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Unterweisung zum Arbeitsschutz für einen Mechaniker für die Wartung von Heizungsnetzen Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Sicherheitstechnik 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Die Arbeitsschutzanweisung ist das wichtigste Dokument, das für Arbeitnehmer die Verhaltensregeln am Arbeitsplatz und die Anforderungen an die sichere Arbeitsausführung festlegt. 1.2. Die Kenntnis der Anweisungen zum Arbeitsschutz ist für Arbeitnehmer aller Kategorien und Qualifikationsgruppen sowie deren unmittelbare Vorgesetzte obligatorisch. 1.3. Die Verwaltung des Unternehmens (Werkstatt) ist verpflichtet, am Arbeitsplatz Bedingungen zu schaffen, die den Arbeitsschutzvorschriften entsprechen, den Arbeitnehmern Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und das Studium dieser Arbeitsschutzanweisung zu organisieren. Jedes Unternehmen muss sichere Wege durch das Unternehmensgebiet zum Arbeitsplatz sowie Evakuierungspläne für den Brand- und Notfall entwickeln und allen Mitarbeitern mitteilen. 1.4. Jeder Arbeitnehmer muss:
Es ist verboten, Anordnungen auszuführen, die den Anforderungen dieser Anleitung und den „Sicherheitsregeln für den Betrieb elektrischer Anlagen“ (PTB) widersprechen – M.: Energoatomizdat, 1987. 2. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz 2.1. In diesem Beruf dürfen Personen arbeiten, die nicht jünger als 18 Jahre sind, eine ärztliche Voruntersuchung bestanden haben und bei denen keine Kontraindikationen für die Ausübung der oben genannten Arbeiten vorliegen. 2.2. Bei der Einstellung muss sich ein Arbeitnehmer einer Einführungsunterweisung unterziehen. Bevor ein Arbeitnehmer selbstständig arbeiten darf, muss er Folgendes bestehen:
2.3. Die Zulassung zur selbständigen Tätigkeit wird durch eine entsprechende Anordnung für die Struktureinheit des Unternehmens erteilt. 2.4. Einem neu eingestellten Arbeitnehmer wird ein Qualifikationsnachweis ausgestellt, in dem ein entsprechender Eintrag über die Überprüfung der Kenntnis der in Abschnitt 2.2 genannten Anweisungen und Regeln sowie die Berechtigung zur Ausführung besonderer Arbeiten zu vermerken ist. Der Befähigungsnachweis für diensthabendes Personal bei der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben kann vom Schichtleiter der Werkstatt oder nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten bei ihm aufbewahrt werden. 2.5. Arbeitnehmer, die die Kenntnisprüfung nicht innerhalb der festgelegten Fristen bestanden haben, dürfen nicht selbstständig arbeiten. 2.6. Der Arbeiter im Arbeitsprozess muss bestehen:
2.7. Personen, die bei der Eignungsprüfung eine ungenügende Note erhalten haben, dürfen keine selbstständige Tätigkeit ausüben und müssen sich spätestens nach einem Monat einer Wiederholungsprüfung unterziehen. Bei Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften ist je nach Art des Verstoßes eine außerplanmäßige Einweisung oder eine außerordentliche Kenntnisprüfung durchzuführen. 2.8. Im Falle eines Unfalls ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Opfer vor dem Eintreffen des medizinischen Personals Erste Hilfe zu leisten. Bei einem Unfall mit dem Arbeitnehmer selbst muss er je nach Schwere der Verletzung ärztliche Hilfe in einem Gesundheitszentrum in Anspruch nehmen oder sich selbst Erste Hilfe (Selbsthilfe) leisten. 2.9. Jeder Mitarbeiter muss den Standort des Erste-Hilfe-Kastens kennen und diesen nutzen können. 2.10. Bei Feststellung fehlerhafter Geräte, Werkzeuge und Schutzausrüstungen informiert der Werker seinen unmittelbaren Vorgesetzten. Es ist verboten, mit defekten Geräten, Werkzeugen und Schutzausrüstungen zu arbeiten. 2.11. Um einen Stromschlag zu vermeiden, treten Sie nicht auf gebrochene, herabhängende Kabel und berühren Sie diese nicht. 2.12. Die Nichteinhaltung der Anforderungen der Arbeitsschutzanweisung für einen Arbeitnehmer gilt als Verstoß gegen die Produktionsdisziplin. Für Verstöße gegen die Anforderungen der Weisung haftet der Arbeitnehmer nach geltendem Recht. 2.13. Im Servicebereich von Heizungsnetzgeräten können folgende gefährliche und schädliche Produktionsfaktoren auftreten:
