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Anleitung zum Arbeitsschutz eines Bauschlossers Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Sicherheitstechnik Einführung Diese branchenübliche Anleitung wurde unter Berücksichtigung der Anforderungen von Gesetzgebungsakten und anderen Rechtsakten der Russischen Föderation entwickelt, die staatliche Regulierungsanforderungen für den Arbeitsschutz enthalten, die im Abschnitt „Allgemeine Sicherheitsanforderungen“ dieser Arbeit aufgeführt sind, und richtet sich an Baumonteure (im Folgenden Schlosser genannt), wenn sie berufs- und qualifikationsgerechte Arbeiten ausführen. Allgemeine Sicherheitsanforderungen 1. Schlosser, die eine entsprechende Ausbildung absolviert haben und über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, bevor sie selbständig arbeiten dürfen, müssen Folgendes absolvieren:
2. Schlosser sind verpflichtet, die Arbeitssicherheitsanforderungen einzuhalten, um den Schutz vor den Auswirkungen gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren im Zusammenhang mit der Art der Arbeit zu gewährleisten:
3. Zum Schutz vor mechanischen Einwirkungen sind Schlosser verpflichtet, vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellte Hilfsmittel zu nutzen:
Darüber hinaus in der Wintersaison Anzüge mit isolierenden Pads und Filzstiefeln. Schlosser müssen vor Ort Schutzhelme tragen. Tragen Sie bei der Arbeit mit einem Schweißer eine Schutzbrille mit Lichtschutzfiltern und bei der Arbeit an einer Schleifmaschine eine Schutzbrille. 4. Schlosser, die sich auf dem Gelände der Bau-(Produktions-)Stelle, in Produktions- und Aufenthaltsräumen, Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen aufhalten, sind verpflichtet, die in dieser Organisation erlassenen internen Arbeitsvorschriften einzuhalten. Der Zutritt zu diesen Orten ist Unbefugten sowie alkoholisierten Mitarbeitern untersagt. 5. Im Rahmen der täglichen Tätigkeiten müssen Schlosser:
6. Schlosser sind verpflichtet, jede Situation, die das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdet, jeden Arbeitsunfall oder die Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, einschließlich des Auftretens einer akuten Berufskrankheit, unverzüglich ihrem unmittelbaren oder übergeordneten Vorgesetzten zu melden ( Vergiftung). Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn 7. Vor Arbeitsbeginn muss der Schlosser: a) Helm, Overall, Spezialschuhe des festgelegten Musters anziehen; b) dem Arbeitsleiter eine Bescheinigung über die Kenntnis sicherer Arbeitsmethoden vorlegen; c) von einem Vorarbeiter oder Arbeitsleiter einen Arbeitsauftrag erhalten und sich am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der Besonderheiten der ausgeführten Arbeiten unterweisen lassen. 8. Nachdem der Schlosser den Auftrag vom Vorarbeiter oder Arbeitsleiter erhalten hat, muss er: a) Überprüfen Sie den Arbeitsplatz und die Zugänge zu ihm auf Einhaltung der Arbeitssicherheitsanforderungen. b) Bereiten Sie die für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Werkzeuge, Geräte und technologischen Geräte vor, überprüfen Sie deren Gebrauchstauglichkeit und Einhaltung der Sicherheitsanforderungen; c) Wenn das zu reparierende Gerät über einen Elektroantrieb verfügt, ein Plakat mit der Aufschrift „Nicht einschalten – Leute arbeiten!