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Hinweise zum Arbeitsschutz bei forstlichen Arbeiten in flachen Verhältnissen

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

Allgemeine Arbeitsschutzanforderungen sind in den Anweisungen "Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz für Arbeitnehmer, die im Holzeinschlag und in der Forstwirtschaft tätig sind".

2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit

2.1. Forstarbeiten müssen gemäß der technologischen Karte durchgeführt werden, mit Vorreinigung gefährlicher Bäume und Anbringung von Sicherheitsschildern an gefährlichen Stellen.

2.2. Der Traktorfahrer muss die Baustelle selbstständig umfahren und inspizieren und gemäß der technologischen Karte die Wege für die Bewegung der Einheiten skizzieren und Klippen, Gruben und andere gefährliche Stellen mit Sicherheitsschildern markieren.

2.3. Das Entwurzeln der Streifen sollte auf der zuvor von Holzeinschlagsrückständen und Fällrückständen befreiten Fläche erfolgen.

2.4. Es ist verboten:

  • Arbeiten Sie an einem Standort, an dem Bäume verdreht und zur Bewegung der Maschine geneigt sind.
  • Sträucher in Feuchtgebieten und in unebenem Gelände (Schluchten, Mulden) nach starken Regenfällen entfernen;
  • Forstarbeiten bei Nacht und schlechter Sicht, bei Windgeschwindigkeiten über 11 m/s, bei Gewitter, bei starkem Regen und Nebel bei Sichtweiten unter 50 m durchführen.

2.5. Vor Beginn der Arbeiten mit Maschinen ist sicherzustellen, dass sich deren Komponenten und Prozessanlagen in gutem Zustand befinden. Der Überprüfung unterliegen: Tonsignal, Beleuchtungseinrichtungen, Verglasung, Befestigung der technischen Ausrüstung, Gebrauchstauglichkeit der Seilausrüstung.

2.6. Vor dem Starten des Motors muss der Traktorfahrer sicherstellen, dass sich die Schalt- und Antriebshebel der Prozessausrüstung in der Neutralstellung befinden.

2.7. Nach dem Starten des Motors müssen alle Mechanismen im Leerlauf getestet werden. Festgestellte Mängel sind, sofern sie nicht selbst behoben werden können, dem unmittelbaren Vorgesetzten der Arbeiten zu melden.

An defekten Maschinen und Anlagen darf nicht gearbeitet werden.

2.8. Bevor Sie losfahren, müssen Sie:

  • Stellen Sie sicher, dass sich keine Fremdkörper auf den Ketten, Rädern und unter dem Traktor befinden.
  • Stellen Sie sicher, dass sich keine Personen im Weg des Traktors und in der Nähe der technischen Ausrüstung befinden.
  • ein Warnsignal geben.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

3.1. Der Arbeitnehmer darf nur die Arbeiten ausführen, die ihm von seinem unmittelbaren Vorgesetzten anvertraut wurden.

Räume räumen und entwurzeln

3.2. Wenn zwei oder mehr Traktoren, Bulldozer oder Freischneider gleichzeitig arbeiten, muss der Abstand zwischen ihnen mindestens 60 Meter betragen.

3.3. Arbeiter im geräumten Bereich sollten mindestens 30 Meter von der laufenden Maschine entfernt sein.

3.4. Das Entfernen von Büschen, Wurzelscharen, dünnen Bäumen, die in die Traktorspuren oder andere Teile davon gefallen sind, sowie die Beseitigung von Störungen ist erst nach Stillstand der Maschine erforderlich.

3.5. Während der Fahrt ist es verboten:

  • Steigen Sie aus dem Taxi und setzen Sie sich hinein;
  • auf Rahmen oder Schubelementen stehen;
  • Stecken Sie Ihren Kopf aus der Traktorkabine.

3.6. Während die Winde in Betrieb ist, darf das Seil nicht von Hand verstellt oder justiert werden.

3.7. Die Reinigung und Reparatur von technologischen Anbaugeräten sollte erst nach dem Absenken auf den Boden oder einer vorherigen Verstärkung mit Ständern durchgeführt werden.

3.8. Beim Entwurzeln von Baumstümpfen mit einem Seil sollte die Bewegung der Maschine auf Befehl eines anderen Arbeiters ruckfrei im ersten Gang beginnen. Arbeiter sollten sich nicht in einem Abstand von weniger als seiner Länge neben dem Spannseil aufhalten.

Beim Spannen des Seils und in gespannter Position ist es verboten, die Wurzeln abzuschneiden, Auskleidungen zu verlegen, sich zum Hochziehen am Stumpf aufzuhalten oder es mit den Händen anzuheben.

