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Arbeitsschutzanweisung für einen Marmorfliesenleger Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Sicherheitstechnik 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Die Anweisung zum Arbeitsschutz (im Folgenden als Anweisung bezeichnet) wurde in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gesetzes der Ukraine „Über den Arbeitsschutz“ entwickelt und legt die Regeln für die Arbeitsausführung und das Verhalten eines Arbeitnehmers auf dem Territorium der Ukraine fest Betrieb, in Produktionsräumen und am Arbeitsplatz gemäß den staatlichen, branchenübergreifenden und branchenspezifischen Vorschriften zum Arbeitsschutz. 1.2. Die Anweisungen gelten für alle Abteilungen des Unternehmens. 1.3. Gemäß Artikel 18 des Gesetzes der Ukraine „Über den Arbeitsschutz“ ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, „die Anforderungen der Rechtsvorschriften zum Arbeitsschutz, die Regeln für den Umgang mit Maschinen, Mechanismen, Geräten und anderen Produktionsmitteln zu kennen und einzuhalten, kollektive und individuelle Schutzausrüstung verwenden, sich vorläufigen und regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen unterziehen. 1.4. Abhängig von den spezifischen Bedingungen der Organisation des Produktionsprozesses sowie im Zusammenhang mit Unfällen und Unfällen können Änderungen und Ergänzungen der Anweisungen vorgenommen werden, die auf einem separaten, vom Leiter der jeweiligen Struktureinheit unterzeichneten Blatt aufgeführt sind . 1.5. Die Anweisung ist ein verbindliches Regulierungsdokument für den Marmorfurnier (im Folgenden „Furnier“), der im Bau, in der Reparatur und im Wiederaufbau von Gebäuden und Bauwerken tätig ist. 1.6. Personen im Alter von mindestens 18 Jahren, die über die beruflichen Fähigkeiten verfügen, sich einer ärztlichen Untersuchung unterzogen haben, keine Kontraindikationen für die Durchführung von Verkleidungsarbeiten haben, nach typischen Programmen geschult wurden, eine Prüfung über Kenntnisse sicherer Arbeitsmethoden und -techniken bestanden haben und eine erhalten haben Zertifikat dürfen Verkleidungsarbeiten durchführen. 1.7. Abdecker müssen sich den folgenden Sicherheitsunterweisungen unterziehen: a) Einführung - bei der Bewerbung um eine Stelle; b) primär - am Arbeitsplatz; c) wiederholt - mindestens einmal alle 3 Monate; d) außerplanmäßig – bei Verstößen gegen Arbeitsschutzbestimmungen, die zu einem Unfall oder Unfall geführt haben oder führen könnten; bei Änderung des technologischen Prozesses oder bestehender Vorschriften zum Arbeitsschutz; während einer Arbeitsunterbrechung in der Fachrichtung von mehr als 60 Kalendertagen; e) Ziel – bei der Ausführung einmaliger Arbeiten, die nicht direkt mit den Aufgaben im Fachgebiet zusammenhängen, bei der Beseitigung eines Unfalls, einer Naturkatastrophe, bei der Ausführung von Arbeiten, für die eine Arbeitserlaubnis, eine Genehmigung und andere Dokumente ausgestellt werden. 1.8. Bei Arbeiten in den Produktionsräumen eines Betriebsunternehmens sollte eine außerplanmäßige Unterweisung zum Arbeitsschutz unter Beteiligung der für den Arbeitsschutz dieses Unternehmens verantwortlichen Mitarbeiter durchgeführt werden. 1.9. Mit Hebemaschinen dürfen nur Furniere arbeiten, die über eine Zertifizierung als Schleuderer verfügen und über ein Zertifikat für die Berechtigung zur Ausführung dieser Arbeiten verfügen. 1.10. Den Arbeitern muss spezielle Kleidung und Sicherheitsschuhe gemäß den Standard-Industriestandards für die kostenlose Ausgabe von Spezialkleidung, Spezialschuhen und anderer persönlicher Schutzausrüstung an Arbeiter und Angestellte zur Verfügung gestellt werden, die im Bau-, Bau- und Reparaturbereich beschäftigt sind.
