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Arbeitsschutzunterweisung für Elektriker von Kabelnetzen

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Die Installation von Kabelnetzen darf nur einem speziell ausgebildeten Arbeitnehmer gestattet werden, der sich einer ärztlichen Voruntersuchung, Schulung und Prüfung der Kenntnisse über Arbeitssicherheitsstandards sowie einer Unterweisung zur Arbeitssicherheit unterzogen hat.

1.2. Einem Elektriker ist es nach Ausbildung, Zertifizierung und Erhalt eines Zertifikats über die Berechtigung zur Ausübung von Arbeiten in verwandten Berufen gestattet, entsprechende Arbeiten als Teil eines komplexen Teams auszuführen.

1.3. Die Verwendung spezieller Kleidung, Sicherheitsschuhe und persönlicher Schutzausrüstung durch eine Elektrofachkraft ist erforderlich.

1.4. Im Arbeitsbereich ist das Tragen von Schutzhelmen Pflicht.

1.5. Elektriker müssen den Standort des Erste-Hilfe-Kastens und die Kommunikationsmittel zur Meldung von Vorfällen kennen und in der Lage sein, Unfallopfer vormedizinisch zu versorgen.

1.6. Bei Arbeiten in der Höhe sollten ausschließlich Gerüste und Leitern verwendet werden.

1.7. Elektriker müssen geeignete Werkzeuge und Geräte verwenden. Das Werkzeug sollte gemäß der Gebrauchsanweisung und nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.

1.8. Elektriker müssen sich bei der Durchführung von Arbeiten an Arbeitsplänen (WPP), technologischen Karten oder Anordnungen des Arbeitsleiters orientieren und die internen Arbeitsvorschriften einhalten.

1.9. Alle Arbeiten zum Ausrollen und Ziehen des Kabels müssen mit Schutzhandschuhen aus Segeltuch oder Spezialhandschuhen durchgeführt werden.

1.10. Beim Öffnen von Brunnen ist es notwendig, ein Werkzeug zu verwenden, das keine Funken erzeugt, und außerdem zu vermeiden, dass der Deckel gegen den Hals der Luke stößt.

1.11. Die Inspektion von Kabelschächten, Tunneln, Kollektoren sowie Arbeiten darin ist einer Gruppe von mindestens zwei Personen gestattet, wobei eine von ihnen über eine Qualifikationsgruppe für elektrische Sicherheit von mindestens III verfügen muss. Die Arbeitnehmer müssen über Evakuierungsmittel verfügen und diese gegebenenfalls nutzen sowie Alarmmethoden kennen und anwenden.

1.12. Wenn in Tunneln, Brunnen und Kollektoren mindestens ein stromführendes Kabel vorhanden ist, müssen alle Elektroinstallationsarbeiten (Freischalten, Prüfen der Spannungsfreiheit, Anbringen einer tragbaren Erdung usw.) gemäß den Regeln für Arbeiten in bestehenden Elektroinstallationen durchgeführt werden.

1.13. Für den Abstieg in eine Grube, einen Graben, unterirdische Bauwerke und für den Aufstieg sollten Inventarleitern verwendet werden.

1.14. Das Rauchen ist in Brunnen, Abwasserkanälen und Tunneln sowie im Freien in der Nähe offener Luken verboten.

1.15. Bei Aushubarbeiten in Gräben und Gruben ist der Aushub des Bodens nicht zulässig.

1.16. Beim Schieben horizontaler Rohre ist der Aufenthalt von Arbeitern in Rohrleitungen gestattet, wenn der Rohrdurchmesser mindestens 1200 mm und die Länge nicht mehr als 40 m beträgt. Die Dauer des ununterbrochenen Aufenthalts eines Arbeiters innerhalb der Rohrleitung sollte eine Stunde nicht überschreiten.

Solche Rohrleitungen mit einer Länge von 10 m oder mehr müssen mit einer Zwangsbelüftung ausgestattet sein.

1.17. Bei Arbeiten in Brunnen, Tunneln und Abwasserkanälen müssen tragbare 12-V-Elektrolampen oder batteriebetriebene Taschenlampen verwendet werden. Es ist verboten, zum Anzünden offenes Feuer (Fackeln, Streichhölzer, Gasbrenner, Lötlampen usw.) zu verwenden.

