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Arbeitssicherheitshinweise für ein Sandstrahlgerät

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Zur Durchführung von Sandstrahlarbeiten sind Personen ab 18 Jahren berechtigt, die sich einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, im Rahmen eines speziellen Programms geschult und von einer Qualifizierungskommission zertifiziert wurden.

1.2. Beim Sandstrahlen von Oberflächen (Fassaden) von Gebäuden, Metallkonstruktionen, Tanks sowie verschiedenen Metallteilen vor dem Aufbringen von Schutzbeschichtungen werden gesundheitsschädliche silikatische Stäube in die Luft freigesetzt, die bei längerem Einatmen gesundheitsschädlich sein können Lungenerkrankungen (Silikose) verursachen.

1.3. Bei Arbeiten an einer Sandstrahlmaschine muss der Sandstrahler einen Spezialanzug aus staubdichtem Stoff und eine Atemschutzmaske tragen, die ihn vollständig von der staubigen Umgebung isoliert.

1.4. Bei der Oberflächenreinigung durch Sandstrahlen wird einem Sandpartikel mithilfe von Druckluft eine hohe Geschwindigkeit verliehen. Wenn er mit der Oberfläche in Kontakt kommt, entfernen seine scharfen Kanten Schmutz, Rost und Zunder.

Zum Sandstrahlen wird eine Sandstrahlmaschine verwendet, in deren Mischkammer Sand mit Luft vermischt und unter einem Druck von bis zu 6 atm über Schläuche der Reinigungsstelle zugeführt wird.

1.5. Bei einem Einkammer-Sandstrahlgerät sollte der Betriebsluftdruck 3,5 - 4 atm nicht überschreiten. Bei steigendem Arbeitsdruck wird der Sand beim Aufprall auf die zu reinigende Oberfläche zerstört und zu Staub. Zum Sandstrahlen wird gesiebter Flusssand mit einer Körnung von 0,75 – 1,5 mm verwendet. Es ist verboten, Bergquarzsand zum Sandstrahlen zu verwenden.

1.6. Der Sandstrahler muss die Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit Druckbehältern sowie beim Arbeiten in der Höhe kennen.

1.7. Der Sandstrahler, der Kompressorbediener und Hilfskräfte, die das Sandstrahlgerät warten, müssen unabhängig von der Schulung und Einweisung in den Arbeitsschutz vor der Arbeitserlaubnis und beim Wechsel von einem Arbeitsplatz zum anderen direkt am Arbeitsplatz von ihm in die Sicherheitsvorkehrungen eingewiesen werden Vorarbeiter oder Arbeiter.

1.8. Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen mit erheblicher Staubansammlung muss der Sandstrahler Schlauchgasmasken sowie Masken oder Raumanzüge mit Zwangszufuhr von Frischluft verwenden, die in speziellen Filtern von Öldämpfen gereinigt wird. Darüber hinaus sollten tragbare Ventilatoren mit Schlauch zur Belüftung installiert werden.

1.9. Das Sandstrahlen in geschlossenen Räumen ist unter Aufsicht von Personen außerhalb der Geräte gestattet.

1.10. Beim Sandstrahlen von Fassaden und anderen Oberflächen in der Höhe müssen Sandstrahler neben Spezialkleidung und persönlicher Schutzausrüstung Sicherheitsgurte tragen und bei Arbeiten von Wiegen aus an den Sicherheitsseilschlaufen befestigt sein.

1.11. Bei der Reinigung von Gebäudefassaden kommen selbsthebende und nicht selbsthebende Wiegen zum Einsatz. Jede Wiege muss über einen Herstellerpass verfügen.

