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Arbeitsschutzunterweisung für einen Friseur

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Personen, die eine Sonderausbildung sowie eine Sonderausbildung erhalten haben, bei denen gemäß der Verordnung des Gesundheitsministeriums der Russischen Föderation Nr. 90 vom 14.03.1996. März XNUMX keine Kontraindikationen vorliegen und die außerdem der Gruppe I für Elektrotechnik angehören Aus Sicherheitsgründen ist die Arbeit in einem Friseursalon gestattet.

1.2. Das Personal eines Friseursalons muss sich bei der Aufnahme der Arbeit und in regelmäßigen Abständen, mindestens alle 12 Monate, einer obligatorischen ärztlichen Untersuchung unterziehen.

Zur rechtzeitigen Erkennung und Behandlung chronisch entzündlicher Prozesse in den oberen Atemwegen und der Nasenhöhle, subtrophischer Erkrankungen der Nasen- und Rachenschleimhäute, Zahnerkrankungen sowie der Übertragung von Staphylococcus aureus wird eine planmäßige Untersuchung durchgeführt mindestens alle 1 Monate durchführen.

1.3. Alle Berufseinsteiger, unabhängig von ihrer Position, müssen sich einer Einführungsunterweisung durch einen OT-Ingenieur unterziehen.

1.4. Jeder neu eingestellte Friseur muss sich einer Einweisung am Arbeitsplatz unterziehen. Wiederholen Sie den Unterricht mindestens einmal alle 1 Monate.

1.5. Bei der Arbeitsaufnahme und mindestens alle 1 Monate müssen die Kenntnisse des Personals in Fragen der Arbeitssicherheit nach einem vom Direktor genehmigten Programm überprüft werden.

1.6. Das Personal des Friseursalons ist verpflichtet, die Regeln des internen Arbeitsplans, der Arbeits- und Ruheordnung einzuhalten.

1.7. Bei der Arbeit in einem Friseursalon ist die Exposition gegenüber Folgendem möglich. gefährliche und schädliche Faktoren.

  • Ansteckungsgefahr durch Patientenkontakt (Viruserkrankungen);
  • erhöhter neurophysischer Stress;
  • erhöhte Spannung im Stromnetz, deren Schließung den menschlichen Körper durchdringen kann.

1.8. Das Friseurpersonal muss:

  • sich bei der Arbeit von ihrer Stellenbeschreibung leiten lassen;
  • wissen, wie man Erste Hilfe leistet, kennen den Standort des Erste-Hilfe-Kastens;
  • kennen die Brandschutzvorschriften.

1.9. Die Verwaltung des Friseursalons ist verpflichtet, die Mitarbeiter der Abteilung kontinuierlich mit Hygienekleidung, Overalls und Sonderartikeln zu versorgen. Schuhe und andere PSA.

Das Personal des Friseursalons ist verpflichtet, die Regeln der persönlichen Hygiene, die Regeln zum Tragen von Hygienekleidung und -schuhen sowie PSA einzuhalten.

1.10. Ein Augenzeuge oder Geschädigter ist verpflichtet, jeden Unfall im Zusammenhang mit der Produktion unverzüglich dem Leiter des Friseursalons zu melden. Der Chef des Friseursalons sollte Erste Hilfe leisten und den Unfall untersuchen.

1.11. Gegen Personen, die gegen die OT-Anweisungen verstoßen, drohen Disziplinarmaßnahmen und ggf. eine außerordentliche Kenntnisprüfung.

2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

2.1. Bevor Sie mit der Arbeit beginnen, müssen Sie:

  • schalten Sie das Lüftungssystem ein;
  • Hygienekleidung und Schuhe anziehen, PSA vorbereiten.

2.2. Das Personal des Friseursalons muss die Betriebsbereitschaft des Gerätes, seine Erdung und die Gebrauchstauglichkeit des Werkzeugs prüfen.

2.3. Beginnen Sie die Arbeit nur mit betriebsbereitem Werkzeug und Vorrichtungen.

3. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs

3.1. Friseure können je nach Art der erbrachten Leistungen im Sitzen oder Stehen arbeiten.

3.2. Es wird empfohlen, nicht mehr als 70 % der Arbeitszeit im Stehen zu arbeiten.

3.3. Während der Leistungserbringung wird den Klienten empfohlen, die Atmungsorgane des Meisters mit vierschichtigen Masken aus steriler Gaze zu schützen, die nach 4 Stunden gewechselt und durch 15-minütiges Kochen desinfiziert werden sollten. ab dem Moment des Kochens oder ein Atemschutzgerät vom Typ „Blütenblatt“.

3.4. Die Auswahl von Werkzeugen mit kleinen Arbeitsteilen muss bei guten Lichtverhältnissen erfolgen, um die Augenbelastung des Friseurs zu verringern.

