Kostenlose technische Bibliothek ARBEITSSCHUTZ
Belehrungen zum Arbeitsschutz für den Richtmeister von Gleisen, Kunstbauwerken und den zur Prüfung bestellten Gleisbauer Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Sicherheitstechnik 1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz 1.1. Diese Standard-Arbeitssicherheitsanweisung für Gleiswärter von Eisenbahngleisen, künstlichen Bauwerken und zur Inspektion ernannte Gleiswärter (im Folgenden „Anweisungen“ genannt) legt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen bei der Ausführung von Arbeiten durch Gleiswärter von Gleisen und künstlichen Bauwerken (im Folgenden „Gleiswärter“ genannt) fest ) sowie mit der Kontrolle des Gleises beauftragte Gleiswächter (nachfolgend Gleisinspektoren genannt). In den von der Gleisverwaltung erarbeiteten Arbeitsschutzanweisungen für Streckenwärter und Gleisinspektoren müssen Sicherheitsanforderungen enthalten sein, die die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen. 1.2. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens sechs Monate lang in einer mit dem Zugverkehr verbundenen Position gearbeitet haben, eine ärztliche Voruntersuchung, eine Einführungs- und Einweisung am Arbeitsplatz sowie eine Ausbildung (einschließlich der Aufgaben eines Stellwerkswärters) absolviert haben ), Praktikum und Wissenstest. Während des Arbeitsprozesses muss sich der Gleiswächter (Inspektor) wiederholt (mindestens alle drei Monate), außerplanmäßigen, gezielten Unterweisungen sowie regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen in der vorgeschriebenen Weise unterziehen. Bei Gleisarbeiten an einem Umgehungsabschnitt kann auf Anordnung des Straßenmeisters oder Gleismeisters ein Streckenwärter als Stellwerkswärter in die Brigade einbezogen werden. In diesem Fall muss der Streckenwärter eine Einweisung einschließlich Sicherheitsanforderungen erhalten, die gemeinsam mit dem Stellwerkswärter durchgeführt wird. 1.3. Der Crawler (Inspektor) des Pfades muss wissen:
1.4. Der Pfad-Crawler (Inspektor) muss:
1.5. Gleisgänger (Inspektoren) führen in der Regel als eine Person Kriech- und Arbeiten am Gleis und an Kunstbauwerken durch. In besonders komplexen Abschnitten gemäß Plan und Profil, bei schlechter Sicht und Hörbarkeit, in mehrgleisigen Abschnitten sollten Umfahrung und Inspektion von zwei Personen durchgeführt werden. Die Liste dieser Abschnitte muss vom Streckenbetreiber erstellt werden. An den Sammelstellen sollten Diagramme dieser Bereiche ausgehängt werden, aus denen die Kontrollroute hervorgeht. 1.6. Während der Arbeit kann der Gleiswächter (Inspektor) den folgenden wichtigsten gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren ausgesetzt sein:
1.7. Dem Lineman muss die folgende persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stehen:
Im Winter zusätzlich ausgegeben:
Bei Arbeiten in Tunneln in nicht elektrifizierten Bereichen muss dem Streckenwärter eine Gasmaske, bei Arbeiten auf Gleisen mit staubigem Asbestschotter eine Atemschutzmaske ausgehändigt werden. Je nach Arbeitsbedingungen können weitere persönliche Schutzausrüstungen ausgegeben werden. Gleisinspektoren erhalten spezielle Kleidung und spezielles Schuhwerk entsprechend den Standards eines Gleistechnikers. 1.8. Persönliche Kleidung und Overalls müssen separat in Schließfächern in der Umkleidekabine aufbewahrt werden. Das Mitführen von Schutzkleidung außerhalb des Arbeitsbereichs ist verboten. 1.9. Der Gleisinspektor (Inspektor) muss die Gebrauchstauglichkeit von Overalls und Sicherheitsschuhen überwachen, diese unverzüglich zum Waschen und Reparieren abgeben sowie die Schließfächer sauber und ordentlich halten. 1.10. Der Gleiswärter (Inspektor) muss die folgenden Brandschutzanforderungen erfüllen:
