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Belehrung zum Arbeitsschutz bei Arbeiten an der Heizölwirtschaft eines Wärmekraftwerks

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Brandschutzmaßnahmen

1.1. Öllager.

1.1.1. Zufahrten zu einer Lagerhalle mit Öltanks müssen beleuchtet sein, an öffentliche Straßen angeschlossen sein, in gutem Zustand sein, rechtzeitig repariert werden und im Winter vom Schnee befreit werden.

1.1.2. Der Bereich des Heizöllagers muss regelmäßig von brennbaren Abfällen gereinigt werden. Mähen Sie das Gras regelmäßig, auch an Hängen und in der Nähe der Tanks, und nehmen Sie es aus dem Lager. Das Trocknen und Lagern von Gras auf dem Gelände der Heizölfarm ist verboten. Die Fahrwege müssen beleuchtet, in gutem Zustand und im Winter schneefrei sein.

1.1.3. Auf dem Territorium des Lagers mit Heizöl ist verboten:

  • temporäre Inventargebäude und Haushaltsanhänger installieren;
  • Feuer machen;
  • Verwenden Sie offenes Feuer, um Rohre zu inspizieren und zu erhitzen, sowie Rauch in der Nähe von Heizöltanks, im Ölpumpenraum, in Ventilkammern und Nebenräumen.

1.1.4. Das Rauchen ist nur in speziell dafür vorgesehenen und ausgestatteten Bereichen gestattet, an denen Sicherheitsschilder angebracht sein müssen – „Raucherbereich“. Auf der Heizölfarm befindet sich an der Straße zwischen dem R-2-Damm und dem Heizölpumpenraum ein Raucherbereich.

1.1.5. Verschüttetes Heizöl, Öl oder andere Erdölprodukte, auch innerhalb der Tankschächte, sollten sofort gereinigt und mit Sand abgedeckt werden.

1.1.6. In der Heizölanlage müssen Sicherheitszeichen (Gebot, Verbot, Hinweis) gemäß der aktuellen Landesnorm angebracht werden.

1.1.7. Im Frühjahr sowie nach starken Niederschlägen sollte der Zustand der Böschungen von Schüttgutbehältern und deren Böschungen ständig überwacht werden.

Die Ergebnisse der Inspektion sind in das Betriebstagebuch einzutragen.

Erdrutsche und andere Verstöße sollten schnellstmöglich beseitigt werden.

1.1.8. Bei der Inspektion von Tanks sowie bei Messungen und Probenahmen sollten die Schuhe des Servicepersonals so sein, dass eine Funkenbildung ausgeschlossen ist, und die Kleidung sollte aus Stoffen bestehen, die keine statische Elektrizität ansammeln. Zur Beleuchtung sollten ausschließlich explosionsgeschützte Akku-Taschenlampen verwendet werden.

1.1.9. Ventilkammern und Rohrleitungskanäle sollten sauber gehalten und regelmäßig von verschütteten Ölprodukten, Wasser und anderen Substanzen gereinigt werden.

1.1.10. Blitzschutzeinrichtungen, elektrische Beleuchtung von Gebäuden und dem Gelände von Heizöllagern, ein Entladungsliegeplatz (Pier) sowie Sicherheitsbeleuchtung rund um den Umfang müssen in gutem Zustand gehalten werden.

1.1.11. Heizöllagertanks müssen geerdet sein. Die Zuverlässigkeit der Erdung wird jährlich vor Beginn der Gewittersaison überprüft.

1.1.12. Reparatur von Tanks, Zisternen, Behältern usw. sollten erst durchgeführt werden, nachdem sie vollständig vom Heizöl befreit, die Rohrleitungen von ihnen getrennt, alle Luken geöffnet, eine gründliche Reinigung (Dämpfen, Waschen) und Luftproben zur Analyse auf das Fehlen explosionsfähiger Konzentrationen entnommen wurden. Alle vorbereitenden Arbeiten werden in den Betriebsprotokollen der Werkstatt und der Heizölwirtschaft festgehalten.

