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Anweisungen zum Arbeitsschutz beim Betrieb von Kraft- und Schmierstofftanklagern

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Diese Anleitung regelt die grundlegenden Anforderungen an den Arbeitsschutz für Mitarbeiter, die am Betrieb von Tanklagern von Organisationen beteiligt sind.

1.2. In Tanklagern dürfen Mitarbeiter arbeiten, die eine ärztliche Untersuchung, Schulung, Unterweisung, berufsbegleitende Schulung und Prüfung von Kenntnissen zum Arbeitsschutz bestanden haben.

1.3. Am ungünstigsten für die Gesundheit der Arbeitnehmer sind Vorgänge zur Annahme, Lagerung und Freisetzung von Erdölprodukten. Die wichtigsten gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren sind die Giftigkeit von Erdölprodukten und ihren Dämpfen, ihre hohe Brand- und Explosionsgefahr, sich bewegende Maschinen und Mechanismen, erhöhte (niedrigere) Lufttemperatur des Arbeitsbereichs, Höhe, elektrische Ausrüstung, unzureichende Beleuchtung des Arbeitsbereichs Bereich usw.

1.4. Mitarbeiter müssen die Anordnung der Rohrleitungen und den Zweck aller Absperrventile kennen, um beim Betrieb von Tanklagern sowie im Falle eines Unfalls oder Brandes schnell und präzise die notwendigen Schaltvorgänge durchführen zu können.

1.5. Den Mitarbeitern wird gemäß den festgelegten Listen und Standards persönliche Schutzausrüstung, Overall, Schuhwerk, Seife usw. zur Verfügung gestellt. Persönliche Schutzausrüstung muss in speziell dafür vorgesehenen Bereichen aufbewahrt werden.

1.6. Die Durchführung heißer oder gasgefährdender Arbeiten im Tanklager ist nur nach Erteilung einer Arbeitserlaubnis für Arbeiten mit erhöhter Gefahr gemäß dem festgelegten Verfahren gestattet.

1.7. Es ist nicht gestattet, fehlerhafte Werkzeuge, Geräte, Mechanismen und persönliche Schutzausrüstung zu verwenden.

1.8. Um das Austreten von Ölprodukten aus Tanks zu verhindern, ist es notwendig, die volle technische Funktionsfähigkeit und Dichtheit der Tanks und der gesamten Tankausrüstung aufrechtzuerhalten.

1.9. Der Betrieb von Tanks mit ungleichmäßigen Setzungen und Rissen sowie fehlerhaften Geräten, Instrumenten und stationären Feuerlöschgeräten ist nicht gestattet.

1.10. Tanks unterliegen einer regelmäßigen Inspektion und Fehlererkennung, um ihren technischen Zustand festzustellen.

1.11. Pontons, die auf der Oberfläche flüssiger Erdölprodukte in Tanks schwimmen und Produktverluste durch Verdunstung reduzieren sollen, werden regelmäßig auf Unversehrtheit überprüft: In der oberen Position wird der Ponton durch ein Oberlicht inspiziert, in der unteren Position durch ein Mannloch in der zweiten Zone des Tanks.

1.12. Straßen und Zufahrten auf dem Gelände des Tanklagers müssen in gutem Zustand gehalten, rechtzeitig repariert und im Winter vom Schnee befreit werden.

1.13. Die Schneeräumung von Tankleitern und Dächern ist nur mit Holzschaufeln erlaubt.

1.14. Die Sperrung bestimmter Straßenabschnitte und Durchfahrten auf dem Gelände von Tanklagern zur Reparatur oder aus anderen Gründen wird mit der Feuerwehr des Betriebes vereinbart. Für die Zeit von Reparatur- und sonstigen Arbeiten an den Straßen ist es erforderlich, Zufahrten mit einer Breite von mindestens 3,5 m zu belassen oder Brücken über Gräben anzuordnen.

1.15. An Stellen, an denen Arbeiter Rohrleitungen passieren, sollten Übergangsplattformen oder Brücken mit Geländern ausgestattet sein, die sauber und in gutem Zustand gehalten werden müssen.

1.16. Das Gelände des Tanklagers und der Bereich innerhalb der Tankummantelung sollten regelmäßig von mit Ölprodukten, Ablagerungen und Fremdkörpern durchtränktem Boden befreit werden. Im Sommer muss das Gras gemäht und roh herausgeholt werden.

1.17. Die Umwallung der Tanks sollte in gutem Zustand gehalten werden.

Bei Reparaturarbeiten auf dem Gelände des Tanklagers darf die Unversehrtheit der Böschung nicht verletzt werden.

An nicht näher bezeichneten Stellen darf die Böschung nicht überquert werden.

1.18. Um bei Reparaturarbeiten auf dem Gelände von Tanklagern schweres Gerät oder Material zu Tanks zu transportieren, ist es notwendig, Überfahrten durch Deiche mit Erdfüllung anzuordnen.

Die Anordnung der Einfahrten durch die Böschung von Tanklagern muss den Anforderungen der aktuellen Regulierungsdokumente entsprechen.

1.19. Gruben und Gräben, die während Reparaturarbeiten, nachts, tagsüber und während längerer Arbeitspausen (Wochenenden und Feiertage) gegraben wurden, sollten geschützt werden und nach Abschluss der Arbeiten einschlafen und planen.

1.20. Nachts muss das Gelände des Tanklagers beleuchtet sein.

1.21. Für die lokale Beleuchtung in der Nacht sollten tragbare, explosionsgeschützte Akkulampen mit einer Spannung von nicht mehr als 12 V verwendet werden, die nach der Tanklagerböschung oder Umzäunung ein- und ausgeschaltet werden sollten.

