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Unterweisung zum Arbeitsschutz bei gasgefährdenden Arbeiten in Mineralölversorgungsunternehmen

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Diese Anleitung legt die Grundvoraussetzungen für die Organisation der sicheren Durchführung gasgefährdender Arbeiten in Ölproduktversorgungsunternehmen fest.

1.2. Bei der Herstellung gasgefährdender Arbeiten gelten zusätzlich zu den in dieser Anleitung festgelegten Anforderungen die Anforderungen der „Anleitung zu den allgemeinen Regeln des Arbeitsschutzes und des Brandschutzes“ sowie die Anforderungen anderer Anweisungen für Berufe und Berufsarten Arbeitsanforderungen, abhängig von der Art der ausgeführten Arbeiten, eingehalten werden müssen.

1.3. Gasgefährdende Arbeiten umfassen Arbeiten, die unter folgenden Bedingungen ausgeführt werden:

  • wenn giftige, explosive und brennbare Stoffe in Mengen in die Luft des Arbeitsbereichs freigesetzt werden oder möglich sind, die zu Vergiftungen, Explosionen oder Bränden führen können;
  • wenn der Sauerstoffgehalt in der Luft weniger als 20 Vol.-% beträgt.

1.4. Die größte Wahrscheinlichkeit der Ansammlung explosiver Gase und Dämpfe von Erdölprodukten ist an folgenden Orten möglich:

  • Pumpstationen zum Pumpen von Ölprodukten;
  • Stauseen zur Lagerung von Erdölprodukten und das unmittelbar angrenzende Gebiet;
  • Be- und Entladegestelle, Liegeplätze, insbesondere zum Zeitpunkt des Ent- und Verladens von Erdölprodukten;
  • isolierte und nicht belüftete Räumlichkeiten, in denen sich Geräte befinden oder in denen Ölprodukt- oder Gasleitungen verlaufen, sowie in ähnlichen Räumen ohne Ausrüstung und Kommunikation;
  • technologische Gruben und Brunnen;
  • Tabletts mit Prozessleitungen, Industrieabwasserbrunnen.

Die Ansammlung explosionsfähiger Gase und Dämpfe von Erdölprodukten ist auch unter folgenden Umständen möglich:

  • Austreten von Ölprodukten und Eindringen ihrer Dämpfe durch Undichtigkeiten in Luken, Abdeckungen, Dichtungen;
  • Fehlfunktionen von Absperr-, Steuer-, Sicherheitsventilen und anderen Ölprodukt-Pipeline-Geräten;
  • Ablassen von Brauchwasser aus Tanks;
  • Verdampfung von Ölprodukten in Absetzbecken, Fallen, Teichen;
  • Verschütten von Ölprodukten aufgrund von Verstößen gegen das technologische Regime und aus anderen Gründen;
  • Notfallsituationen.

1.5. Die Liste der gasgefährdeten Orte und gasgefährdenden Arbeiten wird vom Chefingenieur des Unternehmens unter Angabe der freigesetzten giftigen und gasgefährlichen Stoffe genehmigt.

1.6. In Räumen, in denen die Freisetzung brennbarer Gase sowie Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten möglich ist, sollte die Schadstoffkonzentration in der Luft mit Gasanalysatoren ermittelt werden.

Orte und Häufigkeit der Luftprobenahme zur Analyse des Gehalts an brennbaren Gasen und Dämpfen müssen vom Chefingenieur des Unternehmens genehmigt werden.

1.7. In gasgefährdeten Bereichen müssen entsprechende Plakate und Warnschilder angebracht werden.

1.8. Gasgefährdende Arbeiten werden je nach Gefährdungsgrad in 2 Gruppen eingeteilt:

Ich gruppiere

1) Arbeiten im Zusammenhang mit der Druckentlastung von Prozessanlagen und Kommunikationsmitteln, aus denen giftige, explosive und feuergefährliche Stoffe nicht entfernt wurden oder deren Freisetzung nicht ausgeschlossen ist;

2) Arbeiten in Ölfallen, Schlammgruben, Absetzbecken und anderen ähnlichen Orten;

3) Arbeiten in geschlossenen Behältern (in Tanks, Kesseln, Zisternen), Rohrleitungssammlern, Brunnen, Tunneln usw.

II Gruppe

1) offene Entwässerung von Brauchwasser aus Tanks, Behältern, Rohrleitungen;

2) Probenahme, manuelle Messung des Füllstands in Tanks, Behältern, Tanks;

3) Ablassen und Einfüllen von brennbaren und giftigen Flüssigkeiten in Eisenbahn- und Autotanks und andere Arbeiten.

1.9. Die Verantwortung für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen bei gasgefährdenden Arbeiten (für das gesamte Unternehmen) liegt beim Chefingenieur (Direktor) des Unternehmens.

