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Arbeitsschutzunterweisung für Gleisbauer. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen

1.1. Diese Standardanweisung zum Arbeitsschutz für einen Gleisbauer (im Folgenden „Anleitung“ genannt) legt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen fest, wenn ein Gleisbauer Arbeiten zur Instandhaltung und Reparatur einer Eisenbahnstrecke durchführt.

Sicherheitsanforderungen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten müssen in der vom Leiter der Gleisstrecke bzw. Gleismaschinenstation (PMS) genehmigten Arbeitsschutzanweisung für den Gleisbauer enthalten sein.

1.2. Zugelassen als Gleisbauer dürfen männliche Personen ab 18 Jahren sein, die eine ärztliche Voruntersuchung, eine Einführungs- und Grundschulung am Arbeitsplatz, eine Ausbildung, ein Praktikum und eine Kenntnisprüfung bestanden haben.

Im Rahmen seiner Arbeit muss sich der Gleisbauer in der vorgeschriebenen Weise wiederholt (mindestens alle drei Monate), außerplanmäßigen, gezielten Unterweisungen sowie regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen unterziehen.

1.3. Der Wegbereiter muss wissen:

  • die Auswirkungen gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren, die während der Arbeit entstehen, auf eine Person;
  • Anforderungen an industrielle Hygiene, elektrische Sicherheit und Brandschutz;
  • sichtbare und akustische Signale, die die Verkehrssicherheit gewährleisten, Sicherheitszeichen und das Verfahren zur Umzäunung der Baustelle;
  • sichere Arbeitspraktiken;
  • Methoden der Ersten Hilfe;
  • Standort von Erste-Hilfe-Kästen.

Der Gleisbauer muss sich im Rahmen seiner Aufgaben einer Schulung und Prüfung seiner Kenntnisse unterziehen:

  • Regeln für den technischen Betrieb der Eisenbahnen der Russischen Föderation;
  • Anweisungen zur Signalisierung auf den Eisenbahnen der Russischen Föderation;
  • Anweisungen für den Zugverkehr und Rangierarbeiten auf den Eisenbahnen der Russischen Föderation;
  • Vorschriften über die Disziplin der Mitarbeiter des Eisenbahnverkehrs der Russischen Föderation.

Gleisbauer, die mit Elektrowerkzeugen arbeiten, müssen eine spezielle Schulung absolvieren, ihre Kenntnisse testen und über die erste Elektrosicherheitsgruppe verfügen.

1.4. Die maximal zulässige Masse der angehobenen und bewegten Last bei Dauerarbeiten im Zusammenhang mit der Gewichtsbewegung für Gleisbauer sollte 15 kg nicht überschreiten. Die mit der Gewichtsübertragung im Rahmen der vorgegebenen Normen verbundene Arbeitsdauer sollte nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit betragen.

Das maximale Einmalgewicht einer manuell angehobenen Last sollte 30 kg nicht überschreiten.

1.5. Der Wegbereiter muss:

  • nur die Arbeiten ausführen, die zu seinen dienstlichen Aufgaben gehören oder die ihm vom Vorarbeiter (Vorarbeiter) übertragen wurden;
  • sichere Arbeitspraktiken anwenden;
  • Mechanismen, Geräte, Werkzeuge, Inventar, Materialien sowie persönliche Schutzausrüstung in gutem Zustand und sauber halten;
  • folgen Sie den Signalen, befolgen Sie die Anweisungen des Arbeitsleiters;
  • die Anforderungen an Verbots-, Warn- und Hinweisschilder sowie Ton- und Lichtsignale von Triebfahrzeugführern, Zugbegleitern und Fahrzeugführern einhalten;
  • durch das Gebiet von Güterzügen und Bahnhöfen auf festgelegten Routen fahren;
  • Seien Sie an Orten mit viel Verkehr äußerst vorsichtig;
  • Befolgen Sie die Regeln der internen Arbeitsbestimmungen;
  • die Anforderungen der Arbeits- und Ruhezeiten einhalten;
  • in der Lage sein, dem Opfer Erste Hilfe zu leisten.

1.6. Während der Arbeit kann der Gleisbauer den folgenden wesentlichen gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren ausgesetzt sein:

  • bewegliches rollendes Material, Laufkatzen, Raupenmaschinen;
  • bewegliche Maschinen, Mechanismen, Ausrüstungen und deren Elemente;
  • bewegliche Materialien des Gleisoberbaus, vorgefertigte Bauwerke und andere Gegenstände;
  • erhöhter Staubgehalt und Gaskontamination des Arbeitsbereichs;
  • unzureichende Beleuchtung des Arbeitsbereichs nachts und bei Arbeiten in Tunneln;
  • erhöhter Wert der Spannung des Stromkreises, dessen Schließung durch den menschlichen Körper erfolgen kann;
  • niedrige oder hohe Temperatur der Oberflächen von Ausrüstung, Inventar, Werkzeugen und Metallteilen des Gleisoberbaus;
  • niedrige oder hohe Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Luftbeweglichkeit im Arbeitsbereich;
  • widrige Wetterbedingungen (Schneefall, Schneesturm, Platzregen);
  • erhöhter Lärm- und Vibrationspegel am Arbeitsplatz und beim Arbeiten mit maschinellen Werkzeugen;
  • erhöhtes Maß an ionisierender Strahlung bei Arbeiten in Bereichen mit Strahlenbelastung;
  • körperliche Überlastung beim manuellen Bewegen von Gewichten;
  • chemische Faktoren bei der Arbeit mit neuen, mit Ölantiseptika imprägnierten Holzschwellen und in mit Pestiziden behandelten Bereichen;
  • die Lage des Arbeitsplatzes in beträchtlicher Höhe relativ zur Erdoberfläche bei Arbeiten an Brücken;
  • neuropsychische Überlastung bei Arbeiten an Gleisen, Brücken und in Tunneln während der Zugfahrt.

1.7. Dem Gleisbauer muss die folgende persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden;

  • Baumwollanzug;
  • Yuft-Stiefel mit öl- und benzinbeständiger Sohle oder Yuft-Stiefel mit öl- und benzinbeständiger Sohle;
  • Regenmanteljacke oder Wasserschutzset für Herren für Rangierbahnhofsarbeiter;
  • kombinierte Handschuhe;
  • Signalweste mit reflektierenden Pads;
  • dielektrische Handschuhe (bei der Arbeit mit Elektrowerkzeugen).
  • Bei der Durchführung von Arbeiten zur Wasseraufnahme und Reinigung von Unterflurentwässerungen, Schlitzen, Galerien, Stollen, Gerinnen und zur Reparatur des Gleises an Salzladestellen werden zusätzlich Gummistiefel ausgegeben.

Bei Arbeiten in Tunneln muss der Gleisbauer über Folgendes verfügen:

  • Regenmantel oder Regenmantel aus gummiertem Stoff anstelle einer Regenmanteljacke oder Herren-Wasserschutzausrüstung für einen Rangierbahnhofsarbeiter;
  • Schutzhelm im Einsatz.

Im Winter zusätzlich ausgegeben:

in III, IV und Spezialgurten:

  • kurzer Pelzmantel oder Jacke mit Pelzfutter;
  • Jacke mit isolierendem Futter;
  • Hose mit Isolierfutter;

in der II. Zone: auf den Zweigen Moskau-Kursk, Moskau-Rjasan, Moskau-Paveletsky, Moskau-Smolensk der Moskauer Eisenbahn; auf den Filialen St. Petersburg-Witebsk, Moskau der Oktoberbahn:

  • kurzer Pelzmantel oder Jacke mit Pelzfutter;
  • Jacke mit isolierendem Futter;
  • Hose mit Isolierfutter;
  • Hitzeschutzanzug "Traveler" (im XNUMX. Gürtel);
  • Hut mit Ohrenklappen mit schallleitenden Einsätzen;
  • Fäustlinge aus Baumwolle;
  • Filzstiefel;
  • Galoschen auf Filzstiefeln.

In Verbreitungsgebieten von Mücken, Mücken und Mücken sollten Gleisbauer mit Anti-Biss-Mitteln, Moskitonetzen und Overalls ausgestattet sein, die Schutz vor Insektenstichen bieten.

1.8. Persönliche Kleidung und Overalls müssen separat in Schließfächern in der Umkleidekabine aufbewahrt werden. Das Mitführen von Schutzkleidung außerhalb des Arbeitsbereichs ist verboten.

1.9. Der Gleisbauer muss die Gebrauchstauglichkeit der Overalls überwachen, sie rechtzeitig zum Waschen und Reparieren übergeben und außerdem die Schließfächer sauber und ordentlich halten.

1.10. Der Gleisbauer muss folgende Brandschutzanforderungen erfüllen:

  • Rauchen nur an ausgewiesenen und angepassten Orten;
  • kein offenes Feuer in der Nähe des Rollmaterials verwenden;
  • Verwenden Sie keine Elektroheizungen an unbestimmten Orten.
  • kennen Feuermelder und wie man einen Brand meldet;
  • kennen und in der Lage sind, primäre Feuerlöschgeräte zu verwenden.

1.11. Die Verpflegung sollte in Kantinen, Buffets oder speziell dafür vorgesehenen Räumen mit entsprechender Ausstattung erfolgen. Waschen Sie Ihre Hände vor dem Essen gründlich mit warmem Wasser und Seife.

1.12. Beim nächtlichen Verlassen des Geländes muss einige Zeit abgewartet werden, bis sich die Augen an die Dunkelheit gewöhnt haben und eine normale Sichtbarkeit der umliegenden Objekte hergestellt ist.

