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Anweisungen zum Arbeitsschutz bei elektrischen Messungen und Prüfungen Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Sicherheitstechnik 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Die Arbeitsschutzanweisung ist ein Dokument, das Anforderungen an die sichere Arbeitsausführung der Arbeitnehmer festlegt. 1.2. Die Kenntnis der Weisungen zum Arbeitsschutz ist für alle Mitarbeiter verpflichtend. 1.3. Der Leiter der Struktureinheit ist verpflichtet, am Arbeitsplatz Bedingungen zu schaffen, die den Arbeitsschutzvorschriften entsprechen, den Arbeitnehmern Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und das Studium dieser Weisung zu organisieren. Jedes Unternehmen muss sichere Wege durch das Unternehmensgebiet zum Arbeitsplatz sowie Evakuierungspläne für den Brand- und Notfall entwickeln und allen Mitarbeitern mitteilen. 1.4. Jeder Mitarbeiter muss:
1.5. Für Verstöße gegen die Anforderungen der Weisung haftet der Arbeitnehmer nach geltendem Recht. 1.6. Unter dem Prüfgegenstand (Messung) sind ein oder mehrere Gegenstände desselben Typs zu verstehen, die gleichzeitig mit denselben Prüfmitteln (Messmitteln) geprüft (gemessen) werden. 1.7. Unter Prüfungen (Messungen) von Geräten sind Prüfungen (Messungen) bestehender elektrischer Anlagen im Betrieb sowie Prüfungen (Messungen) bei der Installation oder Reparatur von Geräten zu verstehen. 2. Anforderungen an das Personal 2.1. Zur Durchführung von Messungen und Prüfungen elektrischer Geräte ist Personal zugelassen, das von einer Kommission, zu der auch Geräte gehören, eine besondere Ausbildung und Kenntnis der Regeln des Arbeitsschutzes (Sicherheitsregeln) beim Betrieb elektrischer Anlagen (im Folgenden „Regeln“ genannt) erhalten hat Prüffachkräfte der Gruppe V – in Elektroanlagen mit einer Spannung über 1000 V. Gruppe B und IV – in Elektroanlagen mit einer Spannung bis 1000 V. 2.2. Zur Durchführung von Messungen und Prüfungen elektrischer Geräte sind Arbeitnehmer zugelassen, die mindestens 18 Jahre alt sind, eine ärztliche Voruntersuchung bestanden haben und keine Kontraindikationen für die Durchführung dieser Arbeiten haben. 2.3. Bei der Einstellung durchläuft ein Mitarbeiter eine Einführungsbesprechung. Vor der Zulassung zur selbständigen Tätigkeit muss der Arbeitnehmer Folgendes bestehen:
2.4. Für die gewerbliche Ausbildung muss dem Arbeitnehmer ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich mit den Geräten, Apparaten und Betriebsabläufen vertraut zu machen und gleichzeitig die für diese Stelle erforderliche behördliche und technische Literatur zu studieren. 2.5. Für die Arbeit mit elektrischen Messgeräten sind Mitarbeiter erforderlich, die in sicheren Arbeitsmethoden unterwiesen und geschult wurden, die ihre Kenntnis der Regeln und Anweisungen entsprechend ihrer Position in Bezug auf die ausgeführten Arbeiten überprüft haben, unter Zuweisung der entsprechenden elektrischen Sicherheitsgruppe und bei denen keine medizinischen Kontraindikationen vorliegen, soll die Arbeit mit elektrischen Messgeräten gestattet werden. 2.6. Berufswechselbeschäftigte werden umfassend über die Regeln der Arbeitssicherheit in ihrem Hauptberuf und ihrem Berufsverband (Stellen) geschult und unterwiesen. 2.7. Die Zulassung zur selbständigen Tätigkeit wird durch eine entsprechende Anordnung für die Struktureinheit des Unternehmens erteilt. 2.8. Einem neu eingestellten Mitarbeiter wird ein Qualifikationsnachweis ausgestellt, in dem ein entsprechender Eintrag über die Überprüfung der Kenntnis der in Abschnitt 2.3 genannten Anweisungen und Regeln sowie über die Berechtigung zur Ausführung besonderer Arbeiten zu vermerken ist. 2.9. Der Befähigungsnachweis für diensthabendes Personal bei der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben kann vom Schichtleiter der Werkstatt oder nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten bei ihm aufbewahrt werden. 2.10. Mitarbeiter, die die Kenntnisprüfung nicht innerhalb der festgelegten Fristen bestanden haben, dürfen nicht selbstständig arbeiten. 2.11. Der Mitarbeiter im Arbeitsprozess muss bestehen:
2.12. Arbeitnehmer, die bei einer Eignungsprüfung eine ungenügende Note erhalten haben, dürfen nicht selbstständig arbeiten und müssen sich spätestens nach einem Monat einer zweiten Prüfung unterziehen. 2.13. Bei Verstößen gegen die Arbeitsschutzvorschriften wird je nach Art der Verstöße eine außerplanmäßige Einweisung oder ein außerordentlicher Wissenstest durchgeführt. 2.14. Die Berechtigung zur Durchführung von Messungen und Prüfungen wird durch den Eintrag in der Zeile „Bescheinigung über die Berechtigung zur Durchführung besonderer Arbeiten“ des Nachweises über die Kenntnis der Normen und Regeln für Arbeiten in Elektroanlagen bestätigt. 2.15. Der mit der Prüfung elektrischer Anlagen befasste Vorarbeiter sowie Mitarbeiter, die allein Prüfungen an stationären Prüfanlagen durchführen, müssen ein einmonatiges Praktikum unter der Aufsicht einer erfahrenen Fachkraft absolvieren. 2.16. Im Falle eines Unfalls ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Opfer vor dem Eintreffen des medizinischen Personals Erste Hilfe zu leisten. Kommt es zu einem Unfall mit dem Arbeitnehmer selbst, sucht er je nach Schwere der Verletzung ärztliche Hilfe in einem Gesundheitszentrum auf oder leistet selbst Erste Hilfe (Selbsthilfe). Das Opfer oder der Augenzeuge muss jeden Unfall oder Unfall unverzüglich seinem unmittelbaren Vorgesetzten melden. 2.17. Jeder Mitarbeiter sollte den Standort des Erste-Hilfe-Kastens kennen und diesen nutzen können. 2.18. Ein Mitarbeiter, der an der Messung und Prüfung elektrischer Geräte beteiligt ist, muss im Overall arbeiten und Schutzausrüstung verwenden, die den aktuellen Industriestandards entspricht. 2.19. Dem Arbeitnehmer ist folgende persönliche Schutzausrüstung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:
Bei Ausgabe eines doppelten Wechseloveralls verdoppelt sich die Tragedauer. Abhängig von der Art der Arbeit und den Bedingungen ihrer Herstellung werden dem Arbeitnehmer vorübergehend kostenlose zusätzliche Overalls und Schutzausrüstung für diese Bedingungen zur Verfügung gestellt. 3. Allgemeine Sicherheitsanforderungen 3.1. Gefährliche und schädliche Produktionsfaktoren, die im Mess- und Prüfbereich auftreten, sowie eine Liste von Rechtsakten, die die zulässigen Werte dieser Faktoren regeln, sind in Tabelle 1 aufgeführt. Tabelle 1. Die Liste der gefährlichen (schädlichen) Faktoren und die Bezeichnung der Dokumente, die die zulässigen Werte dieser Faktoren regeln 3.2. Gefährliche und schädliche Auswirkungen von elektrischem Strom, Lichtbogen und elektromagnetischen Feldern auf den Menschen äußern sich in Form von elektrischen Verletzungen und Berufskrankheiten. 3.3. Der Grad der gefährlichen und schädlichen Auswirkungen von elektrischem Strom, Lichtbogen und elektromagnetischen Feldern auf den Menschen hängt ab von:
3.4. Die elektrische Sicherheit muss gewährleistet sein:
3.5. In bestehenden Elektroinstallationen sind zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit bei Prüfungen und Messungen folgende organisatorische und technische Maßnahmen zu treffen:
Technische Methoden und Schutzmittel, die die elektrische Sicherheit gewährleisten, sollten unter Berücksichtigung von Folgendem installiert werden:
