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Anweisungen zum Arbeitsschutz beim Auftragen von Metallbeschichtungen, Reinigen von Teilen mit Lösungsmitteln

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen

1.1. Auf der Grundlage dieser Anleitung werden Arbeitsschutzanweisungen für Arbeitnehmer entwickelt, die an der Aufbringung von Metallbeschichtungen beim Reinigen von Teilen mit organischen Lösungsmitteln beteiligt sind (im Folgenden als Arbeitnehmer bezeichnet, die an der Reinigung von Teilen mit organischen Lösungsmitteln beteiligt sind).

1.2. Zur Reinigung von Teilen mit organischen Lösungsmitteln dürfen Arbeitnehmer mindestens 18 Jahre alt sein, die im Arbeitsschutz geschult, unterwiesen und geprüft wurden, sichere Methoden und Techniken zur Arbeitsausführung, Methoden und Techniken für den korrekten Umgang mit Mechanismen, Geräten, Werkzeugen sowie mit Lasten beherrschen.

1.3. Um an Hebemaschinen zu arbeiten, die vom Boden aus gesteuert werden, und um Lasten an den Haken solcher Maschinen zu hängen, dürfen Arbeiter mindestens 18 Jahre alt sein, in einem speziellen Programm ausgebildet sein, vom Prüfungsausschuss der Organisation zertifiziert sein und über ein Zertifikat dafür verfügen das Recht, Hebezeuge zu benutzen und Lasten anzuhängen.

1.4. Bei der Durchführung von Arbeiten ist die anerkannte Technik zur Reinigung von Teilen mit organischen Lösungsmitteln zu beachten. Es ist nicht gestattet, Methoden anzuwenden, die zu einem Verstoß gegen Arbeitssicherheitsanforderungen führen.

1.5. Bei Fragen zur sicheren Leistung während des Arbeitsprozesses sollten Sie sich an Ihren direkten oder höheren Vorgesetzten wenden.

1.6. Mitarbeiter, die Teile mit organischen Lösungsmitteln reinigen, müssen die internen Arbeitsvorschriften der Organisation einhalten.

1.7. Beim Reinigen von Teilen mit organischen Lösungsmitteln kann der Arbeiter gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren ausgesetzt sein:

  • erhöhte Gaskontamination mit Dämpfen schädlicher Chemikalien;
  • erhöhte Spannung im Stromkreis, deren Schließung durch den Körper des Arbeiters erfolgen kann;
  • Brand- und Explosionsgefahr.

1.8. Arbeiter, die Teile mit organischen Lösungsmitteln reinigen, müssen mit persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet sein.

1.9. Der Raum, in dem Teile mit organischen Lösungsmitteln gereinigt werden, muss von anderen Produktionsbereichen isoliert und mit Zu- und Abluft sowie Feuerlöscheinrichtungen ausgestattet sein.

1.10. Brennbare organische Lösungsmittel im Waschraum sollten in der vorgeschriebenen, mit der Brandschutzbehörde abgestimmten Menge gelagert werden.

1.11. Die Reinigung mit organischen Lösungsmitteln sollte in speziellen Schränken aus nicht brennbaren Materialien erfolgen, in denen Badewannen oder Tische aus Nichteisenmetallen installiert werden sollten.

1.12. Über den Seiten der Badewanne oder des Tisches und im oberen Teil des Schranks, wo die Reinigung mit organischen Lösungsmitteln durchgeführt wird, müssen Lüftungsschlitze angebracht werden.

1.13. Badekörper zur Reinigung mit organischen Lösungsmitteln müssen geerdet sein.

1.14. Die Reihenfolge der Verlegung der Teile muss in der technischen Dokumentation festgelegt werden.

1.15. Zu reinigende Teile müssen in einem speziellen Behälter angeliefert werden.

1.16. Im Falle eines Unfalls sollte ein Arbeiter, der Teile mit organischen Lösungsmitteln reinigt, die Arbeit unterbrechen, seinen direkten oder Vorgesetzten benachrichtigen und einen Arzt aufsuchen.

1.17. Ein Mitarbeiter, der Teile mit organischen Lösungsmitteln reinigt, muss die Regeln der persönlichen Hygiene beachten: Waschen Sie sich vor dem Essen und nach Arbeitsende die Hände mit warmem Wasser und Seife. Die Nahrungsaufnahme muss in speziell dafür eingerichteten Räumen erfolgen.

1.18. Arbeiter, die Teile mit organischen Lösungsmitteln reinigen, sollten in der Lage sein, dem Opfer Erste Hilfe zu leisten.

1.19. Arbeiter, die Teile mit organischen Lösungsmitteln reinigen und die Anforderungen dieses Handbuchs nicht einhalten, haften gemäß geltendem Recht.

2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

2.1. Überprüfen Sie den Arbeitsplatz, bringen Sie ihn in Ordnung, räumen Sie die Gänge frei und verstopfen Sie sie nicht.

2.2. Inspizieren, aufräumen und persönliche Schutzausrüstung anlegen.

2.3. Stellen Sie sicher, dass der Boden trocken ist und das Fußgitter neben dem Spezialschrank zur Reinigung mit organischen Lösungsmitteln stabil und in gutem Zustand ist.

2.4. Schalten Sie die Belüftung ein und prüfen Sie sie. Die Reinigung von Teilen mit organischen Lösungsmitteln sollte nur bei aktiver Belüftung erfolgen.

Lüftung mindestens 5 Minuten vor Arbeitsbeginn einschalten.

