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Arbeitssicherheitsanweisung für eine Elektrofachkraft zur Überwachung von Kabelnetztrassen. Vollständiges Dokument Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Sicherheitstechnik 1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz 1.1. Die Arbeitsschutzanweisung ist ein Dokument, das Anforderungen an die sichere Arbeitsausführung der Arbeitnehmer festlegt. 1.2. Die Kenntnis der Weisungen zum Arbeitsschutz ist für alle Mitarbeiter verpflichtend. 1.3. Der Leiter der Struktureinheit ist verpflichtet, am Arbeitsplatz Bedingungen zu schaffen, die den Anforderungen des Arbeitsschutzes entsprechen, den Arbeitnehmern Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und das Studium dieser Weisung zu organisieren. Jedes Unternehmen muss sichere Wege durch das Unternehmensgebiet zum Arbeitsplatz sowie Evakuierungspläne für den Brand- und Notfall entwickeln und allen Mitarbeitern mitteilen. 1.4. Jeder Mitarbeiter muss:
Für Verstöße gegen die Anforderungen der Weisung haftet der Arbeitnehmer nach geltendem Recht. 2. Allgemeine Sicherheitsanforderungen 2.1. In diesem Beruf dürfen Personen arbeiten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich einer ärztlichen Voruntersuchung unterzogen haben und keine Kontraindikationen für die Ausübung dieser Tätigkeit haben. 2.2. Bei der Einstellung durchläuft ein Mitarbeiter eine Einführungsbesprechung. Vor der Zulassung zur selbständigen Tätigkeit muss er Folgendes bestehen:
Für Arbeitnehmer, die das Recht haben, einen Arbeitsplatz vorzubereiten, zuzulassen, das Recht zu haben, als Arbeitsleiter, Beobachter und Mitglied des Teams zu fungieren, ist es notwendig, die Kenntnis der branchenübergreifenden Arbeitsschutzregeln (Sicherheitsregeln) für den Betrieb zu überprüfen von elektrischen Anlagen (nachfolgend „Ordnung“ genannt) in dem Umfang, der den Pflichten der Verantwortlichen für den Arbeitsschutz entspricht. 2.3. Die Zulassung zur selbständigen Tätigkeit wird durch eine entsprechende Anordnung für die Struktureinheit des Unternehmens erteilt. 2.4. Einem neu eingestellten Mitarbeiter wird ein Qualifikationsnachweis ausgestellt, in dem ein entsprechender Eintrag über die Überprüfung der Kenntnis der in Abschnitt 2.2 genannten Anweisungen und Regeln sowie über die Berechtigung zur Ausführung besonderer Arbeiten zu vermerken ist. Der Befähigungsnachweis für diensthabendes Personal bei der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben kann vom Schichtleiter der Werkstatt oder nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten bei ihm aufbewahrt werden. 2.5. Mitarbeiter, die die Kenntnisprüfung nicht innerhalb der festgelegten Fristen bestanden haben, dürfen nicht selbstständig arbeiten. 2.6. Der Mitarbeiter im Arbeitsprozess muss bestehen:
2.7. Arbeitnehmer, die bei einer Eignungsprüfung eine ungenügende Note erhalten haben, dürfen nicht selbstständig arbeiten und müssen sich spätestens nach einem Monat einer zweiten Prüfung unterziehen. Bei Verstößen gegen Arbeitsschutzvorschriften wird je nach Art des Verstoßes eine außerplanmäßige Einweisung oder ein außerordentlicher Kenntnistest durchgeführt. 2.8. Das Opfer oder der Augenzeuge muss jeden Unfall oder Unfall unverzüglich seinem/ihrem direkten Vorgesetzten melden. 2.9. Jeder Mitarbeiter muss den Standort des Erste-Hilfe-Kastens kennen und diesen nutzen können. 2.10. Werden fehlerhafte Geräte, Werkzeuge und Schutzausrüstungen festgestellt, hat der Mitarbeiter dies seinem direkten Vorgesetzten mitzuteilen. Es ist nicht gestattet, mit defekten Geräten, Werkzeugen und Schutzausrüstungen zu arbeiten. Um einen Stromschlag zu vermeiden, berühren oder treten Sie nicht auf defekte überhängende Drähte. 2.11. In elektrischen Anlagen ist es Personen, Mechanismen und Hebemaschinen nicht gestattet, sich unter Spannung stehenden, ungeschützten spannungsführenden Teilen in geringeren Abständen als den in Tabelle 1 angegebenen zu nähern. Tabelle 1. Zulässige Abstände zu spannungsführenden Teilen
