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Hinweise zum Arbeitsschutz beim Verpacken von Arzneimitteln

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen

1.1. Diese Anweisung sieht vor, die Exposition gegenüber gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren zu verhindern.

Gefährliche Faktoren für den Verpacker sind unvorsichtiges Arbeiten mit Glaswaren, verschiedenen Instrumenten und Apparaten, Mechanisierung und Geräten, die beim Verpacken und Dosieren von Arzneimitteln verwendet werden (Dosiergeräte, Mörser, Geräte zum Filtern, Schneiden, Mahlen und Schmelzen von Basen, Rollen von Pillen und Gießen von Kerzen). , Flaschen, Gläser, Pipetten usw.).

Schädliche Faktoren für den Verpacker sind: mögliche Vergiftungen, Allergien, Kontakt mit reizenden und giftigen Stoffen, erhöhte Staubbildung bei Arzneimitteln, die beim Verpacken und Dosieren von Arzneimitteln entstehen.

1.2. Die Unterweisung gilt für alle Verpacker, die das Verpacken und Dosieren von Arzneimitteln durchführen, sowie für Apotheken und ist ein Leitfaden für die Erstellung von Unterweisungen, die unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten erarbeitet und an gut sichtbarer Stelle in diesem Arbeitsbereich angebracht werden sollen.

1.3. Bei ihrer Arbeit orientieren sich Verpacker an den aktuellen behördlichen Dokumenten sowie den aktuellen Regeln für Gerät, Betrieb, Sicherheit und Betriebshygiene bei der Arbeit in Apotheken.

1.4. Personen im Alter von mindestens 16 Jahren, mit Sekundarschulbildung, die eine spezielle Ausbildung absolviert haben, in Arbeitssicherheit gemäß GOST 12.0.004-79 geschult sind und einer elektrischen Sicherheitsgruppe angehören, dürfen selbstständig an der Abfüllung und Dosierung von Arzneimitteln arbeiten .

Anstelle von GOST 12.0.004-79 wurde durch das Dekret des Staatlichen Standards der UdSSR vom 5. November 1990 Nr. 2797 GOST 12.0.004-90 genehmigt und in Kraft gesetzt

Bei der Bewerbung um eine Stelle muss sich der Packer einer einführenden Sicherheitsunterweisung sowie einer ersten Unterweisung am Arbeitsplatz und anschließend alle sechs Monate einer wiederholten Unterweisung unterziehen, die in den Protokollen festzuhalten ist.

1.5. Bei der Verpackung von Arzneimitteln muss der Verpacker die internen Arbeitsvorschriften einhalten, Hygienekleidung, Spezialschuhe, persönliche Schutzausrüstung und andere Sicherheitsvorrichtungen gemäß den geltenden Standards für deren Ausgabe verwenden.

1.6. Der Packer ist verpflichtet, die üblichen Brandschutzvorschriften einzuhalten, um Brände und Explosionen zu verhindern.

1.7. Der Packer muss die Regeln der persönlichen Hygiene kennen und befolgen, den Morgenmantel und die Mütze sauber halten und sich die Hände mit warmem Wasser, Seife und einer Bürste waschen.

Der Packer muss sich systematisch einer vorbeugenden ärztlichen Untersuchung in der vorgeschriebenen Weise unterziehen.

1.8. Für Verstöße gegen die Anforderungen dieser Anweisung ist der Packer persönlich verantwortlich.

Gegen Personen, die arbeitsschutzrechtliche Vorschriften nicht befolgt oder verletzt haben, drohen disziplinarische Maßnahmen gemäß der betrieblichen Arbeitsordnung und ggf. eine außerordentliche Prüfung der Kenntnisse in arbeitsschutzrechtlichen Fragen.

2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

2.1. Der Packer ist verpflichtet, seinen Arbeitsplatz für sicheres Arbeiten herzurichten, ihn in einen ordnungsgemäßen hygienischen Zustand zu bringen und einer Nassreinigung zu unterziehen.