1.13. Bei der Einfahrt in das Gleis muss zunächst sichergestellt werden, dass sich dort kein rollendes Material bewegt, indem man rechts und links am Gleis entlang blickt; Seien Sie gleichzeitig besonders wachsam bei Bedingungen, die die Sicht auf den Weg verschlechtern.

1.14. Im Falle einer Verletzung oder Krankheit muss der Gleisbauer die Arbeit einstellen, den Straßen-, Tunnel-, Brückenmeister oder Vorarbeiter benachrichtigen und Hilfe bei einer Erste-Hilfe-Stelle oder der nächstgelegenen medizinischen Einrichtung suchen.

Bei Verletzungen anderer Mitarbeiter sowie bei Verstößen gegen diese Anweisung oder bei Störungen an Geräten, Vorrichtungen, Inventar, Werkzeugen, Schutzvorrichtungen, persönlicher Schutzausrüstung und Feuerlöschausrüstung hat der Gleisbauer unverzüglich den Arbeitsleiter zu informieren darüber und in seiner Abwesenheit - an einen höheren Manager.

1.15. Die Kenntnis und Erfüllung der Anforderungen dieser Anweisung durch den Gleisbauer ist seine Amtspflicht und deren Verletzung stellt einen Verstoß gegen die Arbeitsdisziplin dar, der eine Haftung nach den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation nach sich zieht.

2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn, beim Weg vom Arbeitsplatz und zum Arbeitsplatz

2.1. Vor Arbeitsbeginn muss der Gleisbauer zur vereinbarten Zeit am Treffpunkt eintreffen. Vor Beginn der Arbeiten ist eine Einweisung durch den Arbeitsleiter über den Weg zur und von der Baustelle, die Regeln für sicheres Arbeiten, das Verlassen des Weges zu den vorgesehenen Orten sowie die Prüfung der Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit von Werkzeugen und Geräten erforderlich. Das Arbeiten mit einem defekten Werkzeug ist verboten.

2.2. Gleisbauer müssen vor Arbeitsbeginn einen Overall, Sicherheitsschuhe und eine orangefarbene Signalweste anziehen und in Ordnung bringen:

  • knöpfen Sie die Manschetten der Ärmel hoch;
  • Verstauen Sie die losen Enden der Kleidung, damit sie nicht herunterhängen.

Der Gleisbauer darf während der gesamten Arbeitszeit weder Overall noch Schuhwerk ausziehen.

Gleisbauer, die Sicherheitsgeräte und andere persönliche Schutzausrüstung (Atemschutzmasken, Gasmasken, Schutzbrillen) erhalten, sollten in die Gebrauchsregeln und die einfachsten Möglichkeiten zur Überprüfung der Gebrauchstauglichkeit dieser Geräte eingewiesen und in deren Handhabung praktisch geschult werden.

Overalls, Spezialschuhe und andere persönliche Schutzausrüstung für Gleisbauer müssen entsprechend der Größe und Körpergröße ausgewählt werden und dürfen die Bewegungsfreiheit während der Arbeit nicht einschränken. Die Kopfbedeckung sollte die Ohren nicht eng bedecken (die Ohrenklappenkappe sollte über schallleitende Einlagen verfügen).

2.3. Der Gleisbauer hat den Vorarbeiter (Polierer) über alle festgestellten Störungen des Werkzeugs, der Sicherheitseinrichtungen, der persönlichen Schutzausrüstung und sonstiger Mängel zu informieren.

2.4. Der Übergang vom Sammelplatz zum Arbeitsplatz und zurück sollte abseits des Weges oder entlang der Planumsseite unter Aufsicht des Arbeitsleiters oder einer speziell beauftragten Person erfolgen.

Der Zugang zum Arbeitsort und zurück innerhalb der Grenzen des Bahnhofs (im Folgenden Bahnhof genannt) muss auf den in der Arbeitsschutzanweisung festgelegten Trassen des Dienstgangs und unter Einhaltung der darin festgelegten Anforderungen erfolgen.

2.5. Wenn das Passieren am Weg- oder Straßenrand nicht möglich ist, ist das Passieren am Wegrand mit besonderer Vorsicht gestattet. Sie sollten eins nach dem anderen oder zwei hintereinander vorgehen und keine Verzögerungen zulassen. Gleichzeitig ist es notwendig, die Bewegung der Züge zu überwachen und den Anweisungen des hinterhergehenden Leiters sowie eines speziell zugewiesenen und eingewiesenen Gleisbauers, der vor der Gruppe geht, Folge zu leisten. Er und der andere schützen die Gruppe mit Stoppsignalen (tagsüber – eine ausgeklappte rote Fahne, nachts – eine Laterne mit rotem Licht). Bei schlechten Sichtverhältnissen (in steilen Kurven, tiefen Einschnitten, in bewaldeten oder bebauten Gebieten sowie nachts, bei Nebel, Schneesturm) wird die Gruppe zusätzlich durch zwei engagierte Stellwerkswärter geschützt, von denen einer nachfolgt vorne und der andere hinter der Gruppe im Abstand der visuellen Kommunikation, aber so, dass der herannahende Zug nicht näher als 500 m von der Wandergruppe entfernt gesehen werden kann.

Die Stellwerkswärter müssen mit aufgestellten roten Fahnen und nachts mit Laternen mit rotem Feuer laufen und die gehende Gruppe der Gleisbauer beschützen, bis sie das Gleis verlassen. Wenn sich ein Zug nähert, ist der Stellwerkswärter verpflichtet, der Gruppe bis zum Verlassen des Gleises Signale zu geben; Hat die Gruppe das Gleis nicht rechtzeitig verlassen, muss der Stellwerkswärter 400 m vor dem herannahenden Zug das Gleis verlassen und dem Zug das Zeichen zum Anhalten geben. In Fällen, in denen der Stellwerkswärter für den Arbeitsleiter in einer Entfernung von mehr als 500 m nicht sichtbar ist, sollten Zwischenstellwerkswärter eingesetzt werden.

Stellwerkswärter sind zum Gleisbauer ernannt, der über eine Qualifikation mindestens der dritten Kategorie verfügt, die festgelegten Prüfungen bestanden hat und über ein Stellwerkszeugnis verfügt.

Auf einem zweigleisigen Abschnitt muss auf die korrekte Bewegung der Züge geachtet werden, wobei die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass Züge in die falsche Richtung fahren. Auf mehrgleisigen Abschnitten und Strecken, die mit einer automatischen Zweirichtungssperre ausgestattet sind, sollte die Bewegungsrichtung der Züge durch die Anzeige von Ampeln bestimmt werden.

An Stellen, an denen der Schnee durch Gräben geräumt wird, sollten sich Gleisbauer bei der Annäherung des Zuges alle 20–25 m in schachbrettartig angeordneten Nischen in den Grabenböschungen verstecken.

Bei der Annäherung eines Zuges müssen die Gleismonteure das Gleis vorher um eine Strecke verlassen, die nicht geringer ist als die in Abschnitt 3.3 dieser Weisung angegebene.

2.6. Die Gleise sollten im rechten Winkel überquert werden, nachdem sichergestellt wurde, dass sich kein rollendes Material (Lokomotiven, Waggons, Trolleybusse und andere Fahrzeuge) nähert.

Es ist verboten, den Weg vor einem herannahenden Zug oder einer Lokomotive zu überqueren und zu überqueren.

Um die mit Waggons belegten Gleise zu überqueren, sollten Sie die Übergangsbahnsteige nutzen. Auf der Strecke stehende Waggons dürfen nicht näher als 5 m vom äußersten Waggon umfahren werden. Es ist verboten, unter die Waggons zu kriechen, Werkzeuge, Geräte und Materialien darunter zu ziehen, automatische Kupplungen zu überqueren und zwischen Waggons, die weniger als 10 m voneinander entfernt stehen, zu fahren.

Bei der Einfahrt in das Gleis aufgrund von Weichen, Bahnsteigen, Gleisen und anderen Bauwerken, die die Sicht auf das Gleis beeinträchtigen, ist zunächst durch einen Blick entlang des Gleises nach links und rechts sicherzustellen, dass sich kein bewegliches Material befindet. Beim Überqueren des Gleises vor dem Zug ist auf die mögliche Fahrt des Zuges sowie auf die Bewegung von Zügen auf dem Nebengleis zu achten.

Beim Überqueren des Gleises dürfen Sie nicht auf die Schienen treten, sich nicht zwischen der Rahmenschiene und der scharfen Spitze des Pfeils oder zwischen dem beweglichen Kern und der Leitplanke aufhalten.

2.7. Bei der Anlieferung an den Arbeitsplatz mit Zügen, Trolleybussen, Waggons (speziell für den Personentransport ausgerüstet) sind Gleisbauer verpflichtet, alle in der Weisung für die Beförderung von Arbeitnehmern auf der Schiene festgelegten Regeln für das Ein- und Aussteigen in das Fahrzeug einzuhalten Straße sowie die Anforderungen der Seniorengruppe und des Fahrzeugführers.

Das Ein- und Aussteigen aus Waggons auf zweigleisigen Abschnitten sollte nur von der Feldseite aus erfolgen. Ein- und Ausstiegsorte auf mehrgleisigen Strecken werden von den Leitern der Gleisstrecke, PMS, festgelegt.

3. Sicherheitsanforderungen für die Herstellung von Gleisarbeiten

3.1. Der Beginn der Arbeiten ist nur auf Anweisung des Arbeitsleiters zulässig, nachdem der Ort ihrer Herstellung in der vorgeschriebenen Weise eingezäunt wurde.

