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Arbeitsschutzbelehrung für Einrahmer

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Zugelassen werden können Personen im Alter von mindestens 18 Jahren, die sich einer ärztlichen Untersuchung unterzogen haben und für die Ausübung dieser Art von Arbeiten als geeignet anerkannt sind, über Arbeitsschutz, Brandschutz und Erste Hilfe unterwiesen, geschult und geprüft wurden und über ein besonderes Zertifikat verfügen Arbeiten an einem Sägewerksgerüst.

1.2. Berufswechselarbeiter müssen bei allen durchgeführten Arbeiten in sicheren Arbeitsmethoden geschult und im Arbeitsschutz unterwiesen werden.

1.3. Die Mitarbeiter müssen die internen Arbeitsvorschriften der Organisation kennen und einhalten.

1.4. Die Arbeiten am Sägerahmen werden gemäß der genehmigten technologischen Karte oder dem Arbeitsorganisationsplan durchgeführt. Jeder Mitarbeiter muss mit diesen Dokumenten vertraut sein und deren Anforderungen bei der Arbeit einhalten.

1.5. Auf dem Sägerahmen sollten Sortimente gesägt werden, deren Länge und Durchmesser die vom Hersteller in der Rahmen-Bedienungsanleitung angegebenen Maße nicht überschreiten.

1.6. Arbeiter, die mit dem Betrieb und der Wartung des Sägerahmens befasst sind, müssen:

  • kennen das Gerät und den Zweck aller Einheiten, Mechanismen, Zäune, Sicherheitsvorrichtungen sowie die Regeln für deren Betrieb und Wartung;
  • kennen die Reihenfolge der Arbeiten am Sägerahmen und der zugehörigen Ausrüstung;
  • in der Lage sein, Fehlfunktionen von Mechanismen und Teilen von Sägewerksrahmen und Rahmenausrüstung zu erkennen;
  • kennen die in der Organisation festgelegten Signalisierungsregeln.

1.7. Arbeitsplätze und Arbeitsbereiche sollten ausreichend beleuchtet sein.

1.8. Bei der Arbeit ist die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung (Overall, Sicherheitsschuhe, Handschuhe usw.) erforderlich, die den geltenden Normen entspricht. Arbeiter, die die Hauptsägewerksausrüstung außerhalb der Kabine warten, müssen Schutzhelme tragen.

1.9. Am Arbeitsplatz sind die Brandschutzvorschriften einzuhalten, rauchen Sie nur in den dafür vorgesehenen Bereichen.

1.10. Das Überqueren von beweglichen Holzförderbändern und das Besteigen von Überführungen ist nur an dafür vorgesehenen Stellen mit speziellen Leitern und Gehwegen möglich.

1.11. Es sollten nur Standardwerkzeuge und Vorrichtungen verwendet werden, einschließlich:

  • eine Schaufel oder ein Schaber und ein Besen zum systematischen Entfernen von Sägemehl, Rinde und anderen Rückständen vom Sägewerksrahmen und den umlaufenden Mechanismen;
  • eine Axt zum Kerben von Markierungen, Stümpfen von Zuflüssen, Ästen in der Nähe von Baumstämmen;
  • Brechstange zum Anheben von Stämmen, wenn sie vom Wagen fallen;
  • ein Haken zum Wenden und Ziehen von Baumstämmen, Balken, Platten und Brettern;
  • ein Metalllineal, um bei Bedarf Baumstämme oder Holz in die Führungsmesser zu führen;
  • Lineallocher zum Entfernen von Verstopfungen zwischen den Sägen.

Zur Aufbewahrung von Werkzeugen und Vorrichtungen sollte in der Nähe des Sägerahmens ein spezieller Schrank installiert werden.

1.12. Die organisatorische Leitung der Arbeiten erfolgt durch den Meister direkt oder durch den Vorarbeiter. Die Anordnungen bzw. Weisungen des Meisters sind für alle Mitarbeiter verbindlich.