3.6. In elektrischen Anlagen ist es Personen, Mechanismen und Hebemaschinen nicht gestattet, sich ungeschützten spannungsführenden Teilen in geringeren Abständen als den in Tabelle 2 angegebenen zu nähern. Tabelle 2. Zulässige Abstände zu spannungsführenden Teilen 3.7. Bei der Durchführung elektrischer Messungen und Prüfungen unter dem Einfluss elektromagnetischer Felder wird die Verweildauer des Personals am Arbeitsplatz in Abhängigkeit von der Höhe der elektrischen Feldstärke festgelegt. 3.8. Die zulässige Stärke des unverzerrten elektrischen Feldes beträgt 5 kV/m. Wenn die elektrische Feldstärke am Arbeitsplatz höher als 5 kV/m ist (Arbeiten im Einflussbereich des elektrischen Feldes), ist der Einsatz von Schutzausrüstung erforderlich. 3.9. Die zulässige Stärke (N) bzw. Induktion (B) des Magnetfeldes für die Bedingungen allgemeiner (auf den ganzen Körper) und lokaler (auf die Gliedmaßen) Einwirkung, abhängig von der Aufenthaltsdauer im Magnetfeld, wird gemäß bestimmt die Daten in Tabelle 3. Tabelle 3. Zulässige Magnetfeldstärken Zulässige Stärken des Magnetfeldes innerhalb der Zeitintervalle werden durch Interpolation ermittelt. 3.10. Ist ein Aufenthalt des Personals in Zonen mit unterschiedlicher Magnetfeldstärke erforderlich, darf die Gesamtzeit für die Durchführung von Arbeiten in diesen Zonen die maximal zulässige Zeit für die Zone mit maximaler Intensität nicht überschreiten. 3.11. Die zulässige Aufenthaltszeit im Magnetfeld kann einmalig oder anteilig während des Arbeitstages realisiert werden. Beim Wechsel der Arbeits- und Ruheweise (Schichtarbeit) sollte der maximal zulässige Wert des Magnetfeldes den für einen 8-Stunden-Arbeitstag festgelegten Wert nicht überschreiten. 3.12. Die Kontrolle der elektrischen und magnetischen Felder sollte erfolgen bei:
3.13. Die Stärke der elektrischen und magnetischen Felder sollte im gesamten Bereich bestimmt werden, in dem sich das Personal möglicherweise bei der Ausführung von Arbeiten aufhält, auf den Wegen zu den Arbeitsplätzen und an den Inspektionsstellen der Ausrüstung. 3.14. Die Sicherheit elektrischer Messungen und Prüfungen muss gewährleistet sein:
3.15. Sicherheitsanforderungen für bestimmte elektrische Messungen und Prüfungen in der Produktion müssen durch Arbeitsschutzvorschriften unter Berücksichtigung spezifischer Bedingungen festgelegt und in vorgeschriebener Weise genehmigt werden. 3.16. Um einen Stromschlag zu vermeiden, berühren oder treten Sie nicht auf defekte überhängende Drähte. 3.17. Es ist nicht gestattet, Zugänge zu Schilden mit Feuerlöschgeräten und zu Hydranten zu verstopfen sowie Feuerlöschgeräte für andere Zwecke zu verwenden. 3.18. Die Sicherheit der Arbeitnehmer muss im Falle eines Brandes überall in der Anlage während Tests und Messungen gewährleistet sein. 3.19. Um die Arbeitssicherheit zu gewährleisten, sollte für den Einsatz rationeller Arbeits- und Ruheformen gesorgt werden, um Monotonie, Hypodynamik, übermäßige körperliche und neuropsychische Überlastung zu vermeiden. 4. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn 4.1. Anforderungen an die Organisation und Vorbereitung von Prüfungen und Messungen 4.1.1. Messungen und Tests sollten nach Programmen und Methoden, Herstellervorgaben oder Produktstandards durchgeführt werden. Messungen und Prüfungen von Elektrogeräten oder neu in Betrieb genommenen Elektroanlagen werden gemäß den in den aktuellen Regeln für die Errichtung elektrischer Anlagen (PUE) vorgesehenen Normen, den Anforderungen der Herstellerorganisationen, den Anforderungen von Normen und Messungen durchgeführt und Prüfungen bestehender elektrischer Anlagen und elektrischer Geräte – im Rahmen der Anforderungen der Regeln und Vorschriften für deren Betrieb. Prüfeinrichtungen (Elektrolabore) müssen bei der Landesenergieaufsichtsbehörde angemeldet sein. 4.1.2. Die Erlaubnis zur Durchführung von Messungen und Prüfungen bestehender Elektroinstallationen muss gemäß den geltenden Arbeitsschutzvorschriften erteilt werden. Messungen und Prüfungen, die am IS nach Programmen und Methoden durchgeführt werden, werden ohne Erteilung eines Auftrages, außerhalb davon – im Auftrag des Leiters der Messungen oder Prüfungen durchgeführt. Die Bestellung wird in einem speziellen Journal erfasst. 4.1.3. Parallel dazu werden Prüfungen und Messungen in bestehenden Elektroinstallationen mit Spannungen über 1000 V durchgeführt. Auf Bestellung können Prüfungen und Messungen von Elektromotoren und verschiedenen Einzelgeräten mit einer Spannung über 1000 V durchgeführt werden, von denen die stromführenden Teile (Zuleitungskabel, Stromschienen) getrennt und geerdet werden. 4.1.4. Die Zulassung zu Aufträgen oder Aufträgen zu Messungen und Prüfungen erfolgt erst nach Entfernung der anderen Teams, die an den zu prüfenden oder zu messenden Geräten arbeiten, vom Arbeitsplatz und der Zustellung von Aufträgen bzw. der Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten durch Auftrag. 4.1.5. Zu den Teams, die Prüfungen oder Messungen durchführen, können Arbeiter aus dem Reparaturpersonal mit einer elektrischen Sicherheitsgruppe von mindestens II gehören, um vorbereitende Arbeiten durchzuführen, die zu prüfenden Geräte zu schützen sowie Reifen, Kabeladern und Leitungen zu trennen und anzuschließen. Das in das Team einbezogene Reparaturpersonal muss vor Beginn der Prüfungen oder Messungen vom Hersteller der Arbeiten über Sicherheitsmaßnahmen bei Prüfungen oder Messungen unterwiesen werden. Das Team, das Geräte für Tests und (oder) Messungen installiert oder repariert, kann Mitarbeiter aus dem Personal von Einstellorganisationen oder Elektrolabors umfassen. In diesem Fall werden die Prüfungen und (oder) Messungen vom Vorarbeiter oder auf seine Anweisung von einem leitenden Mitarbeiter mit einer elektrischen Sicherheitsgruppe von mindestens IV aus dem Personal des Elektrolabors oder der Inbetriebnahmeorganisation überwacht. 4.1.6. Die Vorbereitung des Objekts und der Messgeräte für Prüfungen oder Messungen sollte ohne Spannung und Restladung erfolgen. Auch andere Gegenstände (andere Teile der Prüf- und Messobjekte) müssen von der Betriebsspannung und Restladung befreit sein, wenn eine Berührung oder Annäherung nicht ausgeschlossen ist, oder diese Gegenstände müssen während der Vorbereitung und Prüfung geschützt werden. 4.1.7. Die Montage und Demontage von Test- und (oder) Messkreisen sollte in Abwesenheit eines Testobjekts und (oder) einer Messung oder eines Teils davon und mit Mitteln zum Messen und (oder) Testen von Spannung und Restladung durchgeführt werden. 4.1.8. Der Zusammenbau des Test-(Mess-)Stromkreises der Ausrüstung erfolgt durch das Personal des Teams, das die Tests (Messungen) durchführt. In diesem Fall ist eine Schutz- und Arbeitserdung der Prüf- oder Messanlage und ggf. eine Schutzerdung des Gehäuses des Prüflings erforderlich. Beim Anschluss eines Prüf- oder Messaufbaus an ein 380/220-V-Netz muss am Hochspannungsanschluss des Aufbaus eine Erdung installiert werden. Der Querschnitt des Kupfer-Schutzleiters muss mindestens 4 mm2 betragen. Der Körper der mobilen Prüfeinheit muss mit einem separaten Erdungsleiter aus flexiblem Kupferdraht mit einem Querschnitt von mindestens 10 mm2 geerdet werden. Überprüfen Sie vor dem Test die Zuverlässigkeit der Gehäuseerdung. 4.1.9. In der Elektroinstallation angebrachte Erdungen, die Prüfungen oder Messungen beeinträchtigen, dürfen nur auf Anweisung des Prüf- oder Messleiters entfernt und wieder angebracht werden. 4.1.10. Das Verbindungskabel zwischen dem Prüfling und dem Prüfgerät muss zunächst an dessen geerdeten Hochspannungsanschluss angeschlossen werden. Dieser Draht sollte so befestigt werden, dass eine Annäherung (Zurrung) an stromführende Teile unter Spannung in einem geringeren Abstand als in Tabelle 2 angegeben vermieden wird. Es ist zulässig, den Anschlussdraht an die Phase, den Pol des Prüflings oder an die Kabelader anzuschließen und auf Anweisung des Prüfleiters und erst nach der Erdung zu trennen, was durch Einschalten der Erdungsmesser erfolgen muss oder die Installation einer tragbaren Erdung. 4.1.11. Der Prüf- oder Messort sollte eingezäunt sein. Die Umzäunung erfolgt durch das Personal des Prüf- bzw. Messteams. Schilde, Absperrungen, Seile mit hängenden Plakaten „Prüfungen. Lebensgefährlich!“ können als Zäune verwendet werden. Wenn sich der Prüfgegenstand (Messung) und die Prüf-(Mess-)Anlage in verschiedenen Räumen oder Orten (Abschnitten) befinden, werden neben den Zäunen auch Wachen von einem oder mehreren unterwiesenen Mitarbeitern des die Prüfungen (Messungen) durchführenden Personals aufgestellt. , mit einer elektrischen Sicherheitsgruppe von mindestens II, außerhalb der Zäune platziert. Diese Arbeiter können die Stelle nur auf Anweisung des Leiters der Prüf-(Mess-)Arbeit verlassen. 4.1.12. Die Abstände zwischen Behelfszäunen aus Isolierstoffen und stromführenden Teilen vorhandener elektrischer Anlagen, die nicht Gegenstand der Prüfung sind, müssen bei Bemessungswert der Betriebsspannung mindestens die nachstehenden Angaben betragen:
4.1.13. Zur Überwachung des Zustands der Prüf-(Mess-)Stromkreise oder des Prüf-(Mess-)Objekts, wenn diese sich in verschiedenen Räumen oder Orten (Abschnitten) befinden, ggf. in einem Raum getrennt vom Leiter der Prüf-(Mess-)Arbeit oder der Arbeit Als Vorarbeiter ist es je nach Arbeitsbedingungen zulässig, einen Mitarbeiter der Brigade mit einer elektrischen Sicherheitsgruppe von mindestens III zu behalten. Der Arbeitnehmer muss die erforderlichen Anweisungen vom Vorgesetzten (Hersteller) der Arbeit erhalten. 4.1.14. An den Zäunen sowie an den Standorten von Teilen der Prüfobjekte (Messungen) sollten Sicherheitsschilder (Plakate) mit erklärenden Aufschriften angebracht werden. Entfernen Sie Sicherheitsschilder und Absperrungen erst, nachdem Sie die Prüflast (Messlast) und die Restladung entfernt haben. 4.1.15. Bevor Sie zum Testen oder Messen mit dem Gerät oder der Anlage arbeiten, sollten Sie die Kennzeichnung aus sicherheitstechnischen Gründen studieren:
4.2. Anforderungen an Produktionsstätten 4.2.1. Die für Prüfungen und Messungen vorgesehenen Räumlichkeiten müssen den Anforderungen der Hygienestandards und des Brandschutzes entsprechen und die Möglichkeit zur Evakuierung des Personals im Falle von Bränden und Unfällen bieten. 4.2.2. Die Beleuchtung in Industriegebäuden sollte mindestens betragen:
4.2.3. Räumlichkeiten für Prüfungen (Messungen) müssen haben:
4.3. Anforderungen an Produktionsstandorte für Prozesse, die außerhalb des Produktionsgeländes durchgeführt werden 4.3.1. Arbeiten, Installationen und andere Orte, an denen elektrische Mess- und Prüfarbeiten außerhalb des Produktionsgeländes durchgeführt werden, müssen den Anforderungen der aktuellen Bauvorschriften und -vorschriften, der von staatlichen Aufsichtsbehörden genehmigten Regeln und Vorschriften sowie der Prozessdesignstandards entsprechen. 4.3.2. Es ist zulässig, Prüfungen und Messungen im Freien bei Gewitter, Nebel oder Niederschlag durchzuführen, wenn die Auswirkungen der genannten Faktoren im Prüfprogramm vorgesehen sind. 4.4. Anforderungen an Rohstoffe, Rohlinge und Halbzeuge 4.4.1. Beim Einsatz neuer Ausgangsstoffe bei elektrischen Messungen und Prüfungen sowie bei der Bildung von Zwischenstoffen mit gefährlichen und gesundheitsschädlichen Produktionsfaktoren müssen die Arbeitnehmer vorab über die Regeln sicheren Verhaltens informiert, für das Arbeiten unter diesen Bedingungen geschult und mit ihnen ausgestattet werden entsprechende Schutzausrüstung. 4.5. Anforderungen an Produktionsanlagen (Prüf- und Messgeräte) 4.5.1. Der Umfang der Ausrüstung elektrischer Anlagen mit Steuerungssystemen, technischen Mitteln zur Messung und Abrechnung elektrischer Energie muss den Anforderungen der behördlichen Verordnungen entsprechen und die Kontrolle über den technischen Zustand der Geräte gewährleisten. 4.5.2. Bei der Arbeit verwendete Instrumente, Werkzeuge und Vorrichtungen müssen gemäß den geltenden Normen und Bestimmungen überprüft und getestet werden. 4.5.3. Metallische stromführende Teile von Prüf- und Messgeräten von Prüfobjekten (Messungen), die berührbar sind, sollten für die Dauer der Prüfung geerdet, wenn nicht möglich, eingezäunt werden. 4.5.4. Prüfstände, die zum Testen und Messen von Produkten bestimmt sind, die eine elektrische Ladung akkumulieren können oder über Ladeelemente verfügen, sollten mit Entladevorrichtungen ausgestattet sein. 4.5.5. Prüfstände (Messstände), die zur Prüfung (Messung) der Spannungsfestigkeit der Isolierung bestimmt sind, müssen über Vorrichtungen verfügen, die bei einem Durchschlag der Isolierung des Prüflings automatisch die Ladung entfernen und (falls erforderlich) den Kurzschlussstrom begrenzen die Testschaltung. Bei der Prüfung (Messung) der Spannungsfestigkeit der Isolierung durch die im Prüfobjekt (Messobjekt) induzierte Spannung ist es zulässig, die Spannung während des Isolationsdurchschlags manuell von diesem zu entfernen. 4.5.6. Die Sperrung des IC muss so erfolgen, dass beim Öffnen der Tür die Spannung von der Prüf-(Mess-)Lastquelle (von Anschlusspunkten) und vom Prüf-(Mess-)Objekt vollständig entfernt wird, und wenn die Türen geöffnet werden offen sind, war die Spannungsversorgung der Prüf-(Mess-)Lastquelle (Punktanschluss) und am Prüfling (Messungen) nicht möglich. 4.5.7. Leitungen, die für den Aufbau von Prüf- und Messkreisen vorgesehen sind, müssen mit Kabelschuhen und Markierungen versehen sein, die den Bezeichnungen in den Schaltplänen entsprechen. Ohne Kabelschuhe und Markierung dürfen Verbindungsdrähte von den Klemmen der Quelle der Prüflast (Messlast) oder dem Anschlusspunkt zu den Klemmen des Prüflings verwendet werden. 4.5.8. Bei der gemeinsamen Verlegung von Drähten mit unterschiedlichen Spannungen muss die Isolierung jedes Kabels entsprechend der höchsten Spannung ausgewählt werden. Wenn eine solche Wahl der Isolierung unpraktisch ist, sollten die Drähte für jeden Spannungswert in separaten Gruppen verlegt werden. 4.5.9. Die Werte des elektrischen Luft- und Kriechwegs elektrischer Geräte müssen den in den Normen oder Spezifikationen für diese Geräte festgelegten Werten entsprechen. 4.5.10. Bevor Sie mit der Messung (Test) beginnen, sollten Sie sicherstellen, dass die Erdungsklemme in gutem Zustand und geeignet ist (keine Korrosion, Oxidschicht, Lackschicht, Farbe). 4.5.11. Zur Erdung keine elektrische Verbindung mit einem Bolzen (Schraube, Bolzen) herstellen:
4.5.12. Der zwischen dem Bolzen (Schraube, Bolzen) zur Erdung des Geräts und einem seiner zu erdenden Metallteile gemessene elektrische Widerstand darf 0,10 Ohm nicht überschreiten. Zur Erdung werden flexible Drähte, Schleifkontakte oder Schleifen mit einer geschützten leitfähigen Beschichtung verwendet. 4.5.13. Beim Anziehen oder Lösen der Schrauben darf es zu keiner Bewegung der befestigten blanken Drähte oder zum Lösen der Klemmen kommen. Beim Anziehen der Schraube dürfen keine blanken Drahtabschnitte unter der Klemme herausrutschen. 4.5.14. Für fest installierte Geräte müssen Positionsbestimmungen durchgeführt werden. Symbole und Aufschriften müssen so angebracht sein, dass ihre Sicherheit gewährleistet ist. Positionsbezeichnungen müssen in der Nähe der Geräte auf der Montageseite angebracht werden. 4.5.15. Alle Mittel zur elektrischen Messung (Tests) müssen unter Bedingungen betrieben werden, die den Anforderungen des EMP und den Anweisungen der Hersteller dieser Werkzeuge entsprechen. Stromzähler müssen bei Temperaturen von -15 bis +25 °C zuverlässig funktionieren. Bei Messgeräten, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sowie bei niedrigeren Temperaturen ist deren Heizung vorzusehen. 4.5.16. Bei längerer Belastung oder Überlastung dürfen die zugänglichen Teile des Gerätes bei Berührung keine für das Bedienpersonal gefährliche Temperatur erreichen. Die Temperatur dieser Teile darf die Umgebungstemperatur nicht um mehr als 25°C für Metallteile, 35°C für Teile aus anderen Materialien überschreiten. 4.5.17. Messgeräte (Prüfgeräte) dürfen beim Arbeiten unter Dauerbelastung oder Überlastung keine Verformungen aufweisen, die die Arbeitssicherheit beeinträchtigen. 4.5.18. Wenn bei Prüfungen oder Messungen der Einsatz von Hebezeugen erforderlich ist, müssen die Anschlussstellen für Hebezeuge und die zu hebende Masse angegeben werden. Die Verbindungspunkte der Hebemittel müssen unter Berücksichtigung des Schwerpunkts des Geräts (seines Teils) ausgewählt werden, um die Möglichkeit einer Beschädigung des Geräts beim Heben und Bewegen auszuschließen und einen bequemen Zugang zu ihnen zu ermöglichen. 4.5.19. Prüfmittel (Messung) und Gegenstände, die bei der Prüfung (Messung) zerstört werden können und eine Gefahrenquelle für Arbeitnehmer darstellen, müssen in Gehäusen untergebracht werden. 4.5.20. Das Design von Halbleiter-Leistungswandlern sollte die Möglichkeit bieten, das Vorhandensein oder Fehlen von Spannung mit einer Spannungsanzeige sicher zu überprüfen. Die Türen des Konverterschranks müssen mit Verriegelungen ausgestattet sein, die verhindern, dass sich die Türen öffnen, wenn die Konverter eingeschaltet sind, und dass sie sich nicht einschalten, wenn die Schranktüren geöffnet sind. In technisch begründeten Fällen ist die Verwendung von Innenklemmen, die mit Spezialschlüsseln geöffnet werden können, zulässig. An der Tür des Umrichterschranks muss ein Schild mit dem Sicherheitsschild „Achtung! Elektrische Spannung“ angebracht werden. 