3.2. Die Arbeiten zur Räumung der Weichen müssen von einem Team durchgeführt werden, das aus mindestens zwei und höchstens sechs Gleiswärtern besteht, von denen einer den Zugverkehr überwacht und nicht an den Arbeiten beteiligt ist.

An einzelnen Stellen, an denen keine ständigen Rangierarbeiten stattfinden, ist es zulässig, Arbeiten an Weichen durch einen Gleisbauer mit einer Qualifikation mindestens der dritten Kategorie durchzuführen. Das Verfahren und die Bedingungen für diese Arbeiten sollten in den Arbeitsschutzanweisungen für Anlagenarbeiter festgelegt werden. Die Liste dieser einzelnen Punkte wird vom Leiter der Eisenbahnabteilung erstellt, und wenn es keine Zweigstellen gibt, vom Leiter der Eisenbahn im Einvernehmen mit Dorprofsozh, Rayprofsozh (technischer Arbeitsinspektor der Gewerkschaft der Eisenbahner und Verkehrsbauer). .

Wenn Sie in einer Person arbeiten, müssen Sie besonders wachsam sein, die Annäherung von Zügen kontinuierlich überwachen, sich dem erwarteten Zug in der richtigen Richtung zuwenden und die Aufmerksamkeit nicht auf die Bewegung von Zügen in die entgegengesetzte Richtung lenken.

3.3. Wenn sich ein Zug einem Abschnitt nähert, auf dem die Bewegung mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 140 km/h zulässig ist, ist es erforderlich, vom Gleis bis zum nächstgelegenen Gleisbett in einem Abstand von mindestens 2 m von der äußersten Schiene zu fahren, wenn der Zug fährt befindet sich in einer Entfernung von mindestens 400 m. Wenn Züge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 140 km/h bewegt werden dürfen, ist es erforderlich, das Gleis 5 Minuten vor der Vorbeifahrt des Zuges in einer Entfernung von mindestens 4 m zu verlassen die äußere Schiene – bei einer Geschwindigkeit von 141–160 km/h und mindestens 5 m – bei einer Geschwindigkeit von 161–200 km/h. Der als Gruppenleiter eingesetzte Gleisbauer hat einen Auszug aus dem Zugfahrplan mit sich zu führen.

Wenn ein Zug auf einem angrenzenden Gleis fährt, ist es außerdem erforderlich, für die in diesem Unterabsatz angegebenen Entfernungen zum nächstgelegenen Gleisbett auszusteigen.

3.4. Bei Arbeiten an einem für den Zugverkehr gesperrten Abschnitt bis zum „Fenster“ oder bei der Umzäunung des Arbeitsplatzes mit Haltesignalen während der Durchfahrt eines Zuges auf einem angrenzenden Gleis werden die Arbeiten eingestellt. Die Gleisbauer müssen aus dem Weg gehen; Es ist nicht erforderlich, den Weg zu verlassen, auf dem die Arbeit ausgeführt wird.

3.5. Nachdem der Zug vorbeigefahren ist, muss vor dem Einfahren in das Gleis sichergestellt werden, dass von keiner Seite ein Zug, eine Lokomotive oder eine andere bewegliche Einheit kommt.

3.6. Arbeiten an Buckel-, Buckel- und Sortiergleisen sowie Weichen dieser Gleise dürfen nur in den Pausen der Rangierarbeiten nach Absprache mit dem Bahnhofs- oder Buckeldienstleiter durchgeführt werden.

3.7. Bei Arbeiten an beengten Stellen, an denen sich auf beiden Seiten des Gleises hohe Bahnsteige, Gebäude, Zäune, steile Abhänge von Einschnitten befinden, sowie auf Brücken, in Tunneln und Schneegräben müssen Gleisbauer auf die Signale der Stellwerkswärter achten und wissen, wo man ausweichen muss, wenn sich ein Zug nähert. Wenn hohe Plattformen, Gebäude, Zäune, steile Hänge von Einschnitten, Mauern von Schneegräben mit einer Länge von mehr als 100 m ein Sitzen am Gleisrand nicht zulassen, darf mit den Arbeiten erst begonnen werden, nachdem die Arbeitsstelle geräumt wurde eingezäunt mit Stoppsignalen.

3.8. Wenn die Arbeiten mit der Überquerung des angrenzenden Gleises verbunden sind (Reinigung oder Materialtransport des Gleisoberbaus), müssen diese vor der Durchfahrt des Zuges angehalten werden, um genügend Zeit zum Verlassen des Gleises zu haben.

Bei schlechten Sichtverhältnissen und wenn die durchgeführten Arbeiten keine Umzäunung mit Stoppsignalen erfordern, sollten die Streckenwärter die Signale der automatischen Warnsignale und die Aktionen der Stellwerkswärter überwachen.

3.9. Das Sitzen auf den Schienen, den Schwellenenden, dem Schotterprisma, im Gleisinneren und auf den Zwischengleisen sowie auf den Gestellen eines kilometerlangen Schienenvorrats ist verboten.

3.10. Bei der Annäherung an Gleismaschinen ist es erforderlich, sich in folgenden Abständen von der äußersten Schiene vom Gleis zu entfernen:

  • während des Betriebs eines Gleislegers (mit Ausnahme der ihn bedienenden Brigade), eines elektrischen Ballastgeräts, eines Schneepflugs, eines Schienenschleifzugs und anderer schwerer Maschinen - um 5 m; während des Betriebs des Raupenpfluges - um 10 m;
  • beim Betrieb von Maschinen mit Schotterreinigungsgeräten, Doppelraupen- und Schneefräsen - 5 m entgegen der Auswurfrichtung von Schnee, Eis oder Unkraut; bei Verwendung von einspurigen Schneepflügen - 25 m.

3.11. Während der Arbeitsausführung muss ständig darauf geachtet werden, dass das Werkzeug die Bewegung nicht behindert und nicht unter den Füßen liegt und dass neue und alte Materialien – Schienen, Schwellen, Befestigungselemente – sauber über die Spurweite des Rollmaterials gefaltet werden und dies tun Sie dürfen das Verlassen der Gleise nicht behindern, wenn sich der Zug nähert.

3.12. Während einer Arbeitspause ist es erforderlich, für die in Abschnitt 3.3 dieser Anleitung angegebenen Abstände vom Gleis auf den vom äußersten Gleis entfernten Straßenrand abzukommen.

3.13. Gleismonteure müssen bei Arbeiten an Abschnitten eines durchgehenden Gleises vor Arbeitsbeginn in die Besonderheiten der Arbeiten an diesen Abschnitten eingewiesen werden.

3.14. Achten Sie bei Arbeiten in Entwässerungsbrunnen darauf, dass keine Fremdgase und Gerüche entstehen. Bei Gefahr muss sich der Gleisbauer an die Oberfläche begeben und bei Verschlechterung ein vorher festgelegtes Signal an den Arbeitsleiter geben, der ihn mit einem Seil, das an den Riemen des Sicherheitsgurts des Gleisbauers befestigt ist, herausziehen muss.

3.15. Um einen Blitzeinschlag zu vermeiden, ist es notwendig, bei herannahendem Gewitter die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die sichere Durchfahrt der Züge zum Arbeitsort zu gewährleisten und anschließend den Weg zu räumen. Sie können sich nicht unter Bäumen verstecken, sich an sie lehnen und sich Blitzableitern oder hohen Einzelobjekten (Stangen, Bäume) in einer Entfernung von weniger als 10 m nähern. Es ist gefährlich, sich während eines Gewitters an erhöhten Orten oder in offenen Ebenen aufzuhalten. Es wird empfohlen, in geschlossenen Räumen und in einiger Entfernung davon Schutz zu suchen – in kleinen Senken an Hügelhängen oder Böschungen oder Einschnitten.

Behalten oder tragen Sie während eines Gewitters keine Werkzeuge und andere Metallgegenstände.

3.16. Beim Transport von Feuerwerkskörpern sollten spezielle Kisten verwendet werden.

Es ist verboten:

  • gebrochene Federn und Pfoten an Feuerwerkskörper zu löten;
  • Böller Stößen und Hitze aussetzen, öffnen;
  • Halten Sie sich zum Zeitpunkt der Kollision mit dem Rollmaterial weniger als 20 m von den auf den Schienen platzierten Feuerwerkskörpern auf;
  • Feuerwerkskörper in der Nähe eines Feuers oder von Heizgeräten aufbewahren;
  • Feuerwerkskörper verwenden, deren Verfallsdatum abgelaufen ist.

4. Sicherheitsanforderungen für Arbeiten an Brücken und Tunneln

4.1. Vor Beginn der Arbeiten an der Brücke sollten Gleismonteure vom Arbeitsleiter Anweisungen über die Lagerplätze für Materialien, Werkzeuge und Entgleisungsstellen bei herannahenden Zügen erhalten. In Tunneln sollte jeder Gleisbauer wissen, in welcher Nische oder Kammer er sich verstecken muss, wenn sich ein Zug nähert.

4.2. Bei Arbeiten an Brücken müssen Decks, Gerüste und Leitern von Schutt, im Winter von Schnee und Eis befreit und mit Sand bestreut werden.

4.3. Der Aufenthalt im Tunnel ist nur während der Arbeit erlaubt.

Nach Arbeitsende ist der Aufenthalt in den Mittagspausen im Tunnel verboten.

Gleisbauer, die im Tunnel arbeiten, müssen die Regeln für die Erste Hilfe bei Vergiftungen kennen.