1.12. Die Verwendung der Wiege ist erst nach einem statischen Belastungstest möglich, bei dem sie 0,5 m über dem Boden angehoben wird, Ständer darunter platziert und mit Ballast belastet werden, dessen Gewicht die Nenntragfähigkeit der Wiege um 25 % übersteigt. Nach dem Beladen der Wiege werden die Gestelle ausgeschlagen und die Wiege hängt 10 Minuten lang unter Last (der Test wird von einem Mechaniker durchgeführt). Auf Grundlage der Prüfergebnisse ist ein Bericht zu erstellen. Bei der Installation an einem neuen Standort wird die Wiege erneut getestet und ein Bericht erstellt.

1.13. Die Installation der Halterung sollte unter Aufsicht eines Mechanikers erfolgen. Stahlseile an Wiegen, Haken, Konsolen oder Winden müssen mit einer Schlaufe mit Kausche gesichert werden, indem das freie Ende des Seils umflochten oder mit mindestens drei Klammern gesichert wird. Der Abstand zwischen den Klemmen muss mindestens sechs Seildurchmesser betragen. Die Klemmen müssen so angezogen werden, dass das Verhältnis des komprimierten Durchmessers zu seinem normalen Durchmesser 0,6 beträgt; Es ist verboten, Stahlseile mit einem Knoten an der Wiege zu befestigen. Die Befestigung der Wiege muss ein Umkippen verhindern, wenn die Last falsch platziert wird.

1.14. Wiegen sollten an Inventarkonsolen (Metallbalken) aufgehängt werden. Die Konsolen müssen an einem Ende ein Drucklager, in der Mitte ein Stützpolster und am anderen Ende einen Ohrring oder Seilblock haben.

1.15. Konsolen mit Blöcken müssen mit speziellen Halterungen mit Schraubbefestigung an den Gebäudestrukturen befestigt werden, sodass eine Verschiebung ausgeschlossen ist.

Es ist verboten, Konsolen mit Draht (Drehung) oder Kabel zu sichern. Konsolen können auch mit entfernbaren Inventarladungen beladen werden.

1.16. Die Konsolen müssen auf speziellen Auflagen an der Wand oder dem Dach ruhen. Es ist verboten, die Konsolen auf der Dachtraufe des Gebäudes abzustellen. Der Überstand der Konsole über die Wandebene sollte 1 m nicht überschreiten.

1.17. Blockaufhängungen an Konsolen müssen mit einem Sicherungsbügel ausgestattet sein, um die Wiege vor dem Herunterfallen bei Bruch der Blockachse zu schützen. Eine Reibung des Seils an hervorstehenden Teilen der Fassade oder des Bauwerks ist nicht zulässig.

1.18. Die Wiege muss allseitig über einen mindestens 1,1 m hohen Zaun aus Metallgitter oder ein Geländer mit Zwischenelementen mit einem 0,15 m hohen Seitenbrett verfügen. Im Winter sollte der Wiegenboden regelmäßig von Schnee und Eis befreit werden.

1.19. Das Anheben und Absenken eines selbsthebenden Gestells mit Handwinden, die am Gestell selbst montiert sind, ist zulässig, wenn die Winden über eine funktionierende Doppelbremsvorrichtung mit sicheren Griffen verfügen, bei denen es sich um eine Verbindung zwischen einem Griff, einer Ratschenvorrichtung und einer Bremse handelt.

1.20. Beim Heben einer nicht selbsthebenden Wiege mit am Boden montierten Winden müssen die Winden fest am Rahmen befestigt und mit Ballast beladen sein, dessen Gewicht das Doppelte der Nutzlast der Wiege betragen muss.

Es ist verboten, die Winde mit Heftklammern, Krücken oder Auerhühnern an einem Holzrahmen zu befestigen.

1.21. Winden zum Heben von Wiegen müssen vor Beginn der Arbeiten zusammen mit den Wiegen getestet werden.

1.22. Der Zutritt zu den Winden durch Unbefugte ist verboten und der Bereich, in dem die Winden installiert sind und die Sandstrahlmaschine in Betrieb ist, muss durch Geländer oder Seile umzäunt sein. Das Betreten des Bereichs, in dem Sandstrahlen durchgeführt werden, ist verboten.