1.1.13. Abwasserbrunnen, Abflüsse, Wannen und Kanäle sollten systematisch überprüft werden, um die Bildung explosionsfähiger Konzentrationen von Öldämpfen und giftigen Gasen zu erkennen und zu beseitigen.

1.2. Entwässerungsbock und Steg.

1.2.1. Auf dem Abtropfgestell müssen die Wannen ständig mit feuerfesten abnehmbaren Platten und an den Aufstell- und Entladestellen von Eisenbahntanks mit Klappdeckeln verschlossen sein.

Hydraulikventile müssen systematisch kontrolliert und gereinigt werden.

1.2.2. Betonplattformen für Überführungen und Liegeplätze sowie deren Seitengeländer (um die Ausbreitung von Heizöl zu verhindern) sollten regelmäßig überprüft und repariert werden, um Schlaglöcher und Risse zu beseitigen.

1.2.3. Treppen und Leitern des Abtropfgestells müssen sauber gehalten und rechtzeitig repariert werden.

1.2.4. Bahngleise, Überführungen, Rohrleitungen, Geräte zum Heizen von Tanks, flexible Schläuche mit Metallspitzen müssen geerdet werden. Für die Zuverlässigkeit der Erdung muss eine Kontrolle erfolgen.

1.2.5. Das Wartungspersonal ist verpflichtet, den Fortschritt der Entleerungsarbeiten und den Zustand der Geräte ständig zu überwachen. Heizöllecks müssen sofort beseitigt werden, und wenn eine schnelle Beseitigung nicht möglich ist, muss der Ablassvorgang bis zur vollständigen Beseitigung der Mängel eingestellt werden.

1.2.6. Es ist verboten, eine Diesellokomotive auf den Gleisen der Entladeüberführung zu bewegen. Eisenbahntanks unter dem Abfluss sollten reibungslos und ruckfrei ein- und ausgespeist werden.

1.3. Ölpumpenraum.

1.3.1. Der Heizölpumpenraum ist stets sauber zu halten.

1.3.2. Auf dem Gelände der Ölpumpstation ist verboten:

  • Einrichtung (Abtrennung) temporärer Räumlichkeiten für Zwecke, die nicht mit dem Prozess der Aufbereitung und dem Pumpen von Heizöl zusammenhängen;
  • feste Schweißplätze ausrüsten.

1.3.3. Das Personal ist verpflichtet, die Dichtheit von Kabeln und Rohrleitungen mit nicht brennbaren Materialien beim Durchgang durch Wände und Decken regelmäßig zu überprüfen.

1.3.4. Verboten in der Heizölindustrie:

  • den Betrieb elektrischer Heizgeräte ohne ständige Aufsicht zu verlassen und nach Arbeitsende Geräte und Anlagen an das Stromnetz anzuschließen, wenn dies produktionstechnisch nicht erforderlich ist,
  • Arbeiten in den Räumlichkeiten und an der Ausrüstung durchführen, die nicht durch Anordnungen, technische Anweisungen oder Anordnungen vorgesehen sind.

1.3.5. Auf Anordnung des OKTC wurden Personen ernannt, die für das Ausschalten von Elektrogeräten in der Heizölwirtschaft verantwortlich sind.

2. Brandschutzmaßnahmen an Prozessanlagen während der Vorbereitung für die Inbetriebnahme, des Betriebs und nach der Reparatur

2.1. Heizölausrüstung.

2.1.1. Vor Inbetriebnahme der Anlage ist folgendes zu prüfen:

  • Wartungsfreundlichkeit der Ausrüstung, Dichtheit von Armaturen und Rohrleitungen, Aktivierung automatischer Schutz- und Blockiersysteme,
  • Verfügbarkeit und Gebrauchstauglichkeit von Feuerlöschgeräten und Feuerlöschmitteln gemäß der Berechnung der Ausstattung des OKTC mit primären Feuerlöschmitteln,
  • Gebrauchstauglichkeit der Schaumfeuerlöschanlage und der Dampffeuerlöschanlage gemäß den Anforderungen der Anleitung,
  • Sauberkeit der Ausrüstung und Ordnung im Servicebereich, das Vorhandensein sauberer und das Fehlen öliger Lappen in speziellen Kisten „Für Lappen“ in der Ölpumpstation,
  • Durchführung technischer Maßnahmen zur Vorbereitung des Starts, die in den jeweiligen Produktionsanweisungen festgelegt sind.

