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Unterweisung zum Arbeitsschutz für Pilot, Sägewerk, Messerschleifer

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Zur Durchführung von Arbeiten zur Vorbereitung und Montage von Sägen sind Personen zugelassen, die eine ärztliche Untersuchung, Einweisung, Schulung und Wissensprüfung in den Bereichen Arbeitsschutz, Brandschutz, Erste Hilfe absolviert haben, die praktischen Fertigkeiten zur sicheren Arbeitsausführung beherrschen und besitzen eine entsprechende Urkunde erhalten.

1.2. Der Arbeitnehmer muss den Anweisungen der Verwaltung rechtzeitig und genau Folge leisten, die Anforderungen an die Produktions- und Technikdisziplin, den Arbeitsschutz und die Betriebshygiene beachten, die persönliche Schutzausrüstung korrekt verwenden und den Arbeitsplatz sauber und ordentlich halten. Rauchen nur in ausgewiesenen Bereichen.

1.3. Beim Richten und Schärfen von Sägen entsteht viel Staub. Bei Schleifmaschinen, die ohne Kühlmittel arbeiten, müssen Staubabsaugungen installiert werden, um Schleif- und Metallstaub aufzufangen und zu entfernen.

Der Elektromotor und die Startausrüstung der Maschinen müssen geerdet sein.

Für die manuelle Bearbeitung von Werkzeugen müssen an Werkbänken Sicherheitsnetze angebracht werden.

Neben der allgemeinen müssen die Maschinen über eine lokale Beleuchtung verfügen.

1.4. Arbeiten zum Richten und Schärfen von Sägen sollten im Overall und mit persönlicher Schutzausrüstung durchgeführt werden.

1.5. Die Mitarbeiter müssen die internen Arbeitsvorschriften der Organisation kennen und einhalten.

1.6. Am Arbeitsplatz sind die Brandschutzvorschriften zu beachten. Rauchen nur in ausgewiesenen Bereichen.

1.7. Alle Störungen an Geräten, Vorrichtungen und Werkzeugen sind unverzüglich dem Arbeitsleiter (Mechaniker, Vorarbeiter, Werkstattleiter) zu melden.

1.8. Für Verstöße gegen die Anforderungen dieser Weisung haften die Mitarbeiter gemäß geltendem Recht.

2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit

2.1. Ziehen Sie einen Overall und die notwendige persönliche Schutzausrüstung an, schließen Sie alle Knöpfe und stecken Sie Ihre Haare unter einen Kopfschmuck.

2.2. Vor dem Einbau von Sägen und Messern in eine Holzbearbeitungsmaschine ist es notwendig, diese sorgfältig zu prüfen und sicherzustellen, dass keine Risse, Zahnbrüche und eine korrekte Schärfung vorliegen.

Gatter- und Kreissägen mit Rissen in den Hohlräumen oder mit gebrochenen drei Zähnen oder mehr als zwei Zähnen hintereinander, Bandsägen mit mehr als vier Rissen oder mindestens einem fehlenden Zahn dürfen nicht arbeiten. Bei einer geringeren Anzahl von Rissen ist das Arbeiten unter Vorbehalt einer Verringerung der Geschwindigkeit und bei Vorhandensein eines Zauns zulässig. In diesem Fall muss vor dem Ende jedes Risses ein Loch gebohrt werden.

Stark abgenutzte Werkzeuge dürfen bei der Arbeit nicht verwendet werden: Gattersägen mit einer Breite von weniger als 70 mm, Bandsägen mit einer Breite von weniger als 50 % der ursprünglichen Breite; Hobelmesser mit einer Breite von weniger als 20 mm.

2.3. Vor Beginn der Arbeiten zum Schärfen von Sägen und Ketten muss die Schärfmaschine im Leerlauf getestet werden.

Schleifscheiben an Schleifmaschinen müssen durch Eisenblechummantelungen geschützt werden. Abdeckungen sollten so angeordnet sein, dass nur der für die Arbeit notwendige Teil des Kreises offen bleibt.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

3.1. Der Arbeitnehmer darf nur die Arbeiten ausführen, die ihm von seinem unmittelbaren Vorgesetzten anvertraut wurden.

3.2. Beim manuellen Zuführen eines Schleifwerkzeugs müssen die Maschinen mit einer Handauflage ausgestattet sein. Der Spalt zwischen Handstück und Schleifscheibe sollte die halbe Dicke des zu bearbeitenden Werkzeugs nicht überschreiten und nicht mehr als 3 mm betragen.

3.3. Start- und Schalteinrichtungen von Schleifmaschinen sollten in der Nähe des Arbeitsplatzes angebracht und mit entsprechender Beschriftung versehen sein.

3.4. Um einen Unfall durch einen Bruch der Schleifscheibe beim Schärfen zu vermeiden, darf man sich nicht vor der Schleifscheibe in der Rotationsebene aufhalten.

3.5. Reinigung, Schmierung, Einstellung und Reparatur der Schleifmaschine dürfen nur bei stillstehender Schleifscheibe durchgeführt werden. Das Abbremsen eines Schleifsteins mit den Händen oder anderen Gegenständen ist nicht gestattet.