1.23. Das Heben und Senken von Wiegen mit Personen ohne Hilfe von Winden sowie das Heben und Arbeiten von Personen an Seilschlaufen und anderen handwerklichen Geräten ist verboten.

1.24. Bei Sandstrahlarbeiten in der Nähe von Elektroleitungen oder Elektroinstallationen müssen diese abgeschaltet oder eingezäunt werden.

1.25. Das Sandstrahlgerät muss über einen Pass verfügen, aus dem der zulässige Betriebsdruck hervorgeht, und das Sicherheitsventil muss versiegelt sein.

1.26. Sandstrahlern und Hilfskräften, die Sandstrahlarbeiten durchführen, muss ein Raum zur Aufbewahrung sauberer Kleidung zur Verfügung stehen.

1.27. Der Arbeitnehmer muss die internen Arbeitsvorschriften einhalten. Es ist verboten, sich im Zustand einer Alkohol-, Narkotika- oder Giftvergiftung zu konsumieren und sich am Arbeitsplatz, auf dem Territorium der Organisation oder während der Arbeitszeit aufzuhalten.

Das Rauchen ist nur in ausgewiesenen Bereichen erlaubt.

1.28. Gefährliche und schädliche Produktionsfaktoren:

  • siliziumhaltiger Staub;
  • Skala;
  • Pressluft;
  • Lärm;
  • elektrischer Strom;
  • Höhe.

1.29. Für die Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Weisung haftet der Mitarbeiter nach geltendem Recht.

2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit

2.1. Vor Arbeitsbeginn muss der Sandstrahler:

2.1.1. Untersuchen Sie die Wiege (Geländer und Zwischenelemente, Zäune) sorgfältig und prüfen Sie, ob in den Schweißbereichen Risse vorhanden sind. Überprüfen Sie den Boden (Unterseite) der Wiege und stellen Sie sicher, dass sich darin keine gebrochenen Bretter oder Risse sowie eine rutschige Oberfläche (Eis) befinden , Schmutz usw.);

2.1.2. Überprüfen Sie an der selbsthebenden Wiege die Zuverlässigkeit der Winden, ihre Funktionsfähigkeit und die korrekte Befestigung des Seils.

2.1.3. Überprüfen Sie bei einer nicht selbsthebenden Wiege die Befestigung der Seile, die an den Seilschlaufen befestigt werden müssen.

2.1.4. Überprüfen Sie die Schläuche auf ihrer gesamten Länge und überprüfen Sie ihre Verbindungen untereinander und zum Sandstrahlgerät.

2.2. Der Sandstrahler muss zusammen mit dem Vorarbeiter oder Vorarbeiter die Winden inspizieren, das Vorhandensein von Ballast und die Zuverlässigkeit seiner Befestigung am Rahmen prüfen, die Festigkeit des Seils und die korrekte Wicklung auf der Trommel sicherstellen und auch herstellen Stellen Sie sicher, dass die Konsolen sicher befestigt sind und die Blöcke und Hebeseile in gutem Zustand sind.

2.3. Vor Arbeitsbeginn muss der Sandstrahler besondere Kleidung und persönliche Schutzausrüstung (Maske, Atemschutzmaske, Schutzhelm) tragen.

2.4. Beim Sandstrahlen von der Wiege aus muss der Sandstrahler einen Sicherheitsgurt mit Karabiner tragen und diesen an der Schlaufe des an den Konsolen der Wiege hängenden Sicherungsseils befestigen.

2.5. Bevor die Wiege auf Arbeitshöhe angehoben wird, sollte zur Überprüfung der Funktion der Bremsen ein Probehub auf eine Höhe von maximal 0,5 m durchgeführt werden.

2.6. Es ist verboten, die Halterung mit einem ungesicherten Schlauch an den Kabeln oder am oberen Rahmen der Halterung anzuheben.

