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Anweisungen zum Arbeitsschutz für das Servicepersonal von Flößereischiffen. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich einer ärztlichen Untersuchung unterzogen haben und für die Ausübung dieser Art von Arbeiten geeignet sind, unterwiesen und geschult wurden, ihre Kenntnisse im Arbeitsschutz, Brandschutz und in der Ersten Hilfe geprüft haben und die praktischen Fähigkeiten beherrschen über die sichere Durchführung von Techniken und über ein spezielles Zertifikat verfügen.

1.2. Das Führungspersonal von Schiffen muss über Dokumente über eine besondere Ausbildung (nautisches Diplom oder Zeugnis) verfügen, und normale Mitglieder der Schiffsbesatzung müssen über die erforderliche theoretische und praktische Ausbildung verfügen, die durch ein Qualifikationszeugnis oder ein Zeugnis bestätigt wird.

1.3. Flößereischiffe müssen den Anforderungen des Flussregisters entsprechen und gemäß den Regeln und Anweisungen sowie den Wartungs- und Reparaturanforderungen betrieben werden.

1.4. Der Wachmann ist verpflichtet, die Übernahme der Wache und den Wachwechsel dem Kapitän-Mechaniker zu melden. Betrunkene oder kranke Besatzungsmitglieder dürfen nicht zuschauen.

1.5. Der Mechaniker-Seemann hat das Recht, nur mit solchen Mechanismen und Geräten zu arbeiten, deren Wartung für diese Position durch Stellenbeschreibungen und gesonderte Anordnungen des Kapitän-Mechanikers vorgesehen ist.

1.6. Jegliche Arbeiten am Schiff dürfen nur mit Wissen und Genehmigung des Kapitäns-Ingenieurs durchgeführt werden. Auch bei Unklarheiten im Arbeitsablauf sollten Sie sich an ihn wenden. Die komplexesten, verantwortungsvollsten und gefährlichsten Arbeiten sollten nur unter der direkten Aufsicht des Kapitäns-Mechanikers durchgeführt werden.

1.7. Spannweiten, Öffnungen in Bollwerken, abnehmbare und zusammenklappbare Geländer, die während der Arbeitszeit offen oder entfernt sind, müssen am Ende sowie in den Pausen geschlossen oder an ihrer Stelle angebracht werden. Gleichzeitig müssen die Racks sicher in den Steckdosen befestigt werden.

1.8. Leitern und Laufstege müssen auf Anordnung des Kapitäns-Mechanikers bewegt und entfernt werden.

Die angehobene Leiter (Gangway) sollte stabil und verwindungsfrei auf den Auflageflächen aufliegen. Die Leiter (Gangway) muss an Bord so befestigt werden, dass sie sich nicht entlang der Seite des Schiffes oder des Liegeplatzes bewegen kann. Geländer müssen fest befestigt und funktionstüchtig sein.

1.9. Der Auf- und Abstieg auf der Leiter (Gangway) ist jeweils nur einer Person gestattet.

Es ist verboten, Lasten entlang der Leiter zu heben und abzusenken, während sich Personen darauf bewegen, auf Leitern und Gangways zu laufen, sich von Schiff zu Schiff, zum Ufer oder Pier auf Brettern, defekten oder unzuverlässig verlegten Leitern (Gangways) zu bewegen.

1.10. Der Aufpasser-Seemann ist verpflichtet, Schiffsarbeiten in Overalls, Arbeitshandschuhen, Spezialschuhen und unter Verwendung von Sicherheitsvorrichtungen durchzuführen. Overalls müssen mit allen Knöpfen geschlossen und Sicherheitsschuhe geschnürt sein. Das Arbeiten mit Seilen ohne Handschuhe ist verboten.

1.11. Es ist verboten, Festmacher- und Außenbordarbeiten durchzuführen, auf Lastkähnen zu arbeiten, sich auf Decks und schwimmenden Anlagen in der Nähe von Stellen ohne Türschutz oder hinter der Reling ohne Arbeitswesten für die Flößerei aufzuhalten.

1.12. Während des Dienstes muss der Seemann dafür sorgen, dass alle Gänge und Arbeitsplätze frei von Fremdkörpern, Schnee, Eis, verschütteten Ölprodukten und anderen Substanzen sind.

Um die Ladung beim Verlegen über die gesamte Decksfläche durchzubewegen, sollten speziell verlegte Leitern und Laufstege verwendet werden.

1.13. Am Arbeitsplatz dürfen sich keine unbefugten Personen aufhalten. Es ist verboten, bei Arbeiten, die Aufmerksamkeit und Konzentration erfordern, irrelevante Gespräche zu führen.

