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Unterweisung zum Arbeitsschutz für den Bediener der Forst- und Transportmaschine

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

Allgemeine Arbeitsschutzanforderungen sind in den Anweisungen "Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz für Arbeitnehmer, die im Holzeinschlag und in der Forstwirtschaft tätig sind".

2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit

2.1. Erhalten Sie von einem Vorarbeiter oder einem anderen Manager den Auftrag, in welchem ​​Bereich die Arbeiten ausgeführt werden sollen. Ein eigenmächtiger Umzug in andere Bereiche ist nicht gestattet.

2.2. Stellen Sie sicher, dass sich die Maschinenkomponenten und die technologische Ausrüstung in gutem Zustand befinden. Der Überprüfung unterliegen: Befestigung der technischen Ausrüstung, Kabinenumzäunung, Tonsignal, Beleuchtungseinrichtungen, Verglasung, Schutzeinrichtungen.

2.3. Alle Arbeiten zur Regulierung der technologischen Ausrüstung, Wartung und Reparatur müssen bei abgestelltem Motor durchgeführt werden.

2.4. Beim Betanken von Fahrzeugen mit Kraftstoff und Öl ist der Einsatz spezieller Vorrichtungen erforderlich, um ein Austreten von Kraftstoff und Schmiermitteln zu verhindern.

2.5. Stellen Sie vor dem Starten des Motors sicher, dass sich die Griffe zur Steuerung der Maschine und der Anbaugeräte in der Neutralstellung befinden, das Hydrauliksystem ausgeschaltet ist und sich keine Fremdkörper auf den rotierenden Teilen des Motors und des Getriebes befinden.

2.6. Bei der Inspektion und Reparatur des Manipulatorauslegers, der Zylinder, der Hydraulikschläuche sowie anderer Komponenten und Teile, die sich in einer Höhe von mehr als 1,5 m befinden, sollten Sie eine Inventarleiter oder eine spezielle Überführung mit festem Boden verwenden.

2.7. Nach dem Starten des Motors muss der Fahrer alle Mechanismen der Maschine und der technologischen Ausrüstung im Leerlauf überprüfen. Festgestellte Störungen, sofern diese nicht selbst behoben werden können, sind dem Techniker zu melden. Es ist nicht gestattet, an einer Maschine zu arbeiten, die defekt ist oder nicht rechtzeitig gewartet wurde.

2.8. Vor Beginn der Bewegung muss der Fahrer sicherstellen, dass sich keine Personen in der Nähe der Maschine und im Weg der Bewegung befinden, und ein Zeichen geben.

2.9. Beim Bewegen der Maschine über eine Distanz von mehr als 50 m muss die technologische Ausrüstung in Transportstellung gebracht werden.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

3.1. Während des Betriebs muss sich ein Fahrer auf der Maschine befinden. Der Aufenthalt unbefugter Personen in der Kabine oder anderen Teilen der Maschine ist verboten.

3.2. Die Durchfahrt von Fahrzeugen unter Freileitungen oder Fernmeldeleitungen sowie unter Freileitungsanlagen muss unter Berücksichtigung der Höhenabmessungen erfolgen.

3.3. Fahrern ist untersagt:

  • das Auto bei laufendem Motor unbeaufsichtigt lassen;
  • Ein- und Aussteigen aus der Kabine während der Fahrt oder während die Prozessausrüstung in Betrieb ist;
  • unter erhöhten technologischen Geräten stehen;
  • Befahren von Hängen, die die in der technischen Dokumentation für den Betrieb eines bestimmten Maschinentyps angegebenen Werte überschreiten;
  • zur Inspektion und Reparatur unter die Maschine klettern, bei laufendem Motor Schmierung und Einstellung der Prozessausrüstung durchführen;
  • Rauchen in der Kabine beim Betanken der Maschine und des Hydrauliksystems;
  • Arbeiten in geölter und brennbarer Kleidung;
  • Hydraulikverteiler nicht vom Fahrerhaus aus bedienen;
  • Lassen Sie den Arbeitskörper (Ausleger, Schieber usw.) in der nicht abgesenkten Position.

3.4. Das Betreten (Eintreten) in den gefährlichen Fällbereich kann unabhängig von der Technik und Arbeitsorganisation nur dem Fällenden gestattet werden. Dazu ist es erforderlich, dem Holzfäller von der Grenze des Gefahrenbereichs aus ein Signal zu geben und diesen zu betreten bzw. erst dann zu betreten, wenn ein reaktionserlaubendes Signal empfangen wird.

3.5. Der Fahrer muss die Bewegung der Maschine im Schneidbereich entlang des vorbereiteten Portage durchführen. Die Breite der Überfahrt zwischen Kiefern in nicht lichten Abschnitten sollte 4 m betragen. In Kiefern-Espen-Birken-Plantagen und zwischen einzelnen Bäumen dieser Art sollte die Breite der Überfahrt 4,5 m betragen. An Hängen beträgt die Breite der Portage erhöht sich um 5 m. Der Wenderadius der Hauptportage muss mindestens 2 m betragen;

3.6. Während des Betriebs muss der Fahrer die folgenden Sicherheitsanforderungen erfüllen:

  • Drehen Sie die Maschinen an Stellen, an denen sich keine Hindernisse befinden (die Felsbrocken werden entfernt, die Baumstümpfe haben eine Höhe, die den technischen Fähigkeiten der Maschine entspricht);
  • Fahren Sie den Hang hinunter und überwinden Sie Hindernisse im ersten Gang.
  • fahren Sie im rechten Winkel dazu über umgestürzte Bäume oder deren Teile und durch Gräben und Gräben - in einem Winkel von 15 - 20°;
  • Lassen Sie das Auto nicht am Hang stehen. im Falle eines erzwungenen Stopps bremsen, Anschläge unter die Räder legen, technische Ausrüstung absenken.