2.7. Das Werkzeug sollte in einer Kiste oder Tasche untergebracht werden, die am Netz (Zaun) der Wiege befestigt wird. Es ist verboten, das Instrument auf der Unterseite der Halterung abzustellen.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

3.1. Das Anheben oder Absenken der Wiege mit einem Sandstrahler erfolgt durch Mechaniker an den Winden nur auf ein Signal des Sandstrahlers.

Das Absenken der Wiege mittels Bremsen ist verboten; die Absenkgeschwindigkeit der Wiege sollte 20 m/min nicht überschreiten.

3.2. Beim Heben (Senken) des Gestells mit zwei manuellen Winden müssen die Arbeiter an den Winden genau den Signalen des Sandstrahlers folgen und das Absenken des Gestells so anpassen, dass Verformungen vermieden werden.

3.3. Beim Anheben (Absenken) des Gestells mithilfe von Handwinden, die im Gestell selbst installiert sind, sollten Sie abwechselnd den Griff jeder Winde drehen und dabei das Anheben der gegenüberliegenden Seite auf eine Höhe von nicht mehr als 100 - 180 mm einstellen. Heben mit einer Verformung, die das angegebene Maß überschreitet, ist verboten.

3.4. Wenn das Sandstrahlen von Metallkonstruktionen oder Gebäudefassaden in der Höhe von Gerüsten, Baugerüsten oder mobilen Plattformen aus durchgeführt wird, ist die Arbeit nur nach Prüfung durch einen Vorarbeiter oder Werkhersteller zulässig.

3.5. Werden Mängel am Gerüst oder Gerüst festgestellt, muss der Sandstrahler seine Arbeit einstellen und dies dem Vorarbeiter melden. Dem Sandstrahler ist das Korrigieren von Gerüsten, Baugerüsten oder Zäunen untersagt.

3.6. Wenn die Wiege beschädigt ist, das Seil verklemmt oder falsch aufgewickelt ist oder wenn der Motor defekt ist, muss der Sandstrahler sofort den Betrieb einstellen, die Wiege auf den Boden absenken und den Vorarbeiter benachrichtigen.

3.7. Die Verbindung zweier Wiegen oder Hängepodeste mit Übergangspodesten, Trittleitern oder Leitern ist nicht zulässig. Es ist verboten, sich in der Höhe von einer Wiege zur anderen zu bewegen.

3.8. Beim Sandstrahlen von Bauwerken innerhalb oder außerhalb von Industriewerkstätten ist es je nach Höhe und Art der Reinigung zulässig, von Inventargerüsten, Inventar- und Ausfahrtürmen, Hängegerüsten und Wiegenstühlen aus zu arbeiten.

3.9. Bei Arbeiten an Stuhlgestellen, die nicht allseitig geschützt sind, muss der Sandstrahler mit einem Spezialgurt am Stuhl befestigt werden.

3.10. Beim Sandstrahlen von Bauwerken in der Höhe mit den in Abschnitt 3.4 genannten Geräten und der Möglichkeit, Zäune zu errichten, muss der Sandstrahler mit einem Sicherheitsgurt arbeiten, dessen Karabiner nach Anweisung des Vorarbeiters an zuverlässigen Bauwerken befestigt wird.

3.11. Mobile Turmgerüste sollten auf einem ebenen, stabilen Untergrund aufgestellt und die Turmspitze sicher befestigt werden. Es ist verboten, sich während der Bewegung des Turms darauf aufzuhalten.

3.12. Beim Sandstrahlen von Oberflächen in geschlossenen Geräten (Behältern) muss die Arbeit des Sandstrahlers durch eine speziell dafür vorgesehene Person überwacht werden, die sich außerhalb des staubbelasteten Bereichs aufhalten muss und ihm bei Bedarf Hilfestellung leisten kann.

3.13. Das Betreten des Behälters (Geräts), in dem Sandstrahlarbeiten durchgeführt werden, ist nur mit Schutzausrüstung (Helm, Atemschutzmaske) und nach Warnung des Sandstrahlers gestattet.

