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Anweisungen zum Arbeitsschutz bei der Arbeit in klinisch-diagnostischen Laboratorien Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Sicherheitstechnik 1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen 1.1. Personen ab 18 Jahren, die über eine abgeschlossene medizinische Ausbildung sowie eine spezielle Ausbildung verfügen und keine Kontraindikationen gemäß der Verordnung des Gesundheitsministeriums der Russischen Föderation Nr. über elektrische Sicherheit haben 1.2. Das Laborpersonal muss sich bei der Aufnahme zur Arbeit und regelmäßig mindestens alle 12 Monate einer obligatorischen ärztlichen Untersuchung unterziehen. 1.3. Alle Berufseinsteiger, unabhängig von der Position, müssen sich einer Einweisung durch einen Arbeitssicherheitsingenieur unterziehen. Die Ergebnisse der Unterweisung werden im Protokoll der Einführungsunterweisung zum Arbeitsschutz festgehalten. Anschließend erfolgt die endgültige Registrierung des neu eintreffenden Arbeitnehmers und seine Entsendung an den Arbeitsplatz. 1.4. Jeder neu eingestellte Mitarbeiter im Labor muss sich einer Einweisung am Arbeitsplatz unterziehen. Wiederholen Sie den Unterricht mindestens einmal alle 1 Monate. Die Ergebnisse der Einweisung werden im Einweisungsprotokoll am Arbeitsplatz festgehalten. 1.5. Bei der Arbeitsaufnahme und mindestens alle 1 Monate sind die Kenntnisse des Personals in Fragen der Arbeitssicherheit nach einem vom Chefarzt genehmigten Programm zu prüfen. 1.6. Das Laborpersonal ist verpflichtet, die Regeln des internen Arbeitsplans, der Arbeits- und Ruheordnung einzuhalten. 1.7. Bei der Arbeit im Labor ist eine Exposition gegenüber den folgenden Stoffen möglich. gefährliche und schädliche Faktoren.
1.8. Das Büropersonal muss.
1.9. Die Anstaltsleitung ist verpflichtet, den Mitarbeitern der Abteilung ununterbrochen Hygienekleidung, Overalls, Sicherheitsschuhe und sonstige PSA zur Verfügung zu stellen. Das Büropersonal ist verpflichtet, die Regeln der persönlichen Hygiene, die Regeln zum Tragen von Hygienekleidung und -schuhen sowie PSA einzuhalten. 1.10. Ein Augenzeuge oder Opfer ist verpflichtet, jeden Unfall im Zusammenhang mit der Produktion unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden. Der Leiter des Kabinetts muss Erste Hilfe leisten und die Leiter des Arztes und den OT-Ingenieur benachrichtigen. Für die Untersuchung eines Unfalls ist es erforderlich, die Arbeitsumgebung und den Zustand der Ausrüstung in dem Zustand zu erhalten, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Unfalls befanden, sofern dies nicht das Leben und die Gesundheit anderer gefährdet und nicht zu einem Unfall führt. 1.11. Gegen Personen, die gegen die OT-Anweisungen verstoßen, drohen Disziplinarmaßnahmen und ggf. eine außerordentliche Kenntnisprüfung. 2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn 2.1. Bevor Sie mit der Arbeit beginnen, müssen Sie:
2.2. Das Laborpersonal muss die Betriebsbereitschaft der Geräte und deren Erdung prüfen, sie einer Nassreinigung unterziehen, festgestellte Störungen dem Büroleiter melden und erst nach deren Beseitigung mit der Arbeit beginnen. 2.3. Überprüfen Sie den Betrieb von Elektrogeräten, Erdung, lokaler Beleuchtung, Gasbrenner, Belüftung und Kleinmechanisierung. 3. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs 3.1. Das Laborpersonal sollte bei der Arbeit nicht hetzen, Analysen sollten unter Berücksichtigung sicherer Techniken und Arbeitsmethoden durchgeführt werden. 3.2. Beim Anschluss elektrischer Geräte an das Netzwerk muss die Übereinstimmung der im Reisepass angegebenen Spannung des Geräts mit der Netzspannung sowie das Vorhandensein einer Erdung überprüft werden. 3.3. Alle Heizgeräte müssen eine glatte Oberfläche haben, für eine einfache Reinigung zugänglich sein und auf wärmeisolierenden Materialien installiert sein. 3.4. Der Labormitarbeiter muss die Unversehrtheit von Glaswaren, Geräten und Utensilien überwachen und die Verwendung zerbrochener Gegenstände bei der Arbeit verhindern. 3.5. Ein Labormitarbeiter sollte allein keine Last heben, die mehr als 7 kg wiegt. 3.6. Arbeitsplätze zur Durchführung von Urin- und Stuhluntersuchungen sowie biochemischen, serologischen und hormonellen Untersuchungen sollten mit mechanisch angetriebenen Abzügen ausgestattet sein. 3.7. Die Abzugstüren sollten während des Betriebes möglichst geschlossen bleiben. Sie können nur während der Wartung und Installation des Geräts geöffnet werden. Angehobene Flügel müssen mit Vorrichtungen fest befestigt werden, die ein unerwartetes Herunterfallen dieser Flügel verhindern. 3.8. Am Eingang des Gasnetzes zum Labor ist ein gemeinsamer Gashahn installiert, der am Ende des Arbeitstages geschlossen wird. Gasbrenner an Arbeitstischen und Abzügen müssen über Wasserhähne verfügen. Gasbrenner müssen sauber und ordentlich gehalten werden, weshalb sie regelmäßig zerlegt und gereinigt werden sollten. Im Falle einer vorübergehenden Unterbrechung der Gasversorgung ist es erforderlich, die Gashähne aller Geräte zu schließen. 3.9. Beim Betrieb von Zentrifugen sind folgende Anforderungen zu beachten:
3.10. Beim Betrieb des Thermostaten sind folgende Anforderungen zu beachten:
3.11. Um Ermüdungserscheinungen und Sehschäden beim Mikroskopieren und bei der Verwendung anderer optischer Geräte vorzubeugen, ist es erforderlich, für eine Ausleuchtung des für ein bestimmtes Mikroskop oder Gerät vorgesehenen Sichtfeldes zu sorgen, das ruhende Auge nicht zu schließen und abwechselnd mit dem einen oder anderen zu arbeiten Auge, und machen Sie Arbeitspausen, wenn das Sehvermögen ermüdet. 3.12. Vor jeder Analysenwaage sind Lampen erforderlich. 3.13. Flaschen mit Druckgasen müssen mit Sicherheitsverschlüssen versehen sein. Flaschen sollten nicht an Orten aufgestellt werden, die direktem Sonnenlicht ausgesetzt sind. Sie sollten sich nicht in der Nähe von Heizgeräten und Heizgeräten befinden und nicht mit elektrischen Leitungen in Berührung kommen. Der Abstand von Heizkörpern und anderen Heizgeräten zu Flaschen muss mindestens 1 m betragen, von anderen Wärmequellen mit offenem Feuer mindestens 5 m. Flaschen müssen sorgfältig in vertikaler Position befestigt werden. 3.14. Die Gasabgabe aus der Flasche muss über ein ausschließlich für dieses Gas ausgelegtes Reduzierstück erfolgen. Das Ventil öffnet sich langsam. Es ist unmöglich, sich beim Öffnen des Flaschenventils in Richtung der Achse des Ventilanschlusses vor dem Reduzierstück zu befinden. Beim Entleeren der Flasche muss in dieser ein Überdruck von mindestens 0,5 kg pro cmXNUMX bestehen bleiben. Es ist verboten, Flaschen zu verwenden, die keine für dieses Gas vorgesehenen Aufschriften und Farben aufweisen. 3.15. Beim Auspacken des infektiösen Materials, das zu Forschungszwecken an das Labor geschickt wird, werden die Gläser und Reagenzgläser mit den Materialien mit einer Desinfektionslösung abgewischt und auf Metalltabletts gestellt. 3.16. Bei der Durchführung bakteriologischer Untersuchungen mit infektiösem Material sind folgende Regeln zu beachten:
3.17. In den Laborräumen ist es verboten:
4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen 4.1. Im Falle eines Unfalls sollte das Büropersonal:
4.2. Bei den geringsten Anzeichen von Gaslecks und defekten Brennern sollten die Arbeiten unterbrochen werden, bis das Gasleck beseitigt ist und die Brenner ausgetauscht werden. 4.3. Im Falle des Verschüttens von Säuren und Laugen muss das Laborpersonal die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Folgen zu beseitigen. 4.4. Im Falle eines Stromschlags oder anderer Verletzungen einer Person befolgen Sie die Anweisungen zur Ersten Hilfe für Opfer von elektrischem Strom. 4.5. Bei einem Stromausfall, einem Kurzschluss, einer Unterbrechung der Stromversorgungsanlagen oder bei Brandgeruch muss das Personal die elektrischen Geräte ausschalten und einen Elektriker rufen. 4.6. Im Brandfall evakuieren Sie den Patienten, rufen Sie die Feuerwehr und löschen Sie das Feuer vor dem Eintreffen und Treffen der Feuerwehr mit primären Feuerlöschgeräten. 4.7. Bei Störungen in den Kommunikationssystemen der Wasserversorgung, Kanalisation, Heizung und Lüftung, die die Durchführung technologischer Vorgänge beeinträchtigen, sind die Arbeiten bis zur Beseitigung des Unfalls einzustellen. 5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit 5.1. Nach Abschluss der Arbeiten mit infektiösem Material werden gebrauchte Glasobjektträger, Pipetten und Spatel einen Tag lang in Gläser mit einer Desinfektionslösung getaucht, dann gewaschen und gekocht. 5.2. Geschirr mit gebrauchten Nährmedien, Kot und Urin von infektiösen Patienten werden in Tanks gesammelt und durch Dampfsterilisation desinfiziert. 5.3. Das Laborpersonal ist verpflichtet, den Arbeitsplatz in Ordnung zu bringen, die Belüftung auszuschalten, Hygienekleidung auszuziehen und an der dafür vorgesehenen Stelle abzulegen. Geben Sie Mullbinden zur Desinfektion ab. Entsorgen Sie Einweg-Atemschutzmasken dem Recycling. 5.4. Bei der Reinigung der Räumlichkeiten am Ende des Arbeitstages werden die Böden mit einer Desinfektionslösung gewaschen. 5.5. Die Nassreinigung aller Räumlichkeiten erfolgt täglich. In regelmäßigen Abständen, mindestens einmal im Monat, sollte eine vollständige Reinigung mit Waschen von Wänden, Böden, Türen, Fensterbänken und der Innenseite der Fenster durchgeführt werden. Wir empfehlen interessante Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz: ▪ Samstag dirigieren. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Be- und Entladen sowie Einlagern von Waren. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Be- und Entladen von Schüttgutwagen. Standardanweisung zum Arbeitsschutz Siehe andere Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz. Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Maschine zum Ausdünnen von Blumen im Garten
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