1.14. Um Brände zu vermeiden, ist das Rauchen im Akkuraum, in Räumen, in denen brennbare Stoffe (Kraftstoff, Farben usw.) gelagert werden, und an der Lukenöffnung während der Kraftstoffentnahme verboten. Es ist nicht gestattet, Altölprodukte und Bilgenwasser über Bord zu entleeren.

1.15. Beim Messen der Tiefe mit einem Handlot oder einer Winde muss auf dem Deck genügend Freiraum vorhanden sein. Bei Sondierungen ist der Aufenthalt auf der Innenseite des Geländers bzw. Schanzkleides erforderlich, das Bücken über das Geländer ist verboten.

1.16. Es ist verboten, während der Fahrt auf den Schanzkleidern oder Relingsbrüstungen zu stehen oder zu sitzen, ungeschützte Bereiche des Decks zu betreten, Wischmopps über Bord zu waschen und Wasser von über Bord zu schöpfen; vom Schiff aus schwimmen.

1.17. Dienstpersonal, das gegen Arbeitsschutzbestimmungen verstößt, unterliegt der disziplinarischen Haftung, wenn sein Handeln keine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich zieht.

2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

2.1. Ziehen Sie Overall, Schuhe und andere persönliche Schutzausrüstung an (Arbeitsweste für die Flößerei, Handschuhe).

2.2. Vor Beginn der Arbeiten muss sich das Wartungspersonal mit dem Ablauf der durchgeführten Arbeiten, der Vorgehensweise im Umgang mit anderen Arbeitern und der Festlegung der Signalisierung vertraut machen.

2.3. Überprüfen Sie die ordnungsgemäße Funktion von Geräten, Vorrichtungen, Werkzeugen, Rettungsmitteln, Zäunen, Takelagen und Signalgeräten.

2.4. Befreien Sie Durchgänge und Arbeitsplätze von Fremdkörpern, Schnee, Eis, Schmutz und verschütteten Ölprodukten.

2.5. Werden bei der Inspektion Mängel festgestellt, die den sicheren Betrieb gefährden und sich nicht selbst beseitigen lassen, ist eine Meldung an den Arbeitsleiter erforderlich. Es ist verboten, bei Störungen am Schiff zu arbeiten.

3. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs

3.1. Schweißarbeiten.

3.1.1. Die Festmacherarbeiten, die Bereitstellung, das Verbot und die Rückgabe des Festmacherseils erfolgen unter Anleitung und auf Befehl des Wachchefs.

3.1.2. Bei Verwendung des Wurfendes sollte dieses nach dem Warnruf „Vorsicht!“ serviert werden.

3.1.3. Die Zuführung der Festmacherleine von der Bucht oder vom Aussichtspunkt aus sollte erst erfolgen, nachdem diese in ausreichender Menge durch Schläuche ohne Heringe über das Deck verteilt wurde. Verfügt die Aussicht über eine Bremse und einen Drehkranz, kann die Festmacherleine direkt von dort aus zugeführt werden.

3.1.4. Bevor Sie mit Festmacherleinen arbeiten, müssen Sie sicherstellen, dass der Griff zum Drehen der Ansicht vor dem Entlüften entfernt oder ausgeschaltet wird und die Ansicht selbst sicher in der Arbeitsposition fixiert ist.

Beim Wickeln und Verlegen des Festmacherseils nicht über die Sicht beugen.

3.1.5. Es ist verboten, Festmacherleinen mit Heringen und unbestückten Enden gebrochener Drähte zuzuführen. Beim Zuführen von Festmacherseilen ist es nicht gestattet, sich in den Spulen oder Schläuchen aufzuhalten, mit dem Fuß auf das Seil zu treten und auch nicht zuzulassen, dass das zu ätzende Seil in den Händen rutscht.

3.1.6. Bei einer Schanzkleidhöhe von mehr als 0,9 m oder bei einem Schanzkleid mit Einsturz ist es notwendig, das Ende des Festmacherseils mit einem Spezialhaken durch die Klüse zu ziehen. Gleichzeitig ist es verboten, den Kotflügel zu betreten.

3.1.7. Während des Anlegens ist es nicht gestattet, vom Schiff zum Pier, Ufer oder einem anderen Schiff zu springen. Hierzu sollten Sie Leitern (Gangways) verwenden.

3.1.8. Beim Verlegen des Festmacherseils auf den Pollern bzw. Festmacherpollern sollten sich die Hände am Fuß des Feuers befinden. Es ist verboten, beim Befestigen am Poller und beim Spannen mit dem Fuß oder der Hand auf das Seil zu drücken. Sie müssen das Seil nicht näher als 1 m vom Poller oder einer anderen Festmachervorrichtung mit den Händen greifen.