1.11. Wenn Sie nachts das Gelände verlassen, müssen Sie einige Zeit warten, bis sich Ihre Augen an die Dunkelheit gewöhnt haben und die Sichtbarkeit umliegender Objekte gewährleistet ist. 1.12. Beim Verlassen des Gleises aus einem Gelände oder hinter Bauwerken, die die Sicht auf das Gleis beeinträchtigen, ist zunächst optisch und akustisch sicherzustellen, dass sich kein rollendes Material auf dem Gleis bewegt. 1.13. Im Falle einer Verletzung oder Krankheit muss der Gleiswächter (Inspektor) die Arbeit einstellen, den Vorarbeiter (Vorarbeiter) benachrichtigen und die nächstgelegene medizinische Einrichtung um Hilfe bitten. Bei Verletzungen anderer Arbeitnehmer sowie bei Feststellung von Verstößen gegen diese Weisung oder Fehlfunktionen von Anlagen, Vorrichtungen, Inventar, Werkzeugen, Schutzvorrichtungen, persönlicher Schutzausrüstung und Feuerlöschausrüstung hat der Gleiswärter (Inspektor) unverzüglich den Vorarbeiter zu benachrichtigen ( Vorarbeiter) darüber und in seiner Abwesenheit - an einen leitenden Manager. 1.14. Die Kenntnis und Erfüllung der Anforderungen dieser Weisung durch einen Gleiswächter (Inspektor) ist seine Amtspflicht und deren Verstoß stellt einen Verstoß gegen die Arbeitsdisziplin dar, der je nach Folgen eine disziplinarische oder sonstige Haftung nach den Rechtsvorschriften des Gleises nach sich zieht Russische Föderation. 2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit 2.1. Vor Arbeitsbeginn muss der Gleiswächter (Inspektor) die entsprechende Arbeitskleidung, Sicherheitsschuhe und eine orangefarbene Signalweste anziehen und in Ordnung bringen:
Der Streckenposten (Inspektor) sollte während der gesamten Arbeitszeit seinen Overall und sein Spezialschuhwerk nicht ausziehen. Die dem Mitarbeiter zugewiesene persönliche Schutzausrüstung muss nach Größe und Körpergröße ausgewählt werden und darf die Bewegungsfreiheit während der Arbeit nicht einschränken. Der Kopfschmuck sollte die Ohren nicht zu eng bedecken. Gleiswanderer (Inspektoren), die Sicherheitsgeräte und andere persönliche Schutzausrüstung (Atemschutzmasken, Schutzbrillen, Gasmasken) erhalten, müssen in die Gebrauchsregeln und einfachsten Möglichkeiten zur Überprüfung der Gebrauchstauglichkeit dieser Geräte eingewiesen und praxisnah geschult werden benutze sie. 2.2. Der Verfolger (Inspektor) des Pfades muss ein funktionierendes Werkzeug haben. 3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit 3.1. Der Gleisinspektor (Inspektor) sollte grundsätzlich zur Arbeit gehen und von der Arbeit am Gleisrand bzw. am Gleisbettrand zurückkehren. Das Befolgen der Bahnstrecke ist mit äußerster Vorsicht nur dann gestattet, wenn ein Passieren am Gleis- oder Straßenrand nicht möglich ist und keine andere Straße vorhanden ist. Auf einem zweigleisigen Abschnitt muss auf die korrekte Bewegung der Züge geachtet werden, wobei die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass Züge in die falsche Richtung fahren. Auf mehrgleisigen Abschnitten, die mit einer Zwei-Wege-Automatiksperre ausgestattet sind, ist besondere Vorsicht geboten; Die Fahrtrichtung des Zuges wird durch die Ampelwerte bestimmt. Bei Fahrten auf einer Bahnstrecke nachts oder tagsüber bei schlechter Sicht (Nebel, Schneesturm, Regen, Schneefall) sowie in Tunneln muss der Gleisinspektor (Inspektor) über eine Signalleuchte mit Zwei-Wege-Signalanzeige verfügen. 3.2. Der Weg zu und von der Arbeit innerhalb des Bahnhofs muss entlang der Dienstwegroute erfolgen. 3.3. Wenn Sie an Bahnhöfen entlang der Gleise fahren, müssen Sie am Gleisübergang oder am Rand des Gleisbetts entlang gehen, ohne Ihre Aufmerksamkeit auf die Bewegungen des Rollmaterials auf benachbarten Gleisen zu lenken. Gleichzeitig müssen Sie unter Ihre Füße schauen und berücksichtigen, dass sich zwischen den Wegen Begrenzungspfosten, Rutschen, Entwässerungsgräben und andere Hindernisse befinden können. 3.4. Sie sollten den Weg an Bahnhöfen im rechten Winkel überqueren, nachdem Sie sich zuvor visuell und akustisch vergewissert haben, dass sich kein rollendes Material (Lokomotive, Autos, Triebwagen) nähert. 3.5. Es ist verboten, den Weg vor einem herannahenden Zug oder einer Lokomotive zu überqueren oder zu überqueren. Um ein mit Waggons belegtes Gleis zu überqueren, sollten Sie Übergangsbahnsteige nutzen. Auf der Strecke stehende Fahrzeuge dürfen nicht näher als 5 m vom äußeren Fahrzeug umgangen werden. Sie dürfen nicht unter Autos kriechen, auf automatischen Kupplungsvorrichtungen laufen und zwischen Autos, die weniger als 10 m voneinander entfernt stehen. Beim Überqueren des Gleises vor dem Zug ist auf die mögliche Bewegung des Zuges sowie auf die Bewegung von Zügen auf dem angrenzenden Gleis zu achten. 3.6. Beim Überqueren eines Gleises dürfen Sie nicht auf die Schiene treten, sich nicht zwischen der Rahmenschiene und der Weichenspitze, der Leitplanke und dem beweglichen Kern des Kreuzes, in die Weichenrillen sowie zwischen der Gleisschiene und der Weiche aufhalten Gegenschiene auf Brücken. 3.7. Beim Überqueren eines Gleises an Stellen, an denen sich der vom Gleis entfernte Schnee ansammelt, muss sich der Gleiswärter (Inspektor) bis zum Herannahen des Zuges in eine Nische flüchten. 3.8. Bei der Rückkehr von der Arbeit muss der Gleiswärter (Inspektor) die gleichen Anforderungen erfüllen wie beim Weg zur Arbeit und bei Ermüdung beim Begehen der Gleise erhöhte Aufmerksamkeit zeigen. 3.9. Während eines Crawls muss der Pfad-Crawler (Inspektor) über Folgendes verfügen:
Beim Umrunden eines Streckenabschnitts muss der Gleiswärter (Inspektor) über einen Tourenplan und einen Auszug aus dem Fahrplan der Hochgeschwindigkeits-, Personen- und Nahverkehrszüge verfügen. 3.10. Während einer Arbeitspause muss der Gleiswärter (Inspektor) das Gleis verlassen. Das Sitzen auf den Schienen, den Enden der Schwellen, dem Schotterprisma, im Gleisinneren, zwischen den Gleisen sowie auf den Gestellen kilometerlanger Schienenvorräte ist verboten. 3.11. Der Gleiswärter (Inspektor) muss bei der Ausübung seiner Aufgaben die Züge in der vorgeschriebenen Weise bedienen. Gleichzeitig muss er in Abschnitten mit einer festgelegten Geschwindigkeit von bis zu 140 km/h einen Abstand von mindestens 2 m zur äußersten Schiene einhalten und das Gleis vorher in einem Abstand von mindestens 400 m verlassen der herannahende Zug. Bei der Vorbeifahrt von Zügen mit einer Geschwindigkeit von mehr als 140 km/h sollten Sie das Gleis 5 Minuten vor der Durchfahrt eines Hochgeschwindigkeitszuges in einem Abstand von mindestens 4 m von der Außenschiene verlassen – bei einer Zuggeschwindigkeit von 141 km/h - 160 km/h und mindestens 5 m - bei Geschwindigkeiten von 161 - 200 km/h. In Fällen, in denen ein Hochgeschwindigkeitszug nicht planmäßig fährt, ist besondere Wachsamkeit geboten und der Zeitpunkt der Durchfahrt nach Möglichkeit per Funk, Telefon oder mit anderen verfügbaren Mitteln abzuklären. Beim Vorbeifahren an arbeitenden Gleismaschinen muss der Gleiswärter (Inspektor) des Gleises das Gleis 400 m von ihnen entfernt in einem Abstand (gemessen von der Außenschiene) verlassen:
In der kalten Jahreszeit muss der Streckenposten (Inspektor) warme Kleidung und Schuhe tragen und das Gesicht bei Bedarf mit einer dünnen Schicht Trockenfett oder einer speziellen Salbe einfetten. 3.12. Bei der Inspektion von Gleisen und Bauwerken sollten Gleiswärter und Gleisinspektoren auf die Bewegung der Züge in die richtige Richtung achten, aber nicht vergessen, dass Züge auch in die falsche Richtung fahren können. Auf Abschnitten mit beidseitiger automatischer Sperrung sollte die Fahrtrichtung des Zuges anhand der Ampeln bestimmt werden. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen (Nebel, Schneesturm, Regen, Schneefall) ist es dem Gleisinspektor gestattet, einen Gleisumweg am Straßenrand entlang zu machen und dort auf Züge aus beiden Richtungen zu treffen. Bei der Ausführung von Arbeiten sollten Sie sich dem erwarteten Zug stellen. Wenn ein Zug auftaucht oder seine Annäherung signalisiert, auch unverständliche, sollten Sie mit der Arbeit aufhören und das Gleis verlassen. Das Betreten des Gleises zur Arbeit oder Inspektion ist nur dann möglich, wenn Sie sich visuell und akustisch vergewissert haben, dass sich keine Züge, einzelne Lokomotiven oder Draisinen nähern. 3.13. Der Gleisläufer (Inspektor) muss ein brauchbares Werkzeug mit Griffen aus haltbarem Holz verwenden, das sauber gehobelt und gratfrei ist; die Oberfläche der Schlagteile muss sauber, frei von Kerben und Metallablagerungen sein. Verwenden Sie zum Anziehen der Muttern einen handelsüblichen Schraubenschlüssel; Es ist verboten, mit irgendetwas auf den Schraubenschlüssel zu schlagen, seine Länge zu verlängern, ihn mit einem anderen Schraubenschlüssel oder einem anderen Gegenstand zu verlängern, Abstandshalter zwischen der Mutter und den Backen des Schraubenschlüssels einzufügen oder die Muttern mit einem Hammer niederzuschlagen. Die Überprüfung der Ausrichtung der Löcher in den Belägen und Schienen sollte nur mit einem Dorn oder einer Schraube erfolgen. Beim Schrauben oder Lösen von Muttern müssen Sie sich so positionieren, dass Sie den Schraubenschlüssel in Ihre Richtung drehen können. Beim Eintreiben der Spikes müssen Sie oberhalb der Schiene entlang des Gleises stehen. 