten. 3.2.1. Den Zustellweg der Korrespondenz verletzen. 3.2.2. Überqueren Sie die Straße an nicht näher bezeichneten Stellen, wenn es Hinweisschilder zum Überqueren gibt. 3.2.3. Benutzen Sie vorbeifahrende Fahrzeuge, die nicht für den Personentransport bestimmt sind (Traktoren, Anhänger). 4. Sicherheitsanforderungen nach Beendigung der Arbeiten 4.1. Informieren Sie Ihren Vorgesetzten über alle bei der Zustellung von Telegrammen festgestellten Mängel und stellen Sie eine Weiterleitungskarte aus. 4.2. Sorgen Sie für Ordnung bei der Arbeitsplatz-PSA und verstauen Sie die Geräte an den dafür vorgesehenen Plätzen. 5. Sicherheitsanforderungen im Notfall 5.1. Ein Notfall kann eintreten bei: einem Angriff auf einen Kurier für die Zustellung von Tierkorrespondenz sowie bei fahrenden Fahrzeugen, dem Zustand von Fußgänger- und Straßenoberflächen, Wetterbedingungen. 5.2. Zeigen Sie im Falle eines Angriffs auf einen Kurier für die Zustellung von Tierkorrespondenz Gelassenheit und setzen Sie die persönliche Schutzausrüstung gekonnt ein, um Hunde und Tiere abzuschrecken. 5.3. Wenn es Opfer gibt, leisten Sie ihnen Erste Hilfe; Rufen Sie ggf. einen Krankenwagen. 5.4. Erste Hilfe leisten. 5.4.1. Erste Hilfe leisten bei Stromschlag. Im Falle eines Stromschlags ist es erforderlich, das Opfer sofort von der Einwirkung des elektrischen Stroms zu befreien, indem die elektrische Anlage von der Stromquelle getrennt wird. Wenn eine Trennung nicht möglich ist, ziehen Sie sie durch Kleidung oder Gebrauch von den leitenden Teilen weg Isoliermaterial zur Hand. Wenn das Opfer keine Atmung und keinen Puls mehr hat, ist eine künstliche Beatmung und eine indirekte (äußere) Herzmassage unter Berücksichtigung der Pupillen erforderlich. Erweiterte Pupillen weisen auf eine starke Verschlechterung der Durchblutung des Gehirns hin. In diesem Zustand muss sofort mit der Wiederbelebung begonnen werden und anschließend ein „Krankenwagen“ gerufen werden. 5.4.2. Erste Hilfe bei Verletzungen. Um im Verletzungsfall Erste Hilfe leisten zu können, ist es notwendig, eine Einzelverpackung zu öffnen, ein darin eingelegtes steriles Verbandmaterial auf die Wunde aufzubringen und diese mit einem Verband abzubinden. Sollte das einzelne Paket aus irgendeinem Grund nicht gefunden werden, muss zum Ankleiden ein sauberes Taschentuch, ein sauberer Leinenlappen usw. verwendet werden. Auf einen Lappen, der direkt auf die Wunde aufgetragen wird, empfiehlt es sich, ein paar Tropfen Jodtinktur zu tropfen, um einen Fleck zu erhalten, der größer als die Wunde ist, und dann den Lappen auf die Wunde aufzutragen. Es ist besonders wichtig, die Jodtinktur auf diese Weise auf kontaminierte Wunden aufzutragen. 5.4.3. Erste Hilfe bei Frakturen, Luxationen, Schocks. Bei Frakturen und Luxationen der Gliedmaßen ist es notwendig, die beschädigte Gliedmaße mit einer Schiene, einer Sperrholzplatte, einem Stock, Pappe oder einem ähnlichen Gegenstand zu stärken. Der verletzte Arm kann auch mit einem Verband oder Taschentuch um den Hals gehängt und bis zum Rumpf bandagiert werden. Bei einem Schädelbruch (Bewusstlosigkeit nach einem Schlag auf den Kopf, Blutungen aus Ohren oder Mund) ist es notwendig, einen kalten Gegenstand auf den Kopf aufzulegen (ein Heizkissen mit Eis, Schnee oder kaltem Wasser) oder eine Erkältung durchzuführen Lotion. Bei Verdacht auf einen Bruch der Wirbelsäule ist es notwendig, das Opfer auf das Brett zu legen, ohne es anzuheben, das Opfer mit dem Gesicht nach unten auf den Bauch zu drehen und dabei darauf zu achten, dass sich der Körper nicht beugt, um eine Schädigung der Wirbelsäule zu vermeiden Kabel. Bei einem Rippenbruch, der sich in Schmerzen beim Atmen, Husten, Niesen und Bewegungen äußert, ist es notwendig, den Brustkorb beim Ausatmen fest zu verbinden oder mit einem Handtuch abzuziehen. 5.4.4. Erste Hilfe bei Verbrennungen mit Säuren und Laugen. Wenn Säure oder Alkali auf die Haut gelangen, müssen die beschädigten Stellen 15 bis 20 Minuten lang gründlich mit Wasser abgespült werden. Anschließend sollte die säuregeschädigte Oberfläche mit einer 5% igen Natronlösung und die verbrannte Oberfläche mit Alkali gewaschen werden eine 3%ige Lösung von Borsäure oder eine Lösung von Essigsäure. Bei Kontakt mit der Augenschleimhaut von Säure oder Alkali ist es notwendig, die Augen 15 bis 20 Minuten lang gründlich mit einem Wasserstrahl zu spülen, sie mit einer 2%igen Natronlösung zu waschen und mit Alkali zu verbrennen - mit einer 3 %igen Borsäurelösung oder einer 3 %igen Essigsäurelösung. Säuren. Bei Verbrennungen der Mundhöhle durch Alkali ist eine Spülung mit einer 3 %igen Essigsäurelösung oder einer 3 %igen Borsäurelösung erforderlich, bei Säureverätzungen - mit einer 5 %igen Backpulverlösung. Wenn Säure in die Atemwege gelangt, muss mit einer 10 %igen Backpulverlösung eingeatmet werden, die mit einer Sprühflasche aufgesprüht wird, wenn Alkali eindringt, eine aufgesprühte 3 %ige Essigsäurelösung. 5.4.5. Erste Hilfe bei thermischen Verbrennungen. Bei Verbrennungen durch Feuer, Dampf, heiße Gegenstände sollten Sie auf keinen Fall die entstandenen Blasen öffnen und die Verbrennungen mit einem Verband verbinden. Bei Verbrennungen ersten Grades (Rötung) wird die verbrannte Stelle mit in Ethylalkohol getränkter Watte behandelt. Bei Verbrennungen zweiten Grades (Blasen) wird die verbrannte Stelle mit Alkohol oder einer 3%igen Manganlösung behandelt. Bei Verbrennungen dritten Grades (Zerstörung des Hautgewebes) wird die Wunde mit einem sterilen Verband abgedeckt und ein Arzt gerufen. 5.4.6. Erste Hilfe bei Blutungen. Um die Blutung zu stoppen, müssen Sie:
5.5. Wenn es zu einem Brand kommt, beginnen Sie mit dem Löschen mit den verfügbaren Feuerlöschgeräten. Rufen Sie ggf. die Feuerwehr. 5.6. Befolgen Sie die Anweisungen des Arbeitsleiters, um den Notfall zu beseitigen. Wir empfehlen interessante Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz: ▪ Apotheker und Jungapotheker. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Geräteeinsteller. Standardanweisung zum Arbeitsschutz Siehe andere Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz. Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Maschine zum Ausdünnen von Blumen im Garten
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