1.18. Elektriker sind verpflichtet, alle Verstöße gegen den technologischen Prozess, Mängel in der Organisation und Vorbereitung von Arbeitsplätzen, Fehlfunktionen von Geräten, Werkzeugen und Schutzausrüstungen dem unmittelbaren Vorgesetzten der Arbeiten zu melden.

1.19. Für die Nichtbeachtung der Anforderungen dieser Anweisungen, wenn dies zu einem Unfall, einer Panne oder einem Brand führen könnte oder führte, was zu einem Schaden für die Organisation oder Einzelpersonen führte, tragen Elektriker gemäß Artikel 135 der Arbeitsordnung disziplinarische, strafrechtliche und finanzielle Haftung Kodex der Russischen Föderation; Artikel 143, 216, 21,7, 218, 219 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation, die entsprechenden Artikel des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation.

2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit

2.1. Vor Arbeitsbeginn muss die Elektrofachkraft:

2.3.1. Bestehen Sie eine vorläufige ärztliche Untersuchung; Gleichzeitig muss er der Ärztekommission alle Daten über seinen Gesundheitszustand mitteilen.

2.1.2. Komplette theoretische und berufsbegleitende Ausbildung im Arbeitsschutz durch die Personalschulungsabteilung (Service).

2.1.3. Bestehen Sie einen Wissenstest über Arbeitssicherheitsstandards in Ihrem Beruf und die Art der übertragenen Arbeit. erhalten Sie ein Zertifikat mit den Ergebnissen des Wissenstests.

2.1.4. Unterweisung zur Arbeitssicherheit erhalten:

  • einführend - für Mitarbeiter des Arbeitsschutzdienstes des Unternehmens;
  • primär am Arbeitsplatz - mit dem Abteilungsleiter mit Eintragung in spezielle Journale unter der Unterschrift des Unterweisenden und des Unterweisenden.

2.1.5. Erhalten Sie die Arbeitssicherheitsunterweisung des Elektrikers gegen Unterschrift.

2.1.6. Vor Beginn der Arbeiten sind Elektrofachkräfte verpflichtet, den Arbeitsplatz zu inspizieren, störende Gegenstände zu entfernen und Durchgänge freizumachen.

2.1.7. Der Elektriker beginnt nicht mit der Arbeit, wenn mindestens einer der folgenden Punkte nicht erfüllt ist:;

  • der Arbeitsplatz ist sicherheitstechnisch nicht vorbereitet (keine Zäune für Gefahrenbereiche, Schleusen, Schutzeinrichtungen, Werkzeuge, Geräte, Steuergeräte etc.);
  • die Arbeitserlaubnis wurde nicht erteilt;
  • nicht mit der technischen Dokumentation (technologische Karte und Arbeitsplan, technologische Anweisungen) vertraut;
  •  Vom unmittelbaren Vorgesetzten wurde keine Erlaubnis zur Aufnahme der Arbeiten eingeholt.

2.2. Sie können mit der Arbeit in unterirdischen Kabelstrukturen erst beginnen, nachdem Sie mit speziellen Instrumenten die Gasverunreinigung mit Methan, Schwefelwasserstoff, Kohlendioxid und anderen explosiven und giftigen Gasen überprüft haben. Die Prüfung der Abwesenheit oder Anwesenheit von Gasen mit offener Flamme ist verboten.

2.3. Die Gasentfernung erfolgt durch Frischluftzufuhr mithilfe von Ventilatoren, die außerhalb der Kabelräume installiert sind. In diesem Fall muss der Injektionsschlauch jedoch in den Schacht abgesenkt oder in den Tunnel eingeführt werden und einen Abstand von mindestens 0,25 m vom Boden haben.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

3.1. Allgemeine Bestimmungen

Während der Arbeit muss der Elektriker:

3.1.1. Halten Sie sich strikt an die Vorgaben dieser Anleitung und die Anweisungen Ihres unmittelbaren Vorgesetzten (Vorarbeiter, Vorarbeiter, Vorarbeiter).