3.14. Zur Beleuchtung des Arbeitsplatzes innerhalb der Apparatur (Tank) sollten explosionsgeschützte Handlampen mit einer Spannung von maximal 12 V verwendet werden. Die leitenden Leitungen zu den Handlampen müssen in einem Gummischlauch umschlossen sein. Der Abwärtstransformator, Schalter, Schalter oder Steckdosen sollten außerhalb des Geräts installiert werden. Es ist verboten, diese in das Gerät (Reservoir) einzubringen.

3.15. Bei der Verwendung einer Atemschutzmaske sollten Sie sicherstellen, dass das Filtergerät in gutem Zustand ist, es abwischen und die Befestigung überprüfen. Legen Sie saubere Gaze unter die Ränder der Maske.

3.16. Das Sandstrahlgerät muss auf einer ebenen Fläche ohne Löcher und Unebenheiten auf der Leeseite außerhalb der Staubzone aufgestellt werden. Der diensthabende Mitarbeiter, der das Gerät wartet, muss einen Mullverband und eine Schutzbrille tragen.

3.17. Die Sandstrahlkammer sollte nur dann mit gesiebtem Sand beladen werden, wenn in der Kammer kein Druck herrscht. Die Luftkanalventile müssen während der gesamten Zeit der Reinigung und Beladung der Kammer mit Sand geschlossen sein.

3.18. Beim Zuführen von Sand sollte das Auslassventil des Sandstrahlgeräts schrittweise und nur auf ein Signal des Sandstrahlgeräts hin geöffnet werden.

3.19. Das Sicherheitsventil der Sandstrahlmaschine muss auf einen um 10 % höheren Druckluftdruck als eingestellt eingestellt und abgedichtet sein. Es ist verboten, im Gerät mit einem höheren als dem festgelegten Druck zu arbeiten.

3.20. Nippel sollten zum Anschließen von Schläuchen an einen Sandstrahler, einen Kompressor-Luftkollektor oder ein Luftnetzwerk sowie zum Anschließen von Schläuchen untereinander verwendet werden.

Verwenden Sie keinen Draht zum Befestigen von Schläuchen und befestigen Sie keinen Schlauch mit beschädigtem Nippelgewinde.

3.21. Es ist notwendig, die Verlegung der Schläuche zu überwachen, um zu verhindern, dass sie scharf gebogen werden, durch Gegenstände eingeklemmt werden oder sich mit Seilen kreuzen und Elektrokabel verschweißen. Schläuche sollten so verlegt werden, dass sie nicht von Fahrzeugen überfahren und von Personen betreten werden können. Bei unsachgemäßer Montage werden die Schläuche aufgrund des hohen Sandabriebs schnell unbrauchbar.

3.22. Vor Beginn der Arbeiten wird der Pneumatikschlauch vom Sandstrahlgerät zum Arbeitsplatz des Sandstrahlers inspiziert, getestet und ein entsprechendes Protokoll erstellt.

3.23. Vor dem Anschluss an die Sandstrahlmaschine muss der Schlauch mit Druckluft durchgeblasen werden, nachdem er zuvor an einen Luftkollektor oder ein Luftnetz angeschlossen wurde und der Luftstrom nach oben gerichtet sein sollte.

3.24. Das Anschließen und Trennen von Schläuchen an den Luftkollektor oder das Luftnetz ist nur bei vollständig geschlossenem Luftleitungsventil zulässig. Andernfalls könnte Ihnen der Druckschlauch aus den Händen rutschen und Verletzungen verursachen.

3.25. Beim Trennen von Schlauchverbindungen oder Entfernen von Stopfen ist das Tragen einer Schutzbrille mit Schutzbrille erforderlich. Diese Arbeiten können nur durchgeführt werden, wenn in den Schläuchen kein Druck herrscht.

3.26. Es ist darauf zu achten, dass an den Schlauchanschlussstellen keine Luftlecks entstehen; Es ist verboten, Keile unter die Ankerklemme zu legen.