3.1.9. Wenn Sie ein straff gespanntes Seil von den Pollern lösen, müssen Sie zuerst das Seil lockern und dann die Schläuche entfernen.

3.1.10. Während der Bewegung des Schiffes entlang des Liegeplatzes durch Trägheit oder mit dem Fluss des Seils ist es notwendig, so viele Schläuche an den Pollern zu entlüften, dass das Schiff angehalten werden kann, wenn das Wurzelende von Hand festgehalten wird. Bei der Befestigung des Seils am Poller unter diesen Bedingungen ist es notwendig, das Seil so locker zu lassen, dass Zeit bleibt, die erforderliche Anzahl Schläuche zu werfen, bevor es gespannt wird.

3.1.11. Bei der Verwendung von Seilen aus synthetischen und pflanzlichen Fasern ist eine Kontrolle und Keulung alle drei Monate und beim Festmachen von Schiffen täglich erforderlich.

3.1.12. Es ist verboten, synthetische Seile zu verwenden, wenn: Abriebspuren mit gebrochenen Fasern (Schnitten), Fehlausrichtung der Litzen und andere offensichtliche Mängel festgestellt werden; unter Arbeitsbelastung verlängert sich das Seil um mehr als 25 % und erreicht nach Entlastung nicht wieder seine ursprüngliche Länge; Das Seil wurde vor seiner Verwendung auf einem Schiff, das brennbare Güter beförderte, keiner vorläufigen anastatischen Behandlung unterzogen.

3.1.13. Es ist verboten, im Bulk-Bereich des Schiffes die Hände am Schanzkleid des Schanzkleides zu lassen, sich beim Lösen der Festmacherleine oder beim Auskleiden der Kotflügel über das Schanzkleid und die Reling zu beugen oder darüber hinauszugehen Schiffsstopp.

3.1.14. Es ist verboten, sich auf der Spannungslinie, auf dem Weg möglicher Bewegungen oder in der Nähe des gespannten Seils sowie innerhalb des Winkels aufzuhalten, den das gespannte Seil beim Biegen an Pollern und anderen Vorrichtungen bildet.

3.2. Transport von Personen

3.2.1. Die Anzahl der beförderten Personen sollte die im Flussregister der Russischen Föderation für diesen Schiffstyp zulässige Anzahl nicht überschreiten.

3.2.2. Es ist verboten, das Schiff zur Beförderung von Personen zu verwenden, wenn diese technisch fehlerhaft sind (ohne Handläufe, Schanzkleid, Handläufe, Sitze, Gangways mit Handlauf) und nicht über einen Satz einzelner Rettungsmittel gemäß den festgelegten Transportvorschriften verfügen Kapazität des Schiffes und wurden nicht von der Flussregisterinspektion überprüft.

3.2.3. Während der Beförderung müssen die Passagiere auf den vom Kapitän (Steuermann) oder dem von ihm benannten Gruppenleitern angegebenen Sitzplätzen sitzen.

3.2.4. Arbeitnehmer, die mit Arbeiten auf dem Wasser zu tun haben, müssen sich beim Rafting in Arbeitswesten auf dem Schiff aufhalten. Bei der Beförderung von Personen anderer Berufe werden an jedem von ihnen an zugänglichen Stellen des Schiffes individuelle Rettungsmittel angebracht.

3.2.5. Es ist verboten, Personen unter Alkoholeinfluss zu befördern.

3.2.6. Für alle beförderten Personen müssen Sitzplätze in den Schiffsräumen und teilweise auf dem Deck mit Reling ausgestattet sein. Alle Sitze müssen am Rumpf des Schiffes befestigt sein.

Es ist nicht gestattet, Arbeiter auf dem Schiff und ihren Zugang zum Ufer zu bewegen, bis die Gangway mit Handläufen installiert ist.

3.2.7. Es ist verboten, gleichzeitig mit der Personenbeförderung technische Arbeiten durchzuführen (Abschleppen, Schieben usw.).

3.2.8. Bei der gleichzeitigen Beförderung von Personen und Gütern sollte deren Gesamtgewicht die Belastung aus dem zulässigen Gewicht der beförderten Personen nicht überschreiten.

Fracht, die zusammen mit Passagieren transportiert wird, sollte entlang der diametralen Ebene des Schiffes näher an der Mitte des Schiffes platziert werden, um Roll- und Trimmbewegungen zu vermeiden. Die Ladung muss sicher befestigt sein.