1.22. Rauchen und offenes Feuer sind auf dem Gelände des Tanklagers nicht gestattet.

1.23. Fahrzeuge, Traktoren und Sondergeräte ohne Funkenfänger dürfen das Gelände des Tanklagers nicht passieren.

1.24. Das Tanklager muss mit einem Notfeueralarm und einer Telefonverbindung (Funktelefon) mit dem Arbeitgeber und der nächstgelegenen Feuerwehr ausgestattet sein.

1.25. Der Aufenthalt von Personen, die nicht direkt mit der Wartung und Reparatur von Tanks und Geräten zu tun haben, ist auf dem Gelände der Tanklager nicht gestattet.

2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit

2.1. Vor Dienstantritt sollte der Schichtleiter eine äußere Prüfung der Tanks, ihrer Ausrüstung und Erdungseinrichtungen durchführen. Melden Sie die festgestellten Mängel (Leckagen an Armaturen, Körpernähten oder unter dem Tankboden, Überlauf usw.) dem unmittelbaren Vorgesetzten mit der Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Fehlerbehebung und einer obligatorischen Eintragung in das Inspektionsprotokoll der Hauptausrüstung und Tankarmaturen.

2.2. Überprüfen Sie den Zustand des Arbeitsplatzes, die Gebrauchstauglichkeit von Werkzeugen, Geräten, Mechanismen, die Verfügbarkeit persönlicher Schutzausrüstung und Feuerlöschausrüstung.

2.3. Bevor Sie Reparaturarbeiten durchführen, sollten Sie sicherstellen, dass der vom Ölprodukt befreite Tank durch den Einbau von Dichtungen und Stopfen von allen Rohrleitungen getrennt wird, die Ventile geschlossen sind und ein Plakat angebracht ist: „Nicht öffnen – Menschen arbeiten!“ "

An benachbarten Tanks, die sich im selben Deich in einer Entfernung von nicht mehr als 40 m befinden, sollten technologische Arbeiten zum Pumpen und Pumpen von Ölprodukten eingestellt werden.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

3.1. Überprüfen Sie die Funktionsfähigkeit von Atem- und Sicherheitsventilen gemäß dem genehmigten Zeitplan, jedoch mindestens einmal im Monat und bei Lufttemperaturen unter 0 - 5 °C - mindestens einmal im Jahrzehnt.

3.2. Achten Sie bei der Untersuchung geschweißter Tanks besonders auf die geschweißten vertikalen Nähte der Untergurte des Körpers, die Schweißnähte des Untergurts am Boden (die Nähte der Stoßecke), die Nähte der Unterkanten und angrenzender Bereiche das Grundmetall.

Die Ergebnisse der Inspektionen der Nähte sollten im Inspektionsprotokoll der Hauptausrüstung und Armaturen der Tanks festgehalten werden.

3.3. Die Bewegung entlang des Pontons zur Inspektion oder Reparatur sollte auf Leitern mit einer Breite von mindestens 650 mm und einer Länge von mindestens 2 m erfolgen, die aus Brettern mit einer Dicke von mindestens 50 mm ohne Metallbefestigungen bestehen.

Es ist nicht akzeptabel, sich auf einem schwimmenden Ponton zu bewegen.

3.4. Bewegen Sie sich bei Arbeiten am Tankdach über spezielle Leitern. Das direkte Betreten des Tankdaches ist nicht gestattet.

3.5. An mit dem Produkt gefüllten Tanks nicht mit Schlagwerkzeugen arbeiten.

3.6. Während des Betriebs von Tanklagern ist es nicht gestattet, Zugänge zu Feuerlöschgeräten und Einfahrten für Feuerlöschgeräte zu blockieren.

3.7. Die Probenahme von Ölprodukten aus Tanks erfolgt mit stationären oder tragbaren Probenehmern.

3.8. Die normale Position von Ventilen und Crackern auf Tanks ist geschlossen.

4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

4.1. Beim Betrieb von Tanklagern sind folgende Notfälle möglich: Überlaufen von Ölprodukten aus dem Tank; Vakuumkollaps (Verformung) des Tankkörpers beim Abpumpen von Ölprodukten; das Auftreten von Rissen in den Schweißnähten oder im Tankkörper; Feuer und Explosionen.

4.2. Wenn das Ölprodukt aus dem Tank ausläuft, sollte die verantwortliche Schicht das Befüllen des Tanks stoppen, die Feuerwehr rufen, ihren Vorgesetzten unter Beachtung der Sicherheitsmaßnahmen benachrichtigen und mit der Beseitigung des Unfalls fortfahren.

4.3. Im Falle eines Vakuumzusammenbruchs (Verformung des Tanks) muss die verantwortliche Schicht das Abpumpen von Öl aus diesem Tank stoppen, den Vorfall seinem direkten oder höheren Vorgesetzten melden und gemäß dem Notfallplan handeln.

4.4. Treten Risse in den Schweißnähten oder der Karosserie auf, muss der Tank je nach Art der bevorstehenden Reparatur ganz oder teilweise vom Ölprodukt befreit werden.

4.5. Bei Bränden und Explosionen auf dem Gelände des Tanklagers muss der Schichtleiter alle Pumpvorgänge stoppen, die Feuerwehr, ggf. einen Krankenwagen, rufen, seinen Vorgesetzten benachrichtigen und gemäß den Notfallmaßnahmen handeln planen.

5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Nach Abschluss der Arbeiten im Tanklager sollten Sie die Werkzeuge und Vorrichtungen entfernen, den Arbeitsplatz verlassen und die Schicht in der vorgeschriebenen Weise übergeben.

Es ist nicht gestattet, Messgeräte, Werkzeuge und andere Gegenstände aus dem Tank auf den Boden fallen zu lassen.

5.2. Nach Beendigung der Arbeit mit giftigen Stoffen duschen und Kleidung wechseln.

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