3.1.2. Führen Sie nur die Arbeiten aus, die durch den Auftrag (Auftrag) des unmittelbaren Vorgesetzten bestimmt sind, ohne den Auftrag, das Volumen und den Produktionsbereich zu erweitern.

3.1.3. Halten Sie sich strikt an die Bestimmungen der von ihm erhaltenen Anweisungen zum Arbeitsschutz.

3.1.4. Benutzen Sie die ihm übergebenen Schutzausrüstungen, Vorrichtungen, Werkzeuge und Vorrichtungen zur Überwachung gefährlicher und schädlicher Faktoren nur für den vorgesehenen Zweck.

3.1.5. Melden Sie alle Fälle von Gerätestörungen und Verstößen gegen Sicherheitsanforderungen, Notfälle, Brände und Brände, Unfälle und Krankheiten während des Produktionsprozesses unverzüglich Ihrem direkten Vorgesetzten.

3.2. Kabelführung

3.2.1. Das Be- und Entladen von Kabeltrommeln muss mit Kränen, Gabelstaplern oder Winden erfolgen.

3.2.2. Vor dem Bewegen der Trommel mit dem Kabel müssen Maßnahmen getroffen werden, um zu verhindern, dass die Kleidung des Arbeiters von den hervorstehenden Teilen der Trommel erfasst wird, und die Enden des Kabels sicher befestigt werden.

3.2.3. Beim Rollen sollte die Trommel in Richtung des auf der Trommelwange aufgemalten Pfeils gedreht werden.

3.2.4. Das manuelle Rollen der Kabeltrommel ist nur auf hartem Untergrund oder festem Bodenbelag auf einer horizontalen Fläche zulässig. Es ist verboten, dass sich Personen im Weg der rollenden Trommel aufhalten.

3.2.5. Um sicherzustellen, dass das Kabel korrekt abgerollt wird, stellen Sie sich seitlich oder hinter die Abrollvorrichtung.

3.2.6. Zwischen dem Arbeitsleiter und den Elektrikern, die die Kabelstrecke entlang der Trasse überwachen, muss eine zuverlässige Sicht-, Telefon- oder Funkkommunikation hergestellt werden.

3.2.7. Zum Abwickeln des Kabels wird die Trommel auf Wagenhebern mit entsprechender Tragfähigkeit oder einem speziellen Wagen montiert und 0,15 - 0,20 m über der Erdoberfläche, der Karosserie usw. angehoben. Die Trommel muss so installiert werden, dass das Kabel abgewickelt wird aus seinem oberen Teil. Beim Anheben der Trommel ist darauf zu achten, dass die Wangen und Buchsen nicht beschädigt werden und dass sich die Abrollachse nicht von den Stützen löst. Das Abwickeln des Seils von der Trommel ist nur bei funktionsfähiger Bremseinrichtung zulässig.

3.2.8. Auf Strecken mit Kurven sollten sich Arbeiter nicht innerhalb der Kabeldrehwinkel aufhalten, noch sollten sie das Kabel an den Drehwinkeln abstützen oder manuell daran ziehen. Hierzu müssen an den Wendepunkten Eckspannrollen eingebaut werden. Beim manuellen Verlegen von Kabeln auf geraden Abschnitten müssen sich alle Arbeiter auf einer Seite befinden.

3.2.9. Der Abstand vom Grabenrand zu den Kabeltrommeln, Mechanismen und Geräten darf nicht geringer sein als seine Tiefe; Wenn Trommeln, Mechanismen und Geräte in einem geringeren Abstand als dem angegebenen Abstand angebracht werden müssen, müssen die Grabenwände zuverlässig verstärkt werden.

3.2.10. Das Einziehen von Kabeln durch Öffnungen in Wänden ist zulässig, sofern sich die Arbeiter auf beiden Seiten der Wand befinden. Beim Ziehen von Stromkabeln durch Löcher in Wänden und Böden sowie durch Rohre muss der Abstand vom Eingang des gezogenen Kabels in die Rohrkanäle bis zur äußersten Position der Hände mindestens 1 m betragen.

