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Unterweisung zum Arbeitsschutz für einen Apotheker und einen angehenden Apotheker

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Diese Anweisung sieht vor, die Exposition gegenüber gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren zu verhindern.

Gefährliche Faktoren für den Apotheker und Jungapotheker, die zu Verletzungen führen können, sind: unachtsames Arbeiten mit Sauerstoffflaschen, Mechanisierungswerkzeugen und -geräten (Mullrollen, Tätowierungen, Scheren etc.), unsachgemäßer Umgang mit Trittleitern, Treppen, Aufzügen etc. .

Schädliche Faktoren für einen Apotheker und einen Junior-Apotheker sind: die Möglichkeit einer Ansteckung von Arbeitnehmern mit Tröpfchen- und Virusinfektionen sowie eine neuropsychische Überlastung, die beim Kontakt mit erkrankten Apothekenbesuchern auftritt, Allergien, Abweichungen vom Temperaturregime (die Temperatur im Serviceraum sollte nicht sein). unter + 16 Grad).

1.2. Die Anleitung gilt für alle Apotheker und Jungapotheker, die die rezeptfreie Abgabe von Fertigarzneimitteln, Hygiene- und Hygieneartikeln, Patientenpflege, Heilkräutern und anderen Medizinprodukten durchführen, und ist eine Anleitung bei der Erstellung der Anleitungen, die es sein soll unter Berücksichtigung lokaler Besonderheiten entwickelt und an auffälliger Stelle in der Gegend angebracht.

1.3. Bei ihrer Arbeit orientieren sich der Apotheker und der angehende Apotheker an behördlichen Dokumenten sowie an den aktuellen Vorschriften für Gerät, Betrieb, Sicherheit und Betriebshygiene bei der Arbeit in Apotheken.

1.4. Personen mit einer sekundären pharmazeutischen Ausbildung oder andere Personen im Sinne der Zulassungsregeln für pharmazeutische Tätigkeiten, die eine spezielle Ausbildung absolviert haben, die in Arbeitssicherheit gemäß GOST 12.0.004-79 geschult ist, dürfen selbstständig an OTC arbeiten Abgabe von Fertigarzneimitteln und anderen medizinischen Geräten und Einrichtung einer elektrischen Sicherheitsgruppe.

Anstelle von GOST 12.0.004-79 wurde durch das Dekret des Staatlichen Standards der UdSSR vom 5. November 1990 Nr. 2797 GOST 12.0.004-90 genehmigt und in Kraft gesetzt

Bei der Bewerbung um eine Stelle müssen sich ein Apotheker und ein angehender Apotheker einer einführenden Sicherheitsunterweisung sowie einer ersten Unterweisung am Arbeitsplatz und anschließend alle sechs Monate einer wiederholten Unterweisung unterziehen, die in den Tagebüchern festzuhalten ist.

1.5. Bei der Durchführung der Arbeiten müssen ein Apotheker und ein angehender Apotheker die internen Arbeitsvorschriften einhalten und bei deren Ausstellung Hygieneoveralls, Sicherheitsschuhe, persönliche Schutzausrüstung und andere Sicherheitsvorrichtungen gemäß den geltenden Standards verwenden.

1.6. Apotheker und angehende Apotheker sind verpflichtet, die üblichen Brandschutzvorschriften einzuhalten und zur Verhütung von Bränden und Explosionen beizutragen.

1.7. Der Apotheker und Junior-Apotheker muss die Regeln der persönlichen Hygiene kennen und befolgen, Kittel und Mütze sauber halten und sich die Hände mit warmem Wasser, Seife und einer Bürste waschen.

Sie müssen sich regelmäßig den vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen unterziehen.

1.8. Für Verstöße gegen die Anforderungen dieser Weisung haften der Apotheker und der Junior-Apotheker persönlich.

Gegen Personen, die arbeitsschutzrechtliche Vorschriften nicht befolgt oder verletzt haben, drohen disziplinarische Maßnahmen gemäß der betrieblichen Arbeitsordnung und ggf. eine außerordentliche Prüfung der Kenntnisse in arbeitsschutzrechtlichen Fragen.

2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

2.1. Der Apotheker und der Apothekerassistent sind verpflichtet, ihren Arbeitsplatz für sicheres Arbeiten herzurichten, ihn in einen ordnungsgemäßen hygienischen Zustand zu bringen und einer Nassreinigung zu unterziehen.

2.2. Vor Beginn der Arbeit muss der Apotheker und der angehende Apotheker am Arbeitsplatz die Funktionsfähigkeit der Geräte, Apparate, Mechanisierung und anderer Geräte überprüfen.

2.3. Um mit Sauerstoffflaschen arbeiten zu können, müssen ein Apotheker und ein Junior-Apotheker eine spezielle Ausbildung absolvieren, eine Zertifizierung absolvieren und über ein entsprechendes Zertifikat verfügen.

Um eine stabile Lagerung der Sauerstoffflaschen in aufrechter Position zu gewährleisten und sie vor dem Herunterfallen oder Stößen zu schützen, sollten für sie spezielle Nester oder Barrieren ausgestattet werden.

Sauerstoffflaschen sollten nicht in der Nähe von Heizgeräten und in einem Abstand von weniger als 1 m von Heizkörpern (oder Öfen) aufgestellt werden. Die Lufttemperatur im Lagerraum für Flaschen sollte + 35 Grad nicht überschreiten.

Sehen Arbeitsschutzunterweisung für Personen, die Sauerstoffflaschen warten.