Wenn die Gasverschmutzung des Tunnels für längere Zeit nicht verschwindet, ist es auf Anweisung des Arbeitsleiters erforderlich, individuelle Gasmasken zu verwenden, die den Gleismonteuren vor Beginn der Arbeiten zur Verfügung gestellt werden.

4.4. Bei Arbeiten an Brücken bis zu einer Länge von 50 m sollten Gleisbauer die Brücke bereits vor der Annäherung des Zuges verlassen und ab einer Brückenlänge von 50 m auf speziellen Bahnsteigen mit Geländern Schutz suchen.

4.5. 5 Minuten vor der Durchfahrt eines Hochgeschwindigkeitszuges müssen Gleisbauer bei einer Geschwindigkeit von 4-141 km/h die Brücke oder den Tunnel abseits des Gleises in einem Abstand von mindestens 160 m von der äußersten Schiene verlassen und bei einer Geschwindigkeit von mindestens 5 m mit einer Geschwindigkeit von 161-200 km/h, unabhängig von der Länge der Brücke oder des Tunnels.

4.6. Es ist verboten, nachts ohne ausreichende Beleuchtung Arbeiten auf Brücken und in Tunneln sowie im Vorportalbereich durchzuführen.

5. Sicherheitsanforderungen bei der Herstellung von Arbeiten mit einem handgeführten Werkzeug

5.1. Gleisarbeiter müssen ein brauchbares Handwerkzeug verwenden und regelmäßig die Zuverlässigkeit der Schlagwerkzeug-Bits überprüfen.

Werkzeuggriffe müssen aus massivem Holz, sauber geschärft und gratfrei sein; Bei Schlaginstrumenten muss die Oberfläche des Schlagstücks sauber und frei von Kerben und Metalldurchhängen sein.

5.2. Verwenden Sie zum Festziehen der Muttern von Hand einen handelsüblichen Schraubenschlüssel. Es ist verboten, den Schlüssel mit etwas zu schlagen, seine Länge durch Erweitern mit einem anderen Schlüssel zu verlängern, sowie einen fehlerhaften Schlüssel zu verwenden und Dichtungen zwischen der Mutter und den Backen des Schlüssels einzuführen. Beim Schneiden der Mutter mit einem Meißel muss eine Schutzbrille getragen werden.

5.3. Die Übereinstimmung der Löcher in der Verkleidung und den Schienen kann nur mit einem Widerhaken oder einer Schraube überprüft werden.

5.4. Beim Schienenwechsel den Belag nach dem Lösen entfernen, den Belag auseinanderdrücken und beim Setzen des Belags das Ende der anderen Schiene mit einem Brecheisen festhalten. Dies von Hand zu tun ist nicht erlaubt. Sie können eine 12,5 m lange Schiene auch mit einem Brecheisen umdrehen und sie nur von einem Ende in das äußerste Bolzenloch einführen. Beim Kippen der Schiene ist eine Neigung in Richtung eines möglichen Schrottauswurfs verboten.

Das Kippen von Schienen mit einer Länge von 25 m sollte nur mit einer speziellen Vorrichtung (Brecheisen mit Halterung) durchgeführt werden.

5.5. Beim Verschieben einer auswechselbaren oder gestapelten Schienenlasche dürfen Sie nur auf einer Seite der Schiene stehen, entgegen der Verschieberichtung.

5.6. Beim Ausgleichen von Schienenlücken sollten hydraulische Ausgleichsgeräte eingesetzt werden. Das Aufweiten von Lücken durch Schläge der Schiene in die Auskleidung ist verboten.

5.7. Beim Anheben des Gleises mit Wagenhebern ist es dem Gleismonteur untersagt, Hände und Füße unter die angehobene Schiene bzw. das Schienen- und Schwellengitter zu stecken.

5.8. Beim Entgraten von Schwellen sollten die Füße so platziert werden, dass eine unbeabsichtigte Verletzung ausgeschlossen ist.

Entfernen Sie Schmutz und Holzspäne unter der Schienensohle nur mit einem Besen oder Besen. Handreinigung ist verboten.

5.9. Das Herausziehen von Krücken mit einem Brecheisen sollte durch Drücken der Hände auf das Ende des Brecheisens erfolgen. Es ist verboten, zusätzliche Anstrengungen zu unternehmen, indem man mit den Füßen steht oder sich mit dem Körper auf ein Brecheisen legt, sowie Krücken, Bolzen oder andere Gegenstände unter den Kopf zu legen.

Um an engen Stellen an Weichen Krücken herauszuziehen, sollte eine spezielle Krücke verwendet werden.

5.10. Beim Gleisumbau ist das Schienengewinde mit einer Klemmvorrichtung oder einem spitzen Brecheisen, das in das Schotterprisma des Schwellenkastens unter der Schienensohle eingeführt wird, in einem Winkel von mindestens 45° und in der für die Stabilität erforderlichen Tiefe herauszuquetschen. Es ist verboten, in den Schläfer eingeschlagene Krücken als Stütze zu verwenden.

5.11. Beim Anbringen einer Krücke zum Fahren ist es notwendig, diese senkrecht zu halten; Zunächst sollte die Krücke mit leichten Schlägen fixiert und dann fertiggestellt werden. Beim Hämmern von Krücken müssen Sie entlang des Weges über dem Geländer stehen.

Beim Arbeiten mit einem Krückenhammer ist der Aufenthalt von Personen im Bewegungsbereich des Hammers verboten.

5.12. Beim Wechseln von Holzschwellen muss eine Schwellenzange verwendet werden. Es ist notwendig, die Schwellen mit Hilfe spezieller Transportvorrichtungen zu transportieren.

Ein einmaliger Wechsel von Stahlbetonschwellen sollte nur unter Verwendung von Maschinen, Mechanismen oder Spezialgeräten durchgeführt werden.

5.13. Beim Aufstellen und Entfernen von Diebstahlsicherungen sind die Standfüße so zu platzieren, dass ein Eindringen einer zurückprallenden Diebstahlsicherung ausgeschlossen ist.

Es ist darauf zu achten, dass sich die Schienenmonteure nicht gegenüber der aus- bzw. einzubauenden Diebstahlsicherung befinden.

6. Sicherheitsanforderungen bei der Herstellung von Arbeiten mit Gleismaschinen, mobilen Kraftwerken und Elektrowerkzeugen

6.1. Bei der Arbeit mit Raupenmaschinen ist es verboten:

  • sich im Erfassungsbereich der Arbeitskörper der Maschine befinden, nachdem der Fahrer ein akustisches Signal über den Arbeitsbeginn gibt;
  • unter Autos hindurchkriechen, um auf die andere Straßenseite zu gelangen;
  • auf den Arbeitsteilen der Maschine sitzen oder stehen;
  • auf dem Zwischengleis sein, wenn Züge auf dem Nachbargleis vorbeifahren;
  • Rauchen und Verwendung von offenem Feuer in unmittelbarer Nähe des Kraftwerks oder von Kraftstoff- und Öltanks.

6.2. Vor Arbeiten mit Gleismaschinen müssen Gleismonteure über die Sicherheitsanforderungen an die auszuführenden Arbeiten, das Vorbeifahren von Zügen, den Aufenthalt auf der Strecke während des Betriebs von Gleismaschinen und das Entfernen von Arbeitsmaschinen in sicherer Entfernung unterrichtet werden. Die Einweisung erfolgt durch den Arbeitsleiter am Arbeitsplatz und weist auf sichere Orte beim Vorbeifahren von Zügen und Waggons in der Arbeitsposition hin.

6.3. Persönliche Kleidung muss vor Beginn der Arbeit mit einem Elektrowerkzeug überprüft und aufgeräumt werden. Während des Betriebs dürfen Teile der Kleidung das Gerät nicht berühren.

6.4. Der Körper des Elektrowerkzeugs muss während des Betriebs über die vierte Ader der Versorgungs- und Hauptkabel mit dem Nullausgang des mobilen Kraftwerks verbunden sein. Das Arbeiten mit einem Elektrowerkzeug ist nur mit einem vieradrigen Kabel erlaubt.

6.5. Ist eine Verlegung des Hauptkabels quer zum Gleis erforderlich, muss es zwischen den Schwellen unter den Schienen verlegt werden.

6.6. Die Reparatur und Einstellung des Elektrowerkzeugs darf nach einem vollständigen Stillstand und Trennen des Werkzeugs vom Stromnetz durchgeführt werden.

6.7. Beim Umzug mit einem Elektrowerkzeug von einem Arbeitsplatz zum anderen und bei jeder (auch kurzfristigen) Arbeitsunterbrechung muss die Spannung im Hauptkabel abgeschaltet und das Elektrowerkzeug außerhalb der Spurweite der Walze entfernt werden Aktie.

6.8. Der Gleisbauer muss das Elektrowerkzeug sofort ausschalten, wenn er auch nur eine leichte Stromeinwirkung spürt, und dies dem Arbeitsleiter mitteilen.

6.9. Fassen Sie ein Elektrowerkzeug beim Tragen nicht an den Arbeitsteilen an.

6.10. Die Bewegung eines mobilen Kraftwerks entlang der Arbeitsfront erfolgt auf einem zweigleisigen Abschnitt entlang eines äußeren Schienengewindes und auf einem eingleisigen Abschnitt - entlang des bequemsten Gewindes mit einem Zaun mit Stoppsignalen.

6.11. Das Gehäuse eines mobilen Kraftwerks muss mit einer speziellen Erdungselektrode geerdet werden, die mindestens 1 m tief in den Boden eingetrieben wird und einen Abstand von mindestens 2 m von der äußersten Schiene hat.