“ anbringen, den Motor mit einem Schaltgerät abstellen und die Schmelzsicherungen in der Stromversorgung des Elektromotors entfernen Schaltkreis; d) Bei gaselektrischen Schweißarbeiten zur Reparatur von Maschinen und Anlagen mit Verbrennungsmotoren (Pumpe, Kompressor, Stromgenerator) den Kraftstoff gemäß den Herstelleranweisungen ablassen. 9. Schlosser sollten bei folgenden Verstößen gegen Sicherheitsanforderungen nicht mit der Arbeit beginnen: a) das Vorhandensein von Mängeln am Handwerkzeug (Beschädigung der Holzstiele von Hämmern, Feilen, deren schlechte Befestigung, Beschädigung der Arbeitsenden von Schlagwerkzeugen usw.); b) Fehlfunktionen von Metallbearbeitungsmaschinen und manuellen maschinellen Werkzeugen, die in den Anweisungen der Hersteller aufgeführt sind und deren Verwendung nicht zulässig ist; c) Kombination von Schlosserarbeiten entlang derselben Vertikale mit anderen Bau- und Installationsarbeiten; d) unzureichende Beleuchtung und überfüllte Arbeitsplätze und Zugänge zu ihnen; e) fehlende Umzäunung von Arbeitsplätzen in einer Höhe von 1,3 m oder mehr und fehlende Zugangssysteme zu ihnen; f) das Fehlen der erforderlichen Mechanisierungs- und Hebevorrichtungen während der Installation, Demontage und Reparatur von Gleitschalungen (einschließlich hydraulischer Wagenheber), Klapp- und Fernplattformen, Plattformen für Signalwärter, Schutzzäune, Klammern usw.; g) ohne Arbeitserlaubnis Arbeiten mit erhöhter Gefährdung auszuführen. Festgestellte Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften müssen vor Beginn der Arbeiten selbst behoben werden. Ist dies nicht möglich, sind Schlosser verpflichtet, den Vorarbeiter oder Arbeitsleiter zu informieren. Sicherheitsanforderungen während der Arbeit 10. Während der Arbeit müssen Schlosser: a) brauchbare Schlosserwerkzeuge auswählen und verwenden. Es ist verboten, durch zusätzliche Hebelwirkung die Kraft auf Muttern oder Schraubenköpfe zu erhöhen; b) Tragen Sie beim Arbeiten mit einem Meißel oder einem anderen Hackwerkzeug eine Schutzbrille. c) Werkzeuge sowie Kleinteile in speziellen Kisten oder Taschen aufbewahren und zum Arbeitsplatz transportieren; d) Überprüfen Sie beim Zusammenbau von Einheiten und Strukturelementen die Übereinstimmung der Löcher mit einem konischen Dorn oder einem speziellen Brecheisen. e) Teile mit Kerosin und Benzin waschen, an speziell dafür vorgesehenen Stellen unter Absaugung mit Druckluft unter Einhaltung der Brandschutzvorschriften ausblasen; f) zum Betreten des Arbeitsplatzes die dafür vorgesehenen Zugangssysteme (Treppen, Leitern, Brücken) nutzen; g) Bei Arbeiten in der Höhe Sicherheitsgurte mit Befestigung an den vom Vorarbeiter oder Arbeitsleiter angegebenen Stellen verwenden. 11. Schlosser, die das Anschlagen und Bewegen von Lasten mit Kränen durchführen, müssen über eine Schleudererbescheinigung verfügen und die Anforderungen der „Musteranweisung zum Arbeitsschutz für Schleuderer“ erfüllen. 12 Schlosser, die mit manuellen Elektromaschinen arbeiten, müssen der Gruppe I für elektrische Sicherheit und der Gruppe II bei Arbeiten mit manuellen Elektromaschinen der Klasse 1 in Räumen mit erhöhter Gefahr angehören. Bei Arbeiten mit manuellen Elektromaschinen müssen Schlosser: a) Arbeiten in der Höhe vom Gerüst aus durchführen und für den Zugang zum Arbeitsplatz Leitern verwenden; b) in der Regel manuelle Elektromaschinen mit doppelter Isolierung verwenden; c) Spannungen und Biegungen von Kabeln handgeführter Elektromaschinen, deren Kreuzung mit unter Spannung stehenden Kabeln, Elektrokabeln