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Arbeitssicherheitsanweisungen für Abwasserbehandlungsbetreiber. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Die Arbeitssicherheitsanweisung für einen Abwasserbehandlungsbetreiber ist das wichtigste Dokument, das den Arbeitnehmern die Verhaltensregeln bei der Arbeit und die Anforderungen an die sichere Arbeitsausführung festlegt.

1.2. Die Kenntnis der Anweisungen zum Arbeitsschutz ist für Arbeitnehmer aller Kategorien und Qualifikationsgruppen sowie deren unmittelbare Vorgesetzte obligatorisch.

1.3. Die Verwaltung des Unternehmens (Werkstatt) ist verpflichtet, am Arbeitsplatz Bedingungen zu schaffen, die den Arbeitsschutzvorschriften entsprechen, den Arbeitnehmern Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und das Studium dieser Arbeitsschutzanweisung zu organisieren.

Jedes Unternehmen muss sichere Wege durch das Unternehmensgebiet zum Arbeitsplatz sowie Evakuierungspläne für den Brand- und Notfall entwickeln und allen Mitarbeitern mitteilen.

1.4. Jeder Arbeitnehmer muss:

  • die Anforderungen dieser Anweisung erfüllen;
  • Melden Sie den eingetretenen Unfall und alle ihm aufgefallenen Verstöße gegen die Anforderungen der Weisung sowie Störungen an Bauwerken, Geräten und Schutzeinrichtungen unverzüglich Ihrem unmittelbaren Vorgesetzten und in dessen Abwesenheit einem übergeordneten Vorgesetzten;
  • sich der persönlichen Verantwortung für die Nichteinhaltung von Sicherheitsanforderungen bewusst sein;
  • den Arbeitsplatz und die Ausrüstung sauber und ordentlich halten;
  • Gewährleistung der Sicherheit von Schutzausrüstung, Werkzeugen, Geräten, Feuerlöschgeräten und Dokumentation zum Arbeitsschutz an ihrem Arbeitsplatz.

Es ist verboten, Anordnungen auszuführen, die den Anforderungen dieser Anleitung und den „Sicherheitsregeln für den Betrieb elektrischer Anlagen“ (PTB) widersprechen – M.: Energoatomizdat, 1987.

2. Allgemeine Sicherheitsanforderungen

2.1. In diesem Beruf dürfen Personen arbeiten, die nicht jünger als 18 Jahre sind, eine ärztliche Voruntersuchung bestanden haben und bei denen keine Kontraindikationen für die Ausübung der oben genannten Arbeiten vorliegen.

2.2. Bei der Einstellung muss sich ein Arbeitnehmer einer Einführungsunterweisung unterziehen. Bevor ein Arbeitnehmer selbstständig arbeiten darf, muss er Folgendes bestehen:

  • erste Einweisung am Arbeitsplatz;
  • Überprüfung der Kenntnis dieser Unterweisung zum Arbeitsschutz;
  • die aktuellen Anweisungen zur Erstversorgung von Opfern im Zusammenhang mit Unfällen bei der Wartung von Energieanlagen; über die Verwendung der für die sichere Arbeitsausführung erforderlichen Schutzausrüstung;
  • PTB für Arbeitnehmer, die das Recht haben, einen Arbeitsplatz vorzubereiten, Zulassungen durchzuführen, Vorarbeiter, Beobachter und Mitglied der Mannschaft zu sein, soweit dies den Aufgaben verantwortlicher PTB-Personen entspricht;
  • berufsbildende Programme.

2.3. Die Zulassung zur selbständigen Tätigkeit wird durch die entsprechende Anordnung für die Struktureinheit des Unternehmens erteilt,

2.4. Einem neu eingestellten Arbeitnehmer wird ein Qualifikationsnachweis ausgestellt, in dem ein entsprechender Eintrag über die Überprüfung der Kenntnis der in Abschnitt 2.2 genannten Anweisungen und Regeln und die Berechtigung zur Ausführung besonderer Arbeiten zu vermerken ist.

Der Befähigungsnachweis für diensthabendes Personal bei der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben kann vom Schichtleiter der Werkstatt oder nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten bei ihm aufbewahrt werden.

2.5. Arbeitnehmer, die die Kenntnisprüfung nicht innerhalb der festgelegten Fristen bestanden haben, dürfen nicht selbstständig arbeiten.

