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Arbeitssicherheitsanweisungen für leitende Turbinenanlagenbetreiber. Vollständiges Dokument Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Sicherheitstechnik 1. Einleitung 1.1. Die Arbeitsschutzanweisung ist das wichtigste Dokument, das für Arbeitnehmer die Verhaltensregeln am Arbeitsplatz und die Anforderungen an die sichere Arbeitsausführung festlegt. 1.2. Die Kenntnis der Anweisungen zum Arbeitsschutz ist für Arbeitnehmer aller Kategorien und Qualifikationsgruppen sowie deren unmittelbare Vorgesetzte obligatorisch. 1.3. Die Verwaltung des Unternehmens (Werkstatt) ist verpflichtet, am Arbeitsplatz Bedingungen zu schaffen, die den Arbeitsschutzvorschriften entsprechen, den Arbeitnehmern Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und das Studium dieser Arbeitsschutzanweisung zu organisieren. Jedes Unternehmen muss sichere Wege durch das Unternehmensgebiet zum Arbeitsplatz sowie Evakuierungspläne für den Brand- und Notfall entwickeln und allen Mitarbeitern mitteilen. 1.4. Jeder Arbeitnehmer muss:
Es ist verboten, Anordnungen auszuführen, die den Anforderungen dieser Anleitung und den „Sicherheitsregeln für den Betrieb elektrischer Anlagen“ (PTB) widersprechen. - M.: Energoatomizdat, 1987. 2. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz 2.1. In diesem Beruf dürfen Personen arbeiten, die nicht jünger als 18 Jahre sind, eine ärztliche Voruntersuchung bestanden haben und bei denen keine Kontraindikationen für die Ausübung der oben genannten Arbeiten vorliegen. 2.2. Bei der Einstellung muss sich ein Arbeitnehmer einer Einführungsunterweisung unterziehen. Bevor ein Arbeitnehmer selbstständig arbeiten darf, muss er Folgendes bestehen:
2.3. Die Zulassung zur selbständigen Tätigkeit sollte durch eine entsprechende Anordnung für die Struktureinheit des Unternehmens erfolgen. 2.4. Einem neu eingestellten Arbeitnehmer wird ein Qualifikationsnachweis ausgestellt, in dem ein entsprechender Eintrag über die Überprüfung der Kenntnis der in Abschnitt 2.2 genannten Anweisungen und Regeln sowie die Berechtigung zur Ausführung besonderer Arbeiten zu vermerken ist. Der Befähigungsnachweis für diensthabendes Personal bei der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben kann vom Schichtleiter der Werkstatt oder nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten bei ihm aufbewahrt werden. 2.5. Arbeitnehmer, die die Kenntnisprüfung nicht innerhalb der festgelegten Fristen bestanden haben, dürfen nicht selbstständig arbeiten. 2.6. Der Arbeiter im Arbeitsprozess muss bestehen:
2.7. Personen, die bei der Eignungsprüfung eine ungenügende Note erhalten haben, dürfen keine selbstständige Tätigkeit ausüben und müssen sich spätestens nach einem Monat einer Wiederholungsprüfung unterziehen. Bei Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften wird je nach Art der Verstöße eine außerplanmäßige Einweisung oder eine außerordentliche Kenntnisprüfung durchgeführt. 2.8. Im Falle eines Unfalls ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Opfer vor dem Eintreffen des medizinischen Personals Erste Hilfe zu leisten. Bei einem Unfall mit dem Arbeitnehmer selbst muss er je nach Schwere der Verletzung ärztliche Hilfe in einem Gesundheitszentrum in Anspruch nehmen oder sich selbst Erste Hilfe (Selbsthilfe) leisten. 2.9. Jeder Mitarbeiter muss den Standort des Erste-Hilfe-Kastens kennen und diesen nutzen können. 2.10. Werden fehlerhafte Geräte, Werkzeuge und Schutzausrüstungen festgestellt, muss der Arbeitnehmer seinen unmittelbaren Vorgesetzten informieren. Es ist verboten, mit defekten Geräten, Werkzeugen und Schutzausrüstungen zu arbeiten. 