4.5.21. Bei Öltransformatoren sollte die Ölauswurfzone nicht die Standorte von Geräten abdecken, die während des Betriebs gewartet werden müssen. 4.5.22. Bei der Messung (Prüfung) des elektrischen Widerstands der Lagerisolierung von Turbogeneratoren, Hydrogeneratoren und Synchronkompensatoren muss ein Megaohmmeter mit einer Spannung von 1000 V an spezielle Strukturelemente angeschlossen werden. 4.5.23. Elemente der Konstruktion von Geräten, Messgeräten (Prüfungen) dürfen keine scharfen Ecken, Kanten, Grate und unebenen Oberflächen aufweisen, die eine Verletzungsgefahr für Arbeitnehmer darstellen, wenn ihr Vorhandensein nicht durch den Funktionszweck dieser Elemente bestimmt wird. 4.5.24. Geräte, Messgeräte (Prüfungen) müssen so gestaltet sein, dass eine Belastung des Bedienpersonals durch schädliche Strahlung ausgeschlossen oder auf ein ungefährliches Maß begrenzt ist. Beim Einsatz von Lasergeräten muss eine unbeabsichtigte Strahlung ausgeschlossen werden, Lasergeräte müssen so abgeschirmt sein, dass keine Gefahr für die Gesundheit der Arbeitnehmer entsteht. 4.5.25. Messgeräte (Prüfungen) und Geräte müssen so konstruiert sein, dass die Möglichkeit einer Ansammlung statischer Elektrizität über das zulässige Maß hinaus sowie die Möglichkeit von Bränden und Explosionen ausgeschlossen sind. 4.5.26. Regelmäßige Inspektionen und vorbeugende Wartung von Prüf- oder Messgeräten und Messgeräten für elektrische Energie, Überwachung ihres Zustands, Inspektion, Reparatur und Prüfung sollten in jeder Organisation organisiert und vom messtechnischen Dienst gemäß den staatlichen Standards durchgeführt werden. 4.6. Anforderungen an die Platzierung von Produktionsanlagen und die Organisation von Arbeitsplätzen 4.6.1. Die Installation und Platzierung von stationären elektrischen Prüfmitteln (Messungen) und Stromzählern muss gemäß den Anforderungen der PUE erfolgen. 4.6.2. Mobile ICs, deren Teile bis 1000 V und über 1000 V unter Spannung stehen, müssen in verschiedenen Räumen oder Abteilen des ICs untergebracht werden. Räume oder Abteile müssen durch eine Tür mit Verriegelung oder Alarm getrennt sein. 4.6.3. Das Prüfobjekt (Messobjekt) muss sich in direkter Sichtlinie zum IS-Bedienfeld befinden. Andernfalls sollte zwischen dem an der Konsole arbeitenden Personal und dem Prüfobjekt (Messungen) eine Telefonverbindung oder ein akustischer Alarm hergestellt werden. 4.6.4. Arbeitsplätze von Personal zur Wartung mobiler ICs mit Räumen (Fächern) müssen in dem Raum (Fach), in dem Teile der Prüf-(Mess-)Werkzeuge installiert sind, mit einer Spannungsversorgung von bis zu 1000 V ausgestattet sein. 4.6.5. Bei der Durchführung von Tests (Messungen) außerhalb des IS sollten in der Nähe von Testobjekten und -mitteln (Messungen) temporäre Zäune und Erdungen installiert werden, sofern keine dauerhaften vorhanden sind. Bei Tests (Messungen) auf dem IS müssen temporäre Zäune installiert werden, wenn das Programm oder die Test-(Mess-)Methodik, die Bedienungsanleitung für die Stände oder die Arbeitsschutzanweisung die Anwesenheit von Personal auf dem Test-(Mess-)Feld danach vorsehen Aufbringen der Prüflast (Messlast). 4.6.6. Bei mehreren Anschlussstellen im IC muss eine Spannungsentlastung aller Anschlussstellen durch impulsgesteuerte Schalt-Trenneinrichtungen erfolgen. 4.6.7. In stationären ICs dürfen zwei in Reihe geschaltete Schaltgeräte ohne sichtbare Unterbrechung verwendet werden, wenn eine Lichtsignalisierung vorhanden ist, die den Ausschaltzustand beider Geräte anzeigt. Das Schaltgerät im Stromversorgungskreis des Standes für die Dauer der Prüfungen (Messungen) muss am Prüf-(Mess-)Kontrollort platziert werden. 4.6.8. Es muss ein Gerät mit einer sichtbaren Unterbrechung im Stromkreis des IC oder im Stromkreis des Verbindungspunkts vorhanden sein. 4.6.9. Bei Bedarf sollten Drähte nach dem Funktionszweck der Stromkreise, in denen sie verwendet werden, unterschieden werden und es sollten unterschiedliche Farben der Isolierung verwendet werden:
Farben außerhalb der Klammern werden bevorzugt. 4.6.10. Leitungen und Stromschienen müssen so verlegt werden, dass ein freier Zugang zu den Geräten und deren Klemmen gewährleistet ist. Ihre Verlegung kann von der Vorder- oder Rückseite von Platten und Blöcken erfolgen. 4.6.11. Die Isolierung der Kabeladern muss eine eindeutige Farb- oder Zahlenbezeichnung haben. Die Isolierung des Schutzleiters muss sich farblich von den anderen Leitern unterscheiden. 4.6.12. Um die Möglichkeit einer elektrischen Überlappung von Gegenständen mit Geräten auszuschließen, sollten Gegenstände und Prüfmittel (Messungen) eingezäunt werden. Anstelle von Zäunen können Alarmanlagen verwendet werden. 4.6.13. Metallzäune von Testfeldern (Messfeldern) müssen geerdet sein. 4.6.14. Die Höhe fester Zäune muss mindestens 1,7 m betragen. Türen in festen Zäunen müssen nach außen öffnen oder auseinandergleiten. Türschlösser müssen selbstverriegelnd sein und sich von innen ohne Schlüssel (Griff) öffnen lassen. Neben der Tür ist eine Leuchttafel angebracht, die das Vorhandensein von Spannung am Prüffeld (Messfeld) anzeigt. 4.6.15. Die Höhe von temporären Zäunen in Form von starren Abschirmungen, Schirmen usw. muss mindestens 1,8 m betragen. 4.6.16. Die Abstände von stromführenden Teilen der Mittel und Prüfobjekten (Messungen) zu temporären Zäunen in Form von massiven starren Abschirmungen aus Isolierstoffen sowie Wänden aus Isolierstoffen müssen doppelt so groß sein wie angegeben in Abschnitt 4.1.12. Bei der Verwendung von Seilen (Bändern) aus Isoliermaterial als temporäre Umzäunung müssen die oben genannten Abstände dreimal größer sein als die im vorherigen Absatz angegebenen, jedoch nicht weniger als 1 m. Diese Anforderungen gelten nicht für die vorübergehende Umzäunung stromführender Teile bestehender elektrischer Anlagen, die nicht Gegenstand von Prüfungen (Messungen) sind und während der Prüfung unter Betriebsspannung stehen. 4.6.17. Der Draht, der die Quelle der Prüflast (Messlast) mit dem Prüfgegenstand (Messobjekt) verbindet, muss so befestigt werden, dass eine Annäherung an stromführende Teile unter Betriebsspannung ausgeschlossen ist. Diese Abstände dürfen bei der Nennbetriebsspannung nicht kleiner sein als die unten angegebenen:
4.6.18. Abstände von stromführenden Teilen von Gegenständen und Prüfmitteln (Messmitteln) zu dauerhaft geerdeten Zäunen und anderen geerdeten Elementen dürfen folgende Werte nicht unterschreiten: bei Prüfspannungen (Impulsmaximalwert):
bei Prüfspannungen Industriefrequenz (Effektivwert) und Gleichstrom:
4.6.19. Bei der Organisation eines Arbeitsplatzes sollte auf die sichere Bewegung des Mitarbeiters (sowie unbefugter Personen), deren schnelle Evakuierung in Notfällen sowie die kürzeste Anfahrt zum Arbeitsplatz geachtet werden. Bei der Schaffung von Arbeitsplätzen sind die Anforderungen zu berücksichtigen, die für die freie und sichere Durchführung von Arbeitseinsätzen erforderlich sind, wobei die Größe der verwendeten Instrumente, Werkzeuge und Vorrichtungen zu berücksichtigen ist. 4.6.20. Die Abmessungen des Arbeitsplatzes und die Anordnung seiner Elemente sollten die Durchführung von Arbeitsvorgängen in bequemen Positionen gewährleisten und die Bewegungen der Arbeitnehmer nicht behindern. Wenn die Lage des Arbeitsplatzes es erforderlich macht, den Arbeitnehmer zu bewegen und (oder) ihn über dem Boden zu finden, sollten Plattformen, Treppen, Geländer und andere Vorrichtungen bereitgestellt werden, deren Abmessungen und Gestaltung die Möglichkeit eines Absturzes der Arbeitnehmer ausschließen und gewährleisten bequeme und sichere Durchführung von Arbeitsvorgängen. 4.6.21. Wenn es erforderlich ist, einzelne Teile des Prüfmittels (Messmittel) über den Durchgangsstellen von Personen zu platzieren, müssen diese Teile unten mit dauerhaften Zäunen versehen sein, die sich in einer Höhe von mindestens 2,5 m befinden. Bei Tests (Messungen) außerhalb des IS können solche Zäune vorübergehend sein. 4.6.22. Um eine bequeme, möglichst nahe Annäherung an Tisch, Maschine, Maschine zu gewährleisten, sollte Platz zum Abstellen der Füße von Arbeitern mit einer Größe von mindestens 150 mm Tiefe, 150 mm Höhe und 530 mm Breite vorgesehen werden. 4.6.23. Notfallsteuerungen sollten in Reichweite der Arbeitnehmer angebracht sein. Es ist notwendig, besondere Mittel zur Erkennung und Verhinderung ihrer unfreiwilligen oder spontanen Aktivierung bereitzustellen. 4.6.24. Die Skala jedes Messgeräts muss sich in einer Höhe vom Boden befinden:
4.6.25. Bei Arbeiten im Stehen am Arbeitsplatz ist auf eine gerade und freie Körperhaltung des Arbeitnehmers bzw. dessen Neigung nach vorne um nicht mehr als 15° zu achten. Um die optimale Position des Arbeitnehmers sicherzustellen, sollte Folgendes gewährleistet sein:
4.6.26. Bei der Arbeit im Sitzen am Arbeitsplatz sollten die anthropologischen Indikatoren des Arbeitnehmers berücksichtigt und auf eine optimale Körperhaltung geachtet werden, die durch die Regulierung erreicht wird:
Wenn es nicht möglich ist, die Höhe der Arbeitsfläche und der Fußstütze zu verstellen, dürfen Geräte mit nicht einstellbaren Parametern des Arbeitsplatzes entworfen und hergestellt werden, die eine optimale Körperhaltung des Arbeiters gewährleisten. 4.6.27. Der Standort von Instrumenten, Vorrichtungen und Geräten sollte Folgendes bieten:
4.6.28. Beim Arbeiten mit zwei Händen sind die Bedienelemente so angebracht, dass ein Überkreuzen der Hände verhindert wird. 4.6.29. Die durchschnittliche Höhe der Informationsanzeigemittel sollte folgenden Werten entsprechen:
4.6.30. Zur Arbeitsvorbereitung:
Bei Zeigeranzeigern beträgt der Abweichungswinkel von der normalen Blickrichtung nicht mehr als 25°. 4.6.31. Prüf(mess)stände müssen mit Prüf(mess)schaltplänen ausgestattet sein. 4.6.32. In den Stromkreisen der IC-Stromversorgungskreise, die an 380/220-V-Netze angeschlossen sind, müssen Sicherungen oder Leistungsschalter installiert werden. 4.6.33. Aus Gründen der Arbeitssicherheit ist es nicht gestattet, Schaltgeräte ohne Kennzeichnung der Phasen (Pole) von Stromquellen zu verwenden. 4.6.34. Prüfstände (Messstände) müssen über eine Vorrichtung zur Abgabe eines Tonsignals verfügen. Der Betrieb ohne Tonsignal ist zulässig, wenn das vom Kontrollort der Prüfungen (Messungen) per Stimme (Geste) abgegebene Signal an den Arbeitsplätzen des an den Prüfungen (Messungen) beteiligten Personals hörbar (sichtbar) ist. 4.6.35. Die Lichtsignalisierung im Stromversorgungskreis des IC muss so ausgelegt sein, dass beim Einschalten zweier aufeinanderfolgender Schaltgeräte ohne sichtbare Unterbrechung (bei Vorhandensein eines Lichtsignals) die roten Lampen leuchten und beim Ausschalten , Sie sind grün. 4.6.36. Bei der Durchführung von Prüfungen (Messungen) mit berührungslosen tragbaren Messgeräten sollte der Abstand zwischen den stromführenden Teilen des Prüflings und anderen unter Spannung stehenden Gegenständen und dem Boden (geerdete Bauwerke) die Möglichkeit eines elektrischen Durchschlags ausschließen. 4.6.37. Verbindungen von Geräten, die an zu öffnenden Teilen installiert sind, mit Geräten, die an feststehenden Teilen installiert sind, müssen mit einem flexiblen Kabel erfolgen. 4.6.38. Beim Anbringen flexibler Gerätekabel an den Anschlusspunkten ist deren Spannung und Verdrehung auszuschließen. 4.6.39. Mess- und Signalgeräte an den Schränken kompletter Umspannwerke (KTP) sollten sich auf der Vorderseite befinden. Die am Transformator und an den Schränken installierten Geräte müssen so platziert werden, dass ihre Messwerte von der Vorderseite der Umspannstation aus überwacht werden können. 4.6.40. Die im PTS verwendeten Geräte müssen so ausgewählt und installiert werden, dass die Kräfte, die durch normale Betriebsbedingungen, Erwärmung, Lichtbogen oder Funken und aus dem Gerät austretende Gase oder Öle entstehen, dem Bedienpersonal keinen Schaden zufügen können. 4.7. Anforderungen an die Methoden der Lagerung und des Transports von Rohstoffen, Rohlingen, Halbzeugen, Fertigprodukten und Produktionsabfällen 4.7.1. Instrumente, Vorrichtungen und Geräte, die für elektrische Messungen (Prüfungen) bestimmt sind, müssen in speziell dafür vorgesehenen Räumen (Orten) aufbewahrt und in einem speziellen Tagebuch erfasst werden. 4.7.2. Der Transport von Geräten mit einem Gewicht von mehr als 20 kg sollte mit Hebe- und Transportgeräten und Mechanisierung erfolgen. Die maximal zulässige Belastung für Frauen sollte im Wechsel mit anderen Arbeiten 10 kg nicht überschreiten. 4.7.3. Zur Durchführung von Be- und Entladevorgängen sowie zum Transport von Instrumenten, Geräten können elektrische Gabelstapler, elektrische Hebezeuge, Laufkräne, Elektroautos und Kraftfahrzeuge eingesetzt werden. 4.7.4. Fahrer von Mechanismen und Hebemaschinen müssen bei Arbeiten in elektrischen Anlagen der elektrischen Sicherheitsgruppe mindestens II und Schleudermaschinen der Gruppe I angehören. 4.7.5. Beim Transport von Instrumenten, Geräten zur Durchführung elektrischer Messungen (Prüfungen) auf Trolleys oder Elektroautos sind Bedingungen vorzusehen, die die Möglichkeit von Spänen und anderen mechanischen Schäden am Transportgut ausschließen. 4.7.6. Der Transport schädlicher und brennbarer Stoffe sollte in einem sicheren Behälter auf speziellen Karren erfolgen. 4.8. Anforderungen an die Schutzausrüstung 4.8.1. Zu den elektrischen Schutzausrüstungen zählen Geräte und Vorrichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit bei Prüfungen und Messungen in elektrischen Anlagen. Dazu gehören Spannungsanzeiger zur Überprüfung der Phasenübereinstimmung, Kabeldurchstoßgeräte, Geräte zur Bestimmung der Spannungsdifferenz während des Transports, Kabelschadensanzeiger, Isoliermessstäbe, elektrische Messstäbe, elektrische Klemmen usw. Die bei Prüfungen und Messungen verwendete Schutzausrüstung muss den Anforderungen entsprechen Anforderungen der einschlägigen Landesnormen und die Anforderungen der Regeln für die Verwendung und Prüfung von Schutzausrüstungen, die in elektrischen Anlagen verwendet werden. 4.8.2. Die Verantwortung für die rechtzeitige Bereitstellung von Personal und die Beschaffung elektrischer Anlagen mit geprüfter Schutzausrüstung, die Organisation der ordnungsgemäßen Lagerung, die Abrechnung, die regelmäßige Prüfung, die Entfernung ungeeigneter Mittel trägt der Leiter der Werkstatt, des Service, der Umspannstation, des Netzabschnitts, der Vorarbeiter der für elektrische Anlagen oder Arbeitsplätze zuständigen Abteilung und in der allgemeinen Organisation der Chefingenieur oder Verantwortliche für elektrische Anlagen. 4.8.3. Wenn der Zweck der Geräte und Messgeräte (Prüfungen) und die Bedingungen ihres Betriebs den Kontakt des Arbeiters mit unterkühlten, heißen Teilen, der Messung elektromagnetischer Felder über den maximal zulässigen Werten nicht ausschließen können, sollte persönliche Schutzausrüstung verwendet werden. 4.8.4. Mitarbeiter, die Schutzausrüstung zum individuellen Gebrauch erhalten haben, sind für deren ordnungsgemäßen Betrieb und rechtzeitige Ablehnung verantwortlich. 4.8.5. Die Gestaltung von Schutzausrüstungen sollte die Möglichkeit bieten, die Erfüllung ihres Zwecks vor und während des Gebrauchs zu kontrollieren. Schutzausrüstungen müssen während des Betriebs der Geräte und Messgeräte sowie im Falle einer Gefahrensituation kontinuierlich ihren Zweck erfüllen. Die Wirkung von Schutzausrüstungen sollte nicht vor dem Ende der Wirkung der relevanten gefährlichen oder schädlichen Produktionsfaktoren enden. 4.8.6. Bei Verwendung elektrischer Schutzausrüstung während der Prüfung (Messung) dürfen die Arbeits- und Isolierteile hinter dem Begrenzungsring oder Anschlag nicht berührt werden. 4.8.7. Die Mindestabmessungen von Stangen für Erdungsanlagen in Labor- und Prüfeinrichtungen sollten sein:
5. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs 5.1. Prüfung elektrischer Geräte mit erhöhter Spannung, die von einer externen Quelle geliefert werden 5.2. Arbeiten Sie mit elektrischen Klemmen, Messstäben und Spannungsanzeigen 5.3. Arbeiten mit einem Impulslinienzähler 5.4. Arbeiten mit einem Megaohmmeter 5.5. Arbeiten mit Stromzählern und Messgeräten 5.6. Arbeitet an der Messung der elektrischen Feldstärke 5.1. Prüfung elektrischer Geräte mit erhöhter Spannung, die von einer externen Quelle geliefert werden 5.1.1. Um den Schutz vor Schäden bei unbeabsichtigtem Berühren der stromführenden Teile einer in Betrieb befindlichen elektrischen Anlage oder unter Mess- oder Prüfspannung stehenden Teilen zu gewährleisten, sind folgende Schutzmaßnahmen und -maßnahmen erforderlich:
5.1.2. Um die Arbeitssicherheit bei Messungen und Prüfungen mit Spannungsentlastung in einer Elektroinstallation zu gewährleisten, sollte Folgendes durchgeführt werden:
5.1.3. Zum Schutz vor elektrischem Schlag beim Berühren nicht stromführender Metallteile, die aufgrund von Isolationsschäden unter Spannung stehen können, werden folgende Methoden angewendet:
Technische Methoden und Schutzmittel werden einzeln oder in Kombination eingesetzt, um einen optimalen Schutz zu gewährleisten. 5.1.4. Sicherheitsanforderungen für bestimmte Arten von Messungen und Tests werden bestimmt durch:
5.1.5. Bei der Durchführung elektrischer Messungen und Prüfungen sollte der direkte Kontakt des Arbeiters mit Geräten und Elementen, die gefährliche und schädliche Wirkung haben, ausgeschlossen werden. 5.1.6. Die maximal zulässigen Werte von Berührungsspannungen und -strömen im Notbetrieb industrieller Elektroanlagen mit Spannungen bis 1000 V bei fest geerdetem oder isoliertem Neutralleiter und über 1000 V bei isoliertem Neutralleiter sollten die in Tabelle 4 angegebenen Werte nicht überschreiten . Tabelle 4. Maximal zulässige Werte für Berührungsspannungen und -ströme Notiz. Die maximal zulässigen Werte der durch den menschlichen Körper fließenden Berührungsspannungen und -ströme bei einer Einwirkungsdauer von mehr als 1 s entsprechen auslösenden (Wechsel-) und schmerzfreien (Gleich-)Strömen. 5.1.7. Die Sicherheit bei der Durchführung von Mess- und Prüfarbeiten muss durch den Schutz vor möglichen negativen Auswirkungen natürlicher Natur und Witterungseinflüsse gewährleistet sein. 5.1.8. Gefahrenzonen auf dem Territorium der Organisation, in Industriegebäuden und Bauwerken, auf Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen müssen mit entsprechenden Sicherheitszeichen gekennzeichnet sein. 5.1.9. Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, wenn er selbst keine Maßnahmen zur Beseitigung von Verstößen gegen die Anforderungen dieser Standardanweisung ergreifen kann, seinen unmittelbaren Vorgesetzten und in seiner Abwesenheit unverzüglich einen Vorgesetzten über alle Verstöße und Fehlfunktionen der beim Betrieb von Mechanismen verwendeten Geräte zu informieren , Geräte, Vorrichtungen, Werkzeuge und Schutzausrüstungen, die eine Gefahr für Arbeitnehmer darstellen. 5.1.10. Bei Unfällen mit Personen muss die Entfernung der Spannung zur Befreiung des Opfers von den Auswirkungen des elektrischen Stroms unverzüglich und ohne vorherige Genehmigung erfolgen. 5.1.11. Bei der Durchführung von Prüfungen (Messungen) erfolgt der Anschluss von Messgeräten sowie der Ein- und Ausbau von Stromzählern zu deren Überprüfung nach Abschalten der Spannung. 5.1.12. Das Anschließen und Trennen von Prüf- und Messwerkzeugen an Prüfobjekten (Messobjekten) mit beweglichen Teilen muss nach einem vollständigen Stillstand dieser Teile erfolgen. Gleichzeitig muss verhindert werden, dass solche Objekte während der Ausführung von Verbindungen unbeabsichtigt gestartet werden. 5.1.13. Kabel und Kabelgarnituren von Mess- und Prüfkreisen, die Brandschutzanforderungen unterliegen, müssen die Anforderung der Nichtflammenausbreitung erfüllen. Das Design und die Eigenschaften von Hüllen, Abschirmungen und Panzerungen von Kabeln, Drähten und anderen bei der Arbeit verwendeten Materialien und Mitteln müssen die elektrische und brandschutztechnische Sicherheit des Betriebs im Normal- und Notfallbetriebsmodus gewährleisten. 5.1.14. Die Luftstrecken zwischen den unter Prüf- bzw. Messspannung stehenden stromführenden Teilen des Prüflings (Messungen) und den unter Betriebsspannung stehenden stromführenden Teilen desselben Objekts müssen bei Bemessungswert der Betriebsspannung mindestens folgende Werte aufweisen: :
5.1.15. Wenn es Faktoren gibt, die die Isolationsfestigkeit von Prüf- oder Messgeräten verringern (Ionisation, hohe Temperatur, Feuchtigkeit, Ruß, Staub, leitfähige Lichtbogenlöschprodukte usw.), sollten Kriechstrecken und elektrische Luftstrecken so gewählt werden, dass dies gewährleistet ist die Sicherheit des Personals. 5.1.16. Das Anschließen und Trennen des Verbindungskabels an das zu prüfende (gemessene) Gerät oder an das Kabel (Bus, Draht usw.) und das Trennen sollte nur nach der Erdung und nach Anweisung des für die Prüfung (Messung) zuständigen Mitarbeiters erfolgen. 5.1.17. Der Arbeitsleiter (Hersteller) ist verpflichtet, vor der Messung oder Prüfung die korrekte Montage des Stromkreises sowie die Zuverlässigkeit der Arbeiter und der Schutzerdung zu überprüfen. 5.1.18. Der Anschluss der Prüf- oder Messanlage an das 380/220-V-Netz sollte über ein Schaltgerät erfolgen, das eine sichtbare Stromkreisunterbrechung bewirkt, oder über einen am Anlagensteuerpunkt installierten Steckverbinder. 5.1.19. Vor jedem Einschalten der Test-(Mess-)Anlage ist der Arbeitsleiter (Hersteller) verpflichtet:
Beim Anlegen der Prüfspannung muss der Bediener auf einer Isoliermatte stehen. Ab dem Zeitpunkt des Anlegens der Spannung dürfen am Prüf-(Mess-)Stromkreis und am Prüfling keine erneuten Verbindungen mehr hergestellt werden. 5.1.20. Mit Prüfungen (Messungen) kann erst begonnen werden, wenn sichergestellt ist, dass sich keine Personen an dem Teil der elektrischen Anlage befinden, an den das Prüfgerät (Messgerät) angeschlossen werden soll. Vor Beginn von Prüfungen oder Messungen ist es Personen in der Nähe des Prüfgeräts (Messgeräts) zu verbieten, dessen spannungsführende Teile oder Teile, die unter der Prüfspannung (Messspannung) der elektrischen Anlage stehen, zu berühren und ggf. Schutzvorrichtungen anzubringen. 5.1.21. Das Anlegen der Prüfspannung (Messspannung) an das Prüfobjekt (Messobjekt) erfolgt nach Entfernung des Personals aus dem Prüffeld (mit Ausnahme der in Abschnitt 4.1.11 vorgeschriebenen) und vorheriger Benachrichtigung durch ein akustisches Signal. Während der Prüfungen (Messungen) darf sich kein Personal auf dem Prüfgerät (Messobjekt) aufhalten. 5.1.22. Das Personal auf dem Prüf-(Mess-)Feld muss nach Aufbringen der Prüf-(Mess-)Last kontinuierlich überwacht werden. 5.1.23. Während der Prüfung (Messung) an Geräten, elektrischen Anlagen unter Prüfspannung (Messspannung) dürfen an diesen keine Reparatur-, Installations- und Einstellarbeiten durchgeführt werden. 5.1.24. Gemäß den Anforderungen der elektrischen Sicherheit muss das Personal, das mit tragbaren Messgeräten (Prüfungen) in der Höhe arbeitet, vom Boden aus kontinuierlich überwacht werden. 5.1.25. Der kurzzeitige elektrische Kontakt von Messgeräten (Tests) mit dem Prüfobjekt (Messungen) sollte mit flexiblen Drähten erfolgen, die in Sonden enden. 5.1.26. Prüfungen (Messungen) der beidseitig bestrombaren Leitungsisolation können nur nach telefonischer (persönlicher) Mitteilung des Verantwortlichen der am anderen Ende dieser Leitung angeschlossenen elektrischen Anlage durchgeführt werden die Schalteinrichtungen (Leitungstrenner, Schalter) werden ausgeschaltet und ein Plakat „Nicht einschalten! Es wird gearbeitet“ angebracht. 5.1.27. Wenn sich beim Testen einer Kabelleitung (CL) deren gegenüberliegendes Ende in einer verschlossenen Kammer, einem Fach einer kompletten Schaltanlage (KRU) oder in Innenräumen befindet, wird ein Warnplakat „Prüfung. Lebensgefährlich!“ angebracht. Wenn die Türen und Zäune nicht verschlossen sind oder eine in Reparatur befindliche Leitung mit durchtrennten Kabeladern auf der Strecke getestet wird, sind neben dem Aufhängen von Plakaten an den Türen, Zäunen und durchtrennten Kabeladern auch Bewachungen durch Angehörige der Brigade mit Gruppe II oder Dienst erforderlich Personal sollte ausgeschrieben werden. 5.1.28. Kabel sollten von der Seite der Punkte aus mit Erdungsgeräten geprüft oder abgebrannt werden. 5.1.29. Nach Abschluss der Prüfungen ist der Hersteller der Arbeiten verpflichtet: die Spannung der Prüf-(Mess-)Anlage auf Null zu reduzieren;
