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Unterweisung zum Arbeitsschutz beim Arbeiten mit Leitern und Leitern Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Sicherheitstechnik 1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz 1.1. Vor Beginn der Arbeiten ist die Verwaltung verpflichtet, die mit Arbeiten an Leitern befassten Arbeitnehmer mit dieser Anleitung vertraut zu machen, ihre Kenntnisse zu überprüfen und die Einhaltung ihrer Anforderungen ständig zu überwachen sowie den Arbeitnehmern entsprechend Overalls, Sicherheitsschuhe und persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen mit den geltenden Normen und der Art der durchgeführten Arbeiten. 1.2. Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten sollten die Bau- und Fachabteilungsleiter zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit vorsehen. 1.3. Die Durchführung von Arbeiten auf Leitern ist für Arbeitnehmer ab 18 Jahren zulässig, die über Sicherheitsvorkehrungen und eine Schulung am Arbeitsplatz unterwiesen und geschult wurden. 1.4. Die Arbeiter müssen über gebrauchsfähige Werkzeuge und Ausrüstung, die für die Arbeit erforderlich sind, Sicherheitssignale und -geräte sowie Schutzvorrichtungen verfügen. Es ist verboten, mit fehlerhaften Werkzeugen und Geräten zu arbeiten. 1.5. Dreiknie-Schiebeleitern müssen den Anforderungen von GOST 8556-72 entsprechen. 1.6. Einkniemontierte geneigte, vertikal angebrachte, montierte und freistehende Geräte müssen den Anforderungen von GOST 26887-86 entsprechen. 1.7. Die Länge der Leitern darf maximal 5 m betragen. 2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit 2.1. Trage die richtige Kleidung. Bring sie in Ordnung. 2.2. Überprüfen Sie die Verfügbarkeit und Gebrauchstauglichkeit des für die Arbeit erforderlichen Werkzeugs. Legen Sie das Werkzeug und die Ersatzteile in die Arbeitstasche. 2.3. Überprüfen Sie die Gebrauchstauglichkeit und Verfügbarkeit von Leitern zum Heben und Senken von Personen. Die oberen Enden der Leitern müssen am Quergerüst befestigt werden. 2.4. Die Schnüre der Leiter müssen mit dem Datum der nächsten Prüfung versehen sein. 2.5. Überprüfen Sie den Zustand des Sicherheitsgurts. 2.6. Vor Beginn der Arbeiten ist die Stabilität der Leiter sicherzustellen und durch Inspektion und Prüfung sicherzustellen, dass die Leiter nicht verrutschen oder unbeabsichtigt bewegt werden kann. Bei der Installation einer Leiter unter Bedingungen, bei denen eine Verschiebung des oberen Endes möglich ist, muss diese sicher an stabilen Strukturen befestigt werden. 3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit 3.1. Auf allen in Betrieb befindlichen Leitern und Stehleitern sind die Inventarnummer, das Datum der nächsten Prüfung und die Werkstattzugehörigkeit anzugeben. 3.2. Stufen von Holztreppen müssen aus Hartholz bestehen. Alle Details von Holztreppen müssen eine glatte Oberfläche haben und maschinell oder von Hand bearbeitet werden. 3.3. Die Holzteile der Treppe sollten mit natürlichem Trockenöl heiß imprägniert und anschließend farblos lackiert werden. 3.4. Die Stufen von Holztreppen müssen in die Bogensehne eingeschnitten und alle 2 m mit Verbindungsbolzen mit einem Durchmesser von mindestens 8 mm befestigt werden. Es ist verboten, mit Nägeln abgerissene Treppen zu benutzen, ohne die Bogensehnen mit Bolzen zu befestigen und die Stufen in die Bogensehnen einzuschneiden. 3.5. Der Abstand zwischen den Stufen sollte 300 bis 340 mm betragen und der Abstand von der ersten Stufe bis zur Installationsebene des Bodens - 400 mm 3.6. Die Gesamtlänge der Leiter darf 5 m nicht überschreiten. 3.7. Die Neigung der Treppe beim Besteigen des Gerüsts darf 60° nicht überschreiten. 3.8. Es ist nicht gestattet, Treppen in einem Winkel von mehr als 75° ohne zusätzliche Befestigung ihres oberen Teils zu installieren. 3.9. Auf den Stufen einer Leiter oder Leiter darf sich nicht mehr als eine Person aufhalten. 3.10. Das Heben und Senken der Last auf der Leiter sowie das Ablassen des Werkzeugs darauf ist nicht gestattet. 