3.6. Im Falle einer vorübergehenden Arbeitsunterbrechung sollte die Schleifmaschine abgeschaltet werden. Es ist nicht gestattet, die mitgelieferte Maschine unbeaufsichtigt zu lassen.

3.7. Bei Maschinen zum Glätten der Zähne von Gattersägen muss die Umzäunung der Glättwalze verhindern, dass diese im Falle eines Bruchs aus der Glättzone herausfliegt.

3.8. Eine Rollmaschine für Gattersägen muss vor und hinter einer Rollsäge mindestens 1,5 m lange Tische zum Aufstellen und Aufnehmen einer Rollsäge sowie einen Zaun haben, der verhindert, dass Hände zwischen die Rollen gelangen können.

3.9. Bei der Montage von Kreis- und Bandsägen müssen Hobelmesser an der Maschine, die Arbeitswellen und Spindeln, auf denen das Werkzeug montiert ist, bewegungslos fixiert und der Maschinenantrieb ausgeschaltet sein.

3.10. Beim Einbau von Gattersägen muss der Rahmen in der oberen Position mit einer Bremse sicher fixiert werden.

3.11. Zum Richten und Schmieden von Sägen müssen spezielle Ambosse und ein Satz Sägehämmer mit runden Längsmatrizen einer bestimmten Masse verwendet werden.

3.12. Um die Augen des Schleifers vor Schleifstaub zu schützen, muss die Schleifmaschine mit einem transparenten Kunststoffvisier ausgestattet sein. Wenn kein Visier vorhanden ist, müssen Sie mit Brillen aus unzerbrechlichem Glas oder Kunststoff arbeiten.

3.13. Während der Arbeit ist es notwendig, die Sauberkeit und Ordnung am Arbeitsplatz zu überwachen, um eine Verunreinigung der Gänge und Einfahrten in der Werkstatt durch Produktionsreste und Müll zu verhindern.

3.14. Es ist nicht gestattet, Sägen und Messer in instabiler Position in den Gängen zu lagern. Sie müssen an speziell dafür vorgesehenen Orten aufgestellt werden, sodass ein Herunterfallen oder Wegrollen ausgeschlossen ist.

3.15. Beim Tragen von Sägen sollten Messer zum Schutz vor Beschädigungen durch scharfe Kanten, Zähne und Handschuhe verwendet werden; bei Sägen mit einem Durchmesser von 1500 mm sind spezielle Abdeckungen für die Zähne angebracht.

4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

4.1. Im Falle eines Unfalls oder einer Situation, die zu Unfällen und Unfällen führen kann, sollten sofort alle möglichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Möglichkeit einer Beschädigung (Zerstörung) der Notfalleinrichtung zu verhindern und die Gefahr für das Leben von Menschen auszuschließen. Es ist notwendig, den Vorfall dem Arbeitsleiter (Vorarbeiter, Mechaniker) zu melden.

4.2. Im Falle eines Brandes oder einer Entzündung ist es erforderlich, unverzüglich die Feuerwehr zu informieren, mit der Löschung des Feuers mit den in der Werkstatt am Arbeitsplatz verfügbaren Feuerlöschgeräten zu beginnen und Maßnahmen zu ergreifen, um den unmittelbaren Vorgesetzten zur Brandstelle zu rufen.

4.3. Der Unfallgeschädigte oder Augenzeuge muss den Vorarbeiter oder den zuständigen Arbeitsleiter über jeden Unfall informieren.

4.4. Jeder Arbeitnehmer muss in der Lage sein, Erste Hilfe zu leisten. Es muss umgehend Hilfe am Unfallort geleistet werden. Der erste Schritt besteht darin, die Verletzungsquelle zu beseitigen (Motor abstellen, Mechanismus stoppen, Opfer befreien usw.).

Die Hilfeleistung sollte mit dem Wichtigsten beginnen, das die Gesundheit oder das Leben einer Person bedroht: Bei starken Blutungen ein Tourniquet anlegen und dann die Wunde verbinden; bei Verdacht auf eine geschlossene Fraktur eine Schiene anlegen; bei offenen Frakturen sollten Sie zunächst die Wunde verbinden und anschließend eine Schiene anlegen; bei Verbrennungen einen trockenen Verband anlegen; Bei Erfrierungen reiben Sie die betroffene Stelle sanft mit weichen oder flauschigen Tüchern ab.

Bei Verdacht auf Wirbelsäulenverletzungen kann der Transport des Opfers nur in Rückenlage auf einer starren Unterlage erfolgen.

Nach der Erstversorgung sollte das Opfer zur nächstgelegenen medizinischen Einrichtung gebracht werden.

5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Nach Abschluss der Arbeiten müssen Sie:

  • Trennen Sie alle Geräte vom Netzwerk.
  • eine gründliche Reinigung des Arbeitsplatzes und der Maschinen durchzuführen;
  • Overall, Schutzausrüstung ausziehen und in einen Schrank legen;
  • Gesicht und Hände mit warmem Wasser und Seife waschen, wenn möglich duschen.

5.2. Eventuelle Mängel im Bereich des Arbeitsschutzes sind dem Vorarbeiter bzw. dem zuständigen Arbeitsleiter zu melden.

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