3.27. Bei Arbeitsunterbrechungen, Schlauchbrüchen oder Fehlfunktionen des Sandstrahlers schalten Sie die Luft ab, indem Sie das Ventil am Luftkollektor oder an der Luftleitung fest schließen.

Es ist verboten, die Luftzufuhr durch Brechen des Schlauchs zu unterbrechen.

3.28. Es ist verboten, Muttern an Schlauchverbindungen festzuziehen, Ventile zu reparieren oder andere Reparaturarbeiten durchzuführen, während das Sandstrahlgerät in Betrieb ist.

3.29. Wenn Sie eine Düse reinigen, ihren Durchmesser überprüfen oder einen Stopfen entfernen, achten Sie darauf, dass nicht plötzlich Sandmischung aus der Düse in Ihr Gesicht gelangt.

3.30. Wenn Sie die Arbeit beenden, senken Sie die Düse auf den Boden, Boden usw. ab. Dies ist nur bei geschlossenem Ventil und keinem Druck im Schlauch möglich.

3.31. Es ist verboten, eingefrorene Schläuche mit Dampf auszublasen oder zu diesem Zweck heißes Wasser zu verwenden. Gefrorene Schläuche sollten in einem warmen Raum aufgetaut werden.

3.32. Das Sandstrahlen kleiner Produkte wird in einer Kammer mit lokaler Absaugung durchgeführt, wobei sich der Sandstrahler außerhalb der Kammer befinden, die Düse durch die Arbeitsöffnung bedienen und den Vorgang durch die Verglasung der Kammer beobachten muss.

3.33. Zwischen dem Sandstrahler und dem Hilfsarbeiter, der sich in der Nähe des Sandstrahlers befindet, sowie dem Bediener des Kompressors muss ein Audio- oder Lichtalarm installiert werden.

4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

4.1. Bei Unfällen und Zwischenfällen sind unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um den Opfern Erste Hilfe zu leisten, den Vorarbeiter (Vorarbeiter) zu benachrichtigen und auch für die Sicherheit der Situation bis zum Eintreffen der Untersuchungskommission zu sorgen, sofern dadurch keine Gefahr für den Unfallgegner entsteht Leben und Gesundheit der Menschen.

4.2. Notfälle und Arbeitsunfälle können aus organisatorischen, technischen und sonstigen Gründen auftreten, insbesondere aufgrund von:

  • in einem Rauschzustand am Arbeitsplatz sein;
  • Zulassung zur Arbeit von ungeschulten, nicht zertifizierten Personen, die keine Arbeitssicherheitsschulung absolviert haben;
  • Nichtbenutzung von persönlicher Schutzausrüstung;
  • Fehlfunktionen von Maschinen und Mechanismen, einschließlich Sicherheitsvorrichtungen und Bremsen;
  • unbefriedigender Zustand des Arbeitsplatzes;
  • unzureichende Beleuchtung des Arbeitsplatzes usw.

5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Nach Abschluss der Arbeiten muss der Sandstrahler die Arbeitskleidung und Schutzausrüstung gründlich von Staub reinigen und einlagern.

5.2. Reinigen Sie Arbeitskleidung nicht mit Druckluft, während Sie den Schlauch auf sich selbst oder andere richten.

5.3. Es ist notwendig, den Schlauch vom Sandstrahlgerät zu trennen und mit Druckluft auszublasen, um den restlichen Sand zu entfernen. Anschließend sollten die Schläuche zu einer Spule zusammengelegt und gelagert werden. In der kalten Jahreszeit sollten Schläuche in einem warmen Raum gelagert werden.

5.4. Die Wiege muss auf den Boden abgesenkt und von Staub befreit werden. Es ist verboten, die Wiege hängen zu lassen.

5.5. Bei manuellen Winden, die am Boden installiert werden, sollten die Griffe entfernt und aufbewahrt werden.

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