Bodenvorbereitung

3.9. Den Arbeitern müssen Schaber zur Reinigung der Arbeitsteile der Maschine zur Verfügung gestellt werden.

3.10. Das Reinigen von Arbeitskörpern während der Bewegung der Maschine ist nicht gestattet. Dieser Vorgang wird nur ausgeführt, wenn er gestoppt ist.

3.11. Beim Einsatz von Fräsern darf der Abstand von Personen zum arbeitenden Fräser nicht mehr als 15 m betragen.

3.12. Bei Verwendung eines manuellen Motoraufreißers ist das Tragen bei eingeschalteter Bohle nicht gestattet.

3.13. Bei der manuellen Lockerungsmethode müssen die Arbeiter einen Abstand von mindestens 3 m voneinander haben.

Wald säen

3.14. Befolgen Sie beim Anbau der Sämaschine an einen Traktor das in der Bedienungsanleitung angegebene Anbauverfahren. Gleichzeitig müssen Werkzeuge und Vorrichtungen gebrauchsfähig sein.

3.15. Bei der Arbeit auf teilweise vorbereiteten oder nicht entwurzelten Flächen für die Aussaat ist es notwendig, Anbausämaschinen zu verwenden, die von der Traktorkabine aus gesteuert werden.

3.16. Die Reinigung von Centurions von Pflanzenresten und anhaftender Erde sollte durch spezielle Reinigungen erfolgen. Die Verwendung anderer Gegenstände zu diesem Zweck ist nicht gestattet.

3.17. Zur sicheren Reinigung der Löcher der Dosierspule sollten feine Stahldrahtreiniger verwendet werden.

3.18. Um Verletzungen an den Händen zu vermeiden, ist das Mischen der Samen in der Kiste bei nicht ordnungsgemäß funktionierendem Zettwender nur mit einem speziellen Spatel (Mischer) erlaubt.

3.19. Bei der Wartung der Sämaschine ist es verboten:

  • Arbeiter müssen sich auf der in die Transportposition angehobenen Sämaschine befinden;
  • Zwischen der Sämaschine und dem Traktor oder vor dem Traktor innerhalb der Arbeitsbreite des Geräts gehen;
  • stehen und sitzen Sie auf dem Rahmen der Sämaschine.

3.20. Der Arbeiter am Pflanzgefäß darf sich ausschließlich auf dem Sitz oder Trittbrett des Pflanzgefäßes aufhalten.

3.21. Während der Traktorfahrt ist es verboten, den Markierer in die Arbeitsstellung zu bringen und ihn von der Arbeitsstellung in die Transportstellung umzustellen.

3.22. Erhöhte Markierungen müssen gesichert werden.

3.23. Vor dem Wenden muss die Maschine angehalten werden, der Arbeiter muss von der Sämaschine absteigen und mindestens zwei Radien innerhalb der Wendekurve fahren.

3.24. Beim Fahren der Maschine darf sich der Traktorfahrer nicht aus der Kabine beugen, um Verletzungen durch Äste und Holzrückstände zu vermeiden.

Mechanisierte Waldaufforstung

3.25. Ein Arbeiter an technologischen Anbaugeräten (Pflanzmaschine) muss einen Sicherheitsgurt tragen und darf nicht aufstehen, wenn die Maschine in Bewegung ist. Es ist verboten, während der Fahrt abzusteigen oder sich hinzusetzen.

3.26. Der Boden (Trittbrett) der Forstmaschine muss sauber sein.

3.27. Beim gleichzeitigen Betrieb von zwei oder mehr Forstpflanzeinheiten in einem Gebiet muss der Abstand zwischen ihnen mindestens 20 m betragen,

3.28. Beim Umzug einer Forstpflanzeinheit auf ein neues Grundstück, beim Wenden oder beim Auftreffen auf Hindernisse müssen die Arbeiter die gezogene technologische Ausrüstung verlassen. Bei gleichzeitiger Bewegung der Maschine zu Fuß muss ein Abstand von mindestens 10 m zur Maschine eingehalten werden.

3.29. Zwischen dem Traktorfahrer und der Sämaschine muss eine obligatorische Signalisierung angebracht werden.

3.30. Die Anwesenheit von Personen auf der Maschine, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Landung stehen, ist nicht gestattet.

3.31. Das Reinigen des Schars und der Pflanzmaschine vom Boden und kleinen Holzrückständen ist nur mit speziellen Schabern nach dem Anhalten des Traktors zulässig.