3.2.11. Beim Ziehen von Kabeln mit Winden auf Strecken, die durch verschiedene Stockwerke und Räume sowie durch Blockkanäle mit dazwischen liegenden Kabelschächten führen, sollten alle Arbeiten auf Befehl über eine Telefonverbindung oder eine Alarmanlage durchgeführt werden, beispielsweise durch Erteilen von Befehlen durch Boten.

3.2.12. Beim manuellen Verlegen von Kabeln darf die Belastung eines Arbeitsabschnitts des Kabels mit einem Gewicht von mehr als 35 kg nicht überschritten werden.

3.2.13. Bei der Verlegung von Kabeln in der Höhe ist die Verwendung stabiler Gerüste erforderlich.

3.2.14. Beim Ausrollen eines Kabels mit einer Winde muss ein Arbeiter in der Nähe des Kabels anwesend sein, der die Spannung und die korrekte Verlegung des Kabels auf der Windentrommel überwachen muss. Die Befestigung des Kabels am Kabel muss zuverlässig sein, damit es beim Ziehen nicht bricht.

3.2.15. Lassen Sie niemanden in der Ecke eines Kabels stehen, das an etwas hängen bleibt.

3.2.16. Das Weiterleiten von spannungsführenden Kabeln ist verboten.

3.2.17. Die Weiterleitung des Kabels von Reihe zu Reihe ist zulässig, sofern die Enden des Kabels von spannungsführenden Teilen getrennt und zuverlässig geerdet sind.

3.2.18. Beim Erhitzen von Kabeln mit elektrischem Strom vor dem Verlegen muss der Heiztransformator über eine Trennvorrichtung mit Kurzschlussschutz verfügen und das Gehäuse, die Sekundärwicklung des Transformators und die Bewehrung der beheizten Kabel müssen geerdet (auf Null gesetzt) ​​sein. Die Spannung an der Primärwicklung des Transformators darf nicht höher als 380 V sein. Die am Heizkabel diensthabende Person muss über eine elektrische Sicherheitsgruppe von mindestens III verfügen; Es muss mit Schutzausrüstung und Messgeräten zur Strom- und Temperaturkontrolle ausgestattet sein.

3.2.19. Beheizte Kabel, die unter Spannung stehen, dürfen nicht angeschlossen oder getrennt werden.

3.2.20. Während das Seil gezogen wird, ist es verboten, Winden und Geräte zu reinigen und zu schmieren sowie das Seil und das Lastkabel zu verstellen.

3.2.21. Die letzte Windung des Kabels von der Trommel sollte mithilfe eines Hanfseils sanft in den Tunnel abgesenkt werden.

3.2.22. Beim Verlegen von Kabeln aus Eis sollten die Arbeiten nach Erhalt der Genehmigung der Behörden beginnen, die die Sicherheit der Bewegung auf Eis überwachen.

3.2.23. Die Ansammlung von Personen und Geräten in unmittelbarer Nähe des Eislochrandes ist nicht gestattet. Die Kabeltrommel sollte am Ufer stehen.

3.2.24. Bei der Verlegung von Kabeln durch Unterwassergewässer müssen Kabeltrommeln und Zuggeräte sicher auf einer horizontalen Plattform am Ufer oder auf einem Fahrzeug (Lastkahn, Ponton, Schiff) befestigt werden.

3.2.25. Bei der Überwindung von Wasserhindernissen darf der Arbeitnehmer nach Anweisung des Vorgesetzten die dafür vorgesehenen Wasserfahrzeuge nur an speziell dafür vorgesehenen Stellen benutzen.

3.2.26. Bei der Nutzung von Fähr- und Eisüberfahrten muss sich der Arbeiter außerhalb des Fahrzeugs aufhalten.

3.3. Verbindungs- und Abschlusskabel

3.3.1. Elektriker, die eine ärztliche Untersuchung bestanden und die entsprechende Genehmigung erhalten haben, dürfen mit Epoxidharzverbindungen oder anderen giftigen Substanzen arbeiten.