2.11. Um einen Stromschlag zu vermeiden, treten Sie nicht auf gebrochene, herabhängende Kabel und berühren Sie diese nicht. 2.12. Die Nichteinhaltung der Anforderungen der Arbeitsschutzanweisung für einen Arbeitnehmer gilt als Verstoß gegen die Produktionsdisziplin. Für Verstöße gegen die Anforderungen der Weisung haftet der Arbeitnehmer nach geltendem Recht. 2.13. Im Wartungsbereich der Ausrüstung des leitenden Turbinenwerkstattbetreibers können folgende gefährliche und schädliche Produktionsfaktoren auftreten: rotierende und sich bewegende Maschinen und Mechanismen, erhöhte oder verringerte Lufttemperatur im Arbeitsbereich, erhöhte Geräusch- und Vibrationspegel im Arbeitsplatz, giftig (im Bereich von Ölpipelines und einem Öltank mit feuerhemmenden Ölen). 2.14. Zum Schutz vor der Einwirkung gefährlicher und schädlicher Faktoren ist die Verwendung geeigneter Schutzausrüstung erforderlich. Bei der Wartung rotierender Maschinen dürfen sich keine umherfliegenden Kleidungsstücke in den beweglichen Maschinenteilen verfangen. Ist ein Aufenthalt in der Nähe heißer Geräteteile erforderlich, sind Maßnahmen zum Schutz vor Verbrennungen und hohen Temperaturen zu ergreifen (Geräteumzäunung, Belüftung, warme Overalls). Bei Arbeiten in Räumen mit Lufttemperaturen über 33°C müssen Luftspritzanlagen installiert werden. Arbeiten in Bereichen mit niedriger Umgebungstemperatur sollten in warmen Overalls und im Wechsel mit warmen Temperaturen durchgeführt werden. Bei erhöhtem Lärmpegel ist die Verwendung von Lärmschutzausrüstung (Kopfhörer, Ohrstöpsel etc.) erforderlich. Bei Arbeiten im Bereich von Ölleitungen und einem Öltank mit feuerbeständigen Ölen ist es erforderlich, die Arbeiten in speziell dafür vorgesehener Kleidung durchzuführen und sich nach der Arbeit gründlich die Hände mit warmem Wasser und Seife zu waschen. Beim Aufenthalt in Räumen mit Betriebseinrichtungen (ausgenommen Schalttafeln) ist das Tragen eines Schutzhelmes erforderlich, um den Kopf vor Stößen durch zufällige Gegenstände zu schützen. 2.15. Der leitende Fahrer muss spezielle Kleidung tragen und Schutzausrüstung verwenden, die den aktuellen Industriestandards entspricht. 2.16. Dem leitenden Fahrer wird gemäß Branchenstandard folgende persönliche Schutzausrüstung kostenlos zur Verfügung gestellt:
Bei Ausgabe eines doppelten Wechseloveralls verdoppelt sich die Tragedauer. Abhängig von der Art der Arbeiten und den Bedingungen ihrer Herstellung werden dem leitenden Ingenieur der Kessel- und Turbinenwerkstatt vorübergehend kostenlos zusätzliche Overalls und Schutzausrüstung für diese Bedingungen zur Verfügung gestellt. 3. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit 3.1. Vor der Annahme einer Schicht muss der Chefingenieur:
3.2. Es ist verboten:
4. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit 4.1. Begehungen und Inspektionen von Anlagen, Zulassung von Reparaturpersonal zur Arbeit sowie Routinearbeiten müssen vom leitenden Turbinenanlagenbetreiber mit Wissen und Erlaubnis des vorgesetzten Personals durchgeführt werden. 4.2. Es ist während der Kontrolle und Umleitung verboten:
4.3. Halten Sie beim Starten rotierender Maschinen einen Sicherheitsabstand zu diesen ein. 4.4. Wenn Wasser auf die Bedientasten gegossen wird, sollten diese mit dielektrischen Handschuhen bedient werden. 4.5. Vor der Durchführung von Drucktests an Geräten muss sichergestellt werden, dass alle am Gerät installierten Kontroll- und Messgeräte vorhanden und funktionsfähig sind. Außerdem muss dafür gesorgt werden, dass Wartungspersonal an den Instrumenten arbeitet, um Druckanstiege über den festgelegten Grenzwert hinaus rechtzeitig zu verhindern. 4.6. Es ist verboten, defekte Geräte sowie Geräte mit defekten oder deaktivierten Notabschaltvorrichtungen für Verriegelungen, Schutzvorrichtungen und Alarme zu betreiben. 4.7. Es ist verboten, in unterirdische Bauwerke, Reservoirs oder Rohrleitungen abzusteigen, wenn Wasser mit einer Temperatur von 45 °C oder mehr vorhanden ist. Bei Wassertemperaturen unter 45°C darf der Wasserstand 200 mm nicht überschreiten. 4.8. Es ist verboten, ohne Schlauchgasmaske, Rettungsgürtel und Signalrettungsseil in gedämpfte unterirdische Bauwerke abzusteigen. 4.9. Es ist untersagt, Geräte in Betrieb zu nehmen, zu testen und Druckprüfungen durchzuführen, bis die Reparaturarbeiten vollständig abgeschlossen sind, der Arbeitsauftrag geschlossen und übergeben wurde und das Reparaturpersonal von den Geräten entfernt wurde, der Arbeitsplatz gereinigt wurde und alle dauerhaften Absperrungen angebracht wurden Die gesamte Instrumentierung wird auf Verfügbarkeit und Wartungsfreundlichkeit überprüft. 4.10. Beim Ausblasen von Wasseranzeigegeräten muss der leitende Bediener neben dem Glas des Wasserzählers stehen und alle Arbeiten mit Schutzbrille und Segeltuchhandschuhen durchführen. 4.11. Die Prüfung des Sicherheitsschalters durch Erhöhung der Rotordrehzahl muss nach einem vom Chefingenieur des Kraftwerks genehmigten Prüfprogramm erfolgen. Vor der Prüfung des Sicherheitsschalters ist eine Einweisung des an der Prüfung beteiligten Personals vorzunehmen und diese im Einweisungsprotokoll zu protokollieren. 4.12. Bei Defekten im Steuerungs- und Dampfverteilungssystem ist der Start der Turbine verboten. 4.13. Es ist verboten, Arbeiten im Zusammenhang mit dem Austausch und der Reparatur von Armaturen an Ölleitungen sowie der Demontage von Steuerteilen (mit Ausnahme des Austauschs von Manometern) bei laufender Turbine oder Ölpumpe durchzuführen. 4.14. Werden Fisteln in den Dampf-Wasser-Kanälen festgestellt, ist der leitende Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich dem Schichtleiter der Werkstatt zu melden. 4.15. Das Aufwärmen, Starten und Spülen von Dampfleitungen muss gemäß den örtlichen Anweisungen oder nach speziellen, von der Unternehmensleitung genehmigten Programmen erfolgen. 4.16. Beim Arbeiten mit feuerfesten Ölen („Ivviol-3, OMTI“) sind die Anforderungen besonderer Anweisungen zu beachten. Am Arbeitsplatz des leitenden Fahrers muss eine Filtergasmaske der Marke BKF vorhanden sein. Bei feuerbeständigem Öl Auf heißen Oberflächen werden Schadstoffe freigesetzt. In diesem Fall ist die Verwendung einer Gasmaske der Marke BKF erforderlich. 4.17. Feuerbeständiges Öl „Ivviol-3“ ist eine giftige Substanz. Die toxische Wirkung von Ivviol-3-Öl tritt auf, wenn es in den Magen-Darm-Trakt gelangt, sogar durch intakte Haut eindringt und Dämpfe und Aerosole einatmet. Öl „Ivviol-3“ hat eine paralytische Wirkung und kumulative Eigenschaften. 4.18. Bei Arbeiten, bei denen ein direkter Kontakt mit schwer entflammbarem Öl möglich ist, sollte der Turbinenbetreiber Schutzkleidung und Handschuhe tragen. Tragen Sie keine Handschuhe an Händen, die mit Ivviol-Öl kontaminiert sind. 4.19. Bei einer Kontamination mit schwer entflammbarem Öl infolge einer Notentriegelung oder Undichtigkeiten ist die Schutzkleidung unverzüglich nach Beseitigung der Schadensfolgen auszutauschen. 4.20. Vor dem Essen und Rauchen sowie nach Kontakt mit feuerbeständigem Öl müssen Sie Ihre Hände gründlich mit warmem Wasser, Seife und einer Bürste waschen. 