2.6. Der Arbeiter im Arbeitsprozess muss bestehen:

  • wiederholte Briefings - mindestens einmal im Quartal;
  • Überprüfung der Kenntnis der Anweisungen zum Arbeitsschutz und der aktuellen Anweisungen zur Ersten Hilfe für Opfer von Unfällen bei der Wartung von Energieanlagen einmal jährlich;
  • ärztliche Untersuchung - alle zwei Jahre;
  • Überprüfung der PTB-Kenntnisse für Arbeitnehmer, die berechtigt sind, einen Arbeitsplatz vorzubereiten, Zulassungen vorzunehmen, Vorarbeiter, Vorgesetzte oder Teammitglieder zu sein – einmal im Jahr.

2.7. Personen, die bei der Eignungsprüfung eine ungenügende Note erhalten haben, dürfen keine selbstständige Tätigkeit ausüben und müssen sich spätestens nach einem Monat einer Wiederholungsprüfung unterziehen.

Bei Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften ist je nach Art des Verstoßes eine außerplanmäßige Einweisung oder eine außerordentliche Kenntnisprüfung durchzuführen.

2.8. Im Falle eines Unfalls ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Opfer vor dem Eintreffen des medizinischen Personals Erste Hilfe zu leisten. Bei einem Unfall mit dem Arbeitnehmer selbst muss er je nach Schwere der Verletzung ärztliche Hilfe in einem Gesundheitszentrum in Anspruch nehmen oder sich selbst Erste Hilfe (Selbsthilfe) leisten.

2.9. Jeder Mitarbeiter muss den Standort des Erste-Hilfe-Kastens kennen und diesen nutzen können.

2.10. Bei Feststellung fehlerhafter Geräte, Werkzeuge und Schutzausrüstungen informiert der Werker seinen unmittelbaren Vorgesetzten.

Es ist verboten, mit defekten Geräten, Werkzeugen und Schutzausrüstungen zu arbeiten.

2.11. Um einen Stromschlag zu vermeiden, treten Sie nicht auf gebrochene, herabhängende Kabel und berühren Sie diese nicht.

2.12. Die Nichteinhaltung der Anforderungen der Arbeitsschutzanweisung für einen Arbeitnehmer gilt als Verstoß gegen die Produktionsdisziplin.

Für Verstöße gegen die Anforderungen der Weisung haftet der Arbeitnehmer nach geltendem Recht.

2.13. Im Servicebereich der Geräte des Betreibers können folgende gefährliche und schädliche Produktionsfaktoren auftreten: Schadstoffe, die bei der Wasseraufbereitung verwendet werden und zu Vergiftungen und Verätzungen führen können; Luftverschmutzung im Arbeitsbereich, die beim Chlorieren von Wasser, beim Pumpen von Ammoniak, Hydrazinhydrat und Säuren auftritt; erhöhter Staubgehalt in der Luft des Arbeitsbereichs beim Arbeiten mit Massenchemikalien.

2.14. Zum Schutz vor der Einwirkung gefährlicher und schädlicher Faktoren ist die Verwendung geeigneter Schutzausrüstung erforderlich. Bei der Arbeit mit Schwefelsäure ist die Verwendung von: einem Anzug aus säurebeständigem Stoff, einer gummierten Schürze, säure- und alkalibeständigen Gummistiefeln und -handschuhen, säurebeständigen Handschuhen, einer versiegelten Schutzbrille oder einem Plexiglasschild sowie einem Filter erforderlich Gasmasken der Klasse B (gelbe Filterbox), BKF (schützende Farbfilterbox mit weißem Längsstreifen), M (rote Filterbox) oder Schlauchgasmasken PSh-1, PSh-2.

Bei der Arbeit mit flüssigem Chlor ist die Verwendung von versiegelter Schutzbrille, Gummihandschuhen, gummierter Schürze und Gummischuhen erforderlich. Zum Schutz vor gasförmigen Chlordämpfen (im Falle eines Unfalls) Filtergasmaske der Marke B (gelbe Filterbox) oder BKF (Schutzfilterbox mit weißem Längsstreifen).