3.3.2. Beim Arbeiten mit Epoxidmasse und Härter sind folgende Regeln zu beachten:

  • Das Aufbewahren und Essen von Lebensmitteln sowie das Rauchen in Räumen, in denen die Epoxidverbindung hergestellt wird, ist verboten.
  • Epoxidharzverbindungen und Härter, die sich nicht in einer versiegelten Verpackung befinden, sollten in geschlossenen Behältern in gut belüfteten Bereichen oder unter Abzugshauben gelagert werden.
  • Behälter mit flüssigen Epoxidharzen müssen immer dicht verschlossen und entsprechend gekennzeichnet sein;
  • Jeder, der mit Epoxidharzen arbeitet, muss mit speziellen Schutzhandschuhen, Segeltuchhandschuhen, versiegelten Schutzbrillen, spezieller Schutzkleidung bestehend aus einer Baumwollmütze oder einem Schal (für Frauen), Ärmeln und Textil-Vinylschürzen ausgestattet sein. Es ist verboten, Schutzausrüstung mit nach Hause zu nehmen. Kontaminierte Schutzausrüstung muss rechtzeitig ausgetauscht werden;
  • Es ist auf Sauberkeit von Händen, Handtüchern, Arbeitskleidung, Arbeitsplatz, Werkzeugen und Utensilien zu achten; Nicht nur nach Arbeitsende oder in Pausen (zum Essen etc.), sondern auch nach versehentlicher Kontamination der Hände mit einer Masse oder einem Härter sollten Sie Ihre Hände gründlich waschen;
  • Wenn die Verbindung auf die Haut gelangt, waschen Sie sie sofort mit warmem Wasser und Seife ab.

3.3.3. Bei Trockenversiegelungen mit Bakelitlack dürfen Sie nur einen Pinsel verwenden, Sprühgeräte sind hierfür verboten.

3.4. Die Verwendung von Lötlampen

Es ist verboten:

3.4.1. Wenn Sie mit einer Lötlampe arbeiten, gießen Sie Kraftstoff ein und aus, zerlegen Sie die Lampe, schrauben Sie den Kopf in der Nähe einer offenen Flamme ab und pumpen Sie übermäßig viel Luft in die Lampe.

3.4.2. Füllen Sie eine Petroleumbrenner mit Benzin.

3.4.3. Wenn Sie in Bohrlöchern arbeiten, zünden Sie darin Lötlampen an, erhitzen Sie Verbindungen zum Füllen von Kupplungen und Lötzinn. Lötlampen sollten nur außerhalb des Brunnens angezündet werden.

3.4.4. Zünden Sie eine Lampe unter Geräten, Kabeln und in der Nähe von ölgefüllten Geräten an.

3.4.5. Brennende Lötlampen von Hand zu Hand weitergeben.

3.4.6. Entfernen Sie den Brenner erst, wenn der Druck im Tank abgelassen ist. Erst wenn die Lampe erloschen ist und der Brenner vollständig abgekühlt ist, kann der Luftdruck aus dem Lampenbehälter über den Einfüllstopfen abgelassen werden.

3.4.7. Wenn Sie mit Lötlampen arbeiten, sollten Sie Schutzschilde aus feuerbeständigem Material verwenden, um die Ausbreitung der Flammen zu begrenzen, und für den Fall eines Brandes Asbestgewebe bereithalten.

3.5 Verwendung von Löt- und Kabelmasse

3.5.1. Mischen Sie die geschmolzene Koppelmasse und das Lötmittel nur mit einem vorgewärmten Metallstab oder Löffel.

3.5.2. Das Erhitzen der Kabelmasse und das Schmelzen des Lotes sollte in einem Abstand von mindestens 2 m vom Kabelschacht erfolgen.

3.5.3. Geschmolzenes Lot und erhitzte Kabelmasse sollten nur in speziellen Eimern oder geschlossenen Gefäßen, die mit einem Karabiner an einem Metallkabel aufgehängt sind, in den Brunnen abgesenkt werden.

3.5.4. Die Kabelmasse zum Befüllen von Kupplungen sollte in einem Bräter in einem getrockneten Metallbehälter mit Deckel und Ausgießer erhitzt werden. Die Heiztemperatur wird mit einem Thermometer ermittelt. Es ist verboten, die Mischung zum Kochen zu bringen. Es sollte kein Wasser in die heiße Masse eindringen, um heftige Spritzer zu vermeiden.