3.14. Um nicht vom Blitz getroffen zu werden, müssen Sie bei herannahendem Gewitter anhalten und dem Weg ausweichen. Sie dürfen sich nicht unter Bäumen verstecken, sich an deren Stämme lehnen oder sich Blitzableitern oder hohen einzelnen Gegenständen (Pfählen, Bäumen) in einer Entfernung von weniger als 10 m nähern. Es ist gefährlich, sich während eines Gewitters an erhöhten Orten oder in offenen Ebenen aufzuhalten. Es wird empfohlen, sich in geschlossenen Räumen und, falls davon entfernt, in kleinen Senken an Hügelhängen, Böschungen oder Ausgrabungen zu schützen. Während eines Gewitters ist das Mitführen bzw. Mitführen von Werkzeugen oder anderen Metallgegenständen verboten. 3.15. Um ihre Sicherheit zu gewährleisten, müssen Feuerwerkskörper immer in speziellen Kartons aufbewahrt werden. Es ist verboten:
3.16. Auf Gleisabschnitten mit Asbestschotter müssen Streckenwärter und Gleisinspektoren bei Staubentwicklung Atemschutzmasken und Schutzbrillen tragen. 3.17. Bei Inspektionen und Arbeiten in Bereichen mit Strahlenbelastung müssen sich Gleiswärter und Gleisinspektoren regelmäßig über den Grad der Kontamination informieren und abhängig davon Maßnahmen und persönliche Schutzausrüstung festlegen, die vom Gleisleiter im Einvernehmen mit dem Land festgelegt werden Gesundheitskontrollbehörden für den Eisenbahnverkehr. Inspektionen und Arbeiten am Gleis müssen gemäß einer für einen bestimmten Zeitraum erteilten Genehmigung durchgeführt werden. 3.18. Sie sollten den Weg mit Atemschutzgeräten inspizieren und ihn nach der Behandlung mit Pestiziden bearbeiten, um die Vegetation zu zerstören, bis der Geruch vollständig verschwindet. 3.19. Bei Spaziergängen und Arbeiten auf Brücken mit einer Länge von bis zu 50 m muss der Gleisinspektor (Inspektor) die Brücke vor der Annäherung des Zuges verlassen, und wenn die Brücke länger als 50 m ist, muss er sich auf spezielle Plattformen mit Geländern flüchten. 3.20. Die Inspektion und Reinigung der Brücke muss durch den Straßenwärter erfolgen, ggf. unter Einsatz von Inspektionsgeräten, speziell angefertigten Gerüsten und anderen Geräten. 3.21. Beim Begehen und Arbeiten in Tunneln mit einer Länge von bis zu 50 m ist es notwendig, die Zeit so zu berechnen, dass Sie sich zum Zeitpunkt der Durchfahrt des Zuges außerhalb des Tunnels befinden. Ab einer Tunnellänge von 50 m ist es notwendig, vor der Zugdurchfahrt Schutz in Nischen zu suchen. Um die Sichtbarkeit zu verbessern, sollten Nischen umlaufend weiß gestrichen oder mit weißen Fliesen eingerahmt werden. An den Wänden des Tunnels zeigen Pfeile den Weg zu den nächstgelegenen Nischen an. 3.22. Sie können die Nische verlassen und nach der Durchfahrt eines Zuges mit der Arbeit beginnen, nachdem Sie sich (durch die Betätigung des automatischen Warnalarms, optisch und akustisch) vergewissert haben, dass sich weder auf dem einen noch auf dem anderen Gleis ein Zug befindet. 3.23. Bei länger anhaltender Gasbelastung in einem Tunnel sowie bei Arbeiten über einen längeren Zeitraum als für eine bestimmte Gaskonzentration zulässig ist der Einsatz individueller Gasmasken erforderlich. 4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen 4.1. Bei Arbeiten zur Inspektion der Bahnstrecke und künstlicher Bauwerke können folgende wesentliche Notfallsituationen auftreten:
4.2. Tritt ein Notfall ein, muss der Streckenwärter die Arbeit einstellen, den Vorfall unverzüglich dem Fahrdienstleiter, Energiedisponenten oder Bahnhofsdienstleiter, Vorarbeiter (Vorarbeiter) melden und Maßnahmen zur Unfallverhütung bzw. Beseitigung der eingetretenen Notsituation ergreifen. 4.3. In der Nähe befindliche Eisenbahnarbeiter müssen bei einem Alarmsignal eines Gleiswärters (Inspektor) der Strecke oder einer Lokomotive unverzüglich zum Unfallort kommen und sich an der Erstversorgung der Opfer gemäß den im Kapitel dargelegten Empfehlungen beteiligen . 5 dieser Anleitung und Beseitigung der Notsituation. 4.4. Im Falle einer Entgleisung von Schienenfahrzeugen sowie im Falle einer Verletzung der Integrität des Gleisoberbaus, die zu einer Entgleisung des Schienenfahrzeugs führen könnte, muss der Gleiswärter (Inspektor) das Gleis absperren Markieren Sie die Unfallstelle mit Stoppsignalen und informieren Sie hierüber den diensthabenden Beamten bzw. Vorarbeiter (Vorarbeiter). Auf elektrifizierten Abschnitten ist es bei einem durchgehenden Querbruch in der Schiene verboten, die Schiene bis zum Einbau von Längs- oder Querbrücken auf beiden Seiten des Bruchs gleichzeitig mit den Händen oder Werkzeugen zu berühren. 4.5. Im Falle eines Brandes in Fahrzeugen oder auf künstlichen Bauwerken, in der Vorfahrt, an unbewachten Kreuzungen und einer tatsächlichen Gefahr für den Zugverkehr, die Sicherheit anderer und der Eisenbahner muss der Gleisinspektor (Inspektor) zuständig sein :