2.5. Verfügbarkeit und Servicefähigkeit prüfen:

  • Schutzvorrichtungen und Schutzvorrichtungen für alle rotierenden und beweglichen Teile;
  • stromführende Teile elektrischer Geräte (Anlasser, Transformatoren, Taster und andere Teile);
  • Erdungsgeräte;
  • Schutzverriegelungen;
  • Feuerlöschmittel.

Wenn Störungen festgestellt werden, beginnen Sie nicht mit der Arbeit, sondern melden Sie Störungen Ihrem direkten oder höheren Vorgesetzten.

2.6. Überprüfen Sie beim Arbeiten mit Hebevorrichtungen deren Funktionsfähigkeit und beachten Sie die Anforderungen der einschlägigen Arbeitsschutzanweisungen.

3. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs

3.1. Halten Sie den Arbeitsplatz sauber und frei von Unordnung.

3.2. Bei der Reinigung ist die Verwendung von Lösungsmitteln mit antistatischen Zusätzen erforderlich.

3.3. Verwenden Sie beim Reinigen per Handwischen Baumwollmaterialien, die nicht zur Ansammlung statischer Elektrizität beitragen.

3.4. Achten Sie bei der Reinigung darauf, dass Lösungsmittel nicht auf den Boden gelangen. Verschüttete Flüssigkeiten müssen sofort entfernt werden.

3.5. Die Reinigung chlorierter Kohlenwasserstoffe sollte in Druckanlagen erfolgen.

3.6. Es ist nicht gestattet, am Arbeitsplatz elektrische Heizgeräte zu verwenden und zu rauchen sowie Arbeiten durchzuführen, bei denen Funken entstehen können.

3.7. Es ist notwendig, die Teile im Bad nur mit Gummihandschuhen zu waschen.

3.8. Schließen Sie in der Mittagspause die Deckel von Waschbädern und Lösungsmittelbehältern.

3.9. Transportieren Sie die gereinigten Teile mit einem Hebemechanismus zum Trocknen an einen dafür vorgesehenen Ort.

3.10. Die Reinigung und Reparatur von Geräten, die Rückstände organischer Lösungsmittel enthalten, sollte nach dem Ausblasen mit Luft oder Dampf durchgeführt werden, bis die Lösungsmitteldämpfe vollständig entfernt sind. Beim Spülen müssen Lüftungsgeräte eingeschaltet sein, um eine Kontamination der Raumluft mit Dämpfen organischer Lösungsmittel zu verhindern.

3.11. Es ist nicht gestattet, Be- und Entladevorgänge mit einer Benzingeschwindigkeit in der Rohrleitung von mehr als 0,1 m/s durchzuführen.

3.12. Überprüfen Sie die Funktionsfähigkeit des Systems aus Verriegelungen, Alarmen, Endschaltern, Ketten, Haken und Vorrichtungen für hängende Teile sowie die Zuverlässigkeit ihrer Befestigung.

3.13. Erlauben Sie nicht, dass Unbefugte, die nicht mit dieser Arbeit in Zusammenhang stehen, an der Anlage zur Reinigung mit organischen Lösungsmitteln arbeiten.

4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen

4.1. Wenn eine Fehlfunktion in der Reinigungseinheit für organische Lösungsmittel festgestellt wird, trennen Sie diese von der Stromversorgung und benachrichtigen Sie Ihren direkten oder Vorgesetzten darüber.

4.2. Im Falle einer Verletzung, Vergiftung und plötzlichen Erkrankung sollte dem Opfer erste (vormedizinische) Hilfe geleistet und gegebenenfalls die Überführung in eine Gesundheitseinrichtung organisiert werden.

4.3. Ergreifen Sie im Falle eines Stromschlags Maßnahmen, um das Opfer so schnell wie möglich von der Einwirkung des Stroms zu befreien.

4.4. Wenn rotierende Teile von Maschinen, Schlingen, Lasthaken und anderen Geräten Körperteile oder Kleidung erfassen, geben Sie ein Signal zur Arbeitsunterbrechung und ergreifen Sie, wenn möglich, Maßnahmen zum Stoppen der Maschine (Gerät). Sie sollten nicht versuchen, sich aus dem Griff zu befreien, wenn es möglich ist, andere anzulocken.

4.5. Im Brandfall:

  • aufhören zu arbeiten;
  • elektrische Geräte ausschalten;
  • Informieren Sie den unmittelbaren oder höheren Vorgesetzten über den Brand und rufen Sie die Feuerwehr;
  • Ergreifen Sie nach Möglichkeit Maßnahmen zur Evakuierung von Personen und beginnen Sie mit der Löschung des Feuers mit den verfügbaren Feuerlöschgeräten.

5. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Schalten Sie den organischen Lösungsmittelreiniger aus.

5.2. Elektrische Geräte vom Netz trennen.

5.3. Räumen Sie den Arbeitsplatz auf, legen Sie die Werkzeuge und Vorrichtungen in den Werkzeugkasten.

5.4. Prüfen Sie vor Schichtübergabe die Gebrauchstauglichkeit der Anlage zur Reinigung mit organischen Lösungsmitteln:

  • das Vorhandensein und der Zustand der Zäune;
  • Schutzverriegelungen;
  • Alarm;
  • Erdung;
  • geeignete Beleuchtungs- und Belüftungssysteme.

Vermerken Sie die Ergebnisse der Prüfung im Schichtannahme- und Lieferprotokoll und informieren Sie den Vorarbeiter über Störungen.

5.5. Overalls und andere persönliche Schutzausrüstung ausziehen und an einem speziell dafür vorgesehenen Ort aufhängen.

5.6. Hände und Gesicht mit warmem Seifenwasser waschen und duschen.

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