Bei der Arbeit mit Natronlauge ist die Verwendung von: einem alkalibeständigen Baumwollanzug, einer Schutzbrille, säure- und alkalibeständigen Gummihandschuhen, einer gummierten Schürze und säure- und alkalibeständigen Gummistiefeln erforderlich.

Bei der Arbeit mit wässrigem Ammoniak ist die Verwendung von: einem alkalibeständigen Baumwollanzug, säure-alkalibeständigen Gummihandschuhen, einer versiegelten Schutzbrille, einer gummierten Schürze, säure-alkalibeständigen Gummistiefeln, Filtergasmasken der Marken KD ( grauer Filterkasten oder grau mit weißem Längsstreifen) oder M (roter Filterkasten).

Beim Arbeiten mit Natriumhypochlorit ist die persönliche Schutzausrüstung dieselbe wie beim Arbeiten mit Chlor.

Bei der Arbeit mit Hydrazinhydrat und seinen Salzen ist die Verwendung von Gummistiefeln und -handschuhen, einem Anzug mit wasserabweisender Imprägnierung, einer versiegelten Schutzbrille und einer Filtergasmaske der Marke A (braune Filterbox) oder KD (graue Filterbox) erforderlich. .

Beim Aufenthalt in Räumen mit technischer Ausstattung (mit Ausnahme von Schalttafeln) ist das Tragen eines Schutzhelms erforderlich, um den Kopf vor Stößen durch zufällige Gegenstände zu schützen.

2.15. Der Bediener muss im Overall arbeiten und Schutzausrüstung verwenden, die den aktuellen Industriestandards entspricht.

2.16. Folgende persönliche Schutzausrüstung muss dem Betreiber gemäß den Branchenstandards kostenlos zur Verfügung gestellt werden:

  • Baumwollanzug mit wasserabweisender Imprägnierung (für 12 Monate);
  • Gummistiefel (im Dienst);
  • kombinierte Fäustlinge (für 2 Monate);
  • Gummihandschuhe (im Dienst);
  • Atemschutzmaske (vor dem Tragen);
  • grobhaariger oder säure-alkalibeständiger Anzug - (im Dienst);
  • Schutzbrille - (vor dem Tragen);
  • gummierte Schürze (für 6 Monate).

Bei Ausgabe eines doppelten Wechseloveralls verdoppelt sich die Tragedauer.

Abhängig von der Art der Arbeit und den Bedingungen ihrer Herstellung müssen dem Apparatschik vorübergehend zusätzliche Overalls und Schutzausrüstung für diese Bedingungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

3. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

3.1. Vor der Annahme einer Schicht muss der Bediener:

  • Ordne die Uniform an. Ärmel und Böden des Overalls sollten mit allen Knöpfen geschlossen sein, Haare unter einem Helm sollten entfernt werden. Die Kleidung muss so in die Hose gesteckt werden, dass keine hängenden Enden oder flatternden Teile entstehen. Die Schuhe sollten geschlossen sein und niedrige Absätze haben. Es ist verboten, die Ärmel des Overalls hochzukrempeln;
  • Umgehen Sie die gewartete Ausrüstung entlang einer bestimmten Route und überprüfen Sie den sicheren Zustand der Ausrüstung.
  • Überprüfen und stellen Sie sicher, dass die Zu- und Abluft in gutem Zustand ist und keine Dämpfe aggressiver Flüssigkeiten vorhanden sind.
  • Überprüfen Sie am Arbeitsplatz die Verfügbarkeit und Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsoveralls und anderen Schutzausrüstungen, Neutralisierungslösungen, Werkzeugen, einer Taschenlampe, Feuerlöschgeräten, Plakaten oder Sicherheitsschildern;
  • Überprüfen Sie die Verriegelung von Lagerhäusern, in denen giftige und aggressive Stoffe gelagert werden, das Vorhandensein entsprechender deutlicher Aufschriften auf Behältern und Flaschen mit chemischen Reagenzien sowie die Nummerierung auf Rohrleitungsarmaturen;
  • Überprüfen Sie das Vorhandensein und die Unversehrtheit von Glaswaren, Büretten, Pipetten, die Funktionsfähigkeit von Elektrogeräten und deren Erdung, Instrumentierungsgeräte, den Anschluss von konduktometrischen Kontrollsensoren für Betriebsgeräte, den Zustand von Titrationstischen, die ausreichende Menge an Reagenzien und Reagenzien sowie das Fehlen von Austreten aggressiver Stoffe durch Armaturen, Zustand von Durchgängen und Einfahrten, Zäunen, Drehmechanismen, Plattformen, Treppen, Schließkanälen, Zustand der Belüftung und Sauberkeit des Arbeitsplatzes;
  • Melden Sie dem diensthabenden Personal der Werkstatt alle festgestellten Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften.