1.13. Für Verstöße gegen die Anforderungen dieser Weisung haften die Mitarbeiter gemäß geltendem Recht.

2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit

2.1. Tragen Sie Overalls, Schuhe, Kopfbedeckungen und andere persönliche Schutzausrüstung. Die Kleidungsstücke dürfen keine herunterhängenden Enden haben, die sich in beweglichen Maschinenteilen verfangen können.

2.2. Verifizieren:

  • Gebrauchstauglichkeit der Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen des Sägewerksrahmens und der Mechanismen, die seinen Betrieb gewährleisten;
  • Gebrauchstauglichkeit des elektrischen Zwei-Wege-Licht- und Tonalarms;
  • die Unversehrtheit der Sägen (keine Risse), die Zähne der Sägen. Es ist verboten, den Rahmen zu bearbeiten, wenn den Sägen mehr als zwei benachbarte Zähne fehlen;
  • Verfügbarkeit und Gebrauchstauglichkeit von Arbeits- und Hilfswerkzeugen;
  • Wartungsfreundlichkeit rahmennaher Mechanismen und Geräte, die den normalen Betrieb des Sägewerksrahmens gewährleisten;
  • das Fehlen von Fremdkörpern am Arbeitsplatz in der Nähe des Rahmens und anderer Mechanismen, die die Arbeit erschweren können;
  • Die Leitschaufeln sind verbogen, ihre Vorderkanten sind verstopft oder ihre Befestigungen sind locker.

2.3. Beim Aus- und Einbau von Sägen müssen Sie:

  • Bringen Sie den Sägerahmen in die obere Endposition und ziehen Sie die Bremse bis zum Anschlag an.
  • Bringen Sie den Unter- und Oberwagen in die äußerste Position vom Holzrahmen und befestigen Sie ihn.
  • Fixieren Sie bei Holzfällern mit nicht zu öffnenden Toren die oberen Vorschubrollen mit speziellen Vorrichtungen in der oberen Position.
  • Installieren Sie die Sägen mit einem Ventilator und achten Sie dabei auf die Parallelität zwischen den Sägen und ihre Rechtwinkligkeit zum Einstelllineal.
  • Nehmen Sie beim Sägenwechsel im Moment der Spannung eine stabile Position ein und verwenden Sie keinen verlängerten Schlüssel.
  • Fügen Sie der Anstrengung der Hände kein Körpergewicht hinzu, ziehen Sie sich nicht an Ihren Händen hoch.

2.4. Wenn Probleme festgestellt werden, ergreifen Sie Korrekturmaßnahmen. Es ist nicht gestattet, an einem defekten Sägerahmen zu arbeiten.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

3.1. Der Arbeitnehmer darf nur die Arbeiten ausführen, die ihm von seinem unmittelbaren Vorgesetzten anvertraut wurden.

3.2. Stellen Sie vor jeder Inbetriebnahme des Sägegatters sicher, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten und geben Sie ein Signal. Ohne ein gegenseitiges Freigabesignal kann das Sägegatter nicht gestartet werden. Es ist verboten, das Sägewerksgerüst in Betrieb zu nehmen, wenn dessen Tore geöffnet sind.

3.3. Das Starten des Sendemechanismus ist nur zulässig, wenn die Kurbelwelle die volle Drehzahl erreicht hat. Nachdem Sie 3–4 Stämme gesägt haben, stoppen Sie den Rahmen und spannen Sie die Sägen an.

3.4. Wenn der Stamm auf die Karren gelegt wird, muss auf die Position des nächsten, vom Förderband angetriebenen Stammes geachtet werden. Bei Bedarf korrigieren.

3.5. Es ist nicht gestattet, morsche, übermäßig krumme Stämme, Stämme mit einem Schnitt oder einer Kerbe von mehr als der Hälfte ihres Durchmessers sowie Metallgegenstände oder Spuren, die auf deren Anwesenheit hinweisen, in den Rahmen des Sägewerks einzuführen.

