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Anweisungen zum Arbeitsschutz beim Be- und Entladen von viskosen Ölprodukten Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Sicherheitstechnik 1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz 1.1. Die Anweisung legt allgemeine Sicherheitsanforderungen bei der Durchführung von Arbeiten im Zusammenhang mit der Erwärmung von zähflüssigen Erdölprodukten beim Ablassen aus Eisenbahntanks, beim Pumpen durch Rohrleitungen, bei der Lagerung in Tanks, beim Abfüllen in Tankwagen, Schiffe, Fässer usw. fest. 1.2. Beim Be- und Entladen von viskosen Ölprodukten müssen zusätzlich zu den in dieser Anleitung festgelegten Anforderungen die Anforderungen der „Anleitung zum Arbeitsschutz bei Be- und Entladevorgängen in Tanklagern, auf Eisenbahn- und Autoladeregalen“ eingehalten werden. 1.3. Zum Be- und Entladen von zähflüssigen Erdölprodukten dürfen Personen ab 18 Jahren arbeiten, die eine ärztliche Untersuchung bestanden, im entsprechenden Programm geschult, am Arbeitsplatz unterwiesen und selbstständig arbeiten dürfen. Der Anschluss von Mitteln zur elektrischen Erwärmung von viskosen Ölprodukten muss von Personal mit einer elektrischen Sicherheitsgruppe von mindestens III gemäß den „Regeln für den technischen Betrieb elektrischer Verbraucheranlagen“ und den „Sicherheitsvorschriften für den Betrieb von Verbrauchern“ durchgeführt werden Elektroinstallationen“, die über Sicherheitsvorkehrungen bei Arbeiten im Zusammenhang mit der Wartung elektrischer Heizgeräte unterwiesen wurden. 1.4. Während des Be- und Entladevorgangs kann das Servicepersonal den folgenden gefährlichen und schädlichen Faktoren ausgesetzt sein:
1.5. Dem Servicepersonal sind gemäß den geltenden Vorschriften Overalls und Sicherheitsschuhe zur Verfügung zu stellen. 1.6. Das am Be- und Entladevorgang beteiligte Servicepersonal muss in der Ersten Hilfe für Unfallopfer geschult sein. 2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit 2.1. Ziehen Sie die ausgegebenen Overalls und Sicherheitsschuhe an und prüfen Sie die Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit der persönlichen Schutzausrüstung und der primären Feuerlöschausrüstung. 2.2. Vor dem Be- und Entladen ist die korrekte Öffnung aller Schaltventile, Absperrschieber, die Funktionsfähigkeit von Füllgeräten, Dampferhitzern, die Dichtheit der Verbindungen von Teleskoprohren oder -muffen sowie die Funktionsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu überprüfen Schutzerdung der Bahnüberführung, Bahngleise, Abflussschläuche mit Spitzen. Das festgestellte Leck muss sofort repariert werden. 2.3. Vor dem Einschalten der Elektroheizungen für Heizölprodukte in Eisenbahntanks müssen die Funktionsfähigkeit der Heizelemente und der Leitungsisolierung sowie die Kontaktdichte an den Leitungsanschlusspunkten überprüft werden. Das Einschalten defekter Elektroheizungen ist nicht gestattet. 2.4. Der Einsatz von Elektroheizungen ist mit der Brandaufsicht abzustimmen. 3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit 3.1. Eisenbahnüberführungen müssen mit funktionsfähigen Brücken für den Übergang der Arbeiter zum Tank ausgestattet sein. Es ist verboten, von der Überführung zum Tank außerhalb der Brücken zu gelangen. 3.2. Brücken müssen an der Berührungsstelle mit dem Tank mit isolierenden Auskleidungen (aus Holz oder Gummi) versehen sein. 3.3. Das Heben und Senken von Brücken muss mechanisiert sein. Beim Be- und Entladen von Tanks müssen Brücken angehoben werden. 3.4. Beim Absenken und Anheben der Entleerungs- und Füllschläuche mit Hilfe einer Elektrowinde ist der Aufenthalt in der Nähe des gespannten Seils zwischen Last und Winde verboten. Die Winde muss geerdet sein. 3.5. Die Erwärmung gefrorener Ölprodukte in Eisenbahntanks, in Rohrleitungen sowie in Entladevorrichtungen ist nur mit Dampf, Heißwasser, erhitztem Ölprodukt (Umwälzverfahren) oder Elektroheizungen möglich. Es ist verboten, zu diesem Zweck offenes Feuer zu verwenden (Lagerfeuer, Kohlenbecken, Fackeln, Lötlampen usw.). Der beheizte Abschnitt der Rohrleitung muss vom Betriebssystem getrennt werden. 