3.2. Es ist verboten:

  • testen Sie die Ausrüstung, bevor Sie die Schicht annehmen;
  • betrunken zur Arbeit kommen oder während der Arbeitszeit Alkohol trinken;
  • die Schicht verlassen, ohne den Empfang und die Lieferung der Schicht zu registrieren.

4. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs

4.1. Umgehungen und Inspektionen von Geräten, die Zulassung von Reparaturpersonal zur Arbeit sowie die Durchführung laufender Arbeiten hat der Betreiber mit Wissen und Erlaubnis des übergeordneten Personals durchzuführen.

4.2. Während der Führung und Besichtigung ist verboten:

  • Änderungen an der Ausrüstung vornehmen;
  • über Rohrleitungen springen oder darüber klettern (um die Route zu verkürzen). Die Durchquerung von Rohrleitungen sollte nur an Stellen erfolgen, an denen es kreuzende Brücken gibt;
  • sich ohne Taschenlampe in einem unbeleuchteten Bereich bewegen;
  •  Armaturen reinigen und durchgebrannte Glühbirnen ersetzen.
  • Bei unzureichender Beleuchtung des Arbeitsplatzes und der zu wartenden Geräte aufgrund durchgebrannter Lampen muss der Bediener vor seinem Eintreffen den diensthabenden Elektriker rufen und eine elektrische Lampe verwenden;
  • sich auf Bahnsteigabsperrungen, Geländer, Schutzabdeckungen von Kupplungen und Lagern stützen und darauf stehen, an Rohrleitungen sowie an Bauwerken und Decken entlanggehen, die nicht für den Durchgang durch diese bestimmt sind und über keine besonderen Handläufe und Zäune verfügen;
  • sich in der Nähe von wasseranzeigenden Gläsern sowie in der Nähe von Absperr- und Sicherheitsventilen und Flanschanschlüssen von unter Druck stehenden Rohrleitungen aufhalten, sofern dies nicht aus produktionstechnischen Gründen bedingt ist.

4.3. Es ist verboten, Mechanismen oder Geräte zu betreiben, wenn die umschließenden Geräte fehlen oder nicht ordnungsgemäß funktionieren.

4.4. Reinigen Sie nicht in der Nähe von Maschinen ohne Schutzvorrichtungen oder mit losen Schutzvorrichtungen.

4.5. Es ist verboten, rotierende oder bewegliche Teile der Mechanismen zu reinigen, abzuwischen und zu schmieren sowie die Hände zum Schmieren und Reinigen hinter den Schutz zu stecken.

4.6. Es ist verboten, das Gerät zu reparieren, ohne vorbeugende Maßnahmen gegen die Inbetriebnahme zu treffen (Starten des Motors, Wasserzufuhr usw.).

4.7. Beim Reinigen laufender Maschinen ist es verboten, das Reinigungsmaterial um die Hand oder Finger zu wickeln.

4.8. Halten Sie beim Starten rotierender Maschinen einen Sicherheitsabstand zu diesen ein.

4.9. Wenn Wasser auf die Bedientasten gegossen wird, sollten diese mit dielektrischen Handschuhen bedient werden.

4.10. Während des Betriebs muss der Betreiber dafür sorgen, dass die Schutzabdeckungen (Abdeckungsabdeckungen) an Flanschverbindungen und Rohrleitungen von Geräten in Kreisläufen mit aggressiven und giftigen Stoffen sicher befestigt sind, da die meisten Unfälle durch die Freisetzung von Säuren und Laugen über Flanschverbindungen entstehen und minderwertige Schweißnähte an Druckleitungen.

4.11. Wenn fehlerhafte Rohrleitungsarmaturen festgestellt werden, ist es notwendig, dies Ihrem vorgesetzten Personal zu melden.

Es ist dem Apparatschik verboten, die Verschraubungen der Rohrleitungsarmaturen willkürlich auszutauschen.