3.32. Es ist verboten:

  • Pflanzenmaterial außerhalb speziell ausgewiesener Orte platzieren;
  • Pflanzenmaterial laden, während sich die Maschine bewegt;
  • mit fehlerhaften Empfangstabellen arbeiten.

Einen Wald von Hand pflanzen

3.33. Bei der Anpflanzung eines Waldes mit Hilfe des Kolesov-Schwerts sollte das Glied aus zwei Personen bestehen, deren Abstand 3-5 vorbereitete Schlitze betragen sollte. Der Abstand zwischen den Gliedern muss mindestens 2,5 m betragen.

3.34. Beim Vorbereiten einer Landelücke mit einem Schwert sollten sich die Beine des Arbeiters nicht in der Ebene des Schwertschlags befinden.

3.35. Wenn das Schwert auf ein Hindernis (Stein, Wurzel) trifft, sollte der Sitz gewechselt werden.

Einen Wald mit manuellen Mechanismen pflanzen

3.36. Beim Einsatz einer Bohrschnecke zum Bohren von Landelöchern sollte der vorgesehene Standort von Holzeinschlagsrückständen befreit werden.

3.37. Der Arbeitskörper der Motorbohrmaschine muss sanft abgesenkt werden, bis er den Boden berührt, und erst dann wird gebohrt.

3.38. Der Übergang von einem Sitz zum anderen sollte bei laufendem Motor mit niedriger Drehzahl erfolgen; Wenn Sie eine längere Strecke zurücklegen, müssen Sie den Motor abstellen.

3.39. Der Abstand zwischen den Gliedern muss, wenn ihre Anzahl mehr als eins beträgt, mindestens 5 m betragen.

Pflege von Waldkulturen auf mechanisierte Weise

3.40. Die Steuerung der technischen Ausrüstung muss vom Fahrerhaus des Traktors aus erfolgen. Der Wechsel und die Einstellung der Arbeitskörper sollten durchgeführt werden, nachdem Maßnahmen getroffen wurden, um deren spontanes Absenken oder Herunterfallen zu verhindern.

Pflege von Waldfrüchten mit dem Einsatz von Chemikalien

3.41. Der mit Pestiziden (giftigen Chemikalien) behandelte und behandelte Bereich muss mit Warnschildern und Aufschriften eingezäunt werden: „Vorsicht, es wurden Pestizide ausgebracht!“, „Der Aufenthalt von Personen ist bis zum (Datum) verboten.“

3.42. Um exponierte Körperteile vor der schädlichen Wirkung von Giften zu schützen, empfiehlt es sich, Gesicht und Hände mit Vaseline zu schmieren.

3.43. Verstopfte Spritzdüsen oder Maschinengeräte sollten bei geschlossenen Ventilen und ohne Druck im Versorgungsnetz gereinigt werden.

3.44. Beim Beladen des Trichters einer Maschine oder eines Geräts mit Pestiziden sollten sich die Arbeiter auf der Luvseite befinden.

3.45. Die Inbetriebnahme der Maschine oder Anlage muss nach Ertönen des Warnsignals erfolgen.

3.46. Beim Einsatz von Pestiziden ist es verboten:

  • Essen, Trinken und Rauchen;
  • auf der Leeseite sein;
  • direkte Staubwellen gegen den Wind oder auf Arbeiter sowie auf benachbarte Flächen, die keiner chemischen Behandlung unterliegen;
  • Abstauben und Sprühen bei starkem Wind und Regenwetter;
  • die Anwesenheit unbefugter Personen zulassen;
  • Gießen Sie Arbeitslösungen in Tanks ohne Filter.

3.47. Bei der luftfahrtchemischen Behandlung von Waldplantagen mit Pestiziden sollten sich Signalwärter in einem Abstand von 50-100 m von den Rändern der behandelten Fläche aufhalten, was vorher mit dem Piloten vereinbart werden muss. Bei Seitenwind bewegen sich die Bahnwärter von Posten zu Posten in Richtung des Windes.

3.48. Bestäubungsanlagen mit Bodengeräten sind bei einer Windgeschwindigkeit von nicht mehr als 3 m/s zulässig. Das Sprühen mit Fächersprühgeräten ist bei Windgeschwindigkeiten zulässig: kleine Tröpfchen – nicht mehr als 3 m/s, große Tröpfchen – nicht mehr als 4 m/s; Sprühen mit Sprühgeräten mit Auslegertraktor: kleiner Tropfen – nicht mehr als 4 m/s, großer Tropfen – nicht mehr als 5 m/s. Das Stauben aus der Luft ist bei Windgeschwindigkeiten von nicht mehr als 2 m/s zulässig; Sprühen aus der Luft: kleiner Tropfen – nicht mehr als 3 m/s, großer Tropfen – nicht mehr als 4 m/s.