3.6. Beim Sägen von astigen und unebenen Stämmen ist es notwendig, das Paket zu kürzen.

3.7. Federn oder Gewichte, die in der Konstruktion des Sägerahmens vorgesehen sind, um die Schubwirkung der oberen Rollen zu erhöhen, sollten für die härtesten Sägebedingungen (dicke, vereiste Stämme usw.) angepasst werden und so, dass die oberen Vorschubrollen verhindern, dass die Stämme verrutschen oder sich drehen.

3.8. Es ist verboten, über das Sägegut zu treten, sich darauf zu stützen oder darauf zu sitzen oder mit dem Rücken zum arbeitenden Sägerahmen zu stehen.

3.9. Die Platten oder Bretter des gesägten Baumstammes dürfen nicht mit Händen oder Füßen abgestützt werden.

3.10. Um den gesägten Stamm oder das Schnittholz in die Führungsmesser zu führen, ist die Verwendung eines Metalllineals erforderlich. Es ist verboten, die Enden der Platten oder Bretter mit den Händen von den Führungsmessern zu entfernen.

3.11. Beugen Sie sich nicht über die Führungsmesser auf dem Boden und steigen Sie nicht darüber, wenn ein Stamm im Sägerahmen gesägt wird.

3.12. Zangen von Rahmenwagen sollten funktionsfähig sein. Der Durchhang am Spannhandrad sollte 10 bis 15 Grad nicht überschreiten.

3.13. Es ist darauf zu achten, dass die Zange des Wagens erst dann geöffnet wird, wenn 2 bis 3 Stämme gesägt sind.

3.14. Es ist nicht zulässig, dass der gesägte Baumstamm von einem anderen Baumstamm getroffen wird, der vom Förderband fällt oder in den Sägerahmen eingeführt wird.

3.15. Auf Vierwalzen-Sägewerksrahmen sollten Stämme mit einer Länge von nicht weniger als 3,0 m gesägt werden. Beim Sägen von Stämmen mit einer Länge von weniger als 3,0 m sollten zusätzliche Rollen, Spezialklemmen und Stoßdämpfer an den Rahmen angebracht werden, um ein Hochwerfen der gesägten Stämme zu verhindern.

3.16. Der Sägerahmen muss in folgenden Fällen angehalten werden:

  • beim Empfang eines Signals aus der unteren Etage;
  • beim Anhalten hinter Rahmenmaschinen oder -mechanismen und beim Ansammeln von Material aus mehr als drei gesägten Stämmen (Balken) in deren Nähe;
  • wenn es ein Klopfen oder andere ungewöhnliche Geräusche gibt;
  • bei Bruch von Sägen oder Sägewerksrahmenteilen;
  • beim Erkennen von Metallgegenständen im gesägten Baumstamm;
  • bei Fehlfunktion der Isolierung des Elektromotors oder der Startausrüstung und „Schlag auf das Gehäuse“;
  • wenn es eine Blockade zwischen den Sägen gibt;
  • wenn die Führungen überhitzen und das Auftreten von Rauch und Brandgeruch.

3.17. Das Ziehen und Wenden von Baumstämmen, das Richten von Brettern und Platten auf Förderbändern sowie das Werfen von kurzen Platten und Holzresten in die Luke ist nur mit einem Haken möglich.

3.18. Schienen und andere Stellen in der Nähe des Sägerahmens sollten umgehend von Sägemehl, Rinde, Eisstücken und allem, was den normalen Betrieb des Sägerahmens beeinträchtigt, befreit werden.

3.19. Es ist verboten, das Sägerahmentor zu öffnen, bis der Sägerahmen, das Förderband vollständig zum Stillstand gekommen sind und der Spannwagen fixiert ist.

3.20. Das Einschlagen der Keile der Gatterkarabiner ist verboten, wenn sich Personen vor und hinter dem Sägerahmen aufhalten.

Beim Einschlagen und Ausschlagen von Keilen sollte eine stabile Haltung eingenommen werden (Beine schulterbreit auseinanderspreizen, mit der freien Hand am Rahmen abstützen, Kopf von der Schlagebene fernhalten).

3.21. Um die Sägen zu spannen, sollte der Schlüssel vollständig und fest am Schwanz des Exzenters anliegen, damit dieser nicht bricht.