3.6. Beim Erhitzen eines Ölprodukts in Tanks auf eine Temperatur von 90 °C oder weniger muss die Erhitzungstemperatur mindestens 15 °C niedriger sein als der Flammpunkt seiner Dämpfe. Wenn es notwendig ist, das Ölprodukt auf eine Temperatur von mehr als 90 °C zu erhitzen, muss das Ölprodukt entwässert werden und die Grenztemperatur des Erhitzens muss mindestens 25 °C niedriger sein als die Entspannung seiner Dämpfe. 3.7. Dampfschlangen und Elektroheizer dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie vom Flüssigkeitsspiegel bis zur Oberkante des Heizers mindestens 500 mm tief in das Ölprodukt eingetaucht sind. Beim Erhitzen von Erdölprodukten mit einem Flammpunkt von mindestens 80 °C können elektrische Heizkissen verwendet werden. 3.8. Beim Erhitzen des Ölprodukts muss sichergestellt werden, dass es bei der Ausdehnung des Ölprodukts mit zunehmender Temperatur nicht zu einer Freisetzung aus dem Tank kommt. 3.9. Das Ablassen von Ölprodukten bei eingeschalteten Tauchsiedern ist verboten. 3.10. Während des Betriebs der Elektroheizung ist das Wartungspersonal verpflichtet, die Temperatur mit Hilfe von Regel- und Steuergeräten zu überwachen, um eine Überhitzung zu verhindern; Wenn Sie Störungen im elektrischen Heizsystem feststellen, ergreifen Sie Maßnahmen zu deren Beseitigung. Bei Überhitzung oder anderen Störungen muss die Stromversorgung abgeschaltet werden. Der Einbau einer Elektroheizung ist erst nach vollständiger Störungsbeseitigung zulässig. 3.11. Beim Betrieb von Elektroheizungen ist es verboten:
3.12. Während des Ladens muss der Füllstand der Ölprodukte kontrolliert werden, um ein Überlaufen des Tanks zu verhindern. Versehentlich verschüttete Ölprodukte sollten sofort entfernt werden, und die Verschüttungsstelle sollte gereinigt und mit Sand bedeckt werden. 3.13. Alle Dampfleitungen am Be- und Entladegestell müssen isoliert und an Tiefpunkten mit Kondensatablaufrohren ausgestattet sein. 3.14. Um hydraulische Stöße zu vermeiden, müssen Dampferhitzer vor dem Dampfstart von Wasser (Kondensat) befreit werden. Der Dampfstart erfolgt durch allmähliches und sanftes Öffnen der Dampfventile. Beim Einleiten von Dampf in die Tankschlangen müssen alle Kondensatabflussrohre geöffnet sein. Um die Dichtheit von Dampferhitzern zu kontrollieren und eine Verwässerung des Ölprodukts zu verhindern, ist es notwendig, die Reinheit des fließenden Kondensats ständig zu überwachen. 3.15. Beim Entleeren muss der Abtropfbehälter dafür sorgen, dass die vordere Abtropfschale und der zentrale Auslauf nicht überlaufen. 4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen 4.1. Im Falle eines Unfalls beim Be- und Entladen ist es erforderlich, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verlust von Ölprodukten zu verhindern, die diensthabenden Beamten des Öldepots zu benachrichtigen, die Feuerwehr zu informieren, alle technischen Vorgänge einzustellen und Maßnahmen zur Entfernung von Personen zu ergreifen aus dem Gefahrenbereich, beteiligen Sie sich an der Liquidation des Unfalls gemäß dem Liquidationsplan Unfälle. 4.2. Wenn viskose Ölprodukte Feuer fangen, kommen alle Feuerlöschmittel außer Wasser zum Einsatz: Schaum, Kohlendioxid, Sand, Filzmatte usw. 4.3. Bei einem Unfall ist dem Opfer Erste Hilfe zu leisten, ggf. einen Krankenwagen zu rufen, den Unfall dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden. 5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit 5.1. Räumen Sie Ihren Arbeitsplatz auf. Es ist verboten:
5.2. Beim Be- und Entladen verschüttete Ölprodukte müssen entfernt werden und der gereinigte Bereich sollte mit Sand bedeckt werden. 5.3. Overalls und Schuhe sollten getrennt von der Hauskleidung in speziellen Schränken aufbewahrt werden. Wir empfehlen interessante Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz: ▪ Straßenarbeiter. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Arbeiten mit einer manuellen Winde und einem manuellen Hebezeug. Standardanweisung zum Arbeitsschutz Siehe andere Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz. Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Maschine zum Ausdünnen von Blumen im Garten
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