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Hinweise zum Arbeitsschutz bei der Wartung eines Backenloggers als Hebegerät

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

Allgemeine Arbeitsschutzanforderungen sind in den Anweisungen "Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz für Arbeitnehmer, die im Holzeinschlag und in der Forstwirtschaft tätig sind".

2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit

2.1. Vor Beginn der Arbeiten ist es notwendig, den Zustand der Befestigungselemente, Rohrverbindungen, Schläuche, Anschlusskästen, Traktoranbaugeräte, Schlingen und die Funktion des Tonsignals zu überprüfen.

Es darf nicht an einem defekten Holzlader und ohne akustisches Signal gearbeitet werden.

2.2. Bestimmen Sie die Masse von Einheiten und Baugruppen zur Durchführung von Hebevorgängen. Das Heben von Teilen und Baugruppen mit einem Gewicht von mehr als 2,5 Tonnen ist verboten.

2.3. Legen Sie ein Verfahren für den Signalaustausch zwischen dem Schleuderer und dem Maschinisten des Backenloggers fest. Alle Signale werden von einem Arbeiter gegeben, mit Ausnahme des „Stop“-Signals, das für den Fahrer obligatorisch ist, unabhängig davon, wer es gegeben hat.

2.4. Überprüfen Sie die Verfügbarkeit eines Satzes Tragetücher. Anschlagmittel müssen hinsichtlich des Gewichts der zu hebenden Last für ihren Zweck geeignet sein und einen Sicherheitsfaktor von mindestens 6 aufweisen.

2.5. Nachdem Sie den Auftrag vom zuständigen Mitarbeiter erhalten haben, legen Sie mit dem Meister-Mechaniker oder dem leitenden Reparaturteam das Volumen, die Reihenfolge der Hebevorgänge, die Zugangsstellen zur zu reparierenden Maschine und die Orte zur Lagerung der Einheiten fest.

2.6. Überprüfen Sie die Übereinstimmung der vorbereiteten Schlingen mit den Anforderungen von GOST 25573 und der Haken mit den Anforderungen von GOST 8470 (Gruppe P).

Bei Rissen, Verhärtungen, Ablösungen, Haarrissen und Rissen an der Oberfläche der Gelenke der Lastaufnahmemittel ist das Arbeiten verboten. Das Schweißen oder Versiegeln dieser Mängel ist nicht zulässig.

2.7. Der Schaft (Rohr) der Backen des Holzladers muss mit zwei Holzhalbkupplungen und einem Zughaken ausgestattet sein. Abmessungen der Holzhalbkupplungen: Länge 30 - 35 cm, Innendurchmesser 18 cm, Außendurchmesser 38 - 40 cm. Es besteht die Möglichkeit, eine größere Anzahl von Holzteilen (Stäben) als Kupplung zu verwenden. Halbkupplungen werden in der Mitte des Schaftes der Greiferbacken angebracht und gegen Abrutschen mit Klammern aus Umreifungsdraht mit einem Durchmesser von 4 - 8 cm oder mit einem Klebeband befestigt.

2.8. Beim Verladen von Einheiten oder Baugruppen auf ein Fahrzeug sollte ein Boden angebracht bzw. eine Erhöhung verwendet werden, so dass die Höhe des unteren Teils der Einheit im angehobenen Zustand höher ist als der Boden des Wagenkastens.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

3.1. Der Arbeitnehmer darf nur die Arbeiten ausführen, die ihm von seinem unmittelbaren Vorgesetzten anvertraut wurden.

3.2. Das Anschlagen der ausgebauten Maschineneinheiten muss nach dem Schema ihrer Anschlagung erfolgen.

Beim Binden sollten Stahlseile ohne Knoten, Drehungen und Schlaufen über die Hauptmasse der Ladung gelegt werden. Unter den Rippen der Ladung müssen spezielle Holz- oder andere Auskleidungen angebracht werden, die die Schlingen vor Beschädigungen schützen.

3.3. Das Entfernen der Einheiten von den Maschinen sollte erst erfolgen, nachdem sie vollständig von den Befestigungsstellen an der Basis und den Schlingen befreit sind.