2.1.2. Öllecks an Ventilen, Filtern, Flanschverbindungen oder Gerätedichtungen müssen sofort repariert werden. Wenn ein erheblicher Zufluss von Heizöl festgestellt wird, der den normalen Betrieb des Geräts beeinträchtigt, sollte das Ersatzgerät eingeschaltet und das beschädigte Gerät im Notfall gestoppt werden.

Es ist verboten, die Räumlichkeiten mit brennbaren und brennbaren Flüssigkeiten (Benzin, Kerosin usw.) zu reinigen.

2.1.3. Das Erhitzen gefrorener Rohrleitungen und Armaturen darf nur mit Dampf, heißem Wasser oder Sand erfolgen.

2.2. Öllager.

2.2.1. Es ist verboten, Tanks zu füllen, die sich gesetzt haben, Störungen an Verbindungsleitungen, Stopfbuchspackungen, Steuerventilen, Feuerlöschanlagen, Messgeräten und anderen Konstruktionsfehlern aufweisen, die ihren sicheren Betrieb beeinträchtigen.

2.2.2. Für die Füllstandsmessung und Probenahme von Heizöl sollten in der Regel ortsfeste Messgerätesysteme eingesetzt werden.

In Ausnahmefällen ist es erlaubt, diese Arbeiten manuell durch Luken durchzuführen, jedoch tagsüber. Probeluken auf der Innenseite müssen mit Schutzabdeckungen aus funkenfreiem Metall versehen sein.

2.2.3. Alle Reparaturarbeiten im Inneren von Tanks und Behältern sollten bei geöffneten Luken und aktiver Zwangsbelüftung erst durchgeführt werden, nachdem sie von Ablagerungen und Schmutz gereinigt, die Luftumgebung analysiert und bestätigt wurde, dass der Gehalt an Schadstoffen nicht höher ist als der MPC und der Sauerstoff (20 %). nach Volumen ist ausreichend).

2.2.4. Die automatische Installation von Schaumfeuerlöschöltanks muss in gutem Zustand und immer betriebsbereit sein.

2.2.5. Das Betriebspersonal ist verpflichtet, durch Inspektionen der Tanks eine ständige Überwachung und Kontrolle des korrosiven Zustands von Heizöltanks sicherzustellen.

Die Inspektion der Heizöltanks erfolgt täglich, wobei auf den Zustand der Wärmedämmung, das Vorhandensein (Fehlen) von Lecks, den Zustand der Zu- und Ableitungen sowie die Ausgleichsvorrichtungen geachtet werden sollte.

Sichtprüfung:

  • Einhaltung der Regimekarte der Heizölparameter in Tanks,
  • Zustand und Gebrauchstauglichkeit des Steuersatzes und der Ausstattung,
  • die Leistung der Füllstandsanzeige und der Füllstand des Heizöls,
  • Isolationszustand, Böschung,
  • der Zustand der Treppe, der Messluke und des Geländers des Zauns auf dem Dach des Tanks, der Kanten des Bodens und der unteren Schweißnaht,
  • Sicherheit, Gebrauchstauglichkeit und Sauberkeit von Feuerlöschgeräten, Armaturen, Mitteln zur thermischen Kontrolle und Automatisierung sowie Sauberkeit und Ordnung in den Nebengebäuden von Öltanks,
  • der Zustand der Heizölleitungen im Gebiet des Heizöllagers, der Zustand der Isolierung und der Gehäuse, die Dichtheit der Flansch-, Schweiß- und Schraubverbindungen, der Zustand der Stützen und Aufhängungen, die Dichtheit der Ventilstopfbuchsen.

Melden Sie die Ergebnisse der Inspektion bei der Umgehung von Heizöltanks dem Schichtleiter des OKTC und nehmen Sie einen Eintrag im Betriebstagebuch vor.

Festgestellte Mängel sind im Mängelprotokoll, im Betriebstagebuch der Heizölwirtschaft zu erfassen und unverzüglich zu beseitigen.