4.12. Der Bediener darf bei seiner Arbeit nur Hebezeuge verwenden, zu denen er zugelassen ist und auf denen die Inventarnummer, die Tragfähigkeit und das Datum der nächsten technischen Prüfung angegeben sind. Die bei der Arbeit verwendeten Schlingen müssen mit einem Etikett oder einer Marke versehen sein, aus der die Nummer der Schlinge, ihre Tragfähigkeit und das Datum der Prüfung hervorgehen müssen.

Es ist verboten, Hebevorrichtungen mit abgelaufenem Prüfdatum sowie Hebebänder ohne Etiketten oder Marken zu verwenden.

Anschlagmittel mit gebrochenen Litzen, Verbrennungen, Beulen, Verdrehungen und anderen Beschädigungen sollten nicht zum Heben von Lasten verwendet werden.

Um beim Heben einer Last ein Herausfallen der Schlingen aus dem Hakenmaul zu verhindern, muss dieses mit einem Schloss verschlossen werden.

Die Seile oder Ketten müssen gleichmäßig und ohne Knoten und Verdrehungen an der zu hebenden Last anliegen.

Vor dem Anheben muss die Last auf eine Höhe von nicht mehr als 300 mm angehoben werden, um die Richtigkeit der Leitung und die Gleichmäßigkeit der Spannung der Leitungen zu überprüfen. erst danach sollte die Last auf die erforderliche Höhe angehoben werden; Um die falsche Linie zu korrigieren, muss die Last abgesenkt werden.

Es ist verboten, die Last hängen zu lassen. Im Falle einer Funktionsstörung des Mechanismus, wenn das Absenken der Last nicht möglich ist, muss der Bereich unter der schwebenden Last eingezäunt und Verbotsplakate oder Sicherheitsschilder angebracht werden.

Bei unzureichender Ausleuchtung des Arbeitsplatzes ist das Bewegen von Gütern verboten.

4.13. Bei Arbeiten mit der Schaufel ist auf die Festigkeit des Stiels im Halter zu achten. Die Stecklinge müssen glatt sein.

Die bei der Arbeit verwendeten Brecheisen sollten gerade mit gezogenen und spitzen Enden sein.

4.14. Die Abmessungen der Öffnung (Griff) der verwendeten Schraubenschlüssel sollten die Abmessungen der Flächen der anzuziehenden Elemente (Schraubenköpfe, Muttern) nicht um mehr als 0,3 mm überschreiten. Wenn zwischen den Ebenen der Backen und den Köpfen von Schrauben oder Muttern ein Spalt besteht, sind keine Dichtungen zulässig.

Das Verlängern von Schlüsseln mit Zusatzhebeln, Zweitschlüsseln oder Rohren ist verboten. Vermeiden Sie beim Arbeiten mit Schraubenschlüsseln ein Brechen des Schraubenschlüssels.

4.15. Verwenden Sie beim Öffnen und Schließen des Ventils keine Hebel, die den Hebelarm oder das Schwungrad verlängern und nicht in der aktuellen Bedienungsanleitung des Ventils vorgesehen sind.

Achten Sie beim Schließen und Öffnen des Ventils darauf, dass das verwendete Gerät nicht vom Handrad des Ventils abgebrochen wird.

4.16. Glasbehälter (Flaschen, Kolben, Kolben), sowohl leer als auch mit Proben oder chemischen Reagenzien gefüllt, sollten in einer speziellen Box mit Zellen oder in einem Eimer transportiert werden.

Es ist verboten, Flaschen, Flaschen und Flaschen in den Händen zu tragen.

4.17. Flaschen mit aggressiven Stoffen sollten über kurze Distanzen innerhalb des Arbeitsplatzes in Körben mit zwei Griffen von mindestens zwei Personen nach vorheriger Prüfung der Festigkeit der Griffe und des Korbbodens transportiert werden.

4.18. Konzentrierte Säuren und Laugen sollten in Glasflaschen mit Schliffstopfen aufbewahrt werden, die Stopfen werden am Flaschenhals festgebunden. Flaschen werden in einem separaten Raum gelagert, sie werden in Körben oder Holzkisten auf den Boden gestellt. Auf den Flaschenhälsen sollten Etiketten mit der Aufschrift angebracht sein.