2.14. Zum Schutz vor der Einwirkung gefährlicher und schädlicher Faktoren muss die folgende Schutzausrüstung verwendet werden. Bei Arbeiten in der Nähe von beweglichen Mechanismen ist besonders auf die Signale der Transportführer zu achten. Ist ein Aufenthalt in der Nähe heißer Geräteteile erforderlich, sind Maßnahmen zum Schutz vor Verbrennungen und hohen Temperaturen zu ergreifen (Geräteumzäunung, Belüftung, warme Overalls). Bei Arbeiten in Bereichen mit einer Lufttemperatur über 33 °C ist ein Arbeitsregime mit Zeitintervallen für Ruhe und Abkühlung erforderlich. Arbeiten in Bereichen mit niedriger Umgebungstemperatur sollten in warmen Overalls und im Wechsel mit warmen Temperaturen durchgeführt werden. Bei erhöhtem Gasgehalt in der Luft des Arbeitsbereichs ist das Arbeiten mit einer Gasmaske (RPG-67, RU-60m usw.) oder einer Gasmaske erforderlich. In Brunnen, Kammern, Kanälen, Tunneln und im Reparaturbereich muss der Monteur einen Schutzhelm tragen, um den Kopf vor Stößen durch zufällige Gegenstände und hervorstehende Teile zu schützen. Bei unzureichender Ausleuchtung des Arbeitsbereichs sollte eine zusätzliche lokale Beleuchtung eingesetzt werden. Bei Arbeiten in Wärmekammern sollten tragbare Lampen mit einer Spannung von nicht mehr als 12 V verwendet werden. Bei Arbeiten in einer Höhe von mehr als 1,3 m über Boden, Boden, Plattform ist die Verwendung eines Sicherheitsgurtes, ggf. mit Sicherungsseil, erforderlich. 2.15. Der Schlosser muss in Overalls und Sicherheitsschuhen arbeiten und andere Schutzausrüstungen verwenden, die den aktuellen Industriestandards entsprechen. 2.16. Folgende persönliche Schutzausrüstung sollte dem Schlüsseldienst gemäß Branchenstandards kostenlos ausgehändigt werden:
Bei der Ausgabe eines doppelten Wechseloverallsatzes sollte die Tragedauer verdoppelt werden. Abhängig von der Art der Arbeiten und den Bedingungen ihrer Herstellung sollten dem Schlosser vorübergehend zusätzliche Overalls und Schutzausrüstung für diese Bedingungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. 3. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit 3.1. Vor Arbeitsbeginn muss der Mechaniker:
3.2. Werkzeuge und Vorrichtungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Es ist verboten, mit einem Werkzeug zu arbeiten, dessen Griffe an spitzen Enden (Feilen, Schaber) ohne Metallringe angebracht sind. 3.3. Es ist verboten:
4. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit 4.1. Der Schlosser sollte Rundgänge und Inspektionen von Geräten nur mit Kenntnis des höheren Betriebspersonals durchführen. 4.2. Das Umgehen des Geräts muss von einer Gruppe von mindestens zwei Personen durchgeführt werden. Beim Betreten der Kammer oder bei Arbeiten darin muss die Mannschaft aus mindestens drei Personen bestehen. Beim Umgehen der Heizungsleitung muss ein Schlosser neben Schlosserwerkzeugen einen Schlüssel zum Öffnen der Kammerluke, einen Haken zum Öffnen der Kammern, Zäune für deren Installation in der Nähe offener Kammern und auf der Fahrbahn der Straße sowie Beleuchtung haben Geräte (Batterieleuchten, Handlampen mit einer Spannung von nicht mehr als 12 V in explosionsgeschützter Ausführung) und ein Gasanalysator. 4.3. Das Überspringen oder Übersteigen von Rohrleitungen zur Verkürzung der Umgehungsstrecke ist verboten. Kreuzungen von Rohrleitungen sollten nur an Stellen erfolgen, an denen Gehwege vorhanden sind. 4.4. Es ist verboten, Abdeckungen von unterirdischen Luken direkt mit den Händen, Schraubenschlüsseln oder anderen dafür nicht vorgesehenen Gegenständen zu öffnen und zu schließen. Der Schlosser muss die Abdeckungen mit speziellen Haken von mindestens 500 mm Länge öffnen. Es ist verboten, Luken nach Beendigung der Arbeiten offen zu lassen. 