2.12. Es ist nicht gestattet, Zugänge zu Schilden mit Feuerlöschgeräten und zu Hydranten zu verstopfen sowie Feuerlöschgeräte für andere Zwecke zu verwenden. 2.13. Bei der Wartung von Kabelnetzstrecken können folgende gefährliche und schädliche Produktionsfaktoren auftreten:
2.14. Zum Schutz vor der Einwirkung gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren ist die Verwendung geeigneter Schutzausrüstung erforderlich. Zum Schutz vor Stromschlägen ist die Verwendung von dielektrischen Handschuhen, Stiefeln, Galoschen, Pads, Kappen, tragbaren und stationären Erdungsgeräten, Spannungsanzeigen, isolierenden Betätigungsstangen und -zangen sowie Sanitärwerkzeugen mit isolierenden Griffen erforderlich. Bei unzureichender Ausleuchtung des Arbeitsbereichs sollte eine zusätzliche lokale Beleuchtung eingesetzt werden. Es sollten nur fabrikgefertigte tragbare Lampen verwendet werden. Eine tragbare Handlampe sollte über ein Metallgeflecht, einen Aufhängehaken und einen Schlauch mit Stecker verfügen. Zur Beleuchtung von Arbeitsplätzen in Brunnen und Tunneln sollten 12-V-Lampen oder explosionsgeschützte Akkulampen verwendet werden. Der Transformator für die 12-V-Armaturen muss außerhalb des Brunnens oder Tunnels platziert werden. Bei Arbeiten im Einflussbereich des elektrischen Feldes ist es erforderlich, den Aufenthalt in diesem Bereich je nach Höhe der elektrischen Feldstärke zu begrenzen oder Abschirmgeräte bzw. Abschirmkleidungssätze zu verwenden. Bei der Inspektion von Kabeln entlang von Kabel- und anderen Überführungen dürfen nur stationäre Kabelwartungsgeräte oder vom Boden aus mit einem Fernglas verwendet werden. Um den Kopf vor Stößen zu schützen, ist es erforderlich, bei der Arbeit einen Schutzhelm mit Kinnriemen zu tragen. Sie können die Arbeit nur in spezieller Kleidung beginnen. Beim Überqueren von Straßen müssen Sie die Verkehrsregeln befolgen, und beim Überqueren von Eisenbahnschienen müssen Sie die vom Eisenbahnministerium der Russischen Föderation festgelegten Regeln befolgen. Bei niedrigen Lufttemperaturen ist es notwendig, warme Overalls zu tragen und abwechselnd in einem warmen Raum zu arbeiten. 2.15. Der Elektriker muss im Overall arbeiten und Schutzausrüstung verwenden, die den aktuellen Industriestandards entspricht. Abhängig von der Art der Arbeiten und den Bedingungen ihrer Herstellung werden dem Elektriker vorübergehend kostenlos zusätzliche Overalls und Schutzausrüstung für diese Bedingungen zur Verfügung gestellt. 3. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn 3.1. Vor Beginn einer Arbeitsschicht:
3.2. Der Elektriker muss mit der Liste der gasgefährdenden unterirdischen Bauwerke vertraut sein, die in den Plänen und Zeichnungen gekennzeichnet sein müssen. 4. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs 4.1. Die Inspektion von Kabeln in unterirdischen Bauwerken, die nicht gasgefährdend sind, muss von mindestens zwei Arbeitern durchgeführt werden. In Kraftwerken und Umspannwerken kann ein Arbeiter der Gruppe III Tunnel inspizieren. 4.2. Inspektionen von Kabeln in unterirdischen Bauwerken, bei denen das Auftreten schädlicher Gase möglich ist, müssen von mindestens drei Mitarbeitern durchgeführt werden, davon zwei Versicherer. 4.3. Vor und während der Arbeiten in einem unterirdischen Bauwerk muss für natürliche und erzwungene Belüftung gesorgt werden. Eine natürliche Belüftung entsteht durch das Öffnen von mindestens zwei Luken und die Installation spezieller Vordächer in deren Nähe, um die Luftströme zu lenken. Die Zwangsbelüftung erfolgt durch einen Ventilator oder Kompressor für 10-15 Minuten, um einen vollständigen Luftaustausch in einem unterirdischen Bauwerk durch einen Schlauch zu ermöglichen, der nach unten führt und den Boden nicht um 0,25 m erreicht. Die Verwendung von Druckgasflaschen zur Belüftung ist nicht gestattet. Wenn eine natürliche oder erzwungene Belüftung keine vollständige Entfernung der Schadstoffe gewährleistet, ist der Abstieg in ein unterirdisches Bauwerk nur unter Verwendung eines Atemschutzes, einschließlich der Verwendung einer Schlauchgasmaske, gestattet. 