3.5.5. Keine ungeöffneten Dosen Kabelmasse erhitzen.

3.5.6. Das Mitführen von erhitztem Lot oder erhitzter Kabelmasse auf Leitern und Trittleitern ist verboten.

3.5.7. Behälter mit erhitzter Kabelmasse und Lot dürfen nicht von Hand zu Hand weitergegeben werden; Beim Umfüllen muss der Behälter auf eine ebene Fläche gestellt werden.

3.5.8. Beim Arbeiten mit der Erwärmung von Lot- und Kabelmasse sollten Sie Segeltuchhandschuhe, Schutzbrillen oder Schutzschilde tragen.

3.5.9. Mit Kabelmasse verunreinigte Hände sollten mit Seife und warmem Wasser gewaschen werden, nachdem die verunreinigten Bereiche mit Aceton entfernt wurden. Waschen Sie Ihre Hände nicht mit Benzol, Toluol oder anderen benzolhaltigen Lösungsmitteln.

3.6. Installation von Kabeln in bestehende Elektroinstallationen

3.6.1. Es ist untersagt, mit den Arbeiten zu beginnen, bis eine Genehmigung des Arbeitsausführenden (Vorarbeiter, Vorarbeiter) mit Anweisungen zum Abklemmen des Kabels, zur Erdung, zur Einstichstelle und zum Schneiden vorliegt.

3.6.2. Betreten Sie einen Raum mit elektrischen Hochspannungsinstallationen nur in Anwesenheit eines verantwortlichen Arbeitsleiters.

3.6.3. Um die Sicherheit zu gewährleisten, sollte ein Team von mindestens zwei Personen an der Kabelstrecke arbeiten.

3.6.4. Vor Beginn der Arbeiten muss das Kabel abgeklemmt, geerdet und ein Schild mit der Aufschrift „Nicht einschalten – es wird gearbeitet!“ angebracht werden.

3.6.5. Beim Schneiden von Kabeln müssen Sie dielektrische Handschuhe und eine Schutzbrille tragen; unter Ihren Füßen sollte sich eine Gummimatte oder ein trockener Holzboden befinden; Bügelsäge, Kabelschneider müssen geerdet sein.

3.6.6. Gusseiserne Kupplungen müssen mit dielektrischen Handschuhen und einer Schutzbrille geöffnet werden, während man auf einer Gummimatte oder einem trockenen Holzboden steht.

3.6.7. Nachdem Sie den Deckel von der Kupplung entfernt haben, müssen Sie noch einmal anhand der Anzeige prüfen, ob Spannung anliegt. Anschließend können Sie die Isoliermasse mit einem erhitzten, geerdeten Messer abschneiden.

3.6.8. Die Prüfung von Kabeln mit erhöhter Spannung muss von mindestens zwei Elektrikern mit Qualifikationen durchgeführt werden: einer – nicht niedriger als IV, der andere – nicht niedriger als III.

3.6.9. Bei Arbeiten in bestehenden Elektroinstallationen ist die Verwendung von Werkzeugen mit isolierenden Griffen erforderlich.

3.7. Verwendung von Sanitärwerkzeugen und kleinen Mechanisierungsgeräten

3.7.1. Das Arbeiten mit fehlerhaften oder schlecht geschärften Werkzeugen ist verboten. Bankhämmer und Vorschlaghämmer müssen eine leicht konvexe, nicht ausgeschlagene, rissfreie Schlagfläche haben. Die Griffe dieser Werkzeuge müssen sicher befestigt sein.

3.7.2. Schlagwerkzeuge (Meißel, Bits, Bolzen usw.) dürfen keine Schlaglöcher, Späne, Risse an den Enden der Arbeitsebene sowie Grate und scharfe Kanten an Stellen aufweisen, an denen das Werkzeug von Hand eingespannt wird. Die Länge des Meißels muss mindestens 150 mm betragen.

