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Unterweisung zum Arbeitsschutz für eine Näherin der Sattlerei und Sattlerei

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Als Sattlerschneider dürfen Personen arbeiten, die eine ärztliche Untersuchung bestanden haben und für die Ausübung dieser Art von Arbeit geeignet sind, die eine Unterweisung, Schulung und Wissensprüfung in den Bereichen Arbeitsschutz, Brandschutz und Erste Hilfe absolviert haben.

1.2. Berufswechsler müssen bei allen von ihnen ausgeübten Tätigkeiten in sicheren Arbeitsmethoden geschult und im Arbeitsschutz unterwiesen werden.

1.3. Der Mitarbeiter muss die internen Arbeitsvorschriften der Organisation kennen und einhalten.

1.4. Ein Sattlerei-Näher muss wissen:

  • Näh- und Pflegeregeln für Antriebs- und Transportriemen;
  • Normen oder Spezifikationen für Antriebsriemen und Förderbänder;
  • technische und betriebliche Daten und Diagramme von Riementrieben von Geräteantrieben, Auslegung von Spannvorrichtungen für Antriebsriemen und -bänder;
  • das Funktionsprinzip der gewarteten Ausrüstung;
  • Anordnung und Zweck von Zäunen, Verriegelungen, Sicherheitsvorrichtungen, Licht- und Tonalarmen der gewarteten Ausrüstung;
  • Arbeitsschutz- und Sicherheitsanforderungen an die verwendeten Arbeitswerkzeuge und -geräte;
  • Qualitäten und Eigenschaften von Materialien, die zum Vernetzen, Kleben, Binden verwendet werden;
  • Anforderungen an die Produktqualität;
  • Methoden zur Verwendung primärer Feuerlöschgeräte und zur Bereitstellung von Erster Hilfe.

1.5. Der Mitarbeiter muss persönliche Schutzausrüstung (Fäustlinge, Sicherheitsschuhe und Overalls) verwenden, die den festgelegten Standards entspricht.

1.6. Am Arbeitsplatz sind die Brandschutzvorschriften zu beachten. Rauchen nur in ausgewiesenen Bereichen.

1.7. Alle Störungen an Geräten, Vorrichtungen und Werkzeugen sind unverzüglich dem Arbeitsleiter (Mechaniker, Vorarbeiter, Werkstattleiter) zu melden.

1.8. Für Verstöße gegen die Anforderungen dieser Weisung haften die Mitarbeiter gemäß geltendem Recht.

2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit

2.1. Ziehen Sie einen Overall und die notwendige persönliche Schutzausrüstung an, schließen Sie alle Knöpfe und stecken Sie Ihre Haare unter einen Kopfschmuck.

2.2. Verifizieren:

  • der Zustand des Arbeitsplatzes (alles entfernen, was die Arbeit beeinträchtigen könnte);
  • Gebrauchstauglichkeit von Hilfsgeräten und Werkzeugen, deren Einhaltung der Sicherheitsanforderungen;
  • Beleuchtung des Arbeitsplatzes (die Beleuchtung sollte gleichmäßig sein, Lampen dürfen die Augen nicht blenden);
  • Zustand von Förderbändern, Bändern an Geräteantrieben.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

3.1. Der Arbeitnehmer darf nur die Arbeiten ausführen, die ihm von seinem unmittelbaren Vorgesetzten anvertraut wurden.

3.2. Riemen sollten erst entfernt und auf Riemenscheiben gelegt werden, nachdem die Maschine oder das Förderband vollständig zum Stillstand gekommen und von der Stromversorgung getrennt wurde. An der Schalttafel des Gerätes muss ein Plakat „Nicht einschalten! Es wird gearbeitet!“ angebracht werden. Das Abnehmen und Anlegen von Gurten während der Bewegung der Gerätemechanismen ist verboten.

3.3. Bänder und Förderbänder sollten in den geplanten Pausen gespannt und ausgetauscht werden. Andere Mitarbeiter, die das Gerät warten, müssen hierauf hingewiesen werden.

3.4. Die Spannung von Riemen und Bändern soll ein Durchrutschen auf den Riemenscheiben verhindern. Wenn ein Verrutschen festgestellt wird, ist es notwendig, unverzüglich ein Spannen oder Nachnähen durchzuführen. Es ist verboten, während der Bewegung Kolophonium hinzuzufügen und den Riemen mit Paste einzureiben. Sie sollten die gewarteten Geräte regelmäßig überprüfen, um den Zustand der Riemenantriebe zu beurteilen und den Zeitpunkt anstehender vorbeugender und Reparaturarbeiten zu bestimmen.