4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

4.1. Wenn die Messwerte der Instrumente auf einen unzureichenden Öldruck im Motor oder eine erhöhte Temperatur des Kühlmittels hinweisen, muss der Traktor sofort angehalten und der Motor abgestellt werden. Als nächstes müssen Sie die Fehlfunktion identifizieren und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen.

Öffnen Sie den Kühlerdeckel, um den Kühlmittelstand mit äußerster Vorsicht zu prüfen und Verbrennungen zu vermeiden. Lösen Sie es zunächst durch Ablassen von Dampf und entfernen Sie dann die Kappe am Hals. In diesem Fall müssen Sie nur mit Fäustlingen arbeiten.

4.2. Wenn es erforderlich ist, die während des Betriebs und der Wartung aufgetretene Störung zu beheben, muss der Motor der Maschine abgestellt werden.

4.3. Wenn die Kabinentür verklemmt ist, muss der Ausgang durch die zu öffnenden Fenster genutzt werden; Wenn es unmöglich ist, sie zu benutzen, brechen Sie das Glas ein und verlassen Sie die Kabine.

4.4. Im Brandfall muss ein Feuerlöscher im Fahrerhaus zum Löschen der Flammen verwendet werden.

4.5. Bei Gewitter muss die Maschine angehalten und der Motor abgestellt werden. Während eines Gewitters ist es verboten, sich im Führerhaus des Autos und in einem Abstand von weniger als 15 – 20 m vom Auto aufzuhalten.

4.6. Der Unfallgeschädigte oder Augenzeuge muss den Vorarbeiter oder den zuständigen Arbeitsleiter über jeden Unfall informieren.

4.7. Jeder Arbeitnehmer muss in der Lage sein, Erste Hilfe zu leisten. Es muss umgehend Hilfe am Unfallort geleistet werden. Der erste Schritt besteht darin, die Verletzungsquelle zu beseitigen (Motor abstellen, Mechanismus stoppen, Opfer unter der Peitsche entfernen usw.).

Die Hilfeleistung sollte mit dem Wichtigsten beginnen, das die Gesundheit oder das Leben einer Person bedroht: Bei starken Blutungen ein Tourniquet anlegen und dann die Wunde verbinden; bei Verdacht auf eine geschlossene Fraktur eine Schiene anlegen; bei offenen Frakturen sollten Sie zunächst die Wunde verbinden und anschließend eine Schiene anlegen; bei Verbrennungen einen trockenen Verband anlegen; Bei Erfrierungen reiben Sie die betroffene Stelle sanft mit weichen oder flauschigen Tüchern ab.

Bei Verdacht auf Wirbelsäulenverletzungen kann der Transport des Opfers nur in Rückenlage auf einer starren Unterlage erfolgen.

Nach der Erstversorgung sollte das Opfer zur nächstgelegenen medizinischen Einrichtung gebracht werden.

5. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

5.1. Der Bediener der Maschine muss:

  • technologische Ausrüstung in Transportstellung bringen;
  • parken Sie das Auto auf dem ausgewiesenen Parkplatz;
  • Senken Sie die Prozessausrüstung auf den Boden oder auf Haltestellen ab.
  • das Auto verlangsamen;
  • Kupplung und Hydraulikpumpen ausschalten, Motor abstellen, Batterie abklemmen, Tür schließen;
  • Reinigen Sie die Maschine von Schmutz und Holzresten.

5.2. Arbeitnehmer, die Arbeiten mit der Verwendung von Pestiziden durchführen, müssen:

  • Reinigen und Neutralisieren von Geräten, Behältern und anderen Ausrüstungsgegenständen mit Reinigungsmitteln auf speziell ausgestatteten Überführungen, Plattformen oder Waschanlagen. Spülarbeiten in der Nähe von Gewässern und näher als 200 m von Wohn- und Industriegeländen sind verboten. Das Waschwasser wird mit Bleichmittel behandelt und einen Tag später in Absprache mit den Sanitärdiensten zu den Grabstätten gebracht.
  • die Reste von Pestiziden in das Lager zurückbringen.

5.3. Vor dem Essen nach der Arbeit mit Pestiziden ist es notwendig, die persönliche Schutzausrüstung auszuziehen, Hände und Gesicht gründlich zu waschen und den Mund auszuspülen.

5.4. Eventuelle Mängel im Bereich des Arbeitsschutzes sind dem Vorarbeiter bzw. dem zuständigen Arbeitsleiter zu melden.

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