Werden Risse oder Schäden an der Wärmedämmung festgestellt, ist eine Sanierung der Dämmung erforderlich.

2.2.6. In regelmäßigen Abständen und gemäß dem Zeitplan sollten die Heizöltanks von Ablagerungen gereinigt und die Wärmedämmung der Tanks repariert werden.

2.2.7. Mindestens einmal im Monat sollte laut Zeitplan die Funktionsfähigkeit der Automatisierung der Schaumfeuerlöschstation für Heizöllagertanks getestet werden. Die Ergebnisse sollten in den Betriebsprotokollen der Werkstatt und in einem speziellen Protokoll festgehalten werden.

2.3. Entwässerungsbock und Steg.

2.3.1. Wenn Heizöl mit einem Flammpunkt unter 45 °C an der Station ankommt, ist das Ablassen verboten und die Ladung muss umgeleitet werden.

2.3.2. Es ist verboten:

  • Ablassen von Heizöl und anderen Ölprodukten während eines Gewitters,
  • beim Entleeren heiße Arbeiten in einem Abstand von weniger als 30 m ausführen,
  • Verwendung zum Anzünden tragbarer elektrischer Lampen in offener Bauart, ausgenommen wiederaufladbare Lampen in explosionsgeschützter Ausführung,
  • die Anwesenheit von Personen, die nicht mit dem Ablassen von Heizöl zu tun haben.

2.3.3. Das Erwärmen von gefrorenem Heizöl sollte nur mit Dampf erfolgen. Die Verwendung von offenem Feuer ist verboten.

Beim Erhitzen von Heizöl in Tanks darf das Dampfgerät erst dann in Betrieb genommen werden, wenn der Schlauch vollständig in Heizöl eingetaucht ist und die Dampftemperatur unter der Selbstentzündungstemperatur von Heizöl liegen muss.

Der Flammpunkt von M100-Heizöl liegt bei 110 °C, die Selbstentzündungstemperatur liegt bei etwa 350 °C. Die Erwärmung in Tanks, Wannen und Vorratsbehältern muss 15 °C unter dem Flammpunkt des erhitzten Heizöls liegen, jedoch nicht höher als +90 °C.

2.3.4. Vor Beginn des Entladevorgangs sollten das korrekte Öffnen aller Ablassvorrichtungen und Ventile, die Dichtheit der Verbindungen von flexiblen Schläuchen oder Rohren am Liegeplatz und an der Überführung sowie landseitige Erdungsvorrichtungen für Öltanker überprüft werden.

Verschüttetes Heizöl muss sofort nach dem Ablassen entfernt werden.

2.3.5. Beim Ablassen von Heizöl sollten tragbare Wannen oder Behälter verwendet werden, um ein Verspritzen des Heizöls zu verhindern.

2.3.6. Bei der Montage oder Demontage von Verbindungsleitungen am Liegeplatz sowie beim Öffnen der Ablassvorrichtungen von Öltankschiffen und Eisenbahntanks sollten Werkzeuge, Flansch- und Muffenverbindungen oder Vorrichtungen verwendet werden, die keine Funkenbildung verursachen. Beim Festmachen und Sichern von Schiffen am Liegeplatz sollten nichtmetallische Seile verwendet werden.

2.3.7. Am Liegeplatz festgemachte Öltanker müssen geerdet werden, bevor die Rohrleitungen an die Entladevorrichtungen angeschlossen werden. Die Erdung sollte erst nach Abschluss der Entladearbeiten und der Trennung der Rohrleitungen von den Schläuchen des Liegeplatzes und des Schiffes entfernt werden.

2.3.8. Das Wartungspersonal der Heizölanlage und des Schiffes ist verpflichtet, den Arbeitsfortschritt und den Zustand der Ausrüstung ständig zu überwachen. Die entstehenden Heizöllecks müssen sofort beseitigt werden, und wenn eine schnelle Beseitigung nicht möglich ist, müssen die Ablassvorgänge eingestellt werden, bis die Gerätemängel vollständig beseitigt sind.