und Elektroschweißdrähten sowie mit Schläuchen zur Versorgung mit Sauerstoff, Acetylen und anderen Gasen verhindern; d) Überprüfen Sie vor dem Einschalten der manuellen Elektromaschinen die Übereinstimmung der Netzspannung mit der Stromspannung des Elektromotors, die auf dem am Maschinenkörper angebrachten Schild angegeben ist. e) Zum Anschließen oder Trennen von Hilfsgeräten (Abwärtstransformator, Frequenzumrichter, Schutzabschaltgerät) sowie zur Fehlerbehebung bei Geräten mit Elektroantrieb ist ein diensthabender Elektriker einzuladen. 13. Bei Arbeiten mit einer Lötlampe müssen Schlosser folgende Anforderungen erfüllen: a) eine für diese Lampe vorgesehene brennbare Flüssigkeit verwenden; b) Gießen Sie Brennstoff nicht in die Nähe eines offenen Feuers oder in eine brennende Lampe; c) Füllen Sie nicht mehr Brennstoff ein, als der Lampentank fasst. 14. Bei Arbeiten an einer Schleifmaschine muss der Mechaniker das Vorhandensein der Abdeckung der Schleifscheibe und des transparenten Schutzschirms sowie die korrekte Installation des Anschlags überprüfen. Bei der Bearbeitung von Teilen auf einer Schleif- und Schleifmaschine ist das Arbeiten mit Handschuhen verboten. 15. Bei Arbeiten an einer Bohrmaschine muss ein Mechaniker eine Schutzbrille tragen und darauf achten, dass das auswechselbare Schneidwerkzeug sicher im Bohrfutter befestigt ist und die Werkstücke in einem Schraubstock liegen. Es ist verboten, mit Handschuhen an der Bohrmaschine zu arbeiten. Beim Bohren ist darauf zu achten, dass keine langen Späne entstehen. Späne sollten mit einem Haken entfernt werden, Metallstaub sollte mit einer Metallbürste weggefegt werden. 16. Während des Betriebs der Bohrmaschine ist es verboten: a) Kühlen Sie den rotierenden Bohrer mit einem feuchten Tuch; b) das Werkstück verstärken, markieren oder messen; c) Späne aus Bohrlöchern entfernen; d) die beweglichen Teile der Maschine berühren; e) das Werkstück mit den Händen halten; e) Stoppen Sie die Bohrmaschine, indem Sie mit der Hand auf die Spindel, das Spannfutter oder den Antriebsriemen drücken. 17. Bei der Arbeit mit einem Schweißer sollte ein Mechaniker eine Schutzbrille mit Schutzfiltern tragen. 18. Dem Schlosser ist es untersagt, geladene Geräte, gefüllte Container und Hebevorrichtungen am Lasthaken des Krans zu reparieren. Sicherheitsanforderungen in Notfallsituationen 19. Im Falle eines Stabilitätsverlustes von Schalungselementen, Bauwerken oder einzelnen Geräteeinheiten während deren Montage sind Wartungs- und Reparaturarbeiten einzustellen, der Arbeitsplatz zu verlassen und der Vorfall dem Vorarbeiter oder Arbeitsleiter zu melden. 20. Im Falle eines Ausfalls eines elektrifizierten Werkzeugs oder Geräts müssen Sie es ausschalten und versuchen, die Störung selbst zu beheben. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine Benachrichtigung des Vorarbeiters bzw. Arbeitsleiters erforderlich. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit 21. Am Ende der Arbeiten müssen Schlosser: a) elektrifizierte Werkzeuge und Geräte ausschalten; b) den Arbeitsplatz in Ordnung bringen, Werkzeuge, Materialien und Schutzausrüstung an den dafür vorgesehenen Lagerplätzen aufbewahren; c) alle im Rahmen der Arbeiten aufgetretenen Verstöße dem Vorarbeiter oder Arbeitsleiter melden. Wir empfehlen interessante Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz: ▪ Montagemonteur. 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