3.5. Beim Einbau von Keilriemen und Transportriemen sollten Sie diese zunächst in der Länge auswählen und vordehnen.

3.6. Es ist verboten, Maschinenzäune, Bänder oder Metallkonstruktionen als Gerüste zu verwenden.

3.7. Von den Riemenscheiben entfernte Riemen müssen entfernt und an festen Halterungen aufgehängt werden, damit sie das Anlegen und Spannen neuer Riemen nicht behindern.

3.8. Die Gurte sollten mit einem Metalllineal und einem Winkel auf einem Holzbrett geschnitten werden.

3.9. Die Nähte müssen stark, glatt und ohne Vorsprünge sein.

3.10. Die Enden der Bolzen, die Riemenantriebe verbinden, müssen auf das Niveau der Muttern gekürzt werden oder die hervorstehenden Teile der Befestigungsstellen müssen durch einen glatten Block sicherer Form sicher geschützt werden.

3.11. Bei Arbeiten in der Höhe sollten Sie Sicherheitsgurte und Arbeitsleitern mit Stoppern, Schuhe oder andere Vorrichtungen verwenden, um ein Abrutschen zu verhindern.

3.12. Das verwendete Werkzeug darf nicht geworfen oder an hoch gelegenen Stellen platziert werden, wo es herunterfallen könnte.

3.13. Wenn es in der Werkstatt darum geht, schwere Lasten zu tragen, Waren auf Karren oder anderen Fahrzeugen zu transportieren, und wenn das unerwartete Erscheinen anderer Arbeiter die Arbeitssicherheit beeinträchtigen könnte, sollte der Arbeitsplatz umzäunt werden.

4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

4.1. Im Falle eines Unfalls oder einer Situation, die zu Unfällen und Unfällen führen kann, sollten sofort alle möglichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Möglichkeit einer Beschädigung (Zerstörung) der Notfalleinrichtung zu verhindern und die Gefahr für das Leben von Menschen auszuschließen. Es ist notwendig, den Vorfall dem Arbeitsleiter (Vorarbeiter, Mechaniker) zu melden.

4.2. Im Falle eines Brandes oder einer Entzündung ist es erforderlich, unverzüglich die Feuerwehr zu informieren, mit der Löschung des Feuers mit den in der Werkstatt am Arbeitsplatz verfügbaren Feuerlöschgeräten zu beginnen und Maßnahmen zu ergreifen, um den unmittelbaren Vorgesetzten zur Brandstelle zu rufen.

4.3. Der Unfallgeschädigte oder Augenzeuge muss den Vorarbeiter oder den zuständigen Arbeitsleiter über jeden Unfall informieren.

4.4. Jeder Arbeitnehmer muss in der Lage sein, Erste Hilfe zu leisten. Es muss umgehend Hilfe am Unfallort geleistet werden. Der erste Schritt besteht darin, die Verletzungsquelle zu beseitigen (Motor abstellen, Mechanismus stoppen, Opfer befreien usw.).

Die Hilfeleistung sollte mit dem Wichtigsten beginnen, das die Gesundheit oder das Leben einer Person bedroht: Bei starken Blutungen ein Tourniquet anlegen und dann die Wunde verbinden; bei Verdacht auf eine geschlossene Fraktur eine Schiene anlegen; bei offenen Frakturen sollten Sie zunächst die Wunde verbinden und anschließend eine Schiene anlegen; bei Verbrennungen einen trockenen Verband anlegen; Bei Erfrierungen reiben Sie die betroffene Stelle sanft mit weichen oder flauschigen Tüchern ab.

Bei Verdacht auf Wirbelsäulenverletzungen kann der Transport des Opfers nur in Rückenlage auf einer starren Unterlage erfolgen.

Nach der Erstversorgung sollte das Opfer zur nächstgelegenen medizinischen Einrichtung gebracht werden.

5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Bringen Sie nach dem Austausch der Riemen oder Bänder den Schutz an seiner ursprünglichen Stelle an.

5.2. Räumen Sie den Arbeitsplatz auf, entfernen Sie Werkzeuge und Vorrichtungen.

5.3. Entfernen Sie das Schild „Nicht einschalten! Es wird gearbeitet!“ vom Bedienfeld, schalten Sie die Stromversorgung des Geräts ein und testen Sie gemeinsam mit den Mitarbeitern, die an der technischen Wartung des Geräts beteiligt sind, die Funktion der Bänder und Bänder im Leerlauf.

5.4. Eventuelle Mängel im Bereich des Arbeitsschutzes sind dem Vorarbeiter bzw. dem zuständigen Arbeitsleiter zu melden.

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