2.2. Vor Beginn der Arbeiten muss der Packer bei der Übernahme des Arbeitsplatzes die ordnungsgemäße Funktion von Elektro- und sonstigen Geräten, Mechanisierungen, sonstigen Geräten, Utensilien, Hilfsmitteln und sonstigen Arbeitsplatzeinrichtungen prüfen.

2.3. Der Arbeitsplatz sollte keine Geräte, Elektrogeräte, Geräte, Utensilien und andere Hilfsmaterialien enthalten, die bei der Arbeit nicht verwendet werden.

3. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs

3.1. Der Verpacker darf bei der Arbeit Medikamente nicht hetzen, verpacken und dosieren, wobei sichere Arbeitsmethoden und -methoden zu berücksichtigen sind.

3.2. Bei der Verwendung verschiedener Geräte und Geräte, Mechanisierungen und Geräte muss sich der Packer an den Regeln (Anweisungen) orientieren, die in den den Geräten und Geräten beigefügten technischen Pässen festgelegt sind.

Der Packer sollte die Geräte nicht ohne vorherige Schulung im Umgang mit ihnen verwenden.

3.3. Beim Einschalten von Elektrogeräten und anderen Elektrogeräten muss der Packer prüfen, ob die im Reisepass angegebene Spannung des Geräts mit der Spannung im Netz übereinstimmt und ob bei Geräten mit Metallgehäuse eine Erdung vorhanden ist. Es darf nicht mit nassen Händen eingeschaltet werden.

Alle Heizgeräte (Elektroherde, Gerät zum Schmelzen von Normböden usw.) müssen auf Asbest und anderen wärmeisolierenden Materialien installiert werden.

3.4. Für Arbeiten an unter Druck arbeitenden Geräten (Autoklaven, Destillationsapparate etc.) sind Personen zuständig, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine ärztliche Voruntersuchung, Studienleistungen, eine Bescheinigung in der Qualifizierungskommission und eine Unterweisung zur sicheren Wartung des Autoklaven bestanden haben , sind erlaubt. Den Personen, die die Prüfung bestanden haben, müssen die entsprechenden Zertifikate ausgestellt werden. Der Zugang zur Wartung von Autoklaven ist Personen ohne Zertifikat untersagt.

Vor dem Einschalten des Brenners muss der Packer den Wasserstand im Dampferzeuger prüfen und eine kontinuierliche Wasserversorgung des Kühlschranks sicherstellen.

Beim Sterilisieren der darin enthaltenen Lösungen darf die Tür des Sterilisators frühestens nach 30 Minuten geöffnet werden. Seien Sie nach dem Ende der Sterilisation äußerst vorsichtig und verstecken Sie sich hinter der Tür des Sterilisators.

3.5. Der Packer muss die Unversehrtheit von Glaswaren, Geräten und Utensilien (Büretten, Pipetten, Zylinder, Stielgläser, Mörser usw.) überwachen und die Verwendung zerbrochener Gegenstände bei der Arbeit verhindern.

3.6. Um Schnittverletzungen an den Händen zu vermeiden, muss der Verpacker mit Metallkappen verschlossene Fläschchen vorsichtig öffnen.

Beim Verkorken von Flaschen mit Metallverschlüssen muss der Packer die Flasche am Boden festhalten.

Beim Verkorken von Arzneimitteln mit einem Stopfen muss der Verpacker die Flasche am Hals festhalten und den Stopfen vorsichtig festschrauben.

3.7. Beim Verpacken und Dosieren von Arzneimitteln, die schleimhautreizende Stoffe enthalten, muss der Verpacker eine Atemschutzmaske vom Typ „Petal“ oder einen Mullverband verwenden.

3.8. Nach dem Verpacken von Arzneimitteln mit Farb- und Geruchsstoffen sollte der Verpacker seine Hände mit warmem Wasser, Seife und einer Bürste waschen.