Bei Outdoor-Robotern im Winter zusätzlich:
1.11. Personen, die handbetriebene Elektromaschinen der Klassen II und III bedienen dürfen, müssen über die elektrische Sicherheitsgruppe I verfügen. Personen der Gruppe I müssen mindestens einmal im Quartal eine Schulung zur elektrischen Sicherheit absolvieren. 1.12. Der Wasserhahn wird benötigt, um:
1.13. Es ist verboten, sich auf der Baustelle und in Wohnräumen im Rauschzustand zu befinden, sowohl während der Arbeitszeit als auch außerhalb der Arbeitszeit. 1.14. Jedes Veneer muss in der Lage sein, Unfallopfern Erste Hilfe zu leisten (wissen, wie man Blutungen stoppt, sich von elektrischem Strom befreit, künstliche Beatmungstechniken usw.). 1.15. Kommt es bei der Arbeit mit einem anderen Arbeitnehmer zu einem Unfall, ist der betroffene Arbeitnehmer verpflichtet, dem Opfer Hilfe zu leisten, den Vorfall dem Vorarbeiter (Vorarbeiter) zu melden und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Unfallsituation aufrechtzuerhalten, es sei denn, dass dadurch Leben und Leben gefährdet werden Gesundheit der Menschen. 1.16. Arbeitsplätze und Durchgänge müssen normgerecht beleuchtet und von Schutt und Fremdkörpern befreit sein. 1.17. Der Liner muss immer einen mit einem Riemen befestigten Schutzhelm tragen und bei Arbeiten in der Höhe einen Sicherheitsgurt verwenden. 1.18. Für Verkleidungsarbeiten sollten Inventargerüste und Gerüste verwendet werden. 1.19. Dem Furnierer ist es untersagt, Arbeiten auf beliebigen Untergründen (Fässern, Kisten usw.) auszuführen. 1.20. Furniere müssen beim Betrieb von Ladestationen die Sicherheitsanforderungen und Anweisungen für den sicheren Betrieb elektrifizierter Ladestationen einhalten. 1.21. Holzgriffe für Handbauwerkzeuge sollten aus Hartholz gefertigt, glatt verarbeitet, sorgfältig eingepasst und sicher befestigt sein. 1.22. Personen, die sich eines Verstoßes gegen die Anforderungen und Anweisungen dieser Anweisungen schuldig machen, haften persönlich nach dem gesetzlich festgelegten Verfahren: disziplinarisch, finanziell oder strafrechtlich, je nach den Folgen des Verstoßes. 2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn 2.1. Vor Beginn der Arbeiten muss der Fliesenleger:
Ein Sicherheitsgurt ohne Stempel mit dem Datum der wiederkehrenden Prüfung darf nicht verwendet werden. Der Gurt muss alle 6 Monate mit einer statischen Belastung von 400 kg für 5 Minuten geprüft werden. Persönliche Schutzausrüstung sollte unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen gemäß den Anweisungen des Herstellers verwendet werden. 2.2. Der Arbeitsplatz muss gemäß den Anforderungen der befristeten Arbeitserlaubnis vorbereitet sein und gleichzeitig Folgendes berücksichtigen:
2.3. Handwerkzeuge zur Bearbeitung von Steinplatten (Keile, Vorschlaghämmer, Spalter, Hämmer, Schiefer) und Werkzeuge zur Vorbereitung der Untergrundoberfläche für die Verkleidung (Meißel usw.) sollten sorgfältig überprüft werden und darauf achten, dass keine Dellen oder Späne vorhanden sind Arbeitsfläche, Risse, Grate. 2.4. Handwerkzeuge zum Verlegen von Keramikfliesen (Kerne, Spachtel, Fliesenschneider, Spitzhacken, Lineale, Winkel) müssen ebenfalls auf Gebrauchstauglichkeit und Arbeitstauglichkeit überprüft werden. 