3.7. Der Fahrer darf nicht:

  • die Maschine und die technologische Ausrüstung scharf bremsen und drehen;
  • Arbeit in einem Auto mit offener Tür und zerbrochenen Scheiben.

3.8. Steile Gefälle und Steigungen dürfen nur im Arbeitsbereich bewältigt werden. Stellen Sie dabei nicht den Motor ab, schalten Sie die Kupplung nicht aus und führen Sie keine plötzlichen Bremsungen und Kurvenfahrten durch. Beim Fahren eines beladenen Fahrzeugs am Hang ist das Schalten der Gänge verboten.

3.9. Beim Transport von Holzstämmen muss der Fahrer sicherstellen, dass sich niemand im Gefahrenbereich um das zu bildende Bündel und im Gefahrenbereich von 10 Metern um die fahrende Maschine aufhält.

3.10. An Stellen, an denen Holzscheite gestapelt werden, müssen Sicherheitsschilder und Warnhinweise angebracht werden. Jeder Stapel muss mit einer Unterstapelbasis aus Stützholz ausgestattet sein.

3.11. Die Höhe des Rundholzstapels sollte nicht mehr als eineinhalb Stammlängen betragen. Einzelne Stämme sollten nicht mehr als 0,5 m über ihre Grenzen hinausragen. Am Ende dichter Stapel sollten Vorrichtungen vorgesehen werden, die ein willkürliches Herausrollen der Stämme verhindern. Wenn solche Vorrichtungen nicht vorhanden sind, sollten die Enden der Stapel einen Winkel haben, der dem natürlichen Rollwinkel der Stämme entspricht (nicht mehr als 15°).

4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

4.1. Wenn die Messwerte der Instrumente auf einen unzureichenden Öldruck im Motor oder eine erhöhte Temperatur des Kühlmittels hinweisen, muss der Traktor sofort angehalten und der Motor abgestellt werden. Als nächstes müssen Sie die Fehlfunktion identifizieren und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen.

Öffnen Sie den Kühlerdeckel, um den Kühlmittelstand mit äußerster Vorsicht zu prüfen und Verbrennungen zu vermeiden. Lösen Sie es zunächst durch Ablassen von Dampf und entfernen Sie dann die Kappe am Hals. In diesem Fall müssen Sie nur mit Fäustlingen arbeiten.

4.2. Wenn die Kabinentür verklemmt ist, müssen Sie den Ausgang durch die zu öffnenden Fenster nutzen; Wenn es unmöglich ist, sie zu benutzen, zerbrechen Sie das Glas und verlassen Sie die Kabine.

4.3. Wenn es erforderlich ist, die während des Betriebs und der Wartung aufgetretene Störung zu beheben, muss der Motor der Maschine abgestellt werden.

4.4. Im Brandfall muss ein Feuerlöscher im Fahrerhaus zum Löschen der Flammen verwendet werden.

4.5. Das Trennen der Hochdruck-Hydraulikschläuche vom Zylinder der Arbeitskörper muss nach dem Öffnen oder Absenken erfolgen.

4.6. Der Betrieb von Rückemaschinen muss bei starkem Regen, Gewitter, starkem Schneefall, dichtem Nebel, in der Nacht, wenn die Ausleuchtung der Arbeitsbereiche geringer ist als in den Normen für künstliche Beleuchtung festgelegt, und wenn die Windgeschwindigkeit mehr als 11 m/h beträgt, eingestellt werden. S.

4.7. Der Unfallgeschädigte oder Augenzeuge muss den Vorarbeiter oder den zuständigen Arbeitsleiter über jeden Unfall informieren.

4.8. Jeder Arbeitnehmer muss in der Lage sein, Erste Hilfe zu leisten. Es muss umgehend Hilfe am Unfallort geleistet werden. Der erste Schritt besteht darin, die Verletzungsquelle zu beseitigen (Motor abstellen, Mechanismus stoppen, Opfer unter der Peitsche entfernen usw.). Die Hilfeleistung sollte mit dem Wichtigsten beginnen, das die Gesundheit oder das Leben einer Person bedroht: Bei starken Blutungen ein Tourniquet anlegen und dann die Wunde verbinden; bei Verdacht auf eine geschlossene Fraktur eine Schiene anlegen; bei offenen Frakturen sollten Sie zunächst die Wunde verbinden und anschließend eine Schiene anlegen; bei Verbrennungen einen trockenen Verband anlegen; Bei Erfrierungen reiben Sie die betroffene Stelle sanft mit weichen oder flauschigen Tüchern ab.

Bei Verdacht auf Wirbelsäulenverletzungen kann der Transport des Opfers nur in Rückenlage auf einer starren Unterlage erfolgen.

Nach der Erstversorgung sollte das Opfer zur nächstgelegenen medizinischen Einrichtung gebracht werden.

5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Nach Abschluss der Arbeiten sollten Sie:

  • parke das Auto;
  • technologische Ausrüstung in Transportstellung bringen;
  • Bringen Sie die Steuergriffe des Traktors und der technologischen Ausrüstung in die neutrale Position;
  • Schalten Sie die Hydraulikpumpen aus, stellen Sie den Motor ab, trennen Sie die Batterie und schließen Sie die Kabinentür mit einem Schloss.
  • Reinigen Sie das Auto von Schmutz und Ästen.
  • Lassen Sie beim Parken bei kaltem Wetter das Wasser aus dem Kühler und dem Motorkühlsystem ab.

5.2. Eventuelle Mängel im Bereich des Arbeitsschutzes sind dem Vorarbeiter bzw. dem zuständigen Arbeitsleiter zu melden.

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