3. Die Reihenfolge der Lagerung von brennbaren Stoffen und Materialien

3.1. Es ist verboten, verschiedene Materialien und Geräte zu lagern, die nicht mit der Technologie der Verarbeitung und Lagerung von Heizöl zusammenhängen:

  • im Ölpumpenraum;
  • in Ventilkammern und Rohrleitungskanälen;
  • auf dem Territorium des Lagers mit Heizöl.

3.2. An Arbeitsplätzen dürfen nicht mehr als 5 Kilogramm (Liter) Schmierstoffe in Behältern aus unzerbrechlichen Behältern mit dicht schließendem Deckel gelagert werden.

3.3. Es ist verboten, die Gänge und Ausgänge des Heizölpumpenraums auch nur vorübergehend mit Geräten und Materialien zu verstopfen.

4. Die Verwendungsweise von Geräten mit offenem Feuer

4.1. Alle Heißarbeiten dürfen nur nach sorgfältiger Vorbereitung des Arbeitsplatzes und der Ausrüstung sowie der Reinigung von Anlagen, Tanks und Rohrleitungen von brennbaren und brennbaren Flüssigkeiten, Dämpfen und Stäuben verschiedener Stoffe sowie brennbaren Materialien im Umkreis von durchgeführt werden mindestens 5 Meter.

4.2. Vor der Durchführung von Heißarbeiten im Inneren von Tanks und an Rohrleitungen müssen diese von der Betriebseinrichtung abgekoppelt und gedämpft werden und folgende Maßnahmen getroffen werden:

  • alle Heißarbeiten an den Tanks oder in ihnen müssen gemäß der Anordnung des Chefingenieurs von GRES-2 durchgeführt werden;
  • Bei allen Heißarbeiten an den Tanks oder in ihnen sollten die nächstgelegenen Ventile geschlossen und verriegelt und Plakate aufgehängt werden.
  • Stecker sind installiert;
  • entfernen (reinigen) die Reste der darin enthaltenen Substanzen;
  • Waschen und Dämpfen mit feuerfesten Lösungen organisieren;
  • Arbeiten im Inneren der Tanks sollten mit offenen Mannlöchern und ggf. unter Zwangsbelüftung durchgeführt werden.
  • Nehmen Sie eine Probe, um die Luftumgebung auf den Gehalt an Schadstoffen zu analysieren, der nicht höher als der MPC ist, und auf die ausreichende Sauerstoffversorgung (mindestens 20 Vol.-%). Bei Überschreitung der maximal zulässigen Schadstoffkonzentrationen, Sauerstoffmangel und mangelnder Belüftung sollten Arbeiten in Behältern und Behältern mit einer Gasmaske durchgeführt werden;
  • Arbeiten in Overalls, Spezialschuhen und Fäustlingen auszuführen.

4.3. Die Durchführung von Heißarbeiten in einer Entfernung von weniger als 5 Metern von der Entladestelle sollte nach der Vorbereitung der Feuerlöschausrüstung, der Durchführung der erforderlichen brandbekämpfungstechnischen und technischen Maßnahmen sowie der Erteilung der entsprechenden Genehmigung durchgeführt werden. Im Arbeitsbereich muss das Abtropfgestell von Rückständen des Heizöls befreit werden und es müssen Maßnahmen getroffen werden, um eine Funkenstreuung zu verhindern.

4.4. Es ist erlaubt, Schweiß- und andere Heißarbeiten in einer Entfernung von weniger als 10 m oder direkt an Tanks mit Heizöl durchzuführen:

  • nach Erteilung einer Arbeitserlaubnis;
  • Umsetzung von Brandschutzmaßnahmen;
  • Durchführung einer Analyse der Luftumgebung, um die zulässigen Konzentrationen im Arbeitsbereich zu bestimmen;
  • Schutz von Luken und anderen Öffnungen technologischer Geräte vor Funken und Verdunstung von Heizöldämpfen (innerhalb von 10 Metern).

Über die Vorbereitung der Baustelle für die Arbeiten erfolgt ein Eintrag im Betriebsjournal der Heizölwirtschaft.