4.21. Wenn feuerbeständiges Öl auf Ihre Haut gelangt, wischen Sie die Stelle mit einem Taschentuch ab und waschen Sie sie anschließend mehrmals mit warmem Wasser und Seife. 4.22. Verschütteter Kraftstoff und Schmiermittel im Maschinenraum sollten sofort beseitigt und der Boden trocken gewischt werden. Öl nicht mit heißen Oberflächen, Kellern oder Kabeltrassen in Berührung bringen. 4.23. Es ist verboten, Arbeiten im Zusammenhang mit dem Austausch und der Reparatur von Armaturen an Ölleitungen sowie der Demontage von Steuerteilen (mit Ausnahme des Austauschs von Manometern) bei laufender Turbine oder Ölpumpe durchzuführen. Vor Beginn der vorgeschriebenen Arbeiten müssen Feuerlöschmittel an den Hauptdienststellen im Bereich des Kraftwerks für den Einsatz vorbereitet werden. 4.24. Die Befüllung des Öltanks muss zentral über Ölleitungen erfolgen. Es ist verboten, das Ölsystem durch die Lieferung von Öl in tragbaren Tanks an die Öltanks von Kraftwerken wieder aufzufüllen. 4.25. Das Öffnen und Schließen von Toren und Ventilen erfordert spezielle Vorrichtungen. Es ist verboten, zu diesem Zweck Hebel (Brecheisen, Rohre und andere Gegenstände) zu verwenden. 4.26. Beim Prüfen und Aufwärmen von Dampf- und Wasserleitungen nach der Reparatur sollte das Anziehen der Schrauben der Flanschverbindungen bei einem Überdruck von nicht mehr als 0,5 MPa (5 kgf/cm²) erfolgen. Die Öldichtungen von Stahlkompensatoren sollten mit einem Druck von nicht mehr als 1,2 MPa (12 kgf/cm²) angezogen werden, und zwar vorsichtig, damit die Schrauben nicht abreißen. 4.27. Kompensatoröldichtungen und -armaturen dürfen bei einem Überdruck in Rohrleitungen von nicht mehr als 0,02 MPa (0,2 kgf/cm²) und einer Kühlmitteltemperatur von nicht mehr als 45 °C nachgefüllt werden. Es ist zulässig, die Stopfbuchspackung von Kompensatoren auszutauschen, nachdem die Rohrleitung vollständig entleert ist. 4.28. Um ein Abreißen der Gewinde zu vermeiden, sollten die Anschlussarmaturen der Steuer- und Messgeräte (um Leckagen durch die Gewinde zu vermeiden) nur mit Schraubenschlüsseln angezogen werden, deren Größe den Kanten der anzuziehenden Elemente entsprechen muss, und zwar bei einem Druck von Nr mehr als 0,3 MPa (3 kgf/cm²). Die Verwendung anderer Schlüssel oder Verlängerungshebel für diese Zwecke ist untersagt. Beim Anziehen einer Schraubverbindung sollte sich der Arbeiter auf der gegenüberliegenden Seite befinden, damit beim Reißen des Gewindes kein Wasser- oder Dampfstrahl austreten kann. 4.29. Der Zugang des Wartungspersonals muss direkt am Gerät erfolgen. Gleichzeitig werden die Zuverlässigkeit der Abschaltung, der Austrocknung (Desparation) und der Schutz des Gefahrenbereichs überprüft. Es ist verboten, Zulassungen an Schalttafeln oder in Büros vorzunehmen. Reparaturpersonal, das unerlaubt Arbeiten direkt an zur Reparatur entnommenen Geräten beginnt, ist vom leitenden Fahrer unverzüglich vom Arbeitsplatz zu entfernen. 4.30. Der leitende Turbinenanlagenbetreiber muss während seiner Schicht die Erfüllung seiner Aufgaben durch das ihm unterstellte Betriebspersonal überwachen und Verstöße gegen sichere Praktiken, Arbeitsmethoden und Produktionsdisziplin unverzüglich unterbinden. Machen Sie einen Vorschlag zur Verhängung von Strafen gegen Verstöße, entfernen Sie Personen von der Arbeit, die die Anforderungen der Arbeitsschutzanweisungen für ihren Beruf nicht einhalten, und benachrichtigen Sie den Geschäftsleiter darüber. 5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit 5.1. Am Ende der Schicht muss der leitende Ingenieur der Turbinenwerkstatt:
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