2.5. Platzieren Sie alle gebrauchsfähigen Werkzeuge und Elektrowerkzeuge so am Arbeitsplatz, dass während der Arbeit keine unnötigen Bewegungen ausgeführt werden. 2.6. Überzeugen Sie sich von der Zuverlässigkeit und Festigkeit der Befestigung von Gerüsten, Gerüsten und Wiegen. 2.7. Stellen Sie sicher, dass der Arbeitsbereich ausreichend beleuchtet ist. 2.8. Überprüfen Sie, ob das Material richtig auf Gerüsten, Gerüsten und in Wiegen platziert ist. 2.9. Bei Arbeiten in der Höhe sind Schutzausrüstungen bereitzustellen und zu verwenden, die das Herunterfallen von Werkzeugen und Materialien verhindern (Werkzeugkästen, Arbeitsplatzzäune, Schutzböden). 2.10. Arbeitsplätze und Durchgänge zu ihnen in einer Höhe von 1,3 m oder mehr und einem Abstand von weniger als 2 m zum Höhenunterschied müssen mit provisorischen Zäunen gemäß den Anforderungen von GOST 12.4.059-89 eingezäunt werden. Wenn die Installation dieser Zäune nicht möglich ist, sollten Arbeiten in der Höhe mit Sicherheitsgurten (mit Stoßdämpfern) durchgeführt werden. Die Stellen, an denen während der Arbeit Sicherheitsgurte angelegt werden, sind durch den Vorarbeiter bzw. Vorarbeiter festzulegen. 2.11. Auf der Baustelle müssen Sicherheitsschilder gemäß GOST 12.4.026-76 angebracht werden, um die Arbeiter auf unmittelbare Gefahren aufmerksam zu machen und vor möglichen Gefahren zu warnen. 3. Sicherheitsanforderungen während der Arbeit 3.1. Der Furnierleger darf nur die Arbeiten ausführen, für die er vom Polier bzw. Vorarbeiter angewiesen und autorisiert wurde. 3.2. Bei der Arbeit müssen Sie aufmerksam sein, sich nicht ablenken lassen und auch andere nicht ablenken. 3.3. Das Anschließen an das Stromnetz und das Trennen von Elektrowerkzeugen und handgeführten Elektromaschinen über sicherheitstechnisch einwandfreie Steckverbindungen ist durch zum Arbeiten mit Werkzeugen und Maschinen berechtigtes Personal zulässig. Der Anschluss von Hilfsgeräten (Abwärts- und Trenntransformatoren, Frequenzumrichter, Fehlerstromschutzschalter usw.) und Verlängerungskabeln an das Netzwerk darf von Elektrofachkräften durchgeführt werden, die über eine elektrische Sicherheitsgruppe von mindestens III verfügen. 3.4. Beim Betrieb von Elektrowerkzeugen und handgeführten Elektromaschinen ist Folgendes verboten:
3.5. Personen ab dem 18. Lebensjahr, die eine ärztliche Untersuchung bestanden haben, über die Bedienungs- und Sicherheitsvorschriften geschult wurden und eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Arbeiten an Hängegestellen erhalten haben, dürfen Arbeiten an selbsthebenden Hängegestellen durchführen. 3.6. Der Bodenbelag von Gerüsten, Gerüsten und Wiegen muss während der Arbeiten regelmäßig von Bauschutt befreit werden und darf nicht überlastet werden. 3.7. Während des Betriebs der Hebemaschine ist nicht erlaubt:
3.8. Gerüstanlagen, deren Arbeitsdeck sich in einer Höhe von 1,3 m oder mehr über der Boden- oder Deckenoberfläche befindet, müssen über Geländer und seitliche Zäune sowie ebene Arbeitsdecks mit einem Abstand zwischen den Brettern von höchstens 5 mm verfügen. Die Überlappung von Terrassenplatten ist nur entlang ihrer Länge zulässig, die Enden der verbundenen Elemente müssen auf einer Unterlage liegen und in beiden Richtungen mindestens 0,2 m überlappen. 3.9. Beim Abbau von Gerüsten neben einem Gebäude müssen alle Türen im Erdgeschoss und Ausgänge zu den Balkonen aller Etagen (innerhalb der Grenzen des abgebauten Bereichs) geschlossen werden. 3.10. Der Abstand zwischen der Wand eines im Bau befindlichen Gebäudes und dem Arbeitsboden des in der Nähe installierten Gerüsts sollte 150 mm nicht überschreiten. 3.11. Verblendplatten und Steine mit einem Gewicht von mehr als 50 kg müssen am Bearbeitungs- bzw. Einbauort mittels Hebevorrichtungen montiert werden. 3.12. Das Anschlagen von Verblendsteinen und Platten muss in strikter Übereinstimmung mit den vom PVR bereitgestellten Anschlagschemata für diese Elemente erfolgen. 3.13. Die vorbereitende Bearbeitung von Steinen und Platten auf der Baustelle sollte in abgetrennten umzäunten Bereichen erfolgen, deren Zutritt für nicht am Arbeitsablauf beteiligte Personen verboten ist. 3.14. Bei der Bearbeitung von Platten und Steinen mit Perforatoren und Presslufthämmern ist das Tragen einer Schutzbrille erforderlich, um zu verhindern, dass umherfliegende Splitter in die Augen gelangen. 3.15. Wer an einer Steinsäge arbeitet, muss die Sicherheitsvorschriften kennen und befolgen und über eine Bescheinigung zum Bedienen der Maschine verfügen. 3.16. Bei allen Arbeiten zur Vorbereitung des Untergrundes (Ausklinken der Oberfläche, Abschneiden von Sicken usw.), bei der teilweisen Bearbeitung von Fliesen (Schneiden, Drehen, Bohren von Löchern usw.) sowie beim Arbeiten mit Kitten ist das Tragen einer Schutzbrille erforderlich. 3.17. Zementmörtel sollte in gleichmäßigen Portionen auf die Fliesen aufgetragen werden; die Fliesen vorsichtig auf den Untergrund auftragen, da sonst Spritzer des Mörtels ins Gesicht gelangen könnten. 3.18. Verkleidungsarbeiter, die mit Mastix arbeiten, müssen Gummihandschuhe tragen und beim Deckenfliesen eine Schutzbrille tragen. Wenn Mastix auf Ihre Haut gelangt, waschen Sie ihn sofort mit warmem Wasser und Seife ab. 3.19. Beim Reinigen des Muldenkippers von der Lösung ist es verboten, sich auf die Seiten des Fahrzeugs zu stellen. In diesem Fall ist es notwendig, eine Schaufel mit langem Stiel zu verwenden. 3.20. Beim Anblick von Oberflächen ist es verboten:
3.21. Bei Arbeiten an Maschinen und anderen Einrichtungen ist es verboten:
3.22. Griffe und Antriebe von Werkzeugmaschinen müssen isoliert, Riemen, Riemenscheiben und Schalter mit Gehäusen geschützt werden. 3.23. Beim Schneiden von Brammen auf einer Maschine ist der Wechsel der Schneidräder nur nach Abschalten und vollständigem Stillstand der Maschine möglich. 4. Sicherheitsanforderungen nach Beendigung der Arbeiten 4.1. Arbeitsplatz abholen. Die restlichen Materialien, Mastix, an die Speisekammer zu übergeben. 4.2. Reinigen Sie Werkzeuge und Geräte (Sicherheitsgurte etc.) und lagern Sie diese ein. 4.3. Reinigen Sie Ihre Kleidung und legen Sie sie an den dafür vorgesehenen Platz. 4.4. Hände mit warmem Wasser und Seife waschen. 4.5. Informieren Sie den Vorarbeiter über alle Bemerkungen und Störungen an Werkzeugen, Geräten, Gerüsten und Mechanismen. 4.6. Schalten Sie den Strom aus, verlassen Sie den Hauswirtschaftsraum und verschließen Sie ihn mit einem Vorhängeschloss. 5. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen 5.1. Als Arbeitsunfall gilt ein plötzlicher Ausfall von Baumaschinen und -mechanismen, Bau- und Installationsgeräten, eine Verletzung der Stabilität von Gebäudestrukturen, Bauwerken, Energiekommunikation, begleitet von schwerwiegenden Störungen des Produktionsprozesses - Stürze, Einsturz, Explosionen, Brände, Überschwemmungen, Krankheiten und andere Folgen, die eine Gefahr für Arbeitnehmer und die Umwelt darstellen. Darüber hinaus können Notsituationen unter dem Einfluss gefährlicher und natürlicher Phänomene entstehen – starke Winde, Sturmböen, Tornados, starker Regen, Gewitter, Nebel, Schneestürme, starker Schneefall, Eis, Frost, Überschwemmungen. 5.2. Im Falle eines Unfalls sollten die Maßnahmen der Verwaltung des Unternehmens oder der Einrichtung darauf abzielen, die Sicherheit zu gewährleisten und Personen zu evakuieren. 5.3. Ein Arbeiter oder Angestellter, der einen Brand, einen Brand oder einen anderen Unfall entdeckt, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder einen anderen Dienst zu benachrichtigen, mit der Löschung des Feuers mit verfügbaren Feuerlöschmitteln zu beginnen und den Bauleiter oder einen anderen Beamten zum Unfallort zu rufen. 5.4. Im Falle eines Arbeitsunfalls ist der Leiter einer Einrichtung, Abteilung oder ein anderer Beamter verpflichtet:
5.5. Unfälle können zu unterschiedlichen Verletzungen führen. Daher muss jeder Arbeitnehmer in der Lage sein, Erste Hilfe zu leisten. 5.6. Erste Hilfe leisten. 5.6.1. Erste Hilfe bei Stromschlag. Im Falle eines Stromschlags ist es erforderlich, das Opfer sofort von der Einwirkung des elektrischen Stroms zu befreien, indem die elektrische Anlage von der Stromquelle getrennt wird. Wenn eine Trennung nicht möglich ist, ziehen Sie sie durch Kleidung oder Gebrauch von den leitenden Teilen weg Isoliermaterial zur Hand. Wenn das Opfer keine Atmung und keinen Puls mehr hat, ist eine künstliche Beatmung und eine indirekte (äußere) Herzmassage unter Berücksichtigung der Pupillen erforderlich. Erweiterte Pupillen weisen auf eine starke Verschlechterung der Durchblutung des Gehirns hin. In diesem Zustand muss sofort mit der Wiederbelebung begonnen werden und anschließend ein „Krankenwagen“ gerufen werden. 5.6.2. Erste Hilfe bei Verletzungen. Um im Verletzungsfall Erste Hilfe leisten zu können, ist es notwendig, eine Einzelverpackung zu öffnen, ein darin eingelegtes steriles Verbandmaterial auf die Wunde aufzubringen und diese mit einem Verband abzubinden. Sollte das einzelne Paket aus irgendeinem Grund nicht gefunden werden, muss zum Ankleiden ein sauberes Taschentuch, ein sauberer Leinenlappen usw. verwendet werden. Auf einen Lappen, der direkt auf die Wunde aufgetragen wird, empfiehlt es sich, ein paar Tropfen Jodtinktur zu tropfen, um einen Fleck zu erhalten, der größer als die Wunde ist, und dann den Lappen auf die Wunde aufzutragen. Es ist besonders wichtig, die Jodtinktur auf diese Weise auf kontaminierte Wunden aufzutragen. 