4.6. Richten Sie bei der Verwendung von Schaumfeuerlöschern (Kohlendioxid, Pulver) den Schaumstrahl (Pulver, Kohlendioxid) nicht auf Personen. Wenn Schaum auf ungeschützte Körperstellen gelangt, wischen Sie ihn mit einem Taschentuch oder einem anderen Material ab und spülen Sie ihn mit einer wässrigen Sodalösung ab. Bei Elektrobränden nur Kohlendioxid- oder Pulverfeuerlöscher verwenden. Fassen Sie bei Verwendung eines Kohlendioxid-Feuerlöschers nicht mit der Hand die Feuerlöscherbuchse an. 4.7. Interne Hydranten dürfen nur von zwei Personen benutzt werden: Einer rollt den Schlauch vom Wasserhahn zum Brandort aus, der zweite öffnet auf Befehl der Schlauchrolle den Wasserhahn. 4.8. Wenn Sie ein Feuer mit Filz löschen, decken Sie die Flamme damit ab, damit das Feuer nicht auf die Person fällt, die das Feuer löscht. 4.9. Wenn Sie eine Flamme mit einer Sandschaufel löschen, heben Sie die Schaufel nicht auf Augenhöhe, um zu verhindern, dass Sand in die Flammen gelangt. 4.10. Das Löschen brennender Gegenstände, die sich in einer Entfernung von weniger als 2 m vom Kontaktnetz befinden, ist nur mit Kohlendioxid-, Aerosol- oder Pulverfeuerlöschern zulässig. Das Löschen brennender Gegenstände mit Wasser-, Chemie-, Schaum- oder Luftschaum-Feuerlöschern ist nur auf Anweisung des Arbeitsleiters oder einer anderen verantwortlichen Person möglich, nachdem das Kontaktnetz spannungsfrei geschaltet und geerdet wurde. 4.11. Das Löschen brennender Gegenstände, die sich in einer Entfernung von mehr als 7 m von einem stromführenden Fahrdraht befinden, kann ohne Unterbrechung der Spannung zulässig sein. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass der Wasser- oder Schaumstrahl das Kontaktnetz und andere unter Spannung stehende Teile nicht berührt. 4.12. Bei einem Fahrdraht- oder Oberleitungsbruch oder einem Brand in der Nähe des Fahrleitungsnetzes sollten Sie unverzüglich den Bahnhofsdienstleiter und nach Möglichkeit den Fahrdienstleiter und den Energiedisponenten benachrichtigen. Bevor das Bereichsteam des Kontaktnetzes (Stromnetz) eintrifft, sollten Sie den Bereich der Unterbrechung umzäunen und sicherstellen, dass sich niemand dem gebrochenen Draht näher als 8 m nähert. Für den Fall, dass gebrochene Drähte oder andere Elemente des Kontaktnetzes Da Oberleitungen und Oberleitungen die Vorfeldmaße von Gebäuden überschreiten und beim Vorbeifahren eines Zuges angefahren werden können, ist es erforderlich, diesen Ort durch Haltesignale zu schützen. Es ist verboten, sich gebrochenen Drähten eines Fahrleitungsnetzes oder Freileitungen näher als 8 m zu nähern und diese oder darauf befindliche Fremdkörper mit irgendetwas zu berühren, unabhängig davon, ob sie den Boden oder geerdete Bauwerke berühren oder nicht. 4.13. Im Falle eines Austretens oder Verstreuens von Gefahr- und Schadstoffen infolge einer Beschädigung des Rollmaterials hat der Gleiswärter (Inspektor) den Vorarbeiter (Vorarbeiter) hierüber zu informieren. Mit Notfallsanierungsarbeiten kann nur mit Genehmigung des obersten Landessanitätsarztes der Eisenbahn (bei einer Eisenbahnabteilung, auf einem linearen Abschnitt der Eisenbahn) begonnen werden, der je nach Gefährdung die persönliche Schutzausrüstung, die Arbeitszeiten und andere Maßnahmen festlegt Arbeiten im Unfallbereich. 5. Erste Hilfe für Verletzte leisten 5.1. Die Zeit vom Moment der Verletzung (Vergiftung) bis zum Erhalt der Hilfe sollte so kurz wie möglich sein. Der Hilfeleistende ist zu entschlossenem, aber bewusstem und zweckmäßigem Handeln verpflichtet. Zunächst müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen schädlicher Faktoren zu stoppen und den Zustand des Opfers richtig einzuschätzen. Bei der Untersuchung des Opfers wird zunächst festgestellt, ob es lebt oder tot ist, dann wird die Schwere der Verletzung ermittelt. In vielen Fällen verliert das Opfer das Bewusstsein. Der Hilfeleistende muss zwischen Bewusstlosigkeit und Tod unterscheiden können. Lebenszeichen:
Wenn minimale Lebenszeichen festgestellt werden, müssen Sie sofort mit der Ersten Hilfe beginnen. Es ist notwendig, lebensbedrohliche Manifestationen der Läsion – Blutungen, Atem- und Herzstillstand, Atemwegsobstruktion, starke Kopfschmerzen – zu erkennen, zu beseitigen oder abzuschwächen. Bei folgenden eindeutigen Todeszeichen ist eine Hilfeleistung sinnlos:
In allen Fällen ist es bei der Erstversorgung erforderlich, Maßnahmen zu ergreifen, um das Opfer in eine medizinische Einrichtung zu bringen. Der Anruf bei einem Arzt sollte die Erste-Hilfe-Leistung nicht unterbrechen. 5.2. Bei einer mechanischen Verletzung ist es notwendig, die Blutung zu stoppen. Bei venöser Blutung aus der Wunde (Blut hat eine dunkle Kirschfarbe, fließt in einem gleichmäßigen Strahl aus) reicht es aus, einen sterilen Verband mit festem Verband (Druckverband) anzulegen oder einen Wattebausch gut an die Wunde zu ziehen Wunde mit einem Klebepflaster. Wenn die arterielle Blutung aufhört (das ausströmende Blut ist leuchtend rot und schlägt mit einem stark pulsierenden Strom), wird zuerst die Arterie über der Verletzungsstelle an den Knochen gedrückt, um den Blutfluss zur Verletzungsstelle zu stoppen, und dann ein normales oder spontanes Tourniquet angelegt wird angewandt. Unter dem Tourniquet muss eine Notiz angebracht werden, auf der Datum, Stunde und Minuten des Anlegens angegeben sind. Die maximal zulässige Zeit für die Kompression mit einem Tourniquet beträgt 1,5 - 2 Stunden. Bei Blutungen des geschädigten Körperteils wird eine erhöhte Position eingenommen und für Ruhe gesorgt. Bei Frakturen sollten Sie niemals versuchen, Knochenfragmente zusammenzufügen – um bei einer geschlossenen Fraktur die Krümmung der Extremität zu beseitigen oder bei einer offenen Fraktur den hervorstehenden Knochen zu fixieren. Es ist notwendig, die Unbeweglichkeit beschädigter Körperteile mit einer Schiene (Standard oder aus improvisierten Mitteln) und einem Verband sicherzustellen. Im Falle einer offenen Fraktur stoppen Sie die Blutung, legen Sie einen sterilen Verband an und beginnen Sie erst danach mit der Ruhigstellung (bringen Sie den beschädigten Körperteil ruhig). Wenn die Bänder verstaucht sind, ist es notwendig, eine kalte Kompresse auf die Verstauchung und anschließend einen Druckverband anzulegen. Bei Luxationen oder anderen Gelenkschäden wird die Extremität in einer Position fixiert, die für das Opfer am bequemsten ist und ihm weniger Angst bereitet. Sie sollten nicht versuchen, die Luxation zu reduzieren oder Gewalt anzuwenden, um die Position der Extremität zu verändern. 5.3. Wenn Sie sich durch kochendes Wasser (heiße Speisen) verbrennen, müssen Sie mit heißer Flüssigkeit getränkte Kleidung schnell ausziehen. In diesem Fall sollten Sie an der Kleidung haftende Hautpartien nicht abreißen, sondern die Kleidung vorsichtig mit einer Schere umschneiden und dabei die verklebten Stellen belassen. Brennende Kleidung sollte ebenfalls sofort ausgezogen oder gelöscht werden. Dies geschieht am besten, indem man es in eine Decke oder einen anderen dichten Stoff einwickelt. Aufgrund der Unterbrechung des Luftzugangs erlischt die Flamme. Auf keinen Fall sollten Sie in entzündeter Kleidung laufen oder mit ungeschützten Händen die Flamme niederschießen. Es ist sinnvoll, die Brandstelle mehrere Minuten lang mit einem kalten Wasserstrahl zu spülen oder kalte Gegenstände darauf aufzulegen. Dies hilft, Hitzeeinwirkungen auf den Körper schnell vorzubeugen und Schmerzen zu lindern. Anschließend sollte ein steriler Mullverband, vorzugsweise aus Baumwolle, auf die Verbrennungsoberfläche angelegt werden. Das auf die Oberfläche aufgetragene Material kann mit verdünntem Alkohol oder Wodka angefeuchtet werden, was neben der Anästhesie auch eine Desinfektion der Haut bewirkt. Es ist absolut kontraindiziert, Manipulationen an der Verbrennungsoberfläche vorzunehmen oder Verbände mit Salben oder Fetten anzulegen. Farbstoffe. Auch die Verwendung von Natronpulver, Stärke, Seife und rohen Eiern ist unerwünscht, da diese Produkte neben der Verunreinigung auch zur Bildung eines Films führen, der sich nur schwer von der Verbrennungsoberfläche entfernen lässt. Im Falle einer großflächigen Verbrennung ist es besser, das Opfer in ein sauberes Laken zu wickeln und es dringend in eine medizinische Einrichtung zu bringen oder einen Arzt zu rufen. Um die Schmerzen zu lindern, erhält das Opfer ein Anästhetikum – Analgin und (oder) andere. Nach Möglichkeit sollte ihm heißer Tee, Kaffee oder basisches Mineralwasser verabreicht werden. Sie können auch einen halben Teelöffel Natron und einen Teelöffel Speisesalz in 1 Liter Wasser verdünnen und trinken. 