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Anweisungen zum Arbeitsschutz beim Arbeiten mit Lasergeräten

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen

1.1. Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind, über eine abgeschlossene medizinische Hochschul- und Sekundarausbildung verfügen, über Abschlusszeugnisse einer speziellen Ausbildung verfügen, eine Schulung in Arbeitssicherheit gemäß GOST 12.0.004-79 erhalten haben und der Gruppe 1 in elektrischer Sicherheit angehören * dürfen selbständig an Lasersystemen arbeiten.

* Anstelle von GOST 12.0.004-79 wurde durch die Resolution des Staatlichen Standards der UdSSR vom 5. November 1990 Nr. 2797 GOST 12.0.004-90 genehmigt und in Kraft gesetzt

1.2. Personal, das an medizinischen Lasergeräten arbeitet, muss sich gemäß der Verordnung des Gesundheitsministeriums der UdSSR vom 19. Juni 1984 Nr. 700 obligatorischen Voruntersuchungen und regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen unterziehen.

Siehe Verordnung des Ministeriums für Gesundheit und medizinische Industrie der Russischen Föderation vom 14.03.96. März 90 Nr. XNUMX „Über das Verfahren zur Durchführung vorläufiger und regelmäßiger Untersuchungen von Arbeitnehmern und medizinische Vorschriften für die Zulassung zum Beruf“

1.3. Personal, das an medizinischen Lasergeräten arbeitet, muss die internen Arbeitsvorschriften der Einrichtung einhalten.

1.4. In Bereichen, in denen Arbeiten an lasermedizinischen Geräten durchgeführt werden, sind die geltenden Brandschutzbestimmungen zu beachten. Das Versperren von Durchgängen und das Verstopfen der Räumlichkeiten ist nicht gestattet*.

1.5. Essen und Rauchen am Arbeitsplatz ist verboten. Für die Mahlzeiten müssen spezielle Räume eingerichtet werden.

1.6. Personal, das an medizinischen Lasergeräten arbeitet, muss mit Hygienekleidung, Hygieneschuhen und Sicherheitsausrüstung gemäß den aktuellen, vom Gesundheitsministerium der UdSSR* genehmigten Standards ausgestattet sein.

1.7. Zum Händewaschen sollten in den Waschbecken ausreichend Seife und saubere Handtücher (Elektrohandtücher) vorhanden sein.

1.8. Das Opfer oder der Augenzeuge muss den zuständigen Vorgesetzten über jeden Produktions- oder Arbeitsunfall informieren. Der Vorgesetzte muss Erste Hilfe für das Opfer organisieren, seine Übergabe an eine medizinische Einrichtung, den Leiter der Einrichtung, den Arbeitssicherheitsingenieur oder die Person, die seine Aufgaben wahrnimmt, und den Gewerkschaftsausschuss über den Vorfall informieren und die Situation zur Untersuchung aufbewahren der Arbeitsplatz und der Zustand der Ausrüstung in dem Zustand, in dem er sich zum Zeitpunkt des Vorfalls befand, wenn dadurch nicht Leben und Gesundheit der umliegenden Arbeitnehmer gefährdet werden und es nicht zu einem Unfall kommt.

1.9. Bei der Arbeit mit Lasergeräten kann das Personal gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren ausgesetzt sein:

  • Laserstrahlung (direkt, reflektiert und gestreut);
  • Stoffe, die während des Betriebs des Geräts freigesetzt und gebildet werden;
  • hohe elektrische Spannung in den Stromkreisen.

1.10. Die maximal zulässigen Werte (MPL) der Laserstrahlung müssen den aktuellen „Hygienenormen und Regeln für die Konstruktion und den Betrieb von Lasern“ Nr. 2382-81 entsprechen.

1.11. Der Reisepass für jedes Lasergerät enthält einen Abschnitt mit einer detaillierten Beschreibung der zu gewährleistenden Sicherheits- und Gesundheitsmaßnahmen sowie der Angabe der Lasergefahrenklasse.

1.12. Die Innenfläche des Raumes, in dem sich das Lasergerät befindet, muss matt sein, um die Streuung versehentlich einfallender Laserstrahlung zu gewährleisten, und die in diesem Raum befindlichen Gegenstände dürfen keine spiegelnden Oberflächen aufweisen.

1.13. In Räumen mit Lasergeräten, in denen die Bildung von Ozon, Stickoxiden und anderen schädlichen Gasen, Dämpfen und Aerosolen möglich ist, muss für Zu- und Abluft gesorgt werden, um sicherzustellen, dass deren Gehalt in der Luft auf eine nach Hygienestandards akzeptable Konzentration reduziert wird.

1.14. Die Beleuchtung (natürlich und künstlich) muss den optimalen Werten entsprechen, die in den entsprechenden Anweisungen für bestimmte Räumlichkeiten medizinischer Einrichtungen gemäß SNiP II-69-78 „Medizinische und präventive Einrichtungen“ * festgelegt sind.

1.15. Die Organisation der Arbeit mit medizinischen Lasergeräten, die Überwachung der Umsetzung der „Gesundheitsnormen und Regeln für die Konstruktion und den Betrieb von Lasern“ Nr. 2382-81 und der Sicherheitsanweisungen erfolgt durch den Leiter der Struktureinheit, in der diese Arbeiten durchgeführt werden gemäß der Verordnung des Gesundheitsministeriums der UdSSR Nr. 862 vom 30.09.82. September 'XNUMX

1.16. Gegen Personen, die Arbeitssicherheitsvorschriften nicht befolgen oder gegen diese verstoßen, drohen disziplinarische Maßnahmen gemäß den internen Arbeitsvorschriften und gegebenenfalls eine außerordentliche Prüfung der Kenntnisse in Fragen der Arbeitssicherheit.