3.7.3. Beim Arbeiten mit Schlagwerkzeugen ist das Tragen einer Schutzbrille Pflicht.

3.7.4. Beim Arbeiten mit Keilen oder Meißeln mit Vorschlaghämmern und Dornen ist die Verwendung von Haltern mit einer Länge von mindestens 0,7 m erforderlich. Der Dorn muss aus weichem Metall bestehen.

3.7.5. Es ist verboten, Arbeiten mit Sanitärwerkzeugen mit Isoliergriffen durchzuführen, wenn an deren Oberfläche und in der Dicke der Isolierung Hohlräume, Späne, Schwellungen und andere Mängel vorhanden sind.

3.7.6. Es ist verboten, Schraubenschlüssel zu verwenden, die Risse, Schlaglöcher oder Abschrägungen aufweisen; Verwenden Sie Unterlegscheiben für Lücken zwischen den Kanten der Mutter und dem Schlüssel.

3.7.7. Vor Beginn der Arbeit mit einem handgeführten Elektrowerkzeug ist zu prüfen, ob Spannung und Frequenz des Stroms im Stromnetz mit der auf dem Etikett angegebenen Spannung und Frequenz des Elektromotors des Elektrowerkzeugs übereinstimmen.

3.7.8. Zugängliche Metallteile eines Elektrowerkzeugs der Klasse I, die bei Versagen der Isolierung unter Spannung stehen können, müssen über eine Erdungsklemme geerdet werden. Elektrowerkzeuge der Klassen II und III sind nicht geerdet.

Es ist verboten, einen neutralen Arbeitsdraht für die Erdung zu verwenden.

3.7.9. Der Anschluss (Abschaltung) von Hilfsgeräten (Transformatoren, Frequenzumrichter, Schutzschalter usw.) an das Netz, deren Prüfung sowie die Fehlerbehebung müssen von speziell geschultem Personal mit einer elektrischen Sicherheitsgruppe von mindestens III durchgeführt werden.

3.7.10. Es ist verboten, ein Elektrowerkzeug zu betreiben, dessen periodische Inspektionsfrist abgelaufen ist oder wenn mindestens eine der folgenden Störungen auftritt:

  • Beschädigung der Steckverbindung, des Kabels oder seines Schutzschlauchs;
  • Beschädigung der Bürstenhalterabdeckung;
  • unscharfer Betrieb des Schalters;
  • Funkenbildung durch Bürsten am Kollektor, begleitet vom Auftreten eines kreisförmigen Feuers auf seiner Oberfläche;
  • Austreten von Schmiermittel aus dem Getriebe oder den Lüftungskanälen;
  • das Auftreten von Rauch oder Geruch, der für brennende Isolierung charakteristisch ist;
  • das Auftreten von erhöhtem Lärm, Klopfen, Vibration;
  • Panne, Auftreten von Rissen im Körperteil, Griff, Schutzbügel;
  • Beschädigung des Arbeitsteils des Werkzeugs;
  • Verlust der elektrischen Verbindung zwischen den Metallteilen des Gehäuses und dem Nullschutzstift des Netzsteckers.

3.7.11. Beim Arbeiten mit Elektrowerkzeugen der Klasse I in Räumen ohne erhöhte Gefahr eines Stromschlags für Arbeiter ist die Verwendung dielektrischer Handschuhe und in Räumen mit leitfähigen Böden auch dielektrische Galoschen oder Teppiche erforderlich.

Elektrowerkzeuge der Klassen II und III dürfen ohne persönliche Schutzausrüstung in Räumlichkeiten verwendet werden, ohne dass für die Arbeitnehmer ein erhöhtes Risiko eines Stromschlags besteht.

3.7.12. Beim Arbeiten mit elektrifizierten oder pneumatischen Maschinen ist Folgendes verboten:

  • Lassen Sie eine Maschine, die an ein Strom- oder Freileitungsnetz angeschlossen ist, unbeaufsichtigt.
  • Stromführende Kabel und Luftversorgungsschläuche ziehen, verdrehen, biegen;
  • rotierende Teile berühren;
  • Entfernen Sie Vibrationsschutzvorrichtungen, Schalldämpfer, umschließende Abdeckungen und Vorrichtungen zur Steuerung des Arbeitskörpers.
  • Maschinen an Kabeln oder Schläuchen tragen;
  • Arbeiten von Leitern aus;
  • Verwenden Sie Ihr eigenes Körpergewicht, um zusätzlichen Druck zu erzeugen.