1.10. Der Chefingenieur des Unternehmens ist verpflichtet:

  • Organisieren Sie die Arbeit, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Anweisung im gesamten Unternehmen sicherzustellen:
  • Maßnahmen ergreifen, um gasgefährdende Arbeiten zu reduzieren (Mechanisierung, Abdichtung, Automatisierung);
  • Gewährleistung der Durchführung von Schulungen zu den Methoden zur Durchführung gasgefährdender Arbeiten;
  • ernennen Sie einen Verantwortlichen für die Vorbereitung und einen Verantwortlichen für die Durchführung gasgefährdender Arbeiten, der das Verfahren zur Vorbereitung und die Regeln für die Durchführung dieser Arbeiten kennt;
  • Gemeinsam mit der Person, die für die Durchführung gasgefährdender Arbeiten verantwortlich ist, legen Sie die persönliche Schutzausrüstung, die Zusammensetzung der Ausführenden fest und legen die Art und Weise dieser Arbeiten fest (Aufenthaltsdauer in Schutzausrüstung, Arbeitspausen, Häufigkeit der Luftprobenahme usw.).

1.11. Der Leiter der Werkstatt (Standort) ist für die Organisation der sicheren Durchführung gasgefährdender Arbeiten in der Werkstatt (Standort) verantwortlich.

1.12. Der Leiter der Werkstatt (Sektion) ist verpflichtet: die Durchführung von Maßnahmen zur Vorbereitung und sicheren Durchführung gasgefährdender Arbeiten zu organisieren und die Kontrolle über deren Durchführung sicherzustellen.

1.13. Verantwortlich für die Vorbereitung eines Objekts (Geräte, Kommunikationsmittel usw.) zur Durchführung gasgefährdender Arbeiten der Gruppe I ist eine Fachkraft, die für das Bedienpersonal dieses Objekts verantwortlich ist.

Verantwortlich für die Durchführung gasgefährdender Arbeiten der Gruppe I wird eine Fachkraft ernannt, die für die Dauer ihrer Ausführung nicht mit der Durchführung des technologischen Prozesses befasst ist und weiß, wie gasgefährdende Arbeiten sicher ausgeführt werden.

Es ist zulässig, eine Person zu benennen, die für die Vorbereitung und Durchführung der Arbeiten verantwortlich ist.

1.14. Die Anforderungen dieser Weisung gelten sowohl für Arbeiten, die von Mitarbeitern des Unternehmens ausgeführt werden, als auch für Arbeiten, die von Dritten auf dem Territorium des Unternehmens ausgeführt werden.

1.15. Bei der Durchführung gasgefährdender Arbeiten durch Personen einer Drittorganisation wird für deren Durchführung eine Fachkraft dieser Organisation benannt, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Ausführenden der Arbeiten befinden, die in der Lage ist, gasgefährdende Arbeiten sicher auszuführen.

1.16. Gasgefährdende Arbeiten sollten von einem Team von Ausführenden durchgeführt werden, das bei Arbeiten in geschlossenen Räumen (z. B. in Brunnen und Tanks) aus mindestens drei Personen und in anderen Fällen (z. B. bei Arbeiten in Wannen usw.) aus mindestens zwei Personen besteht Rohrleitungen). Den Teammitgliedern ist entsprechende persönliche Schutzausrüstung, Spezialschuhe, Overalls, Werkzeuge, Geräte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

1.17. Die Durchführung gasgefährdender Arbeiten der Gruppe I ist nur nach Ausstellung einer vom Chefingenieur des Unternehmens unterzeichneten Arbeitserlaubnis zur Durchführung von Arbeiten mit erhöhter Gefahr unter Angabe der Sicherheitsmaßnahmen gestattet. Die Arbeitserlaubnis wird für den gesamten Zeitraum erteilt, der für die Ausführung des in der Arbeitserlaubnis genannten Arbeitsumfangs erforderlich ist.

Wenn sich herausstellt, dass die Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind und sich die Bedingungen für ihre Durchführung nicht verschlechtert haben und sich die Art der Arbeiten nicht geändert hat, kann die Arbeitserlaubnis von demselben Team mit Bestätigung der Möglichkeit der Durchführung der Arbeiten für jedes weitere Team verlängert werden Schema mit Unterschriften.

1.18. Es ist verboten, den in der Arbeitserlaubnis vorgesehenen Arbeitsumfang zu erhöhen.

1.19. Für gasgefährdende Arbeiten der Gruppe II wird keine Arbeitserlaubnis erteilt. Sicherheitsmaßnahmen bei solchen Arbeiten sollten in technischen Vorschriften, Anweisungen für Arbeitsplätze oder in einer speziellen Anweisung festgelegt werden, die unter Berücksichtigung der Anforderungen dieser Anweisung erstellt wurde.