3.5. Um die Möglichkeit einer Infektionsübertragung bei der Arbeit mit einem Patienten zu verhindern, ist es obligatorisch, nach dem Kontakt mit dem Kunden die Hände mit Wasser und Seife zu waschen.

3.8. Die durch eine lokale Quelle erzeugte Beleuchtungsstärke sollte die allgemeine Beleuchtungsstärke nicht um mehr als das Zehnfache übersteigen, um beim Blick von unterschiedlich beleuchteten Flächen keine für das Sehvermögen des Friseurs ermüdende Lichtumgewöhnung zu verursachen.

Leuchten für die lokale und allgemeine Beleuchtung müssen über Schutzeinrichtungen verfügen, die die Sehorgane des Personals vor der Blendwirkung der Lampen schützen.

3.8. Um den normalen Zustand der Haut der Hände während der Arbeit aufrechtzuerhalten, sollten Sie:

  • Waschen Sie sich vor und nach jedem Patienten die Hände mit zimmerwarmem Wasser (20 g);
  • Trocknen Sie die Haut der Hände nach dem Waschen gründlich mit einem trockenen Einzelhandtuch ab.

3.9. Beim Händewaschen empfiehlt es sich, neutrale, überfettende Seifen zu verwenden. Behandeln Sie die Haut der Hände vor Arbeitsbeginn mit Schutzcremes wie „Ideal“, „Amber“ oder einer Mischung aus Glycerin, Wasser, Alkohol zu gleichen Teilen nach nächtlicher Arbeit.

3.10. Nach dem Arbeitstag, an dem die Hände mit Chlorpräparaten in Kontakt kamen, wird die Haut der Hände mit einem mit 1 %iger Natriumhyposulfitlösung befeuchteten Wattestäbchen behandelt, um Restmengen an Chlor zu neutralisieren.

3.11 Bei der Arbeit in Friseursalons ist es verboten:

  • Arbeiten an defekten Geräten, Instrumenten, Geräten mit defekten Geräten, Alarmen;
  • Lassen Sie unbeaufsichtigte Geräte, Geräte, an das Netzwerk angeschlossene Geräte, Elektroheizungen, bewahren Sie Watte, Alkohol und andere brennbare Flüssigkeiten in der Nähe auf;
  • Arzneimittel ohne Etikett sowie in beschädigter Verpackung lagern und verwenden;
  • schmecken und riechen Sie die verwendeten Geräte;
  • Arbeiten bei ausgeschalteter Wasserversorgung, Kanalisation und Lüftungssystemen, Arbeiten ohne angebrachte Overalls und Sicherheitsvorrichtungen, Lagerung von Lebensmitteln, Haushaltskleidung und anderen Gegenständen, die nicht mit der Arbeit am Arbeitsplatz zusammenhängen;
  • Arbeiten mit defekten Elektrowerkzeugen.

4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

4.1. Im Falle eines Stromschlags oder anderer Verletzungen einer Person befolgen Sie die Anweisungen zur Ersten Hilfe für Opfer von elektrischem Strom.

4.2. Bei einem Stromausfall, einem Kurzschluss, einer Unterbrechung der Stromversorgungsanlagen oder bei Brandgeruch muss das Personal die elektrischen Geräte ausschalten und einen Elektriker rufen.

4.3. Im Brandfall evakuieren Sie den Patienten, rufen Sie die Feuerwehr und löschen Sie das Feuer vor dem Eintreffen und Treffen der Feuerwehr mit primären Feuerlöschgeräten.

4.4. Bei Störungen in den Kommunikationssystemen der Wasserversorgung, Kanalisation, Heizung und Lüftung, die die Durchführung technologischer Vorgänge beeinträchtigen, sind die Arbeiten bis zur Beseitigung des Unfalls einzustellen.

5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Das Personal des Friseursalons ist verpflichtet, den Arbeitsplatz in Ordnung zu bringen, die Lüftung auszuschalten, die Hygienekleidung auszuziehen und an der dafür vorgesehenen Stelle abzulegen. Geben Sie Mullbinden zur Desinfektion ab. Entsorgen Sie Einweg-Atemschutzmasken dem Recycling.

5.2. Das Personal, das elektrische Geräte und Geräte bedient, muss diese ausschalten oder in den in der Bedienungsanleitung angegebenen Modus schalten.

5.3. Die Nassreinigung aller Räumlichkeiten erfolgt täglich. In regelmäßigen Abständen, mindestens einmal im Monat, sollte eine vollständige Reinigung mit Waschen von Wänden, Böden, Türen, Fensterbänken und der Innenseite der Fenster durchgeführt werden.

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