6.12. Während des Betriebs des Kraftwerks ist es verboten, Brennstoff einzufüllen, stromführende Teile zu berühren, in der Nähe Feuer zu machen und zu rauchen.

6.13. Der elektrische Schienenschneider muss genau auf der zu schneidenden Schiene positioniert und mit einer Halterung sicher befestigt werden.

Es ist verboten, das Bügelsägeblatt zu reinigen, bis der Schienenschneider vollständig zum Stillstand gekommen ist.

Es ist verboten, Metallspäne von der gesägten Schiene mit den Händen zu entfernen.

Es ist verboten, ohne Schutzbrille an einer Schienenschneidemaschine mit Schleifscheibe zu arbeiten (um zu vermeiden, dass Schleifstaub in die Augen gelangt).

6.14. Für den Betrieb der elektrischen Schienenbohrmaschine sollte diese mit einer Halterung sicher an der Schiene befestigt werden.

Reinigen Sie die Bohrmaschine nicht, während die Bohrmaschine in Betrieb ist.

6.15. Die Schleifscheibe einer elektrischen Schienenschleifmaschine muss geprüft und in einem Stahlgehäuse untergebracht sein.

Es ist verboten, mit einem elektrischen Schienenschleifer mit ungeprüfter Scheibe, ohne Overall und Schutzbrille zu arbeiten.

Der elektrische Schienenschleifer darf nicht zum Schärfen von Äxten, Dexeln und anderen Werkzeugen verwendet werden.

6.16. Die Gesamtarbeitszeit mit einem mechanisierten Elektrowerkzeug, dessen Vibration den Anforderungen der Hygienestandards entspricht, sollte 2/3 der Dauer der Arbeitsschicht nicht überschreiten. In der übrigen Zeit sollten Arbeiten durchgeführt werden, die nichts mit Vibrationen zu tun haben.

7. Sicherheitsanforderungen für die Durchführung von Arbeiten an elektrifizierten Abschnitten

7.1. Bei Arbeiten an einem elektrifizierten Abschnitt müssen Gleisbauer besondere Vorsicht walten lassen und dürfen weder selbst noch mit den verwendeten Werkzeugen näher als 2 m an spannungsführende und nicht ummantelte Leitungen oder Teile des Fahrleitungsnetzes und der Oberleitungen herankommen.

7.2. Bei Umbau-, Gleisbegradigungs- und sonstigen Arbeiten an elektrifizierten und mit automatischer Sperrung ausgestatteten Abschnitten ist die Verwendung isolierter Schablonen erforderlich.

7.3. Es ist verboten, das bei den Arbeiten unter der Schotterschicht oder im Boden gefundene Kabel zu berühren. In diesem Fall müssen die Arbeiten eingestellt werden und der Gleisbauer ist verpflichtet, dies dem Arbeitsleiter mitzuteilen.

8. Sicherheitsanforderungen für die Durchführung von Arbeiten zum Reinigen von Gleisen und Pfeilen aus Schnee

8.1. Die Reinigung zentraler Weichen sollte in den Pausen zwischen dem Zugverkehr und Rangierzügen oder auf einem für den Zugverkehr gesperrten Gleis erfolgen.

8.2. Vor Beginn der Reinigung an zentralen Weichen muss der Teamleiter den Arbeitsplatz schützen:

  • am Nachmittag - ein rotes Signal;
  • Nachts und tagsüber bei Nebel, Schneesturm und anderen widrigen Bedingungen – mit einer Taschenlampe mit rotem Licht.

8.3. Vor Beginn der Arbeiten zur Schneeräumung muss bei einem zentralen Schalter gegen die Stangen des Elektroantriebs eine Holzeinlage zwischen dem vorgesehenen Zapfen und dem Rahmenholm und bei Kreuzen mit beweglichem Kern zwischen dem Kern und dem Geländer eingelegt werden .

8.4. Bei Arbeiten an einer Weiche ist es notwendig, eine Position einzunehmen, die eine gute Sicht auf das herannahende Rollmaterial bietet.

8.5. Die Schlauchreinigung der Weichen muss von zwei Gleisbauern durchgeführt werden. Direkt an der Reinigung der Pfeile mit einem Schlauch arbeitet ein Gleisbauer. Ein weiterer Gleismonteur (Beobachter, er ist auch Stellwerkswärter) sollte am Ventil zum Anschluss des Schlauches an die Luftabgabesäule stehen, die Bewegung des Rollmaterials überwachen und jederzeit bereit sein, die Druckluftzufuhr und das Signal zu stoppen der Arbeiter über die Annäherung des Rollmaterials.

8.6. Legen Sie bei der Schlauchreinigung der Weichen keinen Gummischlauch auf die Schienen benachbarter Gleise oder Weichen und schließen Sie die Gleisketten an den Weichen nicht mit einem Metallende des Schlauchs kurz.

Wenn Wege überquert werden müssen, muss der Schlauch in Schwellenkästen unter den Schienen verlegt und von Schnee und Schotter befreit werden.

Es ist verboten, den Trennhahn für Pneumoblasen und Zuluft zu öffnen, wenn der Schlauch nicht vollständig ausgezogen ist und sich das Handstück nicht in den Händen des Arbeiters befindet. Der Endkopf des Schlauchs und die Säule müssen fest verbunden sein.

8.7. Der Übergang von einem Pfeil zum anderen mit einem an die Luftleitung angeschlossenen Schlauch ist nur zulässig, wenn der Wasserhahn geschlossen ist und sich keine Druckluft im Schlauch befindet. Schläuche zu Luftfaltsäulen und zu deren Lagerorten sollten in Ringen montiert verlegt werden.

8.8. Bei der Schneeräumung mit Schneezügen müssen Gleismonteure in einem Personen- oder Güterwaggon untergebracht werden, der für die Unterbringung von Arbeitern entlang der Strecke ausgelegt ist.

8.9. Wenn sich der Schneezug im Be- oder Entladebereich bewegt, müssen sich die auf den Bahnsteigen befindlichen Gleisbauer in einem Abstand von mindestens 1 m zu den Seiten befinden.

Das Be- und Entladen von Schnee während der Fahrt ist verboten.

8.10. Berühren Sie bei Gleisarbeiten bei starkem Frost keine Metallgegenstände und -teile (Schienen, Befestigungselemente, Werkzeuge) mit bloßen Händen, um Erfrierungen zu vermeiden. Das Gesicht und freiliegende Körperteile sollten mit einer Schutzsalbe geschmiert werden.

9. Sicherheitsanforderungen für Be- und Entladevorgänge und Transport von Gleisoberbaumaterialien

9.1. Alle Vorgänge im Warenverkehr dürfen nur auf Anweisung des Arbeitsleiters durchgeführt werden.

Gleisbauer, die mit Kränen und anderen Hebezeugen arbeiten, müssen von der Qualifizierungskommission geschult und geprüft sein und über ein Schleuderzeugnis verfügen.

9.2. Der Aufenthalt von Gleisbauern in der Höhe von weniger als 2 m von der anzuhebenden oder abzusenkenden Last, unter der zu bewegenden Last, in unmittelbarer Nähe von Arbeitseinrichtungen sowie im Gefahrenbereich von Kränen, gleich der Länge des Kranauslegers, ist verboten plus 5 m.

9.3. Um zu verhindern, dass die Stapelschilde beim Entladen der Schwellen aus den Gondelwagen herunterfallen, sollten die Schilde mit Kabelgreifern entfernt werden, wenn ihr unteres Ende mit horizontalen Schwellenreihen in einer Höhe von mindestens 1 m fixiert bleibt.

Befinden sich falsch beladene Schwellen im Wagen, sollten diese einzeln mit einem Kran mittels Seilzug-Würgegriffen entladen werden.

Das manuelle Entladen von Schwellen und Balken aus Gondelwagen ist verboten.

9.4. Installationsarbeiten zum Be- und Entladen von mit Ölantiseptika imprägnierten Schwellen und Balken sollten nur in Spezialkleidung, Handschuhen und nach dem Auftragen einer Schutzpaste auf Gesicht, Hände, Hals und andere exponierte Körperteile durchgeführt werden.

Beim Be- und Entladen sowie beim Umsetzen von mit Ölantiseptika imprägnierten Schwellen und Balken darf man das Gesicht nicht mit Fäustlingen oder Overallärmeln berühren. Vor dem Essen und nach Arbeitsende Hände, Gesicht und freiliegende Körperteile gründlich mit warmem Wasser und Seife waschen und den Mund ausspülen. Bei der Desinfektion von Löchern in Holzschwellen müssen Gleisbauer mit Schutzbrille arbeiten.

9.5. Der Schotter kann aus den Bunker-Dispensern entladen werden, während der Zug mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 5 km/h fährt. Beim Entladen des Schotters ist es Gleismonteuren untersagt, sich im Wagenkasten aufzuhalten; Das Entladen von Schotter und Erde aus Gondelwagen sollte erst nach einem vollständigen Stillstand des Zuges erfolgen.

9.6. Der Transport der Einzelschienen muss mit zwei abnehmbaren Portalkränen erfolgen; in diesem Fall sollte die Schiene entlang der Achse der Portalkräne liegen.

Die Schiene sollte mit einer Geschwindigkeit von 3-5 km/h in einer Höhe von 20 cm über der Oberkante der Schwellenbettung transportiert werden.

Beim Bewegen von Portalkränen entlang der Gleise müssen sich die Monteure außerhalb der Gleise befinden.

Der Ein- und Ausbau des Portalkrans muss durch zwei Gleismonteure erfolgen.