4.5. Der Schlosser muss den Zustand der Böden, Gitter, Gruben, Bauzäune, festen Geräte, das Vorhandensein von Nummern und Aufschriften auf den Geräten und Rohrleitungsarmaturen prüfen. Werden ungeschützte Öffnungen festgestellt, muss der diensthabende Schlosser Maßnahmen ergreifen, um Stürze und Verletzungen von Personen zu verhindern (Abzäunung mit Seilen und Anbringung von Sicherheitswarnschildern). 4.6. Werden Gerätedefekte festgestellt, die eine Gefahr für Personen und die Integrität des Geräts darstellen, muss der Mechaniker Maßnahmen ergreifen, um das Gerät sofort abzuschalten. 4.7. Um das Eindringen von Dampf oder heißem Wasser zu verhindern, muss der zu reparierende Abschnitt der Rohrleitung seitlich von angrenzenden Rohrleitungen und Geräten sowie von Entwässerungs- und Bypassleitungen getrennt werden. Entwässerungsleitungen und Entlüftungsöffnungen müssen geöffnet sein. 4.8. Es ist notwendig, Rohrleitungen mit zwei in Reihe geschalteten Ventilen zu trennen. Die dazwischen liegende Entwässerungseinrichtung muss direkt mit der Atmosphäre verbunden sein. In Fällen mit flanschlosen Armaturen, in denen es nicht möglich ist, die Rohrleitung mit zwei Ventilen (60 kgf/cm2) abzusperren, darf der reparierte Abschnitt mit einem Ventil abgeschaltet werden. In diesem Fall darf es während der Reparaturzeit im abgetrennten Bereich zu keinem Aufsteigen (Leckage) durch die offene Entwässerung kommen. 4.9. Für Reparaturen abgesperrte Rohrleitungen sollten drucklos und frei von Dampf und Wasser sein. Von den Elektroantrieben der Absperrarmaturen spannungsfrei schalten und von den Steuerstromkreisen der Elektroantriebe Sicherungen entfernen. Alle Absperrventile müssen geschlossen sein. Ventile für offene Abflüsse, die direkt mit der Atmosphäre verbunden sind, müssen geöffnet sein. Geschlossene Entwässerungsventile müssen nach dem Entleeren der Rohrleitung geschlossen sein: Zwischen den Absperrventilen und der Rohrleitung muss eine Verbindung vorhanden sein, die direkt mit der Atmosphäre verbunden ist. Absperrarmaturen und Entleerungsventile müssen mit Ketten festgebunden oder mit anderen Vorrichtungen blockiert und verschlossen werden. An Ventilen und Absperrventilen sind Sicherheitsschilder anzubringen. 4.10. Beim Arbeiten mit einem Werkzeug sollte ein Mechaniker es nicht auf dem Geländer von Zäunen oder dem ungeschützten Rand des Geländes sowie an den Rändern von Schächten, Brunnen und Kanälen ablegen. Die Position des Werkzeugs am Arbeitsplatz sollte verhindern, dass es wegrollt oder herunterfällt. 4.11. Beim Lösen und Anziehen von Schrauben und Muttern ist es verboten, die Schraubenschlüssel mit zusätzlichen Hebeln zu verlängern. 4.12. Die Nachbearbeitung der Dichtungen von Kompensatoren und Armaturen darf bei einem Überdruck in Rohrleitungen von nicht mehr als 0,2 MPa (2 kgf/cm2) und einer Kühlmitteltemperatur von nicht mehr als 45 °C durchgeführt werden. Es ist zulässig, die Stopfbuchspackung von Kompensatoren auszutauschen, nachdem die Rohrleitungen vollständig entleert sind. 4.13. Beim Arbeiten mit einem Schlagwerkzeug muss der Monteur eine Schutzbrille tragen, um zu verhindern, dass feste Partikel in die Augen gelangen. Beim Tragen oder Transportieren des Werkzeugs müssen scharfe Teile geschützt werden. 4.14. Verboten während der Arbeit:
4.15. Beim Öffnen und Schließen von Ventilen ist Vorsicht geboten. Die Verwendung von Brecheisen, Rohren und anderen Gegenständen zu diesem Zweck ist verboten. Öffnen und schließen Sie die Lüftungsschlitze mit Handrädern langsam und vorsichtig von Hand. Die Verwendung von Schlüsseln und anderen Hebelvorrichtungen zu diesen Zwecken ist untersagt. 4.16. Stellen, an denen Wasser aus gewaschenen Rohrleitungen abgeleitet wird, müssen geschützt werden. Arbeiten zur Prüfung von Wärmenetzen sollten gemäß dem Programm durchgeführt und gleichzeitig vom Chefingenieur des Unternehmens genehmigt werden. 