4.19. Verschüttete Säuren und Laugen sollten mit Sand abgedeckt, anschließend der Sand aus dem Raum entfernt und erst nach der Neutralisation gereinigt werden. Mit einer Sodalösung neutralisieren.

4.20. Wenn Säure auf die Haut oder die Augen gelangt, waschen Sie sie sofort mit reichlich Wasser ab, spülen Sie sie anschließend mit einer XNUMX-prozentigen Natronlösung nach und melden Sie den Vorfall anschließend dem Schichtleiter.

4.21. Bei Kontakt mit der Haut oder den Augen muss das Alkali mit reichlich Wasser abgewaschen und mit einer dreiprozentigen Borsäurelösung gespült werden.

4.22. Vor und während der Arbeiten in einem unterirdischen Bauwerk oder in einem Tank muss für natürliche oder Zwangsbelüftung gesorgt werden.

Nicht mit Sauerstoff beatmen.

Wenn eine natürliche oder erzwungene Belüftung die vollständige Entfernung schädlicher Substanzen nicht gewährleistet, ist der Abstieg in ein unterirdisches Bauwerk oder Reservoir nur mit einer Gasmaske gestattet.

4.23. Es ist verboten, in unterirdischen Bauwerken oder Tanks mit einem Wasserstand von mehr als 200 mm (über dem Boden) sowie bei einer Wassertemperatur über 45 °C zu arbeiten.

In Gegenwart von Wasser (flüssiges Medium) müssen Gummischuhe verwendet werden.

4.24. Arbeiten in unterirdischen Bauwerken oder Tanks sowie deren regelmäßige Inspektionen sollten im Team von drei Personen durchgeführt werden, von denen sich zwei Personen an der Luke befinden und den Zustand des Arbeits- und Luftansaugrohrs des Schlauchs überwachen müssen Gasmaske.

4.25. Flanschverbindungen von Rohrleitungen zur Versorgung mit ätzenden Flüssigkeiten (Lösungen von Säuren und Laugen) müssen mit Metallhülsen verschlossen werden.

4.26. Rohrleitungen, Pumpen und andere Druckgeräte müssen mit funktionsfähigen Manometern mit Grenzdruckmarkierung ausgestattet sein.

4.27. Werden in Rohrleitungen oder Tanks (Reservoirs) mit ätzenden Stoffen Fisteln festgestellt, muss der Bediener unverzüglich den Schichtleiter informieren, den Gefahrenbereich ermitteln, alle Arbeiten darin einstellen, Personal aus dem Bereich entfernen, diesen Bereich absperren und Sicherheitsschilder „Nr.“ anbringen Passage“, „Gefährlich! Gefährlicher Bereich“.

4.28. Das Rauchen auf dem Gelände der Behandlungseinrichtungen ist nur in speziell dafür vorgesehenen Bereichen gestattet.

4.29. Die Zulassung des Reparaturpersonals zur Arbeit muss durch den Apparatschik am Arbeitsplatz der Brigade erfolgen. Gemeinsam mit dem Betriebsleiter und Vorarbeiter muss er die Reparaturbereitschaft der Anlage prüfen und dabei besonders auf die Zuverlässigkeit der Entwässerung und Abschaltung achten.

5. Sicherheitsanforderungen nach Abschluss der Arbeiten

5.1. Am Ende der Schicht muss der Bediener:

  • alle Arbeiten an der Schaltausrüstung, laufende Arbeiten, Inspektionen und Rundgänge (außer in Notfällen) sowie Vorgänge zum Pumpen von Reagenzien abschließen, um die Schicht auf den Schalter zu übertragen;
  • Entfernen Sie den Arbeitsplatz und die fest installierten Geräte. Um Brände oder Explosionen zu vermeiden, ist es verboten, beim Reinigen brennbare und brennbare Substanzen (Kerosin, Benzin, Aceton usw.) zu verwenden;
  • Informieren Sie die Empfangsschicht über die Funktionsweise der Geräte und deren Zustand, über alle während der Schicht aufgetretenen Bemerkungen und Störungen, wo und in welcher Zusammensetzung die Teams nach Befehlen und Anweisungen an den Geräten arbeiten;
  • Bericht über die Übergabe der Schicht an das höhere Dienstpersonal und Erstellung der Betriebsdokumentation.

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