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Unterweisung zum Arbeitsschutz für den Fahrer (Kranführer) des Elektrolaufkrans. Vollständiges Dokument Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz 1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen 1.1. Diese Anweisung für den Fahrer (Kranführer) eines elektrischen Brückenkrans gilt für Fahrer von elektrischen Brückenkranen mit einer Tragfähigkeit von bis zu 10 Tonnen, die vom Boden aus gesteuert werden und nicht der Registrierung bei den Gosgortekhnadzor-Behörden unterliegen. Personen ab 18 Jahren, die eine ärztliche Untersuchung bestanden, nach einem speziellen Programm ausgebildet und die Anforderungen dieser Anleitung beherrschen, über die Qualifikationsgruppe II für elektrische Sicherheit verfügen, ein Praktikum am Arbeitsplatz absolviert haben und über einen Abschluss verfügen Kommission ist der Betrieb von elektrischen Brückenkranen gestattet. Einem zertifizierten Kranführer wird eine vom Vorsitzenden der Kommission und dem Inspektor von Gosgortekhnadzor unterzeichnete Bescheinigung ausgestellt, aus der hervorgeht, welchen Krantyp er führen darf. 1.2. Die Zulassung zur Arbeit von Fahrern von Elektrobrückenkranen erfolgt auf Anordnung des Unternehmens nach einer Einführungsunterweisung, der Ausstellung einer Bescheinigung über die Kenntnis der Arbeitsschutzvorschriften mit Warnkarte und einer Unterweisung am Arbeitsplatz. 1.3. Eine erneute Überprüfung der Kenntnisse des Fahrers sollte durch die Kommission des Unternehmens erfolgen:
Die Ergebnisse der Prüfung der Kenntnisse des Fahrers sind in einem Protokoll zu dokumentieren, dessen Nummer auf dem Zertifikat angebracht und durch das Siegel des Unternehmens bestätigt wird. Bei der Versetzung des Fahrers zur Arbeit an einem Elektrolaufkran anderer Bauart ist die Verwaltung verpflichtet, ihn über die Gerätemerkmale und Wartung dieses Krans zu unterweisen und sicherzustellen, dass er an diesem Kran arbeiten kann. 1.4. Der Fahrer ist verpflichtet, die internen Arbeitsvorschriften des Unternehmens einzuhalten. Das Rauchen in Produktions- und Nebenräumen sowie auf dem Betriebsgelände ist nur an speziell dafür vorgesehenen Orten mit der Aufschrift „Raucherbereich“, die mit Feuerlöschgeräten ausgestattet und mit Urnen oder Kisten mit Sand ausgestattet sind, gestattet. 1.5. Fahrer können den folgenden gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren ausgesetzt sein: sich bewegende Maschinen und Mechanismen; transportierte und gelagerte Güter; erhöhter Staubgehalt in der Luft des Arbeitsbereichs; Mikroklima; gefährliche Spannung im Stromkreis; unbewachte bewegliche oder rotierende Geräte. 1.6. Dem Fahrer sind je nach Arbeitsbedingungen Overall, Sicherheitsschuhe und persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen:
Bei Außenarbeiten im Winter zusätzlich:
1.7. Ein Fahrer, der über eine Bescheinigung über die Berechtigung zum selbstständigen Arbeiten verfügt, muss:
1.8. Während der Arbeit ist der Fahrer für alle Handlungen des ihm während des Praktikums anvertrauten Studenten verantwortlich, trägt die volle Verantwortung für Verstöße gegen die in dieser Anleitung festgelegten Anforderungen an die Verwaltung und Wartung des Krans und kontrolliert die Arbeit des Schleuderers. 1.9. Zum Aufhängen der Last am Haken von Laufkränen, die von der Kabine aus bedient werden, müssen Anschläger benannt werden, die eine entsprechende Ausbildung und Zertifizierung absolviert haben und über ein Zertifikat für die Berechtigung zur Durchführung von Lastenbindearbeiten verfügen. Während der Arbeit muss der Schleuderer eine auffällige Armbinde oder ein Abzeichen tragen. 1.10. In Fällen, in denen der vom Kran bediente Bereich vom Führerstand aus nicht vollständig einsehbar ist, muss ein Signalwärter aus dem Kreis der in der Signaltechnik ausgebildeten Arbeiter mit der Übermittlung der Signale des Schleuderers an den Fahrer (Kranführer) beauftragt werden. 