5.4. Bei Verletzungen des Auges durch scharfe oder stechende Gegenstände sowie Augenschäden durch schwere Prellungen sollte das Opfer dringend in eine medizinische Einrichtung gebracht werden. Gegenstände, die ins Auge gelangen, sollten nicht aus dem Auge entfernt werden, um eine weitere Schädigung des Auges zu vermeiden. Legen Sie einen sterilen Verband um das Auge. Wenn Staub oder Puder in die Augen gelangen, spülen Sie diese mit einem sanften Strahl fließenden Wassers aus. Bei Verbrennungen durch Chemikalien ist es notwendig, die Augenlider zu öffnen und die Augen 10 bis 15 Minuten lang reichlich mit einem schwachen Strahl fließenden Wassers zu spülen. Anschließend wird das Opfer in eine medizinische Einrichtung gebracht. Bei Augenverbrennungen mit heißem Wasser (Dampf) wird eine Augenspülung nicht empfohlen. Die Augen werden mit einem sterilen Verband abgedeckt und das Opfer in eine medizinische Einrichtung gebracht. 5.5. Im Falle eines Stromschlags muss zunächst die Einwirkung des elektrischen Stroms auf das Opfer sofort gestoppt werden. Dazu wird der Strom durch Schalten, Drehen des Schalters, Abschrauben der Stecker oder Unterbrechen des Kabels abgeschaltet. Wenn dies nicht möglich ist, verwenden Sie einen trockenen Stock oder einen anderen Gegenstand, der keinen Strom leitet, um den Draht zu entsorgen. Berühren Sie das Opfer nicht mit bloßen Händen, während es unter Stromeinfluss steht. Danach sollte das Opfer sorgfältig untersucht werden. Legen Sie bei lokalen Verletzungen einen sterilen Verband an. Bei leichten Verletzungen, die mit Ohnmacht, Schwindel, Kopfschmerzen, Herzschmerzen und kurzfristigem Bewusstseinsverlust einhergehen, ist es notwendig, Ruhe zu schaffen und Maßnahmen zu ergreifen, um das Opfer in eine medizinische Einrichtung zu bringen. Bei der Erstversorgung des Opfers ist es wichtig, Schmerzmittel (Analgin, Sedalgin und andere), Beruhigungsmittel (Baldrian-Tinktur) und Herzmedikamente (Valokardin, Zelenin-Tropfen und andere) zu verabreichen. Bei schweren Läsionen, die mit Atemstillstand und einem Zustand des „imaginären Todes“ einhergehen (blasse Haut, weite Pupillen, die nicht auf Licht reagieren, Atmung und Puls fehlen, Lebenszeichen werden nur durch sorgfältiges Abhören der Herztöne festgestellt), Die einzige wirksame Maßnahme ist eine sofortige künstliche Beatmung, manchmal über mehrere Stunden. Kommt es nicht zum Herzstillstand, führt eine richtig durchgeführte künstliche Beatmung schnell zu einer Besserung des Zustandes. Die Haut erhält eine natürliche Farbe und es entsteht ein Puls. Die effektivste künstliche Beatmung ist die Mund-zu-Mund-Beatmung (16 – 20 Atemzüge pro Minute). Die Steuerung der künstlichen Beatmung erfolgt durch Vibrationen des Brustkorbs. Nachdem das Opfer das Bewusstsein wiedererlangt hat, sollte ihm Wasser, Tee, Kaffee (aber keine alkoholischen Getränke!) zu trinken gegeben und warm zugedeckt werden. Bei einem Herzstillstand wird gleichzeitig mit der künstlichen Beatmung eine äußere Herzmassage mit einer Frequenz von 60 – 70 Drücken pro Minute durchgeführt. Die Wirksamkeit der Massage wird anhand des Auftretens eines Pulses in den Halsschlagadern beurteilt. Bei der Kombination von künstlicher Beatmung und indirekter Herzmassage werden für jede in die Lunge des Opfers geblasene Luft fünf bis sechs Drücke auf den Herzbereich ausgeübt, hauptsächlich während der Ausatmungsphase. Künstliche Beatmung und Herzmassage werden durchgeführt, bis sie sich von selbst erholen oder bis offensichtliche Todeszeichen auftreten. Das Opfer wird in Rückenlage ins Krankenhaus transportiert. 5.6. Im Falle einer Vergiftung mit minderwertigen Lebensmitteln ist es notwendig, beim Opfer künstliches Erbrechen auszulösen und den Magen zu spülen, damit es eine große Menge (bis zu 6 - 10 Gläser) warmes Wasser trinken kann, das mit Kaliumpermanganat getönt ist. oder eine schwache Natronlösung, geben Sie ihm dann Milch zu trinken und lassen Sie ihn ein oder zwei Aktivkohletabletten trinken. Bei einer Säurevergiftung ist es notwendig, den Magen gründlich mit Wasser zu spülen und dem Opfer Umhüllungsmittel zu verabreichen: Milch, rohe Eier. Im Falle einer Gasvergiftung muss das Opfer aus dem Raum an die frische Luft gebracht oder durch Öffnen von Fenstern und Türen für Zugluft im Raum gesorgt werden. Wenn Atmung und Herzaktivität aufhören, beginnen Sie mit künstlicher Beatmung und Herzdruckmassage (siehe den vorherigen Absatz dieser Anleitung). In allen Vergiftungsfällen muss das Opfer in eine medizinische Einrichtung gebracht werden. 