2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

2.1. Bevor Sie das Gerät einschalten, müssen Sie die Erdung sicherstellen, das Vorhandensein von dielektrischen Matten an den Arbeitsplätzen und den äußeren Zustand der Isolierung der Anschlusskabel prüfen.

2.2. Stellen Sie sicher, dass das Belüftungssystem ordnungsgemäß funktioniert.

2.3. Stellen Sie sicher, dass die Lasergeräte über Verriegelungssysteme verfügen.

2.4. Stellen Sie sicher, dass die Lasergeräte in einwandfreiem Zustand sind und dass vom Haupt- und Ziellaser Strahlung ausgeht.

2.5. Treffen Sie die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Laserstrahlung in die Augen, die Haut des Bedienpersonals, Spiegel, Metall- und Glasoberflächen, geflieste Wände sowie brennbare Materialien gelangt.

2.6. Personal, das mit medizinischen Lasergeräten arbeitet, ist verpflichtet, die erforderliche persönliche Schutzausrüstung gemäß den Anforderungen der Lasergefahrenklasse zu verwenden.

2.7. An den Türen des Betriebsgeländes müssen Warnschilder „Gefahr!“ und „Laserstrahlung!“ angebracht werden. gemäß GOST 12.4.026-76 „SSBT. Signalfarben und Sicherheitszeichen.“

3. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs

3.1. Bei Bedarf (bei möglicher Überschreitung des maximal zulässigen Grenzwerts an Arbeitsplätzen) ist die Verwendung persönlicher oder kollektiver Schutzausrüstung gemäß „Hygienenormen und Regeln für die Konstruktion und den Betrieb von Lasern“ Nr. 2382-81 erforderlich.

3.2. Während der Arbeit ist es verboten:

1) Trennen Sie das Kabel, das die optische Einheit und die Stromversorgung verbindet;

2) explosive Drogen verwenden;

3) Öffnen Sie die Abdeckungen des Geräts;

4) Arbeiten ohne dielektrische Matten;

5) Arbeiten ohne Schutzerdung;

6) Richten Sie den Laserstrahl auf Metall- und Glasoberflächen sowie auf Objekte mit spiegelnd reflektierenden Oberflächen.

4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen

4.1. Beim Arbeiten mit Hochleistungslaserstrahlung ist Vorsicht geboten, da brennbare Materialien beim Auftreffen der Strahlung entzündet werden können.

4.2. Bei einem Unfall muss das Personal:

  • Schalten Sie im Falle eines Kurzschlusses oder einer Unterbrechung der Stromversorgungssysteme den Hauptnetzschalter im Raum aus und rufen Sie die Person an, die für den Betrieb der Geräte im Raum verantwortlich ist.
  • Wenn eine Person durch Stromschlag oder andere Verletzungen verletzt wird, handeln Sie gemäß der Anleitung „Erste Hilfe für Opfer von Stromschlägen und anderen Unfällen“;
  • Wenn Kommunikationssysteme für Wasserversorgung, Heizung und Belüftung ausfallen und die Durchführung medizinischer Operationen oder Eingriffe verhindert wird, stellen Sie die Arbeit ein, bis der Notfall behoben ist, informieren Sie den Abteilungsleiter und ergreifen Sie Maßnahmen, um mögliche Unfälle zu verhindern.

4.3. Bei einer Unterbrechung der Stromversorgung muss das Personal das Gerät ausschalten und den Verantwortlichen für die Elektroinstallation rufen.

5. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Nach Beendigung der Arbeit (Schicht) müssen Sie Ihren Arbeitsplatz und Ihre Ausrüstung in Ordnung bringen und beim Verlassen die Belüftung und Beleuchtung ausschalten.

5.2. Über alle im Betrieb festgestellten Mängel und Störungen hat das Personal entsprechende Eintragungen im Wartungsprotokoll vorzunehmen und die Verwaltung zu informieren.

Notes:

  • Klausel 1.1. Es gilt GOST 12.0.004-90 „SSBT. Organisation der Arbeitsschutzexposition“. Allgemeine Bestimmungen.
  • Klausel 1.4. Es gelten die „Brandschutzregeln für Gesundheitseinrichtungen“ (PPBO 07-91), genehmigt durch die Verordnung Nr. 30.08.91 des Gesundheitsministeriums der UdSSR vom 250. August XNUMX.
  • Klausel 1.6. Die Verordnung des Gesundheitsministeriums der UdSSR vom 29. Januar 1988 Nr. 65 „Über die Einführung von Industriestandards für die kostenlose Ausgabe von Arbeitskleidung, Sicherheitsschuhen und anderer persönlicher Schutzausrüstung sowie Sanatoriumsarbeitskleidung und Hygiene-Sicherheitsschuhen“ ist in Kraft .
  • Klausel 1.14. SNiP 2.08.02-89 ist in Kraft. „Öffentliche Gebäude“ mit Änderungen und „Handbuch für die Gestaltung von Gesundheitseinrichtungen“, entwickelt von Gipronizdrav, 1989

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