1.11. In der Kabine jedes Krans sollte ein geschnürtes und nummeriertes Buch aufbewahrt werden – ein Fahrtenbuch zur Aufzeichnung der Kommentare des Fahrers bei der Annahme und Übergabe einer Schicht. Die Einträge im Wachbuch sollten täglich von einem Mechaniker überprüft werden – einer Person, die für den guten Zustand der Hebemaschinen verantwortlich ist. 1.12. Jeder Kran muss mit einem Kohlendioxid-Feuerlöscher, dielektrischen Handschuhen und einer dielektrischen Matte ausgestattet sein, die Tür der Krankabine muss verschlossen sein. 1.13. An der Krankonstruktion ist ein für das Bedienpersonal gut sichtbares Schild anzubringen, auf dem das Kennzeichen, die Tragfähigkeit des Krans und der nächste technische Prüftermin angegeben sind. 1.14. Hebemaschinen, Lastaufnahmemittel und Behälter, die die technische Prüfung nicht bestanden haben oder deren Fristen für die technische Prüfung abgelaufen sind, dürfen nicht arbeiten. 1.15. Die Organisation muss Methoden für das korrekte Anschlagen von Gütern entwickeln und an den Arbeitsplätzen ein grafisches Bild anbringen. 1.16. Der Arbeitsort zum Heben und Bewegen von Gütern muss gut beleuchtet sein. Bei unzureichender Ausleuchtung des Einsatzortes, starkem Schneefall oder Nebel sowie in anderen Fällen, in denen der Kranführer die Signale des Anschlagmittels und der bewegten Last nicht eindeutig unterscheiden kann, muss der Betrieb des Krans eingestellt werden. 1.17. Über Verletzungsfälle und festgestellte Störungen an Geräten, Vorrichtungen und Werkzeugen müssen die Arbeitnehmer unverzüglich den Vorarbeiter und den Bauleiter informieren. 1.18. Personen, die den Anforderungen dieser Weisung nicht nachkommen, tragen die strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Verantwortung nach dem festgelegten Verfahren. 2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn 2.1. Vor Beginn der Arbeiten muss sich der Fahrer (Kranführer) mit den Einträgen im Fahrtenbuch vertraut machen und den Kran in einwandfreiem Zustand übernehmen, wobei er sich vergewissern muss, dass sich alle seine Mechanismen und Teile in gutem Zustand befinden. Dazu muss er bei ausgeschaltetem Messer:
2.2. Die Inspektion des Krans in der Nacht und am Abend sollte nur bei ausreichender Beleuchtung erfolgen. 2.3. Nach der Inspektion des Krans muss der Fahrer vor der Inbetriebnahme einen Leerlauftest durchführen und die ordnungsgemäße Funktion überprüfen:
2.4. Nach der Inspektion des Krans und der Überprüfung der Funktionsfähigkeit seiner Mechanismen muss der Kranführer einen entsprechenden Eintrag im Logbuch vornehmen. 2.5. Nach der Inspektion des Krans und der Feststellung von Störungen muss der Fahrer (Kranführer), ohne mit der Arbeit zu beginnen, den Kran über einen Linearschalter abschalten, einen entsprechenden Eintrag im Logbuch vornehmen und dies dem Verantwortlichen für den guten Zustand des Krans melden . Der Fahrer (Kranführer) hat das Recht, mit Arbeiten am Kran erst nach Beseitigung der festgestellten Störungen und entsprechender Eintragung und Unterschrift im Wachbuch durch die Person, die die Störung beseitigt hat, zu beginnen. 2.6. Der Fahrer (Kranführer) ist nicht berechtigt, mit der Arbeit zu beginnen, wenn keine zertifizierten Anschlagmittel vorhanden sind oder bei der Inspektion und Prüfung der Mechanismen festgestellt wird, dass:
3. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs 3.1. Dem Fahrer (Kranführer) ist es untersagt, mit ungeschulten Anschlagmitteln zusammenzuarbeiten und Unbefugten das Anschlagen von Lasten zu gestatten. Arbeiten dürfen nur auf Zeichen eines Schleuderers oder eines speziell beauftragten Signalgebers durchgeführt werden. Der Fahrer sollte während der Arbeit nicht von seinen direkten Aufgaben abgelenkt werden und Unbefugten den Zugang zum Kran ermöglichen. 3.2. Der Kranführer darf vom Fundament entfernte Maschinen, Metallkonstruktionen oder andere Lasten erst anheben und bewegen, nachdem die Hebelast von allen Befestigungsmitteln gelöst wurde. 3.3. Der Bediener muss die Kranmechanismen sanft und ruckfrei einschalten und stoppen. Es ist nicht erlaubt, Mechanismen vom Vorwärts- in den Rückwärtsgang bis zum vollständigen Stillstand zu versetzen, außer in Fällen, in denen dies zur Verhinderung eines Unfalls oder Unfalls erforderlich ist. 3.4. Der Fahrer (Kranführer) darf Sackgassen oder einen benachbarten Kran nur mit reduzierter Geschwindigkeit anfahren. 3.5. Vor Beginn der Bewegung des Krans, beim Heben, Senken und Bewegen der Last muss der Fahrer ein akustisches Warnsignal abgeben. 3.6. Der Fahrer darf die Krankapazität nicht überschreiten; Der Haken muss genau unter der anzuhebenden Last positioniert werden. Vor dem Anheben der Last ist es erforderlich, den Anschlager und andere Personen durch ein Signal darauf hinzuweisen, dass er sich von der anzuhebenden Last entfernen muss. 3.7. Wenn Sie eine Last heben, deren Masse der Tragfähigkeit des Krans nahe kommt, sollten Sie die Last zunächst auf eine Höhe von 200–300 mm anheben. Nachdem Sie sichergestellt haben, dass die Bremse funktioniert und die Anschlagmittel zuverlässig sind, können Sie mit dem Heben bis zur Höhe fortfahren gewünschte Höhe. 3.8. Um die Last in horizontaler Richtung zu bewegen, muss sie zunächst 0 m über die unterwegs angetroffenen Gegenstände angehoben werden und es ist darauf zu achten, dass der Warentransport nicht über Arbeitsplätzen erfolgt, an denen ständig Menschen arbeiten. 3.9. Der Betreiber muss die Reinigung und Demontage der Waren durchführen, ohne die für die Lagerung festgelegten Abmessungen zu verletzen und ohne die Gänge zu blockieren, und zwar an Stellen, die ein Umkippen der Waren ausschließen. 3.10. Beim Ent- oder Beladen von Eisenbahnwaggons, Bunkern usw., die vom Fahrerhaus aus nicht direkt einsehbar sind, muss der Fahrer zunächst sicherstellen, dass sich keine Personen im Entlade- oder Ladebereich aufhalten, und die Arbeiten unter Anleitung einer für die sichere Durchführung verantwortlichen Person durchführen von Arbeiten zum Transport von Gütern mit Hebemaschinen. 3.11. Beim Absenken von Haken, Lasthebemagneten, Greifern oder anderen Hebevorrichtungen eines Krans auf ein niedrigeres Niveau als üblich (z. B. beim Heben einer Last aus Brunnen, Gruben usw.) muss der Fahrer sicherstellen, dass er sich in der niedrigsten Position befindet Am Haken verbleiben mindestens eineinhalb Seilwindungen auf der Trommel, die Windungen unter den Klemmvorrichtungen nicht mitgerechnet. 3.12. Befinden sich mehrere Kräne auf einer Kranbahn, muss der Fahrer, um deren Kollision zu vermeiden, die Funktionsfähigkeit der Begrenzer der gegenseitigen Bewegungen überwachen, die Begrenzer (Endschalter) jedoch nicht als Arbeitsorgan zum Anhalten des Krans verwenden und verhindern, dass sich die Kräne mehr als 1 m nähern. 3.13. Dem Fahrer ist es nicht gestattet, den benachbarten Kran mit einem Kran zu schieben, und bei einer zweistufigen Anordnung der Kräne muss sein Arbeitsbereich abgegrenzt werden. 3.14. Der Fahrer darf den Kran nur über den Landebereich betreten und verlassen. 3.15. Bevor der Fahrer den Boden der Krangalerie betritt, muss er den Schalter in der Kabine ausschalten und daran ein Plakat mit der Aufschrift „Nicht einschalten! Es wird gearbeitet“ aufhängen. 3.16. Während des Kranbetriebs muss der Bediener dafür sorgen, dass der Arbeitsbereich unter dem Kran ausreichend beleuchtet ist. Vor dem Verlassen des Krans muss der Kranführer:
3.17. Im Falle eines erzwungenen Stopps des Laufkrans außerhalb des Landeplatzes und bei Fehlen einer Durchgangsgalerie entlang der Kranbahn ist die Evakuierung des Fahrers vom Kran auf sein Zeichen hin durch die Betriebsleitung zu veranlassen und gemäß dem für diesen Abschnitt oder Abschnitt festgelegten Verfahren durchgeführt werden. 3.18. Ein Auszubildender im Praktikum darf einen Kran nur in Anwesenheit und unter unmittelbarer Aufsicht des Fahrers (Kranführers) bedienen. 3.19. Beim Heben und Bewegen von Lasten darf der Fahrer nicht:
3.20. Die Rücknahme des Krans zur Reparatur sollte von einer Person durchgeführt werden, die für die Aufrechterhaltung des guten Zustands des Krans verantwortlich ist. Im Krantagebuch und in der Arbeitserlaubnis müssen Datum und Uhrzeit der Ausfuhr des Krans zur Reparatur sowie der Name der für die Durchführung verantwortlichen Person angegeben werden. 3.21. Für die Reparatur eines Brückenkrans sollte eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, in der Maßnahmen zur Schaffung sicherer Bedingungen für die Durchführung von Reparaturarbeiten aufgeführt sind, insbesondere Maßnahmen zur Verhinderung von Stromschlägen beim Reparaturpersonal und Stürzen aus großer Höhe. 3.22. Wenn der Kran zur Reparatur in der Kabine ausgefahren wird, wird der Hauptschalter ausgeschaltet, die Sicherungen entfernt und am Schaltergriff ein Plakat aufgehängt: „Nicht einschalten! Es wird gearbeitet!“. Der Kranführer übergibt den Schlüssel an die Person, die die Reparaturarbeiten durchführt. 3.23. Der Fahrer darf nach der Reparatur nur mit Genehmigung der Person, die für den guten Zustand des Krans verantwortlich ist, mit der Arbeit am Kran beginnen. 3.24. Im Falle der Reparatur von Kranbahnen oder eines Kranbetriebs in einem angrenzenden Feld ist der Fahrer verpflichtet, die Geschwindigkeit der Brücke zu reduzieren, wenn er sich einem umzäunten geschlossenen Bereich in angrenzenden Abschnitten der Kranbahn nähert. 3.25. Der Fahrer muss die Last absenken und den Kran stoppen:
3.26. Bei jedem erzwungenen Stopp des Krans muss der Fahrer einen entsprechenden Eintrag im Wachbuch vornehmen und sich beim Chefmechaniker der Organisation sowie bei der Person melden, die für den guten Zustand der Hebemaschinen verantwortlich ist. 4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen 4.1. Bei einer Fehlfunktion des Krans sowie bei einer plötzlichen Unterbrechung der Stromversorgung des Krans durch elektrischen Strom oder einem Stopp des Krans muss der Fahrer die Steuergriffe auf Null stellen, den Messerschalter in der Kabine ausschalten und Melden Sie sich bei der Person, die für die sichere Durchführung der Arbeiten am Güterverkehr mit Kränen verantwortlich ist, und der Person, die für den ordnungsgemäßen Zustand der Kräne verantwortlich ist. 4.2. Für den Fall, dass die Last aufgrund fehlender Spannung im Stromnetz weiterhin ausgesetzt bleibt, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um sie nach Möglichkeit durch manuelles Lösen in Anwesenheit einer für den guten Zustand verantwortlichen Person abzusenken B. des Krans, oder um den Platz unter der Last abzugrenzen. 4.3. Im Falle eines Brandes am Kran muss der Fahrer sofort den Schalter in der Kabine ausschalten und das Feuer mit den am Kran vorhandenen Feuerlöschgeräten löschen. Gleichzeitig muss er die Feuerwehr rufen und die Verwaltung benachrichtigen. 4.4 Die Behebung von Störungen am Kran darf nur im vom Netz getrennten Zustand erfolgen. 4.5. Im Falle eines Unfalls hat das Opfer oder der Augenzeuge unverzüglich den Vorarbeiter oder den Leiter der Baustelle zu benachrichtigen, der die Erste Hilfe für das Opfer organisieren und es in eine medizinische Einrichtung überweisen muss. 5. Sicherheitsanforderung bei Arbeitsende 5.1. Am Ende einer Schicht oder eines Kraneinsatzes muss der Bediener:
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