3.11. Der Einbau von Treppen auf den Stufen von Treppenläufen ist nicht gestattet. Um Arbeiten unter diesen Bedingungen durchführen zu können, sollten Gerüste verwendet werden. 3.12. Beim Arbeiten mit einer Leiter an Orten mit starkem Verkehr von Fahrzeugen oder Personen muss der Installationsort geschützt oder geschützt werden, um zu verhindern, dass sie durch versehentliche Stöße herunterfällt, unabhängig davon, ob Spitzen an den Enden der Leiter vorhanden sind. In Fällen, in denen es nicht möglich ist, die Leiter bei der Installation auf einem glatten Boden zu sichern, sollte ein Arbeiter mit Helm an der Basis stehen und die Leiter in einer stabilen Position halten. In anderen Fällen ist es nicht erlaubt, die darunter liegende Leiter mit den Händen abzustützen. 3.13. Arbeiten auf tragbaren Leitern und Leitern sind nicht erlaubt:
3.14. Beim Bewegen der Leiter mit zwei Arbeitern muss die Leiter mit den Spitzen nach hinten getragen werden. 3.15. Senkrechte Treppen, Treppen mit einem Neigungswinkel zum Horizont von mehr als 75°, mit einer Höhe von mehr als 5 m, ab einer Höhe von 3 m, müssen mit bogenförmigen Schutzvorrichtungen versehen sein. Die Bögen sollten einen Abstand von höchstens 0,8 m voneinander haben und durch mindestens drei Längsstreifen verbunden sein. 3.16. Treppen mit einer Höhe von mehr als 10 m müssen mindestens alle 10 m mit Ruheflächen ausgestattet sein. 3.17. Leitern und Leitern müssen mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die ein Verrutschen und Umkippen während des Betriebs verhindert. An den unteren Enden von Leitern und Leitern sollten Beschläge mit scharfen Spitzen für die Montage am Boden vorhanden sein, bei Verwendung von Leitern auf glatten Flächen sollten Gummischuhe darauf angebracht werden. 3.18. Die oberen Enden der an den Rohren befestigten Leitern müssen mit speziellen Haken ausgestattet sein, um ein Herunterfallen der Leiter durch Windeinwirkung oder versehentliche Stöße zu verhindern. 3.19. Leitern müssen mit Vorrichtungen (Haken, Ketten) ausgestattet sein, die ein spontanes Auseinandergehen während des Betriebs verhindern. Die Neigung der Leitern sollte nicht mehr als 1:3 betragen 3.20. Das Arbeiten von den beiden oberen Stufen von Leitern ohne Geländer oder Anschläge ist verboten. 3.21. Es ist verboten, dass sich mehr als eine Person auf den Stufen einer Leiter oder Leiter aufhält. 3.22. Bei Arbeiten von Leitern und Leitern in einer Höhe von mehr als 1,3 m sollte ein Sicherheitsgurt verwendet werden, der an der Struktur des Bauwerks befestigt wird. 3.23. Die Kontrolle über den Zustand von Leitern und Leitern sollte von einer Person aus dem Kreis der Ingenieure durchgeführt werden, die im Auftrag des Unternehmens ernannt wird. 3.24. Alle tragbaren Leitern und Leitern müssen nach der Herstellung und Überholung sowie regelmäßig während des Betriebs einer statischen Prüfung unterzogen werden:
3.25. Der Treppentest wird durchgeführt, indem 200 Minuten lang eine statische Last von 2 kg an den Stufen und Bogensehnen aufgehängt wird. 3.26. Die Prüfung von Leitern wird mit einer Belastung von 120 kg für 2 Minuten durchgeführt. 3.27. Das Datum und die Ergebnisse der regelmäßigen Inspektionen und Tests von Leitern und Trittleitern werden im Journal für die Buchhaltung und Inspektion von Riggingausrüstung, Mechanismen und Geräten festgehalten. 4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen 4.1. Bei Arbeiten von Leitern und Leitern aus ist das Arbeiten an offenen Stellen mit einer Windgeschwindigkeit von mehr als 15 m pro Sekunde, bei Eis, Gewitter, Nebel, die die Sicht innerhalb der Arbeitsfront ausschließen, nicht gestattet. 4.2. Leisten Sie dem Verletzten bei Verletzungen oder plötzlicher Erkrankung medizinische Erste Hilfe und informieren Sie den Vorarbeiter oder Arbeitsleiter. 4.3. Rufen Sie im Brandfall sofort die Feuerwehr, bringen Sie das Personal an einen sicheren Ort und beginnen Sie mit der Löschung des Feuers mit improvisierten Feuerlöschgeräten, informieren Sie den Arbeitsleiter. 5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit 5.1. Der Arbeitnehmer muss:
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