4.17. Bei der Prüfung beim Durchgang eines Kühlmittels mit hoher Temperatur (über 100 °C) und einem Druckanstieg von bis zu 20 kgf/cm2. es ist verboten, die Kammern zu betreten. 4.18. Um einen Gewindebruch zu vermeiden, sollten die Anschlussarmaturen der Steuer- und Messgeräte (um Leckagen durch das Gewinde zu vermeiden) nur mit Schraubenschlüsseln der entsprechenden Größe bei einem Druck von nicht mehr als 0,3 MPa (3 kgf/cm2) angezogen werden. Überprüfen Sie vor dem Anziehen den Zustand des sichtbaren Teils des Gewindes, insbesondere an den Entlüftungsanschlüssen. 4.19. Das Besteigen der Rohrleitung zur Inspektion und Reinigung von Fremdkörpern ist auf geraden Abschnitten mit einer Länge von nicht mehr als 150 m und einem Durchmesser von mindestens 800 mm erlaubt. In diesem Fall muss ein freier Zugang von beiden Enden der Rohrleitung gewährleistet sein. Die Inspektion wird von drei Schlossern durchgeführt, von denen sich zwei an beiden Enden der Rohrleitung befinden. Abzweigungen, Brücken und Verbindungen zu anderen auf dem Gelände vorhandenen Rohrleitungen müssen sicher getrennt werden. Die Arbeit in der Pipeline sollte in einem Leinenanzug und Handschuhen, Stiefeln, Knieschützern, einer Schutzbrille und einem Helm erfolgen. Das Ende des Rettungsseils des Sicherheitsgurtes muss in den Händen des Beobachters von der Seite des Rohreingangs sein. Der Beobachter von der Austrittsseite der Rohrleitung muss über eine Laterne verfügen, die den gesamten Abschnitt der Rohrleitung beleuchtet. 4.20. Beim Anziehen der Schraubverbindungen von Flanschen und Luken sollte der Schlosser in entgegengesetzter Richtung positioniert sein, damit beim Lösen des Gewindes kein Wasserstrahl, Dampf oder ein Gas-Luft-Medium austreten kann. Die Schrauben sollten schrittweise und abwechselnd von diametral gegenüberliegenden Seiten angezogen werden. Das Anziehen von Flansch- und Muffenverbindungen unter Druck im System ist verboten. 4.21. Bei Arbeiten an der Fahrbahn in beiden Fahrtrichtungen in einem Abstand von mindestens 15 m von offenen Luken unterirdischer Bauwerke müssen Absperrungen und Verkehrsschilder angebracht werden, die den Verkehr an dieser Stelle sowie nachts und unter anderen Bedingungen verhindern Bei unzureichender Sicht sollten Zäune mit elektrischen Signallampen mit einer Spannung von nicht mehr als 42 V gekennzeichnet werden. 4.22. Der eingezäunte Bereich sollte im Winter von Schnee, Eis befreit und mit Sand bestreut werden. 4.23. Der diensthabende Schlosser muss die im Hinblick auf Gasverschmutzung gefährlichen Stellen kennen, die zum Servicebereich gehören. An diesen Orten ist es verboten:
4.24. Wenn Sie die Luke einer unterirdischen Struktur oder eines Tanks öffnen, sollten Sie auf der Luvseite stehen (mit dem Rücken zum Wind). 4.25. Vor dem Betreten eines gasgefährdeten Raums ist es notwendig, die Luftumgebung auf den darin enthaltenen Gasgehalt zu analysieren. Das Vorhandensein von Gas muss mit einem explosionsgeschützten Gasanalysator festgestellt werden. Es ist verboten, zur Luftprobenahme in unterirdische Strukturen und Reservoire abzusteigen. Die Probenahme sollte im oberen Bereich der Kammer erfolgen, wobei das Schlauchende um 20–30 cm abgesenkt wird, und im unteren Bereich der Kammer, wobei das Schlauchende nicht mehr als 1 m über dem Boden abgesenkt wird . 4.26. Vor und während der Arbeiten in einem unterirdischen Bauwerk oder in einem Tank muss für eine natürliche oder erzwungene Belüftung mit der obligatorischen Öffnung von mindestens zwei Luken gesorgt werden. Es ist verboten, ein unterirdisches Bauwerk oder einen Tank mit Sauerstoff zu belüften. Wenn eine natürliche und erzwungene Belüftung die vollständige Entfernung schädlicher Substanzen nicht gewährleistet, ist der Abstieg in ein unterirdisches Bauwerk oder Reservoir nur mit einer Gasmaske gestattet. 