3.9. Um Brände zu vermeiden, sollte der Packer brennbare Stoffe nicht in der Nähe von offenem Feuer aufbewahren.

Das Aufwärmen von Siegellack sollte in einem Wasserbad erfolgen, wobei darauf zu achten ist, dass es nicht an die Hände gelangt.

Auch beim Kochen, Umfüllen und Ausgießen von Heißleim muss der Verpacker vorsichtig sein.

3.10. Der Packer darf keine Lasten heben und tragen, die allein mehr als 15 kg wiegen.

3.11. Beim Arbeiten mit Flüssigkeiten in Flaschen ist die Verwendung von Flaschenkippern erforderlich. Es ist nicht gestattet, Flaschen anzuheben und vor sich her zu tragen.

3.12. Um eine Überanstrengung der Augen zu vermeiden, muss der Packer bei Bedarf eine zusätzliche Beleuchtung am Arbeitsplatz einschalten.

3.13. Der Packer muss seinen Arbeitsplatz ständig in einwandfreiem hygienischen Zustand halten.

4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen

4.1. Der Unfallgeschädigte oder Augenzeuge muss jeden Arbeitsunfall unverzüglich dem zuständigen Vorgesetzten melden. Der Vorgesetzte muss Erste Hilfe für das Opfer organisieren, seine Übergabe an eine medizinische Einrichtung, den Leiter der Apotheke, den Arbeitsschutzingenieur oder die Person, die seine Aufgaben wahrnimmt, und den Gewerkschaftsausschuss über den Vorfall informieren und die Situation am Arbeitsplatz im Auge behalten und den Zustand der zu untersuchenden Ausrüstung zum Zeitpunkt des Vorfalls, wenn dadurch nicht das Leben und die Gesundheit der umliegenden Arbeiter gefährdet werden und es nicht zu einem Unfall kommt.

4.2. Im Notfall (Verschütten aggressiver Reagenzien etc.) muss der Packer die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Folgen zu beseitigen: Fenster öffnen, Raum lüften, verschüttete und verstreute Stoffe sorgfältig entfernen.

4.3. Bei einer Verbrennung mit einer aggressiven Flüssigkeit ist es notwendig, die betroffene Oberfläche mit einem starken Wasserstrahl abzuwaschen und anschließend entsprechend zu behandeln.

4.4. Im Falle eines Brandes muss der Packer Maßnahmen ergreifen, um die Ausbreitung eines Brandes zu begrenzen (elektrische Geräte und Apparate ausschalten, Feuerlöscher verwenden), Bedingungen für das Löschen des Brandes schaffen, die Sicherheit von Personen gewährleisten und Sachwerte schützen.

4.5. Bei sonstigen Notfällen muss der Packer im Falle eines Brandes oder einer anderen Naturkatastrophe Maßnahmen zur Evakuierung von Sachwerten entsprechend dem Evakuierungsplan ergreifen.

5. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Der Verpacker muss die Instrumente und Geräte ausschalten, die er beim Verpacken und Dosieren von Arzneimitteln verwendet (Autoklav, Elektroherd, Gerät zum Schmelzen von Basen und Filtern, Wasserbad usw.).

5.2. Am Ende der Arbeiten muss der Packer den Tisch mit warmem Wasser und Seife, ggf. mit einer Desinfektionslösung, abwaschen und alle Anforderungen der Hygienevorschriften einhalten.

5.3. Am Ende des Arbeitstages muss der Packer den Morgenmantel, die Mütze und die Sicherheitsschuhe ausziehen und in einen speziellen Schrank legen, sich gründlich die Hände waschen und alle Anforderungen an die persönliche Hygiene des Apothekenpersonals einhalten.

5.4. Sollten im Rahmen der Arbeiten Funktionsmängel oder Fehlfunktionen von Geräten, Instrumenten und Anlagen festgestellt werden, hat der Verpacker dies der Apothekenverwaltung mitzuteilen.

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