9.7. Der Transport von Gleiswerkzeugen und -materialien auf zweirädrigen Einschienenwagen muss von speziell beauftragten Gleismonteuren durchgeführt werden. Die Anzahl der Gleismonteure sollte ausreichend sein (mindestens jedoch 2 Personen), um die Ladung zu entfernen und den Wagen vor der Einfahrt des Zuges vom Gleis zu entfernen. Der Rest der Gleismonteure sollte sich vom Gleis entfernen oder an der Seite des Untergrunds entlanggehen.

9.8. Beim Materialtransport auf einem Wohnanhänger dürfen Sie sich nicht vor dem Anhänger befinden, hinter ihm zurückbleiben, den Anhänger bergab lassen, sich darauf setzen, den Anhänger mit einer Geschwindigkeit rollen, die über der Geschwindigkeit einer normal gehenden Person liegt, die Ladung korrigieren auf dem Weg. Die Schwellen des Anhängers sollten entlang der Gleise verlegt werden.

9.9. Um die Durchfahrt des Zuges zu ermöglichen, müssen Gleismonteure Einschienenwagen, Gleiswagen, Materialien und Werkzeuge vom Gleis entfernen und sich am Gleisrand mindestens 2 m von der äußersten Schiene und 5 m vom Wagen entfernt aufstellen. Anhänger, Materialien, Werkzeuge von der Seite des herannahenden Zuges.

10. Sicherheitsanforderungen für die Herstellung von Arbeiten mit Pestiziden (Herbiziden) zur Zerstörung der Vegetation

10.1. Gleisbauer, die mit Pestiziden arbeiten, müssen sich einer ärztlichen Untersuchung und Unterweisung unterziehen, die sanitärtechnischen Mindestanforderungen für den Umgang mit Pestiziden erfüllen und eine Genehmigung für die Arbeit mit Pestiziden einholen. Personen, die nicht in Sicherheitsmaßnahmen geschult sind, dürfen nicht arbeiten.

10.2. Die Dauer der Arbeiten zum Be- und Entladen, zum Transport von Pestiziden sowie Arbeiten im Zusammenhang mit der chemischen Zerstörung der Vegetation sollte 6 Stunden pro Tag nicht überschreiten.

10.3. Tragen Sie Schutzanzüge und Sicherheitsschuhe, die speziell für die Arbeit mit Pestiziden konzipiert sind. Sie sollten nur bei der Arbeit mit Pestiziden getragen werden.

Personen, die keinen Overall tragen oder nicht vollständig damit ausgestattet sind, dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln arbeiten.

10.4. Overalls, in denen mit Herbiziden gearbeitet wird, sollten täglich gelüftet und mindestens zweimal im Monat entgast werden.

Es ist verboten, Overalls, Gummistiefel und Handschuhe in einer Entfernung von weniger als 200 m von Brunnen, Flüssen, Seen, Bächen und Quellen zu waschen.

10.5. Gleisbauer, die mit Pflanzenschutzmitteln arbeiten, müssen folgende Sicherheitsanforderungen einhalten:

  • Bei Be- und Entladevorgängen, beim Öffnen des Behälters, beim Vorbereiten der Lösung und beim Sprühen muss das Eindringen der Lösung oder des Staubs in die Atemwege und auf die Haut ausgeschlossen werden.
  • Bei Sprüh-, Lösungs- und Verladevorgängen ist das Rauchen, Essen und Trinken sowie das Aufbewahren von Lebensmitteln in Taschen verboten.
  • Vor dem Essen müssen Sie Ihre Hände und Ihr Gesicht gründlich waschen, Ihren Mund ausspülen und nach Beendigung der Arbeit duschen.

11. Sicherheitsanforderungen für die Durchführung von Arbeiten auf der Grundlage von PMS

11.1. Für Arbeiten an der Verbindungsmontage- und Verbindungsdemontagestrecke, die nicht mit der Steuerung der Streckenmechanismen in Zusammenhang stehen, sind Gleismonteure zugelassen, die in der sicheren Arbeit an dieser Strecke geschult wurden.

11.2. Beim Zuführen von Schienen, Befestigungselementen und Schwellen zum Montageband müssen die Arbeiter den Bereich des möglichen Absturzes der Ladung verlassen.

Es ist verboten, sich auf einem auf Trolleys bewegten Glied aufzuhalten und Diebstahlsicherungen anzubringen.

11.3. Halten Sie beim Be- und Entladen von Schienen mit Kränen die Schienen nur am Kopf im Abstand von 0,4 m vom Ende fest.

Beim Transport von Verbindungs- und Schienenbündeln auf Plattformen mit abnehmbarer Ausrüstung (CO und USO) müssen die Arbeiter einen Abstand von mindestens 10 m zum Kabel einhalten.

12 Sicherheitsanforderungen in Notfallsituationen

12.1. Bei der Instandhaltung und Reparatur der Bahnstrecke und künstlicher Bauwerke können folgende Hauptnotfälle auftreten:

  • Entgleisung von Schienenfahrzeugen;
  • herabfallende Ladung aus dem Zug;
  • Verschütten oder Verschütten gefährlicher und schädlicher Substanzen;
  • Brand von Schienenfahrzeugen und künstlichen Strukturen;
  • Bruch des Fahrdrahtes;
  • Feuer im Wegerecht;
  • Böschungsüberlauf;
  • Verletzung der Integrität des Gleisoberbaus, wodurch die Entgleisung des Rollmaterials droht.

12.2. Im Notfall muss der Gleisbauer die Arbeiten einstellen, den Vorfall unverzüglich dem Arbeitsleiter melden und anschließend dessen Anweisungen befolgen, um Unfälle zu verhindern bzw. den Notfall zu beseitigen.

12.3. Mitarbeiter, die sich in der Nähe aufhalten, sind bei einem allgemeinen Alarmsignal verpflichtet, unverzüglich vor Ort zu sein und an der Beseitigung des eingetretenen Notfalls und (falls erforderlich) der Erstversorgung des Verletzten mitzuwirken.

12.4. Bei der Beseitigung eines Notfalls ist es erforderlich, gemäß den Anweisungen zur Organisation von Notfallwiederherstellungsarbeiten auf den Eisenbahnen der Russischen Föderation zu handeln.

12.5. Im Falle eines Austretens oder Austretens gefährlicher und schädlicher Stoffe infolge einer Beschädigung des Rollmaterials ist es nur mit Genehmigung des obersten Landessanitätsarztes der Eisenbahn (bei der Eisenbahn) möglich, mit den Arbeiten zur Beseitigung des Unfalls zu beginnen Abteilung, auf dem linearen Abschnitt der Eisenbahn), die den Ablauf und die Dauer der Arbeiten im Gefahrenbereich sowie die bei diesen Arbeiten verwendete persönliche Schutzausrüstung festlegt.

In elektrifizierten Bereichen werden elektrische Sicherheitsmaßnahmen durch einen Vertreter der Stromversorgungsentfernung festgelegt.

12.6. Wenn Fahrzeuge oder künstliche Bauten Feuer fangen, ist es notwendig:

  • Melden Sie dies unverzüglich der Feuerwehr unter Angabe des genauen Brandortes;
  • ggf. Personen aus dem Gefahrenbereich entfernen;
  • Informieren Sie den Arbeitsleiter oder Vorarbeiter (Vorarbeiter) und handeln Sie dann nach seinen Anweisungen.

12.7. Im Falle einer Teilnahme an Feuerlöscharbeiten sollten Gleismonteure Folgendes wissen:

  • Richten Sie bei der Verwendung von Schaumfeuerlöschern (Kohlendioxid, Pulver) den Schaumstrahl (Pulver, Kohlendioxid) nicht auf Personen. Wenn Schaum auf ungeschützte Körperstellen gelangt, wischen Sie ihn mit einem Taschentuch oder einem anderen Material ab und spülen Sie ihn mit einer wässrigen Natronlösung ab.
  • Bei Elektrobränden nur Kohlendioxid- oder Pulverfeuerlöscher verwenden. Wenn Sie einen Kohlendioxid-Feuerlöscher verwenden, fassen Sie den Feuerlöscher-Anschluss nicht mit der Hand an;
  • interne Hydranten dürfen nur von zwei Personen benutzt werden: Einer rollt die Hülse vom Wasserhahn zum Brandort aus, der zweite öffnet auf Befehl der ausrollenden Hülse den Wasserhahn;
  • Beim Löschen einer Flamme mit einer Filzmatte wird die Flamme damit abgedeckt, damit das Feuer nicht auf die Person fällt, die das Feuer löscht.
  • Heben Sie beim Löschen einer Flamme mit einer Sandschaufel die Schaufel nicht auf Augenhöhe an, um zu verhindern, dass Sand in die Flammen eindringt.
  • zum Löschen brennender Gegenstände, die sich in einer Entfernung von weniger als 2 m vom Kontaktnetz befinden, dürfen nur Kohlendioxid-Aerosol- oder Pulver-Feuerlöscher verwendet werden;
  • Das Löschen brennender Gegenstände, die sich in einer Entfernung von weniger als 2 m vom Kontaktnetz befinden, mit Wasser-, Schaum- und Luftschaum-Feuerlöschern ist nur möglich, nachdem das Kontaktnetz spannungsfrei geschaltet, geerdet und dem Arbeitsleiter oder einem anderen Verantwortlichen angezeigt wurde Person;
  • Das Löschen brennender Gegenstände, die sich in einer Entfernung von mehr als 7 m von einem stromführenden Fahrdraht befinden, kann ohne Unterbrechung der Spannung zulässig sein. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass der Wasser- oder Schaumstrahl das Kontaktnetz und andere unter Spannung stehende Teile nicht berührt.