3.2.9. Bei der Personenbeförderung auf dem schnellen und turbulenten Flusslauf ist es verboten, das Schiff ohne Kurs (Abdrift) zu bewegen.

3.2.10. Das Ein- und Aussteigen von Personen sollte auf organisierte Weise, unter Aufsicht und auf Befehl des Kapitäns (Steuermanns) oder der Seniorengruppe erfolgen.

3.2.11. Das Verbauen von Durchgängen und Plätzen für die Unterbringung von Personen ist verboten.

3.3. Abschlepparbeiten

3.3.1. Beim Schleppen von unterbordfahrenden, nicht selbstfahrenden Wasserfahrzeugen dürfen Flöße nur an den Festmacherpollern des Zugfahrzeugs festgemacht werden.

3.3.2. Schiffe, die im Schleppbetrieb eingesetzt werden, müssen über Vorrichtungen zur Fernentriegelung des Spannfutters verfügen.

3.3.3. Das Schleppen eines Floßes durch mehrere Schiffe muss koordiniert werden. Der Austausch eines Schiffes durch ein anderes zum Zweck des weiteren Abschleppens sollte bei stillstehendem Floß oder mit einer Geschwindigkeit erfolgen, die der Geschwindigkeit des Flusses entspricht, und nur dann, wenn das zu ersetzende Schiff das Ersatzmanöver nicht beeinträchtigt Schiff.

3.3.4. Beim Manövrieren eines Schleppschiffs sollten sich Mitglieder der Schiffsbesatzung und Besatzungen von Arbeitern nicht im Heck des Schiffes aufhalten, begrenzt durch die maximalen Ablenkwinkel des Schleppseils.

3.3.5. Es ist notwendig, den Strahl zu kontrollieren, zu manövrieren und ihn sanft und ruckfrei aus dem seichten Wasser zu entfernen. Das Abschleppseil darf nicht gelöst werden, bevor es auf den Boden des Behälters sinkt.

3.3.6. Beim Transport von Gütern auf Flößerschiffen sind folgende Anforderungen zu beachten: Der Kapitän ist für die Platzierung und den Transport der Ladung verantwortlich, das Gewicht der verwendeten Ladung wird durch die Angabe der Stabilitätsangaben im Schiffspass und im Schiffszeugnis begrenzt für das Recht zu segeln.

3.3.7. Die empfangene Ladung muss im Laderaum oder auf dem Deck auf Abstandshaltern oder Platten aus Holz gestaut und mit speziellen Vorrichtungen oder Deckmechanismen gesichert werden, um ein Verschieben bei Wellengang auf der Wasseroberfläche zu verhindern, und gleichmäßig verteilt zu werden, damit das Schiff nicht ins Wanken und Trimmen gerät, ohne die Durchgänge auf dem Deck zu behindern und ohne die Rundumsicht vom Steuerhaus aus zu verschlechtern.

3.3.8. Kleine Ladungen sollten während des Transports in Paketen, Buchten oder in Containern gestapelt werden.

3.3.9. Beim Transport von Kraft- und Schmierstoffen muss das Schiff mit zusätzlicher Feuerlöschausrüstung ausgestattet sein. Kraft- und Schmierstoffe müssen in gebrauchsfähigen Behältern mit dicht schließenden Deckeln und Stopfen transportiert werden.

3.3.10. Mit Genehmigung des Betriebsleiters dürfen sich Besatzungsmitglieder auf dem Floß aufhalten. Der Übergang vom Schiff zum Floß ist über Leitern (Gangways) gestattet. Das Gehen auf dem Floß sollte mit einem Haken erfolgen, im Dunkeln - mit einer Laterne.

Das Überqueren des Floßes ist bei Sturm, bei starkem Schneefall und Nebel sowie auf Bündeln mit kaputten Rohrleitungen und frei schwimmenden Bündeln, auf separat schwimmenden Baumstämmen und einem Baumstumpf verboten.

3.3.11. Es ist verboten, den gezogenen Wagen ruckartig zu bewegen. Alle Manöver müssen unter Ausnutzung der Schiffskraft reibungslos durchgeführt werden.

3.3.12. Es ist verboten, das Zugseil beim Wenden des Wagens oder vor dem Anhalten zu lösen, bis er auf den Boden des Behälters sinkt; Entfernen Sie Ausleger, Lineale und nicht selbstfahrende Wasserfahrzeuge mit ruckartigen Untiefen, die abgeschleppt werden sollen, und installieren Sie alle Gegenstände oder Lasten im Weg des Schleppseils, die die Durchbiegungsfreiheit des Seils während Manövern einschränken.