5.6.3. Erste Hilfe bei Frakturen, Luxationen, Schocks. Bei Frakturen und Luxationen der Gliedmaßen ist es notwendig, die beschädigte Gliedmaße mit einer Schiene, einer Sperrholzplatte, einem Stock, Pappe oder einem ähnlichen Gegenstand zu stärken. Der verletzte Arm kann auch mit einem Verband oder Taschentuch um den Hals gehängt und bis zum Rumpf bandagiert werden. Bei einem Schädelbruch (Bewusstlosigkeit nach einem Schlag auf den Kopf, Blutungen aus Ohren oder Mund) ist es notwendig, einen kalten Gegenstand auf den Kopf aufzulegen (ein Heizkissen mit Eis, Schnee oder kaltem Wasser) oder eine Erkältung durchzuführen Lotion. Bei Verdacht auf einen Bruch der Wirbelsäule ist es notwendig, das Opfer auf das Brett zu legen, ohne es anzuheben, das Opfer mit dem Gesicht nach unten auf den Bauch zu drehen und dabei darauf zu achten, dass sich der Körper nicht beugt, um eine Schädigung der Wirbelsäule zu vermeiden Kabel. Bei einem Rippenbruch, der sich in Schmerzen beim Atmen, Husten, Niesen und Bewegungen äußert, ist es notwendig, den Brustkorb beim Ausatmen fest zu verbinden oder mit einem Handtuch abzuziehen. 5.6.4. Erste Hilfe bei Verbrennungen mit Säuren und Laugen. Wenn Säure oder Alkali auf die Haut gelangen, müssen die beschädigten Stellen 15 bis 20 Minuten lang gründlich mit Wasser gewaschen werden. Anschließend sollte die säuregeschädigte Oberfläche mit einer 5% igen Backpulverlösung und die verbrannte Oberfläche mit Alkali gewaschen werden eine 3%ige Borsäurelösung oder eine Essigsäurelösung. Säuren. Bei Kontakt mit der Augenschleimhaut von Säure oder Augen ist es notwendig, die Augen 15–20 Minuten lang gründlich mit einer Gabel Wasser zu spülen, mit einer 2%igen Natronlösung zu waschen und die Augen mit einer Lösung von verbranntem Wasser zu reinigen eine 3 %ige Borsäurelösung oder eine 3 %ige Essigsäurelösung. Bei Verbrennungen der Mundhöhle durch Alkali ist eine Spülung mit einer 3 %igen Essigsäurelösung oder einer 3 %igen Borsäurelösung erforderlich, bei Säureverätzungen - mit einer 5 %igen Backpulverlösung. Wenn Säure in die Atemwege gelangt, muss mit einer 10 %igen Backpulverlösung eingeatmet werden, die mit einer Sprühflasche aufgesprüht wird, wenn Alkali eindringt, eine aufgesprühte 3 %ige Essigsäurelösung. 5.6.5. Erste Hilfe bei thermischen Verbrennungen. Bei Verbrennungen durch Feuer, Dampf, heiße Gegenstände sollten Sie auf keinen Fall die entstandenen Blasen öffnen und die Verbrennungen mit einem Verband verbinden. Bei Verbrennungen ersten Grades (Rötung) wird die verbrannte Stelle mit in Ethylalkohol getränkter Watte behandelt. Bei Verbrennungen zweiten Grades (Blasen) wird die verbrannte Stelle mit Alkohol oder einer 3%igen Manganlösung behandelt. Bei Verbrennungen dritten Grades (Zerstörung des Hautgewebes) wird die Wunde mit einem sterilen Verband abgedeckt und ein Arzt gerufen. 5.6.6. Erste Hilfe bei Blutungen. Um die Blutung zu stoppen, müssen Sie:
5.7. Befolgen Sie die Anweisungen des Arbeitsleiters, um den Notfall zu beseitigen. Wir empfehlen interessante Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz: ▪ Lehre im Technikraum. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Entwicklung von Windfall-Windfall-Schnittgebieten. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Arbeiten mit einem Trimmer zum Beschneiden von Sträuchern. Standardanweisung zum Arbeitsschutz Siehe andere Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz. Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Maschine zum Ausdünnen von Blumen im Garten
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