4.5. Die Arbeitserlaubnis für die Herstellung von Heißarbeiten hat das Recht, den Leiter der Werkstatt (oder eine in seiner Eigenschaft handelnde Person) zu erteilen, und für feuergefährliche Geräte – Heizöltanks – den Chefingenieur von GRES-2 (oder eine Person). in seiner Eigenschaft handelt).

4.6. Bei Schweiß- und anderen Heißarbeiten in der Höhe (von Gerüsten, Gerüsten, Wiegen aus) müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung und den Fall geschmolzener Metallpartikel auf brennbare Strukturen, Geräte und Materialien zu begrenzen.

In erforderlichen Fällen, insbesondere an Orten mit brennbaren Materialien und Personendurchgang, sollten untere Markierungen eingezäunt und Beobachter sowie Verbots- und Hinweisschilder aufgestellt werden. Bei Arbeiten in der Höhe muss der Durchgang unterhalb verboten sein und der Gefahrenbereich im Abstand von mindestens 0,3 Gerüst- oder Gerüsthöhen eingezäunt und mit Sicherheitsschildern gekennzeichnet sein: „Durchgang verboten“

4.7. Bei vorübergehenden Heißarbeiten in Gebäuden, Bauwerken und Anlagen müssen die Arbeitsplätze mit primären Feuerlöscheinrichtungen ausgestattet sein. Befindet sich in unmittelbarer Nähe ein Hydrant, sollte ein Feuerwehrschlauch mit Fass daran befestigt und eine Leitung zum Ort der brandgefährlichen Arbeiten verlegt werden.

4.8. Bei Unfällen müssen vorübergehende Schweiß- und andere brennbare Arbeiten unter der direkten Aufsicht des Werkstattleiters oder auf dessen Weisung einem anderen verantwortlichen Ingenieur und Techniker der Werkstatt durchgeführt werden.

In diesem Fall ist kein Arbeitsauftrag erforderlich, jedoch müssen alle Brandbekämpfungsmaßnahmen getroffen werden, um einen Brand zu verhindern, und die Aufsicht muss durch eine verantwortliche Person erfolgen.

4.7. Eine visuelle Kontrolle des Ortes, an dem Heißarbeiten durchgeführt werden, sollte nach Abschluss dieser Arbeiten in der Heizölfarm regelmäßig fünf Stunden lang vom diensthabenden Personal durchgeführt werden. Danach wird der Auftrag geschlossen. Die Start- und Endzeiten der Sichtprüfung sollten in den Betriebsprotokollen des OCTC aufgezeichnet werden.

5. Das Verfahren für die Sammlung, Lagerung und Entfernung brennbarer Materialien aus den Räumlichkeiten, die Instandhaltung der Räumlichkeiten und die Lagerung von Overalls

5.1. Auf dem Gelände der Ölpumpstation ist verboten:

  • Lassen Sie geölte (ölige) Reinigungsmittel auf Paletten und an der Ausrüstung.
  • trockene Overalls usw. auf beheizten Oberflächen von Geräten und Rohrleitungen.

5.2. Nach Schichtende sind brennbare Abfälle und Reinigungsmittel vom Arbeitsplatz zu entfernen. Nicht verwendete brennbare Flüssigkeiten und brennbare Flüssigkeiten sowie Farben, Lacke und Lösungsmittel sollten in speziellen Metallschränken (Boxen) aufbewahrt werden.

5.3. Gebrauchte geölte (ölverschmutzte) Reinigungsmittel sollten in spezielle verschließbare Metallboxen mit einem Fassungsvermögen von maximal 0,05 m3 und der Aufschrift „Für Lappen“ gegeben und regelmäßig zur Entsorgung an einem speziell dafür vorgesehenen Ort entnommen werden.

5.4. In Aufenthaltsräumen (Garderoben, Duschen) müssen die Schränke für Overalls aus Metall sein. Es ist erlaubt, mit Flammschutzmitteln behandelte Holzschränke zu verwenden.

5.5. Das Personal muss in Overalls arbeiten, die den geltenden Industriestandards entsprechen.

Abhängig von der Art der Arbeit und den Bedingungen ihrer Herstellung werden dem Personal vorübergehend zusätzliche Overalls für diese Bedingungen kostenlos zur Verfügung gestellt.