3.22. Das Tragen, Entfernen und Installieren von Sägen ist nur mit Handschuhen erforderlich. Sägen sollten so auf dem Boden platziert werden, dass sie eine stabile Position einnehmen und nicht durch Stöße oder versehentliche Stöße herunterfallen.

3.23. Verstopfungen aus der Lieferung sollten erst nach Stillstand des Rahmens mit einem speziellen Lineal (Stanzer) beseitigt werden.

3.24. Es ist verboten, den Sägerahmen ohne Sägen einzuschalten und den Arbeitsrahmen unbeaufsichtigt zu lassen.

4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

4.1. Im Falle eines Notfallzustands des Sägerahmens und der um den Rahmen herum befindlichen Ausrüstung ist es erforderlich, die Arbeit sofort mit der „Stopp“-Taste zu stoppen.

4.2. Beim „Stopp“-Signal muss der Einrahmer den Sägerahmen sofort anhalten, unabhängig davon, wer dieses Signal gegeben hat.

4.3. Wenn der Motor überhitzt, stoppen Sie ihn und lassen Sie ihn abkühlen. Kühlen Sie den Motor nicht mit Wasser oder Schnee.

4.4. Wenn ein Brand in der Verkabelung festgestellt wird, muss der Motor sofort abgestellt und der Leistungsschalter ausgeschaltet werden.

4.5. Wenn eine Störung behoben werden muss, die während des Betriebs und der Wartung aufgetreten ist, muss der Motor abgestellt werden.

4.6. Wenn ein Brand oder ein Feuer festgestellt wird, informieren Sie sofort die Feuerwehr, beginnen Sie mit der Löschung des Feuers mit den verfügbaren Feuerlöschgeräten und ergreifen Sie Maßnahmen, um den Leiter der Werkstatt zur Brandstelle zu rufen.

4.7. Der Unfallgeschädigte oder Augenzeuge muss den Vorarbeiter oder den zuständigen Arbeitsleiter über jeden Unfall informieren.

4.8. Jeder Arbeitnehmer muss in der Lage sein, Erste Hilfe zu leisten. Es muss umgehend Hilfe am Unfallort geleistet werden. Der erste Schritt besteht darin, die Verletzungsquelle zu beseitigen (Motor abstellen, Mechanismus stoppen, Opfer unter dem Baumstamm, Holz usw. entfernen).

Die Hilfeleistung sollte mit dem Wichtigsten beginnen, das die Gesundheit oder das Leben einer Person bedroht: Bei starken Blutungen ein Tourniquet anlegen und dann die Wunde verbinden; bei Verdacht auf eine geschlossene Fraktur eine Schiene anlegen; bei offenen Frakturen sollten Sie zunächst die Wunde verbinden und anschließend eine Schiene anlegen; bei Verbrennungen einen trockenen Verband anlegen; Bei Erfrierungen reiben Sie die betroffene Stelle sanft mit weichen oder flauschigen Tüchern ab.

Bei Verdacht auf Wirbelsäulenverletzungen kann der Transport des Opfers nur in Rückenlage auf einer starren Unterlage erfolgen.

Nach der Erstversorgung sollte das Opfer zur nächstgelegenen medizinischen Einrichtung gebracht werden.

5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Nach Abschluss der Arbeiten sollten Sie:

  • Stoppen Sie den Sägewerksrahmen und die Mechanismen um den Rahmen herum.
  • Teile und Arbeitsplätze von Sägemehl, Rinde und anderen Rückständen reinigen;
  • Überprüfen Sie die Gebrauchstauglichkeit aller Komponenten und Teile. Lassen sich Störungen nicht selbst beheben, melden Sie diese dem Mechaniker oder Vorarbeiter;
  • Entfernen Sie die bei der Arbeit verwendeten Werkzeuge und Vorrichtungen an den dafür vorgesehenen Stellen.

5.2. Eventuelle Mängel im Bereich des Arbeitsschutzes sind dem Vorarbeiter bzw. dem zuständigen Arbeitsleiter zu melden.

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