4.4. Bei Inspektionen in unterirdischen Bauwerken müssen zwei Luken oder zwei Türen geöffnet sein, damit sich Arbeiter dazwischen befinden. An geöffneten Luken müssen Warnschilder oder Absperrungen angebracht werden. 4.5. Vor der Erlaubnis zum Arbeiten in Kabeltunneln müssen die darin befindlichen Brandschutzeinrichtungen von Automatikbetrieb auf Fernsteuerung umgestellt und am Steuerschlüssel ein Plakat „Nicht einschalten! Es wird gearbeitet“ angebracht werden. 4.6. Unter Feldbedingungen ist es während eines Gewitters nicht gestattet, sich in der Nähe oder unter Baumkronen aufzuhalten. 4.7. In Brunnen und Tunneln sowie in der Nähe offener Luken ist das Rauchen nicht gestattet. 4.8. Offenes Feuer ist zur Beleuchtung in Brunnen und Tunneln nicht gestattet. 4.9. Der Elektriker muss die Schachtabdeckungen mit speziellen Schlüsseln, Haken und einem Brecheisen öffnen und sie in eine stabile Position bringen, um ein Herunterfallen und Verletzungen der Hände und Füße der Abdeckung zu vermeiden. 4.10. Es ist nicht gestattet, mit der Arbeit zu beginnen, ohne die unterirdischen Bauwerke auf Gasverunreinigungen zu überprüfen. Tritt Gas auf, müssen die Arbeiten in Brunnen und Tunneln eingestellt und die Arbeiter aus der Gefahrenzone entfernt werden, bis die Quelle der Gasverunreinigung identifiziert und beseitigt ist. 4.11. Das Eindringen in die Zäune von Kabelkonfektionen von Kabeleinspeisungsgeräten ist nicht gestattet. 4.12. In offenen Bereichen und unter Feldbedingungen sollten Sie mit dielektrischen Galoschen um Kabeltrassen herumgehen. 4.13. Das Durchqueren von Gewässern ist mit einer Schwimmweste oder einem Rettungsring erforderlich. 4.14. Die Überquerung von Flüssen und Seen auf Eis sollte zunächst nach Bestimmung der Eisdicke erfolgen. 4.15. Beim Besuch des Aushubarbeitsbereichs sollten Sie darauf achten, keine Bereiche zu betreten, in denen Kräne und Baumaschinen im Einsatz sind. Nähern Sie sich nicht dem Rand des Grabens. Tragen Sie einen Schutzhelm. 4.16. Berühren Sie freiliegende Kabel nicht und kommen Sie ihnen nicht zu nahe, es sei denn, es wurden die notwendigen organisatorischen und technischen Maßnahmen getroffen, um sie für die Inspektion oder Arbeit vorzubereiten. 4.17. Inspizieren Sie Kabelschächte und -kanäle nicht allein oder ohne Ausrüstung. 4.18. Bei der Inspektion der Kabeltrasse sollten Sie gefährdete Bereiche meiden. Nähern Sie sich Anschlussdichtungen (Trichtern) sowie freiliegenden Kabeln, die Anzeichen von Beschädigungen aufweisen, nicht in unzulässiger Entfernung, um Stromschläge oder Verbrennungen durch einen Kurzschluss an der Schadensstelle zu vermeiden. Ergreifen Sie umgehend Maßnahmen zur Abgrenzung des Gefahrenbereichs, ermitteln Sie den Disponentennamen des Kabels und melden Sie den Schaden dem diensthabenden Disponenten. 4.19. Während des Rundgangs und der Inspektion der Kabeltrasse dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden. 5. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen 5.1. Im Notfall (Unfall, Brand, Naturkatastrophe) die Arbeiten sofort einstellen und die Situation dem höheren Einsatzpersonal melden. 5.2. Im Brandfall: 5.2.1. Benachrichtigen Sie alle in der Nähe arbeitenden Personen und ergreifen Sie Maßnahmen zum Löschen des Feuers. Brennende Teile elektrischer Anlagen und stromführender Leitungen sollten mit Kohlendioxid-Feuerlöschern gelöscht werden. 5.2.2. Ergreifen Sie Maßnahmen, um Ihren direkten Vorgesetzten oder andere Beamte zum Brandort zu rufen. 5.2.3. Je nach Einsatzlage ist auf den örtlichen Brandbekämpfungsplan zu reagieren. 5.3. Im Falle eines Unfalls ist es erforderlich, das Opfer unverzüglich von den Auswirkungen des traumatischen Faktors zu befreien, ihm eine erste (vormedizinische) medizinische Versorgung zu gewähren und den unmittelbaren Vorgesetzten über den Unfall zu informieren. Bei der Befreiung des Opfers von der Einwirkung von elektrischem Strom ist darauf zu achten, dass Sie selbst nicht mit dem stromführenden Teil in Berührung kommen oder unter Trittspannung stehen. 6. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit 6.1. Am Ende des Arbeitstages:
7. Liste der akzeptierten Abkürzungen
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