4.27. Das Starten und Durchführen von Arbeiten in gedämpften Tief- und Kellerbauwerken ist verboten. Es ist nicht gestattet, in unterirdische (Keller-)Strukturen und Reservoirs abzusteigen, die mit Wasser mit einer Temperatur über 45 °C, unabhängig vom Füllstand, und einer Temperatur unter 45 °C mit einer Füllhöhe von mehr als 200 mm gefüllt sind. In Gegenwart von Wasser (flüssiges Medium) müssen Gummischuhe verwendet werden. 4.28. Das Arbeiten in Wärmekammern bei Lufttemperaturen über 33 °C ist nur in Ausnahmefällen (bei Unfällen) mit Genehmigung des Arbeitsleiters und unter seiner unmittelbaren Aufsicht unter Verwendung von Luftsprühanlagen und unter Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen zulässig Personenverbrennungen verhindern. Arbeiten sollten in warmen Overalls durchgeführt werden. 4.29. Arbeiten in unterirdischen Bauwerken oder Tanks sowie regelmäßige Inspektionen mit Abstieg in diese sollten im Team von mindestens drei Personen durchgeführt werden, von denen zwei an der Luke stehen und den Zustand der Arbeits- und Luftansaugrohr der Schlauchgasmaske. 4.30. Der Beobachter hat nicht das Recht, die Luke zu verlassen und sich von anderen Arbeiten ablenken zu lassen, während sich eine Person im unterirdischen Bauwerk aufhält. Wenn sich ein Arbeiter in einem unterirdischen Bauwerk unwohl fühlt, muss er die Arbeit einstellen und an die Oberfläche gehen. Wenn Hilfeleistung erforderlich ist, muss einer der Beobachter zum Opfer hinabsteigen, nachdem er eine Gasmaske und einen Rettungsgurt angelegt und das Ende des Rettungsseils an den Obengebliebenen übergeben hat. 4.31. Vor Beginn der Arbeiten muss die Funktionsfähigkeit der Gasmaske und der Schläuche überprüft werden. Bei einer Gasmaske mit Zwangsluftzufuhr müssen das Gebläse und seine Antriebe überprüft werden Die Dichtheit der Gasmaske und des Schlauchs wird überprüft, indem das Schlauchende beim Tragen einer Gasmaske von Hand festgeklemmt wird. Wenn das Atmen in dieser Position nicht möglich ist, funktioniert die Gasmaske. 4.32. Bei Arbeiten in gasgefährdeten unterirdischen Bauwerken oder Tanks ist die Verwendung von Rettungsgurten und -seilen vorgeschrieben. 4.33. Auf beiden Seiten des Verkehrs sollte im Abstand von 10-15 m von den offenen Luken der auf der Fahrbahn liegenden unterirdischen Bauwerke ein Verkehrsschild angebracht werden. Außerhalb von Siedlungen ist in einer Entfernung von mindestens 50 m vom Arbeitsort zusätzlich ein Warnschild auf der Verkehrsseite angebracht. Die Arbeitsstelle muss eingezäunt sein. Nachts und bei unzureichender Sicht sollten Verkehrszeichen und Zäune mit Lampen mit einer Spannung von nicht mehr als 42 V beleuchtet werden. Im Winter sollte der eingezäunte Bereich von Schnee, Eis befreit und mit Sand bestreut werden. 4.34. Bei Arbeiten mit Anhänge- und Schiebeleitern in einer Höhe von mehr als 1,3 m ist die Verwendung eines an der Struktur des Bauwerks oder an der Leiter befestigten Sicherheitsgurts erforderlich, sofern dieser sicher am Bauwerk befestigt ist. 4.34. Das Spleißen von mehr als zwei Holzleitern ist verboten. 4.35. Es ist verboten, von einer Leiter aus zu arbeiten, die auf den Stufen steht und weniger als 1 m von ihrem oberen Ende entfernt ist. 4.36. Es ist verboten, auf tragbaren Leitern und Leitern in der Nähe und über Drehvorrichtungen zu arbeiten. 4.37. Bei Reparaturarbeiten mit Hebevorrichtungen und beim Transport sind folgende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten:
5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit 5.1. Vor Schichtende müssen Sie:
5.2. Ziehen Sie Overall und Arbeitsschuhe aus, legen Sie diese in den Arbeitskleiderschrank und gehen Sie bei Bedarf duschen. Wir empfehlen interessante Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz: ▪ Arbeiter im Getreidelager. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Neurologe. Standardanweisung zum Arbeitsschutz Siehe andere Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz. Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Maschine zum Ausdünnen von Blumen im Garten
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