3.4. Der Bediener des mit einem Lastaufnahmemittel ausgestatteten Backenloggers muss auf Signal des Schleuderers die Maschine rückwärts zur ausgebauten Einheit der zu reparierenden Maschine bewegen.

3.5. Es ist dem Schleuderer und anderen Arbeitern verboten, sich in einem Abstand von weniger als 5 m von der anzuhebenden oder abzusenkenden Last, zwischen der Last und dem Lader und auf dem Weg zu dessen Bewegung aufzuhalten.

3.6. Vor der Durchführung von Hebevorgängen muss der Anschläger sicherstellen, dass die Last sicher angeschlagen, eingehakt und nicht festgehalten ist und dass sich keine losen Teile und Werkzeuge an der Last befinden.

3.7. Die Demontage und Montage der Maschine mit Stammlader muss langsam erfolgen. Die Bewegung des Laders mit Ladung darf nur im ersten Gang erfolgen. Es ist nicht gestattet, die Ladung zu schwenken, die Ladung über das Fahrerhaus zu tragen, die Ladung fallen zu lassen oder die Ladung gegen die Ladergestelle oder die Seiten des Fahrzeugs zu schlagen.

3.8. Es ist verboten, die Hängelast von Hand zu verstellen. Zu diesem Zweck müssen Haken, Seile und ein spezieller Haken verwendet werden.

3.9. Das Anschlagen von Lasten, für die keine Anschlagschemata entwickelt wurden, sollte unter Anleitung eines Mitarbeiters durchgeführt werden, der für die sichere Durchführung von Arbeiten zum Bewegen von Lasten mit einem Kieferlogger verantwortlich ist.

4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

4.1. Wenn es erforderlich ist, die Störung oder die Gefahr des Absturzes der Last zu beseitigen, muss der Fahrer Maßnahmen ergreifen, um den Ausleger und die Last auf den Boden oder eine andere Oberfläche abzusenken und den Motor abzustellen.

4.2. Verwenden Sie im Brandfall einen Feuerlöscher.

4.3. Während eines Gewitters ist das Arbeiten verboten. Es ist notwendig, sich in einem Abstand von 15 – 20 Metern vom Backenlader zu entfernen.

4.4. Der Unfallgeschädigte oder Augenzeuge muss den Vorarbeiter oder den zuständigen Arbeitsleiter über jeden Unfall informieren.

4.5. Jeder Arbeitnehmer muss in der Lage sein, Erste Hilfe zu leisten. Es muss umgehend Hilfe am Unfallort geleistet werden. Der erste Schritt besteht darin, die Verletzungsquelle zu beseitigen (Motor abstellen, Mechanismus stoppen usw.).

Die Hilfeleistung sollte mit dem Wichtigsten beginnen, das die Gesundheit oder das Leben einer Person bedroht: Bei starken Blutungen ein Tourniquet anlegen und dann die Wunde verbinden; bei Verdacht auf eine geschlossene Fraktur eine Schiene anlegen; bei offenen Frakturen sollten Sie zunächst die Wunde verbinden und anschließend eine Schiene anlegen; bei Verbrennungen einen trockenen Verband anlegen; Bei Erfrierungen reiben Sie die betroffene Stelle sanft mit weichen oder flauschigen Tüchern ab.

Bei Verdacht auf Wirbelsäulenverletzungen kann der Transport des Opfers nur in Rückenlage auf einer starren Unterlage erfolgen.

Nach der Erstversorgung sollte das Opfer zur nächstgelegenen medizinischen Einrichtung gebracht werden.

5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Nach Abschluss der Arbeiten sollten Sie:

  • stellen Sie das Auto an den vorgesehenen Ort;
  • den Ausleger auf den Boden absenken oder anhalten;
  • die Kupplungshälften und den Zughaken von der Welle entfernen;
  • den Lader verlangsamen;
  • Kupplungen und Hydraulikpumpen ausschalten, Motor abstellen, Batterie abklemmen, Tür schließen;
  • Reinigen Sie die Maschine von Schmutz und Holzresten.

5.2. Eventuelle Mängel im Bereich des Arbeitsschutzes sind dem Vorarbeiter bzw. dem zuständigen Arbeitsleiter zu melden.

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