5.7. Erste Hilfe bei Erfrierungen besteht darin, das Opfer und insbesondere den erfrorenen Teil sofort zu wärmen. Hierzu wird die Person in einen warmen Raum gebracht bzw. gebracht. Die erfrorene Körperstelle wird zunächst mit einem trockenen Tuch abgerieben und anschließend in ein Becken mit warmem Wasser (30 – 32 °C) gelegt. Innerhalb von 20 – 30 Minuten wird die Wassertemperatur schrittweise auf 40 – 45 °C erhöht. Das Glied wird gründlich gewaschen, um Verunreinigungen zu entfernen. Bei leichten Erfrierungen können Sie das Opfer mit einem Heizkissen oder sogar mit der Wärme Ihrer Hände wärmen. Nach dem Erwärmen wird die beschädigte Körperstelle trocken gewischt, mit einem sterilen Verband abgedeckt und warm abgedeckt. Erfrorene Körperstellen sollten nicht mit Fett oder Salben geschmiert werden. Dies erschwert die spätere Verarbeitung. Auch erfrorene Körperstellen sollten Sie nicht mit Schnee einreiben, da dies die Abkühlung verstärkt und die Eisstücke die Haut verletzen und Infektionen begünstigen. Auch auf intensives Reiben und Massieren der gekühlten Stelle sollten Sie verzichten. Solche Aktionen mit tiefen Erfrierungen können zu einer Schädigung der Blutgefäße führen. Wenn das Opfer allgemein abgekühlt ist, ist es notwendig, es warm zuzudecken und ihm ein warmes Getränk (Tee, Kaffee) zu geben. Um die Schmerzen zu lindern, nehmen Sie Schmerzmittel (Analgin und/oder andere) ein. Auch die schnellste Übergabe des Opfers an eine medizinische Einrichtung ist eine Erste-Hilfe-Maßnahme. 5.8. Um akuten Darminfektionen vorzubeugen, ist zu beachten:
Wenn Anzeichen einer Infektionskrankheit auftreten, konsultieren Sie sofort einen Arzt und gehen Sie auf keinen Fall zur Arbeit, um keine Ansteckungsquelle für andere zu sein. 6. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit 6.1. Am Ende der Arbeit muss der Tracker (Inspektor) des Pfades:
6.2. Gegebenenfalls muss der Installateur kontaminierte und fehlerhafte Arbeitskleidung zum Waschen, Reinigen oder Reparieren abgeben. 6.3. Nach der Arbeit muss der Gleiswärter (Inspektor) kontaminierte Körperstellen mit warmem Wasser und Seife waschen oder duschen. 6.4. Um die Haut nach der Arbeit in einem normalen Zustand zu halten, können Sie verschiedene schützende Salben und Cremes (Borvaseline, Lanolincreme und andere Präparate) verwenden. Es ist nicht erlaubt, Kerosin oder andere giftige Erdölprodukte zur Reinigung der Haut und der persönlichen Schutzausrüstung zu verwenden. Wir empfehlen interessante Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz: ▪ Ein Lebensmittelverpackungsarbeiter. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Einfahren und Testen von reparierten Maschinen. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Installateur. Standardanweisung zum Arbeitsschutz Siehe andere Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz. Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Maschine zum Ausdünnen von Blumen im Garten
02.05.2024 Fortschrittliches Infrarot-Mikroskop
02.05.2024 Luftfalle für Insekten
01.05.2024
Weitere interessante Neuigkeiten: ▪ Bau des größten Neutrino-Teleskops ▪ Objektiv TT Artisan 23 mm F1.4 ▪ Es wurde ein Verfahren zum spontanen Lernen von Memristor-Neuronennetzen entwickelt ▪ Für die Elektronik der Zukunft wurden Quantenpunkte gezüchtet News-Feed von Wissenschaft und Technologie, neue Elektronik
Interessante Materialien der Freien Technischen Bibliothek: ▪ Abschnitt der Website Radio - für Anfänger. Artikelauswahl ▪ Artikel Woher kommen Papageien? Ausführliche Antwort ▪ Artikel Supervisor-Laborassistent. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Artikel Block der elektronischen Zündung. Enzyklopädie der Funkelektronik und Elektrotechnik ▪ Artikel Modernisierung des RA3AAE-Transceivers. Enzyklopädie der Funkelektronik und Elektrotechnik
Hinterlasse deinen Kommentar zu diesem Artikel: Alle Sprachen dieser Seite Startseite | Bibliothek | Artikel | Sitemap | Site-Überprüfungen www.diagramm.com.ua |