Erst danach dürfen die Leitungen wieder angeschlossen oder bei vollständigem Testende von der Prüfanlage getrennt und die Schutzvorrichtungen entfernt werden. Bei Arbeiten an Kabeltrassen und Freileitungen (VL) der Stromübertragung dürfen Zäune und Plakate nur entfernt werden, nachdem sichergestellt wurde, dass keinerlei Ladung anliegt. 5.1.30. Es muss sichergestellt sein, dass Spannung und Restladung vom Prüfling und den Messgeräten entfernt werden und das Auftreten von Spannung an ihnen verhindert wird:
Nach dem Testen von Geräten mit erheblicher Kapazität (Kabel, Generatoren) muss die Restladung mit einem speziellen Entladestab entfernt werden. 5.1.31. Massenprüfungen (Messungen) von Schutzeinrichtungen, Isolierteilen usw., die außerhalb bestehender Elektroinstallationen unter Verwendung von Ständern durchgeführt werden, bei denen stromführende Teile mit einem festen oder Maschendrahtzaun verschlossen und die Türen mit einem Schloss ausgestattet sind, kann von einem Mitarbeiter mit einer elektrischen Sicherheitsgruppe von mindestens III allein in der Reihenfolge der aktuellen Tätigkeit durchgeführt werden. 5.2. Arbeiten Sie mit elektrischen Klemmen, Messstäben und Spannungsanzeigen 5.2.1. In Elektroinstallationen mit Spannungen über 1000 V müssen Arbeiten mit Elektroklemmen von zwei Arbeitern durchgeführt werden: einer der Gruppe IV (aus dem Bedienpersonal), der andere der Gruppe III (ggf. aus dem Reparaturpersonal). Beim Messen sollten dielektrische Handschuhe getragen werden. Es ist nicht erlaubt, sich zur Messung zum Gerät zu beugen. 5.2.2. In Elektroinstallationen mit Spannungen bis 1000 V darf ein Arbeiter der Gruppe III ohne dielektrische Handschuhe mit Elektroklemmen arbeiten. 5.2.3. Das Arbeiten mit Elektroklemmen am Oberleitungsmast ist nicht gestattet. 5.2.4. Bei der Messung in Zellen müssen die Arbeiter Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass sich der Bediener spannungsführenden Teilen in Abständen nähert, die geringer als die in Tabelle 2 angegebenen sind, und dass der Bediener keine metallischen Strukturen und das Anschlusskabel berührt – spannungsführende Teile und geerdete Strukturen. Das Kabel muss mindestens 0,7 m vom Bediener entfernt sein. 5.2.5. Beim Arbeiten mit Zangen für Messungen in Stromkreisen mit Spannungen über 1000 V dürfen keine Ferngeräte verwendet und die Messgrenzen umgeschaltet werden, ohne die Zangen von stromführenden Teilen zu entfernen. Zecken sollten während der Messung auf Gewicht gehalten werden. 5.2.6. Arbeiten mit Isolierklemmen für eine Spannung von mehr als 1 kV sollten bei trockenem Wetter durchgeführt werden. Bei Nebel, Schneefall und Regen ist das Arbeiten nicht gestattet. 5.2.7. Zangen für Spannungen unter 1 kV müssen im Betrieb auf Armlänge entfernt von spannungsführenden Teilen gehalten werden. Zangen für Spannungen über 1 kV sollten nur am Griff gehalten werden. Das Berühren des isolierenden Teils der Zange ist nicht gestattet. 5.2.8. Arbeiten mit Messstäben müssen von mindestens zwei Arbeitern durchgeführt werden: einer der Gruppe IV, der Rest der Gruppe III. Das Besteigen eines Bauwerks oder eines Teleskopturms sowie der Abstieg davon sollte ohne Stange erfolgen. Auch bei Einzelmessungen mittels Stützkonstruktionen oder Teleskoptürmen müssen die Arbeiten nebeneinander durchgeführt werden. Das Arbeiten mit der Stange ist ohne dielektrische Handschuhe erlaubt. 5.2.9. Die Funktionsfähigkeit des Spannungsanzeigers muss vor Beginn der Arbeiten mit einem speziellen Gerät (z. B. Typ PPU-2) oder durch Berühren spannungsführender Teile, die offensichtlich unter Spannung stehen, mit der Kontaktelektrode überprüft werden. Es ist nicht erlaubt, die Funktionsfähigkeit der Blinker an der Kerze des Autos zu überprüfen. Es ist nicht erlaubt, „Kontrolllampen“ zur Überprüfung der Spannungsfreiheit zu verwenden. 5.2.10. Die Funktionsfähigkeit von Spannungsanzeigern zur Überprüfung der Phasenübereinstimmung muss am Arbeitsplatz überprüft werden, indem der Anzeiger an Erde und Phase oder zwei Phasen angeschlossen wird. Die Signallampe eines funktionsfähigen Zeigers sollte hell leuchten. 5.2.11. Die Funktion des Spannungsanzeigers zur Überprüfung der Phasenanpassung ist nur bei Anschluss an eine zweipolige Elektroinstallation gewährleistet. Bei der Verwendung solcher Indikatoren ist das Tragen von dielektrischen Handschuhen vorgeschrieben. 5.2.12. Um Fehlanzeigen zu vermeiden, sollten beim Einsatz einpoliger Spannungsanzeiger bis 1000 V keine dielektrischen Handschuhe getragen werden. 5.2.13. Es ist nicht erlaubt, einen Spannungsanzeiger zu verwenden, wenn die Versiegelung des Arbeitsteils beschädigt ist. 5.2.14. Beim Arbeiten mit Spannungsanzeigern sollten diese am Griff im Begrenzungsring gehalten werden. Bei Außeninstallationen kann der Spannungsanzeiger nur bei trockenem Wetter verwendet werden. Bei nasser Witterung sollten Schilder mit besonderem Design verwendet werden. 5.2.15. Bei der Prüfung des Vorhandenseins oder Fehlens von Spannung dürfen die Zeiger nicht geerdet werden. Eine Ausnahme bilden Indikatoren vom Typ UVN-10, die an Freileitungen (außer Metall) oder Teleskopmasten verwendet werden. In diesem Fall muss der Arbeitsteil der Zeiger geerdet werden (außer beim Arbeiten von Metallstützen), unabhängig davon, ob an der Stütze ein Erdungsabstieg vorhanden ist und ob das Fahrgestell des Teleskopturms geerdet ist. Die Erdung des Arbeitsteils sollte mit einem flexiblen Kupferdraht mit einem Querschnitt von 4 mm2 erfolgen. Der Erdungsleiter sollte an einen Stift angeschlossen werden, der mindestens 0,5 m tief im Boden vergraben ist. Es ist zulässig, das Erdungskabel an eine geerdete tragbare Erdungsableitung der Freileitungsdrähte und an die Erdungsableitung der Freileitungsstützen anzuschließen. Berühren Sie beim Prüfen der Spannungsfreiheit und beim Anlegen der Schutzerdung nicht die Erdungsabzweigung bzw. das Erdungskabel und die Erdungselektrode. 5.2.16. Beim Arbeiten mit einer Spannungsanzeige vom Impulstyp erfolgt nach 1-2 s ein gepulster Blitz der Lampe (nachdem der Kondensator auf die Lampenanzeigespannung aufgeladen wurde). Die Dauer der Berührung des Zeigers mit dem überprüften Abschnitt des stromführenden Teils (bei fehlendem Signal) beträgt mindestens 10 s. 5.2.17. In Elektroinstallationen für eine bestimmte Spannung darf das Anzeigeelement nicht durch den Einfluss benachbarter Stromkreise gleicher Spannung funktionieren. 5.2.18. Bei der Verwendung von Spannungssignalgeräten in der Jackentasche oder am Helm ist zu beachten, dass das Fehlen eines Signals kein Zeichen für fehlende Spannung ist. Die Funktion des Signalgerätes ist entsprechend der Betriebsanleitung zu prüfen. 5.3. Arbeiten mit einem Impulslinienzähler 5.3.1. Der Anschluss eines Impulsleitungszählers ist nur an eine freigeschaltete und geerdete Freileitung zulässig. Der Anschluss muss in der folgenden Reihenfolge erfolgen:
5.3.2. Der Anschluss der Verkabelung des Impulszählers an die Freileitung mittels Isolierstangen muss durch Betriebspersonal der Gruppe IV bzw. Laborpersonal unter Aufsicht des Betriebspersonals erfolgen. Der Anschluss eines Impulszählers über stationäre Schaltgeräte an bereits an die Freileitung angeschlossene Festleitungen und Messungen kann ausschließlich durch das Betriebspersonal oder im Auftrag eines Mitarbeiters der Gruppe IV des Laborpersonals durchgeführt werden. 5.3.3. Am Ende der Messungen muss die Freileitung wieder geerdet werden und erst danach dürfen die Isolierstäbe mit Anschlussdrähten zunächst von der Freileitung und dann von der Verkabelung des Impulszählers entfernt werden. 5.3.4. Messungen mit einem Impulsmessgerät, das keinen Hochspannungsimpulsgenerator besitzt, sind ohne Entfernung von Arbeitstrupps aus der Oberleitung zulässig. 5.4. Arbeiten mit einem Megaohmmeter 5.4.1. Messungen mit einem Megaohmmeter im laufenden Betrieb dürfen von geschulten Mitarbeitern des Elektrofachpersonals durchgeführt werden. Bei Elektroinstallationen mit Spannungen über 1000 V werden Messungen mitgenommen, bei Elektroinstallationen mit Spannungen bis 1000 V – auf Bestellung. In Fällen, in denen Messungen mit einem Megaohmmeter zum Leistungsumfang gehören, müssen diese Messungen nicht in der Bestellung oder Bestellung angegeben werden. Ein Arbeiter der Gruppe III kann den Isolationswiderstand mit einem Megaohmmeter messen. 5.4.2. Die Messung des Isolationswiderstands mit einem Megaohmmeter sollte an nicht angeschlossenen stromführenden Teilen durchgeführt werden, von denen die Ladung durch Vorerdung entfernt wurde. Die Erdung von stromführenden Teilen sollte erst nach Anschluss eines Megaohmmeters entfernt werden. 5.4.3. Bei der Messung des Isolationswiderstands stromführender Teile mit einem Megaohmmeter sollten die Anschlussdrähte über Isolierhalter (Stäbe) mit diesen verbunden werden. Bei Elektroinstallationen mit Spannungen über 1000 V sollten zusätzlich dielektrische Handschuhe getragen werden. 5.4.4. Beim Arbeiten mit einem Megaohmmeter dürfen die stromführenden Teile, an denen es befestigt ist, nicht berührt werden. Nach Abschluss der Arbeiten sollte die Restladung stromführender Teile durch kurzzeitige Erdung entfernt werden. 5.4.5. Megohmmeter-Messungen sind in den folgenden Fällen nicht zulässig:
5.4.6. Messungen des Widerstands der Erdungsvorrichtungen der Freileitungsstützen sollten bei trockenem Wetter in der Zeit der stärksten Austrocknung des Bodens durchgeführt werden. 5.5. Arbeiten mit Stromzählern und Messgeräten 5.5.1. Die Aufzeichnung der Messwerte von Stromzählern und anderen Messgeräten, die auf Schalttafeln und in Schaltanlagen (RU) installiert sind, ist allein durch Mitarbeiter aus dem Betriebspersonal mit einer elektrischen Sicherheitsgruppe von mindestens II in Anwesenheit von ständigem Betriebspersonal (mit zwei diensthabende Personen) und mit einer elektrischen Sicherheitsgruppe nicht niedriger als III - ohne ständiges Betriebspersonal. 5.5.2. Der Ein- und Ausbau von Messgeräten, die an Messwandler und Stromzähler angeschlossen sind, sollte zusammen mit dem Entfernen der Spannung durch zwei Arbeiter erfolgen, von denen einer über eine elektrische Sicherheitsgruppe von mindestens IV und der zweite von mindestens III verfügen muss . Wenn Prüfblöcke oder spezielle Klemmen vorhanden sind, mit denen Sie die Stromkreise sicher kurzschließen können, können die angegebenen Arbeiten auf Bestellung durchgeführt werden. 5.5.3. Der Ein- und Ausbau von Stromzählern unterschiedlicher Anschlüsse, die sich im selben Raum befinden, kann nach einem Auftrag (Auftrag) erfolgen, ohne den Übergang von einem Arbeitsplatz zum anderen zu formalisieren. 5.5.4. Um die Sicherheit bei Arbeiten in den Stromkreisen von Messgeräten zu gewährleisten, müssen alle Sekundärwicklungen von Messstrom- und Spannungswandlern dauerhaft geerdet sein. Wenn es erforderlich ist, den Stromkreis der Messgeräte zu unterbrechen, wird der Stromkreis der Sekundärwicklung des Stromwandlers an den speziell dafür vorgesehenen Klemmen vorläufig kurzgeschlossen. In den Stromkreisen zwischen dem Stromwandler und den Klemmen, in denen ein Kurzschluss installiert ist, dürfen keine Arbeiten durchgeführt werden, die zur Unterbrechung des Stromkreises führen können. 5.5.5. Bei Arbeiten an Stromwandlern oder in deren Sekundärkreisen sind folgende Sicherheitsmaßnahmen zu beachten:
5.6. Arbeitet an der Messung der elektrischen Feldstärke 5.6.1. Bei der Messung der elektrischen Feldstärke sind die zulässigen Abstände des messenden Bedieners und des Messgerätes (Sensors) zu spannungsführenden Teilen zu beachten. Elektrische Feldstärkemessungen sollten durchgeführt werden:
Messungen der Stärke (Induktion) des Magnetfeldes sollten in einer Höhe von 0,5, 1,5 und 1,8 m über dem Boden des Arbeitsplatzes, dem Boden, dem Boden des Raumes, dem Bodenbelag von Brücken usw. durchgeführt werden. und wenn sich die Quelle des Magnetfeldes unter dem Arbeitsplatz befindet – zusätzlich auf Bodenhöhe des Arbeitsplatzes. 5.6.2. Messungen der Stärke (Induktion) des Magnetfeldes müssen beim maximalen Betriebsstrom der elektrischen Anlage durchgeführt werden oder die Messwerte sollten durch Multiplikation der Messwerte auf den maximalen Betriebsstrom (I_max) umgerechnet werden durch das Verhältnis I_max / I, wobei I der Strom in der Magnetfeldquelle zum Zeitpunkt der Messung ist. Die Stärke (Induktion) des Magnetfeldes wird in Industrieräumen mit ständigem Aufenthalt von Personal gemessen, die sich in einer Entfernung von weniger als 20 m von stromführenden Teilen elektrischer Anlagen befinden, einschließlich solcher, die durch eine Wand von diesen getrennt sind. Die Messergebnisse werden in einem Journal festgehalten oder in Form eines Protokolls ausgegeben. 5.6.3. Messungen der Intensität elektrostatischer Felder, die durch dielektrische Materialien erzeugt werden, dürfen ohne brennbare Flüssigkeiten im Raum und im technologischen Prozess durchgeführt werden. 5.6.4. Wenn die Stärke elektrostatischer Felder in explosionsgefährdeten Umgebungen gemessen werden muss, muss die elektrostatische Eigensicherheit von Objekten sichergestellt werden, indem Bedingungen geschaffen werden, die das Auftreten statischer Elektrizitätsentladungen verhindern, die zu einer Zündquelle für das Objekt oder die Umgebung werden können und Eindringen in sie, insbesondere durch Verringerung der Empfindlichkeit von Objekten, umgebenden und in sie eindringenden Umgebungen gegenüber der entzündlichen Wirkung statischer Elektrizität. 5.6.5. Die Verhinderung der Bildung von Zündquellen in einer brennbaren Umgebung bei Messungen sollte durch den Einsatz elektrischer Geräte und Instrumente sichergestellt werden, die der Brand- und Explosionsgefahrenklasse des Raumes oder der Außenanlage, der Gruppe und Kategorie des explosionsfähigen Gemisches entsprechen Anforderungen an die elektrostatische Eigensicherheit und die Regelung der maximal zulässigen Funkenentladungsenergie in einer brennbaren Umgebung. 6. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen 6.1. Im Notfall (Unfall, Brand, Naturkatastrophe) sollten Sie die Arbeiten sofort einstellen und die Situation dem höheren Einsatzpersonal melden. 6.2. In dringenden Fällen ist es erforderlich, die notwendigen Schaltvorgänge in der Elektroinstallation durchzuführen und anschließend das übergeordnete Betriebspersonal zu benachrichtigen. 6.3. Im Brandfall: 6.3.1. Benachrichtigen Sie alle Arbeiter im Produktionsbereich und ergreifen Sie Maßnahmen zum Löschen des Feuers. Brennende Teile elektrischer Anlagen und elektrischer Leitungen, die unter Spannung stehen, sollten mit Kohlendioxid-Feuerlöschern gelöscht werden. 6.3.2. Ergreifen Sie Maßnahmen, um Ihren direkten Vorgesetzten oder andere Beamte zum Brandort zu rufen. 6.3.3. Je nach Einsatzlage ist auf den örtlichen Brandbekämpfungsplan zu reagieren. 6.4. Im Falle eines Unfalls ist es erforderlich, das Opfer unverzüglich von den Auswirkungen des traumatischen Faktors zu befreien, ihm eine erste (vormedizinische) medizinische Versorgung zu gewähren und den unmittelbaren Vorgesetzten über den Unfall zu informieren. Bei der Befreiung des Opfers von der Einwirkung von elektrischem Strom ist darauf zu achten, dass Sie selbst nicht mit dem stromführenden Teil in Berührung kommen oder unter Trittspannung stehen. 7. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit 7.1. Nach Abschluss der Arbeiten müssen Sie:
7.2. Das bei der Arbeit verwendete Reinigungsmittel sollte in einer speziellen Box mit dicht schließendem Deckel gesammelt werden. Die Abfallentsorgung sollte in speziell dafür vorgesehenen Bereichen erfolgen, die mit den Brandschutzdiensten der Organisation abgestimmt sind. 8. Liste der akzeptierten Abkürzungen
Wir empfehlen interessante Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz: ▪ Betrieb von Schleif- und Schleifscheiben. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Sicherheitsbeamter. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Arbeit in klinisch-diagnostischen Labors. Standardanweisung zum Arbeitsschutz Siehe andere Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz. Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Maschine zum Ausdünnen von Blumen im Garten
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