3.7.13. In Arbeitspausen, bei Arbeitsende, beim Abschalten der Spannung im Stromnetz, bei Unterbrechung der Luftzufuhr, beim Reinigen, beim Wechseln von Arbeitswerkzeugen usw. Manuelle Maschinen müssen ausgeschaltet und vom Strom- oder Freileitungsnetz getrennt werden.

3.7.14. Blasen Sie keine Druckluft auf die Kleidung von Ihnen selbst oder anderen Arbeitern.

3.7.15. Beim Tragen oder Transportieren des Werkzeugs sollten seine scharfen Teile mit Abdeckungen abgedeckt werden.

3.7.16. Personen, die Elektrowerkzeuge selbst bedienen, ist es untersagt, das Gerät, Kabel, Steckverbindungen und andere Teile zu demontieren und zu reparieren. Diese Arbeiten dürfen nur von einem speziell hierfür ausgebildeten und geschulten Mitarbeiter durchgeführt werden.

3.7.17. Der Umgang mit vereisten oder nassen Teilen mit Elektrowerkzeugen ist verboten.

3.7.18. Beim Betrieb von Winden ist es verboten, die Last frei fallen zu lassen, indem die Sperrklinke vom Klinkenrad gelöst wird.

4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

4.1. Werden bei Arbeiten Störungen an Gerüstgeräten, Gebrauchtgeräten, Werkzeugen oder Schutzausrüstungen festgestellt, bei denen nach den Vorgaben der Herstelleranweisungen deren Betrieb verboten ist, sind die Arbeiten einzustellen und Ihrem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden.

4.2. Wenn im Arbeitsbereich gefährliche Zustände auftreten (Erdungsausfall; Gasgeruch in Kabelstrukturen), sind Elektriker verpflichtet, die Arbeiten einzustellen und den Arbeitsleiter zu informieren.

4.3. Wenn die Stabilität verloren geht oder die Integrität der Strukturen im Arbeitsbereich beschädigt wird, sollten die Arbeiten gestoppt und dem Vorgesetzten gemeldet werden.

4.4. Im Falle eines Unfalls leisten Sie den Opfern sofort vor Ort Erste Hilfe und rufen Sie über ein beliebiges Kommunikationsmittel oder über andere einen Krankenwagen.

4.5. Wenn ein Brand oder ein Feuer auftritt, müssen Sie dies unverzüglich der Feuerwehr über alle in der Organisation installierten Kommunikationsmittel oder über umstehende Personen melden; Ergreifen Sie nach Möglichkeit Maßnahmen, um das Feuer zu löschen.

4.6. Im Notfall, bei Gefahr für die eigene Gesundheit oder die Gesundheit anderer, sollte der Elektriker die Arbeiten sofort einstellen und den Gefahrenbereich verlassen.

5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Nach Abschluss der Arbeiten muss die Elektrofachkraft:

5.1.1. Trennen Sie Elektrowerkzeuge und andere Arbeitsgeräte von der Stromquelle.

5.1.2. Räumen Sie den Arbeitsbereich auf, indem Sie Fremdkörper aus den Gängen entfernen.

5.1.3. Wischen und schmieren Sie die reibenden Teile des Werkzeugs und legen Sie die Werkzeuge, Vorrichtungen und Steuergeräte zur Aufbewahrung in den Lagerraum.

5.1.4. Werden Arbeiten im stressfreien Zustand durchgeführt, informieren Sie die genehmigende Person darüber, dass die Arbeiten abgeschlossen sind.

5.1.5. Stellen Sie die Umzäunung von Gefahrenbereichen wieder her, schützen Sie sie, verriegeln Sie sie, schließen Sie Hochrisikogeräte ab und bringen Sie bei Bedarf Warnschilder und Plakate an.

5.1.6. Melden Sie alle Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften, die während der Arbeit auftreten, Ihrem direkten Vorgesetzten.

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