12.8. Wird ein Bruch in den Leitungen des Fahrleitungsnetzes oder der Oberleitungen festgestellt, sollten Sie unverzüglich den Bahnhofswärter, den Energiedisponenten oder den Fahrdienstleiter informieren, die Bruchstelle absichern und dafür sorgen, dass sich niemand näher als 8 m nähert. Wenn Defekte Leitungen oder andere Elemente des Fahrleitungsnetzes und der Oberleitungen beeinträchtigen die Durchfahrtshöhe von Gebäuden und können bei der Durchfahrt des Zuges beeinträchtigt werden. Es ist erforderlich, diesen Ort durch Haltesignale zu schützen.

Es ist verboten, sich den gebrochenen Drähten des Fahrleitungsnetzes und der Freileitungen näher als 8 m zu nähern sowie diese und darauf befindliche Fremdkörper zu berühren, unabhängig davon, ob sie den Boden oder geerdete Bauwerke berühren oder nicht .

12.9. Im Falle einer Verletzung der Integrität des Gleisoberbaus, die zur Entgleisung des Schienenfahrzeugs führen könnte, muss der Gleisbauer dem herannahenden Schienenfahrzeug ein Stoppsignal geben und den Vorfall dem Arbeitsleiter und dem Bahnhofsdienstleiter melden.

Auf elektrifizierten Abschnitten ist es bei einem durchgehenden Querbruch in der Schiene verboten, die Schiene bis zum Einbau von Längs- oder Querbrücken auf beiden Seiten des Bruchs gleichzeitig mit den Händen oder Werkzeugen zu berühren.

13. Bereitstellung medizinischer Hilfe für Opfer

13.1. Die Zeit vom Moment der Verletzung (Vergiftung) bis zum Erhalt der Hilfe sollte so kurz wie möglich sein. Der Hilfeleistende ist zu entschlossenem, aber bewusstem und zweckmäßigem Handeln verpflichtet.

Zunächst müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen schädlicher Faktoren zu stoppen und den Zustand des Opfers richtig einzuschätzen. Bei der Untersuchung des Opfers stellen sie zunächst fest, ob es lebt oder tot ist, und bestimmen dann den Schweregrad der Verletzung. In vielen Fällen verliert das Opfer das Bewusstsein. Die Pflegekraft muss in der Lage sein, zwischen Bewusstlosigkeit und Tod zu unterscheiden.

Lebenszeichen:

  • das Vorhandensein eines Herzschlags und Pulses in großen Arterien (Karotis, Oberschenkel, Oberarm);
  • das Vorhandensein einer unabhängigen Atmung (festgestellt durch die Bewegung der Brust, durch Befeuchten des an Mund und Nase des Opfers befestigten Spiegels);
  • Pupillenreaktion auf Licht (wenn das offene Auge des Opfers mit einer Hand bedeckt wird und die Hand dann schnell zur Seite bewegt wird, wird eine Pupillenverengung beobachtet).

Wenn minimale Lebenszeichen festgestellt werden, muss sofort mit der Erste-Hilfe-Maßnahme begonnen werden. Es ist notwendig, die lebensbedrohlichen Manifestationen der Läsion – Blutungen, Atem- und Herzstillstand, eingeschränkte Durchgängigkeit der Atemwege, starke Schmerzen – zu erkennen, zu beseitigen oder abzuschwächen.

Todeszeichen:

  • Trübung und Austrocknung der Hornhaut des Auges;
  • Abkühlung des Körpers, Auftreten von Leichenflecken und Totenstarre;
  • Verengung der Pupille ("Katzenauge") beim seitlichen Zusammendrücken des Auges.

In allen Fällen ist es bei der Erstversorgung erforderlich, Maßnahmen zu ergreifen, um das Opfer schnellstmöglich in eine medizinische Einrichtung zu bringen. Der Anruf eines medizinischen Personals sollte die Bereitstellung von Erster Hilfe nicht unterbrechen.

13.2. Bei einer mechanischen Verletzung ist es notwendig, die Blutung zu stoppen. Bei venöser Blutung aus der Wunde (Blut hat eine dunkle Kirschfarbe, fließt in einem gleichmäßigen Strahl aus) reicht es aus, einen sterilen Verband mit festem Verband (Druckverband) anzulegen oder einen Wattebausch gut an die Wunde zu ziehen Wunde mit einem Klebepflaster.

Wenn die arterielle Blutung aufhört (das ausströmende Blut ist leuchtend rot und schlägt mit einem stark pulsierenden Strom), wird zuerst die Arterie über der Verletzungsstelle an den Knochen gedrückt, um den Blutfluss zur Verletzungsstelle zu stoppen, und dann ein normales oder spontanes Tourniquet angelegt wird angewandt. Unter dem Tourniquet muss eine Notiz angebracht werden, auf der Datum, Stunde und Minuten des Anlegens angegeben sind. Die maximal zulässige Zeit für die Kompression mit einem Tourniquet beträgt 1,5 - 2 Stunden. Bei Blutungen des geschädigten Körperteils wird eine erhöhte Position eingenommen und für Ruhe gesorgt.

Bei Frakturen sollten Sie auf keinen Fall versuchen, Knochenfragmente herzustellen – um die Krümmung der Extremität bei einer geschlossenen Fraktur zu beseitigen oder den herausgekommenen Knochen bei einer offenen Fraktur zu fixieren. Es ist notwendig, die Unbeweglichkeit der beschädigten Körperteile mit einer Schiene (Standard oder aus improvisierten Mitteln) und einem Verband sicherzustellen. Bei einer offenen Fraktur wird die Blutung gestoppt, ein steriler Verband angelegt und erst danach mit der Ruhigstellung begonnen (den beschädigten Körperteil ruhigstellen).

Wenn die Bänder verstaucht sind, ist es notwendig, eine kalte Kompresse auf die Verstauchung und anschließend einen Druckverband anzulegen.

Bei Luxationen oder anderen Verletzungen der Gelenke wird die Extremität in einer Position fixiert, die für das Opfer am bequemsten ist und ihm weniger Angst bereitet. Sie können nicht versuchen, die Luxation zu reduzieren und die erzwungene Position der Extremität mit Gewalt zu ändern.

13.3. Bei einer Verbrennung durch kochendes Wasser (heißes Essen) ist es notwendig, mit heißer Flüssigkeit getränkte Kleidung schnell auszuziehen. Reißen Sie in diesem Fall keine an der Kleidung haftenden Hautpartien ab, sondern schneiden Sie vorsichtig mit einer Schere um die Kleidung herum und lassen Sie anhaftende Stellen übrig.

Brennende Kleidung sollte ebenfalls sofort ausgezogen oder gelöscht werden. Dies geschieht am besten, indem man es in eine Decke oder einen anderen dichten Stoff einwickelt. Aufgrund der Unterbrechung des Luftzugangs erlischt die Flamme. Auf keinen Fall sollten Sie in entzündeter Kleidung laufen oder mit ungeschützten Händen die Flamme niederschießen. Es ist sinnvoll, die Brandstelle mehrere Minuten lang mit einem kalten Wasserstrahl zu spülen oder kalte Gegenstände darauf aufzulegen. Dies hilft, Hitzeeinwirkungen auf den Körper schnell vorzubeugen und Schmerzen zu lindern. Anschließend sollte ein steriler Mullverband, vorzugsweise aus Baumwolle, auf die Verbrennungsoberfläche angelegt werden. Das auf die Oberfläche aufgetragene Material kann mit verdünntem Alkohol oder Wodka angefeuchtet werden, was neben der Anästhesie auch eine Desinfektion der Haut bewirkt.

Es ist absolut kontraindiziert, Manipulationen an der Verbrennungsoberfläche vorzunehmen und Verbände mit Salben, Fetten und Farbstoffen anzulegen. Auch die Verwendung von Natronpulver, Stärke, Seife, rohen Eiern ist unerwünscht, da diese Mittel neben der Verunreinigung zur Bildung eines Films führen, der sich nur schwer von der Verbrennungsoberfläche entfernen lässt. Im Falle einer großflächigen Verbrennung ist es besser, das Opfer in ein sauberes Laken zu wickeln und es umgehend in eine medizinische Einrichtung zu bringen oder einen Arzt zu rufen.

Um die Schmerzen zu lindern, wird dem Opfer ein Anästhetikum [Analgin und (oder) andere] verabreicht. Wenn möglich, sollte es mit heißem Tee, Kaffee, alkalischem Mineralwasser getrunken werden. Sie können auch einen halben Teelöffel Natron und einen Teelöffel Speisesalz in 1 Liter Wasser verdünnen und trinken.

13.4. Bei Augenverletzungen durch scharfe oder stechende Gegenstände sowie Augenverletzungen mit schweren Prellungen sollte das Opfer dringend in eine medizinische Einrichtung gebracht werden. Gegenstände, die in die Augen geraten, sollten nicht aus dem Auge entfernt werden, um es nicht weiter zu schädigen. Legen Sie einen sterilen Verband um das Auge.

Wenn Staub oder Puder in die Augen gelangen, spülen Sie diese mit einem sanften Strahl fließenden Wassers aus.

Bei Verätzungen ist es notwendig, die Augenlider zu öffnen und die Augen 10 bis 15 Minuten lang mit einem schwachen fließenden Wasserstrahl reichlich auszuspülen. Anschließend sollte das Opfer in eine medizinische Einrichtung gebracht werden.

Bei Augenverbrennungen mit heißem Wasser oder Dampf wird das Spülen der Augen nicht empfohlen. Die Augen werden mit einem sterilen Verband abgedeckt und das Opfer in eine medizinische Einrichtung gebracht.