1.20. Ausführende gasgefährdende Arbeiten sind für die Umsetzung aller Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich, die in den Anweisungen für Arbeitsplätze für Arbeiten der Gruppe II vorgesehen sind.

1.21. An der Durchführung gasgefährdender Arbeiten können folgende Mitarbeiter beteiligt sein:

  • für gasgefährdende Arbeiten ausgebildet;
  • über die Fähigkeiten verfügen, Erste Hilfe zu leisten und Opfer zu retten;
  • geschult und in der Lage, mit persönlicher Atemschutzausrüstung zu arbeiten;
  • Kenntnis der Stoffeigenschaften am Arbeitsplatz.

1.22. Mitarbeiter, die sich unwohl fühlen oder sich unwohl fühlen, dürfen nicht zur Arbeit geschickt werden.

1.23. Mit gasgefährdenden Arbeiten darf erst nach Abstimmung dieser Arbeiten mit der Feuerwehr und ggf. mit den zuständigen Dienststellen, Abschluss aller vorbereitenden Maßnahmen und entsprechender Weisung der unmittelbaren Ausführenden begonnen werden.

1.24. Der Ort, an dem gasgefährdende Arbeiten durchgeführt werden, muss mit Feuerlöschgeräten und persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet sein.

1.25. Gasgefährdende Arbeiten sollten nur tagsüber durchgeführt werden (mit Ausnahme von Notfällen).

1.26. Wenn Arbeiten in der Nacht oder bei Arbeiten im Inneren des Tanks zur lokalen Beleuchtung erforderlich sind, sollten Sie eine wiederaufladbare Laterne mit einer Spannung von nicht mehr als 12 V in explosionsgeschützter Ausführung verwenden, deren Ein- und Ausschalten mitgeführt werden muss sich außerhalb der explosionsgefährdeten Zone aufhalten.

1.27. Die Kontrolle über die Organisation gasgefährdender Arbeiten im Unternehmen erfolgt durch den Arbeitsschutz- und Sicherheitsdienst.

2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit

2.1. Um einen Gegenstand (Geräte, Kommunikationsmittel usw.) für gasgefährdende Arbeiten vorzubereiten, müssen alle in der Arbeitserlaubnis vorgesehenen Vorbereitungsarbeiten durchgeführt werden.

Gleichzeitig muss die Entfernung giftiger und gasgefährdender Produkte, der Ausschluss ihres Eindringens aus angrenzenden technischen Anlagen sowie der Ausschluss möglicher Funkenquellen gewährleistet sein.

2.2. Der Ort, an dem gasgefährdende Arbeiten ausgeführt werden, muss gekennzeichnet (eingezäunt) sein. Zur sicheren Arbeitsausführung werden Plakate ausgehängt („Entzündlich!“, „Gasgefährlich!“, „Nicht rauchen!“).

2.3. Elektrische Antriebe von Bewegungsmechanismen müssen durch eine sichtbare Unterbrechung von der Stromquelle getrennt werden.

An Start- und Schaltanlagen sind Plakate mit der Aufschrift „Nicht einschalten – Menschen arbeiten!“ angebracht, die nach Arbeitsende auf Anweisung des Verantwortlichen für gasgefährdende Arbeiten entfernt werden.

2.4. Während der Vorbereitungszeit für gasgefährdende Arbeiten wird die Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit von persönlicher Schutzausrüstung, Feuerlöschausrüstung, Werkzeugen und Geräten zur Gewährleistung der Sicherheit der Ausführenden überprüft.

2.5. Vor Beginn der Arbeiten muss der Verantwortliche für gasgefährdende Arbeiten der Gruppe I die Durchführung der vorbereitenden Arbeiten gemäß dem Plan für deren Durchführung überprüfen, alle Arbeitnehmer über die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen unterweisen, ihre Fähigkeit zur Verwendung persönlicher Schutzausrüstung überprüfen, Kenntnisse über sichere Arbeitsmethoden und Erste-Hilfe-Methoden für Opfer. Bei der mit ihm durchgeführten Einweisung muss jeder Leistungserbringer die Arbeitserlaubnis unterschreiben.

2.6. Gasgefährdende Arbeiten werden in Overalls durchgeführt, die den Arbeitsanweisungen entsprechen.

2.7. Der Verantwortliche für die vorbereitenden Arbeiten ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Analyse der Luftumgebung nach Abschluss der vorbereitenden Maßnahmen durchgeführt wird. Die Ergebnisse der Luftumweltanalyse werden in einem Zertifikat in der vorgeschriebenen Form dokumentiert.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

3.1. Der Arbeitsbeginn ist nur auf Anweisung des Arbeitsverantwortlichen und in dessen Anwesenheit zulässig.

Gasgefährdende Arbeiten der Gruppe I werden in Schlauchgasmasken durchgeführt.