2.4. Bei der Annahme eines Arbeitsplatzes ist ein Apotheker oder ein angehender Apotheker verpflichtet, Störungen an Geräten, Apparaten, Mechanisierungen und sonstigen Einrichtungen des Arbeitsplatzes festzustellen.

2.5. Geräte, Vorrichtungen und sonstige Hilfsmittel, die bei der Arbeit nicht verwendet werden, sollten nicht am Arbeitsplatz vorhanden sein.

3. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs

3.1. Ein Apotheker und ein angehender Apotheker sollten es während der Arbeit nicht eilig haben, Fertigarzneimittel und andere medizinische Produkte unter Berücksichtigung sicherer Arbeitsmethoden und -methoden abgeben.

3.2. Bei der Verwendung verschiedener Geräte, Mechanisierungsmittel und Geräte müssen sich der Apotheker und der Junior-Apotheker an den Regeln (Anweisungen) orientieren, die in den den Geräten beigefügten technischen Pässen festgelegt sind.

Sie sollten diese oder andere Geräte nicht ohne vorherige Schulung im Umgang damit verwenden.

3.3. Bei der Verwendung von Sauerstoffflaschen muss der Apotheker oder Junior-Apotheker, geleitet von den aktuellen Anweisungen, das Gas durch ein nur für Sauerstoff ausgelegtes Reduzierstück ablassen. Das Flaschenventil sollte langsam geöffnet werden, es ist unmöglich, sich vor dem Flaschenanschluss aufzuhalten, bevor das Ventil geöffnet ist. Um eine Explosion zu vermeiden, sollten sich der Apotheker und der Apothekerassistent nicht mit ölverunreinigten Händen der Sauerstoffflasche nähern oder ölige Lappen verwenden.

3.4. Bei der Verwendung von Leitern und Leitern müssen Sie zunächst deren Gebrauchstauglichkeit prüfen. Es ist verboten, beliebige Ständer (Boxen, Stühle usw.) zu verwenden.

Stehleitern müssen Gummischuhe an den Bogensehnen haben.

3.5. Um Schnittverletzungen an den Händen zu vermeiden, müssen der Apotheker und der Junior-Apotheker die Unversehrtheit der Fläschchen und anderer Glasgegenstände überwachen.

3.6. Der Apotheker und der Apothekerassistent dürfen keine Lasten heben und tragen, deren Gewicht allein mehr als 15 kg überschreitet.

3.7. Bei der Benutzung von Aufzügen müssen der Apotheker und der angehende Apotheker die Regeln zum sicheren Betrieb beachten, eine spezielle Schulung absolvieren und über ein entsprechendes Zertifikat verfügen.

3.8. Um den Apotheker und den Apothekernachwuchs vor einer Tröpfcheninfektion zu schützen, sollten Glasregale an ihren Arbeitsplätzen ausgestattet sein.

3.9. Bei Massenerkältungen sollten der Apotheker und der Junior-Apotheker Mund und Nase mit einem Mullverband bedecken und die Hände mit einer 9,5 %igen Chloraminlösung desinfizieren.

3.10. Der Apotheker und der angehende Apotheker müssen ihren Arbeitsplatz jederzeit in einem ordnungsgemäßen hygienischen Zustand halten.

4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen

4.1. Der Unfallgeschädigte oder Augenzeuge muss jeden Arbeitsunfall unverzüglich dem zuständigen Vorgesetzten melden. Der Vorgesetzte muss Erste Hilfe für das Opfer organisieren, seine Übergabe an eine medizinische Einrichtung, den Leiter der Apotheke, den Arbeitsschutzingenieur oder die Person, die seine Aufgaben wahrnimmt, und den Gewerkschaftsausschuss über den Vorfall informieren und die Situation am Arbeitsplatz im Auge behalten und den Zustand der zu untersuchenden Ausrüstung zum Zeitpunkt des Vorfalls, wenn dadurch nicht das Leben und die Gesundheit der umliegenden Arbeiter gefährdet werden und es nicht zu einem Unfall kommt.

4.2. Im Falle eines Brandes müssen der Apotheker und der Apothekerassistent Maßnahmen ergreifen, um die Ausbreitung eines Brandes zu begrenzen (elektrische Geräte und Apparate ausschalten und Feuerlöscher verwenden), Bedingungen für die Löschung zu schaffen, die Sicherheit von Personen zu gewährleisten und Sachwerte zu schützen.

4.3. Bei sonstigen Notfällen müssen der Apotheker und der Apothekerjunior im Falle eines Brandes oder anderer Naturkatastrophen die Evakuierung von Sachwerten entsprechend dem Evakuierungsplan veranlassen.

5. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Der Apotheker und der Junior-Apotheker müssen die Geräte und Geräte, mit Ausnahme des Kühlschranks, ausschalten, die sie während des Arbeitsprozesses verwendet haben.

5.2. Nach Abschluss der Arbeiten müssen der Apotheker und der Junior-Apotheker den Arbeitsplatz mit warmem Wasser und Seife, ggf. mit einer Desinfektionslösung, waschen und alle Anforderungen der Hygienevorschriften einhalten.

5.3. Am Ende des Arbeitstages müssen der Apotheker und der junge Apotheker Kittel, Mütze und Sicherheitsschuhe ausziehen und in einen speziellen Schrank legen, sich gründlich die Hände waschen und alle Anforderungen an die persönliche Hygiene der Apothekenmitarbeiter einhalten.

5.4. Für den Fall, dass im Rahmen der Arbeit Mängel in der Bedienung oder Fehlfunktionen von Geräten, Instrumenten und Anlagen festgestellt werden, hat der Apotheker und der Apothekerassistent dies der Apothekenverwaltung mitzuteilen.

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