13.5. Im Falle eines Stromschlags muss zunächst die Einwirkung des elektrischen Stroms auf das Opfer sofort gestoppt werden. Schalten Sie dazu den Strom mit einem Schalter aus, drehen Sie den Messerschalter, schrauben Sie die Stecker ab und unterbrechen Sie den Draht. Ist dies nicht möglich, wird der Draht mit einem trockenen Stock oder einem anderen Gegenstand, der keinen Strom leitet, entsorgt. Berühren Sie das Opfer nicht mit bloßen Händen, während es unter Stromeinfluss steht.

Danach sollte das Opfer sorgfältig untersucht und lokale Verletzungen mit einem sterilen Verband versehen werden. Bei leichten Läsionen, begleitet von Ohnmacht, Schwindel, Kopfschmerzen, Herzschmerzen und kurzfristigem Bewusstseinsverlust, ist es notwendig, Ruhe zu schaffen und Maßnahmen zu ergreifen, um das Opfer in eine medizinische Einrichtung zu bringen.

Bei der Erstversorgung des Opfers ist es wichtig, Schmerzmittel (Analgin, Sedalgin und andere), Beruhigungsmittel (Baldrian-Tinktur) und Herzmittel (Valocardin, Zelenin-Tropfen und andere) zu verabreichen.

Bei schweren Läsionen, begleitet von Atemstillstand und einem Zustand des „imaginären Todes“ (blasse Haut, weit geweitete Pupillen, keine Reaktion auf Licht, Atmung und Puls fehlen, Lebenszeichen werden nur durch sorgfältiges Abhören der Herztöne festgestellt), die einzige Eine wirksame Maßnahme ist die sofortige künstliche Beatmung, teilweise über Stunden hinweg. Wenn es nicht zu einem Herzstillstand gekommen ist, führt eine ordnungsgemäß durchgeführte künstliche Beatmung schnell zu einer Verbesserung des Zustands. Die Haut erhält eine natürliche Farbe, es entsteht ein Puls. Die wirksamste künstliche Beatmung ist die Mund-zu-Mund-Beatmung (16–20 Atemzüge pro Minute). Die künstliche Beatmung wird durch Schwankungen des Brustkorbs gesteuert.

Nachdem das Opfer das Bewusstsein wiedererlangt hat, sollte ihm Wasser, Tee, Kaffee (aber keine alkoholischen Getränke!) zu trinken gegeben und warm zugedeckt werden.

Bei einem Herzstillstand wird gleichzeitig mit der künstlichen Beatmung eine äußere Herzmassage mit einer Frequenz von 60-70 Drücken pro Minute durchgeführt. Die Wirksamkeit der Massage wird anhand des Auftretens eines Pulses an den Halsschlagadern beurteilt.

Bei einer Kombination aus künstlicher Beatmung und indirekter Herzmassage werden bei jedem Luftstoß in die Lunge des Opfers fünf bis sechs Drücke auf die Herzregion ausgeübt, hauptsächlich während der Ausatmungsphase. Künstliche Beatmung und Herzmassage werden durchgeführt, bis sie sich von selbst erholen oder bis offensichtliche Todeszeichen auftreten.

Das Opfer wird in Rückenlage ins Krankenhaus transportiert.

13.6. Im Falle einer Vergiftung mit minderwertigen Lebensmitteln ist es notwendig, beim Opfer künstliches Erbrechen auszulösen und den Magen auszuspülen, indem man ihm eine große Menge (bis zu 6-10 Gläser) warmes, mit Kaliumpermanganat getöntes Wasser oder a Geben Sie ihm dann eine schwache Backpulverlösung, geben Sie ihm Milch zu trinken und lassen Sie ihn ein oder zwei Aktivkohletabletten trinken.

Bei einer Säurevergiftung ist es notwendig, den Magen gründlich mit Wasser zu spülen und dem Opfer Umhüllungsmittel zu verabreichen: Milch, rohe Eier.

Im Falle einer Gasvergiftung muss das Opfer aus dem Raum an die frische Luft gebracht oder durch Öffnen von Fenstern und Türen für Zugluft im Raum gesorgt werden.

Wenn Atmung und Herzaktivität aufhören, beginnen Sie mit künstlicher Beatmung und Herzdruckmassage (siehe den vorherigen Absatz dieser Anleitung). In allen Vergiftungsfällen muss das Opfer in eine medizinische Einrichtung gebracht werden.

13.7. Erste Hilfe bei Erfrierungen besteht darin, das Opfer und insbesondere den erfrorenen Teil sofort zu wärmen. Dazu wird eine Person in einen warmen Raum gebracht oder eingeführt. Der erfrorene Körperteil wird zunächst mit einem trockenen Tuch abgerieben und dann in ein Becken mit warmem Wasser (30-32 °C) gelegt. 20–30 Minuten lang wird die Wassertemperatur allmählich auf 40–45 °C gebracht. Das Glied wird gründlich von Verunreinigungen gewaschen. Bei leichten Erfrierungen können Sie das Opfer mit einem Heizkissen oder sogar mit der Wärme der Hände wärmen. Nach dem Erwärmen wird die beschädigte Körperstelle trocken gewischt, mit einem sterilen Verband abgedeckt und warm abgedeckt.

Erfrorene Körperstellen sollten nicht mit Fett oder Salben geschmiert werden. Dies erschwert die spätere Verarbeitung. Es ist auch unmöglich, die erfrorenen Körperteile mit Schnee einzureiben, da dies die Abkühlung erhöht und das Eis die Haut verletzt und zu Infektionen beiträgt.

Auch auf intensives Reiben und Massieren der gekühlten Stelle sollten Sie verzichten. Solche Aktionen mit tiefen Erfrierungen können zu einer Schädigung der Blutgefäße führen.

Bei allgemeiner Abkühlung des Opfers ist es notwendig, sich warm zuzudecken und ein warmes Getränk (Tee, Kaffee) zu geben. Zur Schmerzlinderung werden Schmerzmittel (Analgin etc.) eingenommen. Auch die schnellste Übergabe des Opfers an eine medizinische Einrichtung ist ein Maß für Erste Hilfe.

13.8. Um akuten Darminfektionen vorzubeugen, ist zu beachten:

  • persönliche Hygieneregeln – vor dem Essen und nach jedem Toilettengang Hände mit Seife waschen;
  • Bedingungen und Bedingungen der Lebensmittellagerung.
  • Wenn Anzeichen einer Infektionskrankheit auftreten, konsultieren Sie sofort einen Arzt und gehen Sie auf keinen Fall zur Arbeit, um keine Ansteckungsquelle für andere zu sein.

14. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit

14.1. Nach Abschluss der Arbeiten muss der Gleisbauer:

  • Reinigen Sie Werkzeuge, Inventar und Einrichtungsgegenstände von Schmutz und bewahren Sie sie an speziell dafür vorgesehenen Orten und Lagerräumen auf.
  • Ziehen Sie Overalls und andere persönliche Schutzausrüstung aus und legen Sie sie in einen Kleiderschrank.

14.2. Verunreinigte und defekte Overalls müssen dem Streckenwärter zum Waschen, Reinigen oder Reparieren übergeben werden.

14.3. Nach der Arbeit sollte der Gleisbauer die kontaminierten Körperstellen mit warmem Wasser und Seife waschen oder, wenn möglich, duschen.

14.4. Um die Haut nach der Arbeit in einem guten Zustand zu halten, können Sie verschiedene schützende Salben und Cremes (Borvaseline, Lanolincreme und andere) verwenden. Es ist nicht erlaubt, Kerosin oder andere giftige Erdölprodukte zur Reinigung der Haut und der persönlichen Schutzausrüstung zu verwenden.

14.5. Alle bei der Arbeit festgestellten Störungen und Mängel sowie die zu deren Beseitigung getroffenen Maßnahmen sind dem Vorarbeiter (Vorarbeiter) zu melden.

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Um starke kovalente Bindungen zwischen der gekühlten Oberfläche (Experimente wurden mit Aluminium, Silizium, Gold und Kupfer durchgeführt) und gewachsenen Nanoröhren herzustellen, verwendeten die Physiker eine Zwischenschicht aus organischen Molekülen von Aminopropyltrialkoxysilan und Cysteamin.

Die mechanische Haftung von Kühlkörpern an Metalloberflächen erwies sich als ausreichend für das weitere Wachstum von Nanoröhren, um die Wärmeableitung zu verbessern. Für die Kühlung von Chips wurden Kohlenstoffnanoröhren gewählt, weil ihre Wärmeleitfähigkeit besser ist als die von Diamanten, dem wärmeleitfähigsten natürlichen Mineral.

Gleichzeitig stellten die Autoren der Arbeit fest, dass trotz der allgemein verbesserten Wärmeübertragung die meisten der gewachsenen Nanoröhren nicht direkt auf dem Metall fixiert wurden. Die Forscher planen, die Experimente fortzusetzen, um die Kontaktdichte zu verbessern.

Die Wärmeableitung spielt eine entscheidende Rolle beim Betrieb von integrierten Schaltkreisen, da ihre Verarbeitungsleistung mit steigender Temperatur abnimmt. Das Problem der Überhitzung wird durch die wachsende Dichte von Transistoren in modernen Mikroprozessoren weiter verschärft, die sowohl durch passive (Metallkühlkörper) als auch durch aktive (Kühler und Flüssigkeitssysteme) Methoden gekühlt werden.

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Nikolaus
Recht umfangreiches Wissen.


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