3.3.13. Die Enden des Schleppseils müssen zu einfachen Schlaufen oder geflochtenen Kauschen geflochten sein. Flechtstellen müssen zur Vermeidung von Stichverletzungen mit Bindfaden oder Draht umwickelt werden. Ein Stück Litzen oder Kolniks an Abschleppseilen ist nicht erlaubt.

3.3.14. Das Abschleppseil muss vom Servicepersonal regelmäßig überprüft und geschmiert werden.

Wenn keine Abschlepparbeiten durchgeführt werden, sollte das geschmierte Abschleppseil in Rollen gelagert oder auf Sichten aufgewickelt werden.

3.4. Herstellung von Frachtoperationen

3.4.1. Das Ab- und Aufsteigen in den Laderaum während der Durchführung von Ladungsarbeiten ist nur mit Genehmigung des Stellwerkswärters nach vollständiger Beendigung der Arbeiten oder nach dem Anheben der Ladung oder der Ladungsumschlagsgeräte aus der Luke und dem Wegbewegen von der Luke möglich Schiff. Der Abstieg in den Laderaum und der Aufstieg aus ihm sollte nur über die Leiter erfolgen.

3.4.2. Das Passieren des Decks während des Ladungsbetriebs sollte auf der Seite erfolgen, durch die sich die Ladung nicht bewegt, und erst passieren, nachdem der Kranausleger vom Schiff wegbewegt wurde. Es ist verboten, auf dem Süll einer offenen Ladeluke zu stehen.

Während des Kranbetriebs ist der Aufenthalt oder Durchgang im Gefahrenbereich, unter der zu bewegenden Last oder unter den zu bewegenden leeren Lastaufnahmemitteln verboten.

4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen

4.1. Bei Unfällen oder Situationen, die zu Unfällen führen können, ist das Betriebspersonal verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren für Personen und die Möglichkeit einer Beschädigung des Schiffes, der Ausrüstung und der gezogenen Ladung zu verhindern. Melden Sie den Vorfall gleichzeitig dem Vorgesetzten.

4.2. Wenn ein Feuer, Vibrationen oder ungewöhnliche Geräusche festgestellt werden, stellen Sie den Motor des Schiffes ab.

4.3. Wenn eine Person über Bord gefunden wird, ist es notwendig, ihr sofort einen Rettungsring oder eine andere verfügbare Rettungsausrüstung zuzuwerfen, den Vorfall dem Kapitän-Mechaniker oder Arbeitsleiter zu melden und den Alarm „Mann über Bord!“ auszulösen. und entsprechend dem Alarmplan handeln.

4.4. Das Servicepersonal muss in der Lage sein, Erste Hilfe zu leisten. Diese Hilfeleistung erfolgt sofort, direkt am Unfallort und in einer bestimmten Reihenfolge. Zunächst muss die Verletzungsquelle beseitigt werden (Motor abstellen, Schiff anhalten, Opfer aus dem Wasser entfernen usw.). Die Bereitstellung von Hilfe sollte mit dem Wichtigsten beginnen, das die Gesundheit oder das Leben einer Person bedroht: künstliche Beatmung für eine ertrunkene Person durchführen; Legen Sie bei starken Blutungen ein Tourniquet an und verbinden Sie dann die Wunde. bei Verdacht auf eine geschlossene Fraktur eine Schiene anlegen; bei offenen Frakturen sollten Sie zunächst die Wunde verbinden und anschließend eine Schiene anlegen; Bei Verbrennungen einen trockenen Verband anlegen.

Bei Verdacht auf eine Wirbelsäulenverletzung transportieren Sie das Opfer nur in Rückenlage auf einer festen Unterlage.

4.5. Nach der Erstversorgung sollte das Opfer zur nächstgelegenen medizinischen Einrichtung gebracht werden.

4.6. Im Brand- oder Brandfall:

  • sofort die Feuerwehr benachrichtigen;
  • mit dem Löschen des Feuers mit den verfügbaren Feuerlöschmitteln beginnen;
  • Maßnahmen ergreifen, um den Arbeitsleiter zum Brandort zu rufen.

5. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Stellen Sie das Schiff an den vorgesehenen Abstellplatz, befestigen Sie es sicher und schalten Sie den Motor aus. Reinigen und inspizieren Sie das Schiff, seine Ausrüstung und Mechanismen.

5.2. Sammeln und lagern Sie Werkzeuge und Zubehör an speziellen, dafür vorgesehenen Orten.

5.3. Machen Sie entsprechende Einträge im Watchlog.

5.4. Mopps sollten in speziellen Geräten oder Behältern gewaschen werden.

5.5. Hände und Gesicht mit Seife waschen oder duschen.

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