Die Verwendung von filtrierenden und sauerstoffisolierenden Gasmasken ist verboten.

3.2. Die Luftansaugrohre von Schlauchgasmasken sollten sich während des Betriebs in der Reinluftzone befinden.

Bei fehlender Zwangsluftzufuhr mittels Ventilator sollte die Schlauchlänge 10 m nicht überschreiten.

Der Schlauch darf nicht geknickt oder eingeklemmt werden.

3.3. Bei gasgefährdenden Arbeiten wird folgende persönliche Schutzausrüstung verwendet: Handschuhe, Fäustlinge, Schürzen, dermatologische Hautschutzmittel der Marke „H“ und reinigende dermatologische Hautschutzmittel der Marke „Mm“ oder „Hn“.

3.4. Bei gasgefährdenden Arbeiten ist es verboten:

  • Arbeit in mit Nägeln ausgekleideten Schuhen, Hufeisen;
  • Arbeiten Sie mit einem fehlerhaften Werkzeug sowie einem Werkzeug, das beim Aufprall Funken erzeugt;
  • Verwenden Sie Gasmasken ungeeigneter Marken und Größen;
  • Verwenden Sie fehlerhafte oder ungeprüfte Gasmasken, Sicherheitsgurte, Seile und Leitern.

3.5. Zur sicheren Durchführung gasgefährdender Arbeiten müssen die Mitarbeiter:

  • gasgefährdende Arbeiten der Gruppe I dürfen nur in Anwesenheit von zwei Beobachtern außerhalb des Tanks durchgeführt werden, die in gleicher Weise wie der Arbeiter ausgerüstet sind, und einer der Beobachter muss eine Gasmaske tragen;
  • Aufenthalt in einem begasten Raum oder Behälter unter einer Schlauchgasmaske nicht länger als 15 Minuten, danach muss eine Ruhepause von mindestens 15 Minuten erfolgen.

3.6. Der Beobachter muss:

  • das Signal und das Verhalten des Arbeiters überwachen;
  • Überwachen Sie den Zustand des Luftschlauchs der Gasmaske und die Position des Lufteinlassgeräts.
  • Rufen Sie ggf. den Arbeitsverantwortlichen und einen Vertreter des Arbeitsschutz- und Sicherheitsdienstes unter Nutzung der verfügbaren Kommunikations- und Signalmittel zum Arbeitsplatz.

3.7. Bei gasgefährdenden Arbeiten sollte der Zustand der Luftumgebung am Arbeitsplatz und im Gefahrenbereich regelmäßig überwacht werden.

3.8. Gasgefährdende Arbeiten müssen sofort eingestellt werden, wenn während ihrer Ausführung das Auftreten von Dämpfen von Ölprodukten in der Nähe des Arbeitsplatzes oder unter anderen Bedingungen festgestellt wird, die eine Brandgefahr verursachen, und die Arbeitnehmer müssen aus dem Gefahrenbereich entfernt werden.

4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

4.1. Bei einem Versuch einer Person, die in einem geschlossenen Behälter (Tanks, Kessel usw.) arbeitet, die Gasmaske abzunehmen, oder bei anderen Sicherheitsverstößen (Fehlfunktionen des Schlauchs, Ausfall des Gebläses usw.) sollte gearbeitet werden wurde sofort angehalten und der Mitarbeiter aus dem Container entfernt.

4.2. Im Falle einer Vergiftung das Opfer mit persönlicher Schutzausrüstung aus dem Gefahrenbereich entfernen. Frei von Kleidung, die die Atmung einschränkt, sorgen Sie für frische Luft, Ruhe und Wärme. Schnuppern Sie an Ammoniak.

4.3. Bei Atemstillstand künstlich beatmen.

4.4. Wenn Öl in die Augen gelangt, spülen Sie es sofort mit viel Wasser aus.

4.5. Rufen Sie Nothilfe, auch wenn es dem Opfer gut geht.

4.6. Melden Sie Öllecks und Gasverunreinigungen unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten und der Feuerwehr.

5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Nach Abschluss gasgefährdender Arbeiten Arbeitsplätze reinigen und Werkzeuge und Geräte in Ordnung bringen.

Der Verantwortliche für gasgefährdende Arbeiten der Gruppe I muss persönlich dafür sorgen, dass sich keine Personen mehr im Tank oder Behälter aufhalten, die Werkzeuge, Materialien und Fremdkörper entfernt werden und die Arbeitserlaubnis schließen.

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