5.6. Es ist verboten, eingeölte Overalls in Schränken aufzubewahren.

Kontaminierte (geölte, geölte) Overalls sollten regelmäßig nach dem bestehenden Zeitplan gewaschen werden.

6. Löschwasserversorgung und Feuerlöscheinrichtungen

6.1. Die Heizölanlage ist mit einem Löschwasserversorgungssystem mit internen Hydranten und primärer Feuerlöschausrüstung (Feuerlöscher, Kisten mit Sand und Schaufeln, Asbesttuch, Filz, Filzmatte) gemäß der Berechnung der Ausstattung des OKTC ausgestattet mit primärer Feuerlöschausrüstung. Das Betriebspersonal ist für die Sicherheit der primären Feuerlöschausrüstung im Feld verantwortlich, bestimmt durch die Berechnung der Ausstattung des OKTTS mit primärer Feuerlöschausrüstung und der ständigen Einsatzbereitschaft.

6.2. Reparaturarbeiten im Zusammenhang mit der vorübergehenden Stilllegung einzelner Abschnitte der Löschwasserleitung, Feuerlöschpumpen und Tanks mit Wasserversorgung zum Feuerlöschen dürfen nur auf Antrag des Chefingenieurs von GRES-2 durchgeführt werden.

6.3. Einmal im Jahr sollten Druck- und Durchflussprüfungen im Löschwasserversorgungsnetz durchgeführt werden. Der Druck im externen Netz der Löschwasserversorgung sollte 10 kgf/cm2 nicht überschreiten.

6.4. Die Zeit zum Einschalten der Feuerlöschpumpen nach Erhalt eines Brandsignals sollte 3 Minuten nicht überschreiten.

6.5. Rohrleitungen, Ventile und Pumpen des Löschwasserversorgungsnetzes müssen rot gestrichen sein.

6.6. Interne Hydranten einer Löschwasserversorgungsanlage. Hydranten müssen mit 10–20 m langen Feuerlöschschläuchen ausgestattet sein. und Truhen und in speziellen Schränken untergebracht, deren Türen versiegelt sind.

An der Schranktür sind der Buchstabenindex „PK“, die Seriennummer des Hydranten, die Telefonnummer des Stationsschichtleiters anzugeben.

Feuerwehrschläuche sollten trocken, gut aufgerollt und an Wasserhähnen und Fässern befestigt gelagert werden. Einmal im Jahr müssen die Ärmel neu aufgewickelt werden, wodurch die Stellen der Falten geändert werden.

Die Funktionsfähigkeit von Hydranten wird mindestens alle 6 Monate durch Anlaufen des Wassers überprüft. Ein funktionsfähiges Ventil sollte ohne großen Kraftaufwand und den Einsatz von Handwerkzeugen dicht schließen.

6.7. Bei der Heizölökonomie sollten kombinierte Stämme verwendet werden, um beim Löschen eines Feuers einen kontinuierlichen und gesprühten Wasserstrahl zu erzeugen.

6.8. Sand.

6.8.1. Kisten mit einem Fassungsvermögen von 0.5 m3 mit Sand und Schaufeln auf der Heizölfarm sind im Ölpumpenraum, Erweiterungen der Öltanks, im Bereich der Ölüberführung installiert.

6.8.2. In Metallkästen gelagerter Sand muss stets trocken, rieselfähig und klumpenfrei sein. Einmal im Jahr muss es umgerührt und Klumpen entfernt werden.

6.8.3. Es ist erlaubt, Sand zu verwenden, um die Ausbreitung brennbarer Flüssigkeiten (Heizöl, Öle, andere Erdölprodukte) zu verhindern sowie diese zu verfüllen und anschließend die Räumlichkeiten (Gebiet) zu reinigen.

6.8.4. Sandboxen müssen ständig gefüllt werden.

6.8.5. Das Löschen mit Sand sollte durch Verstreuen auf einer brennenden Oberfläche erfolgen, wodurch eine mechanische Wirkung auf die Flamme und deren teilweise Isolierung erreicht wird.

7. Lagerung, Betrieb, Wartung von Feuerlöschern

7.1. Aufbewahrung und Betrieb von Feuerlöschern.

7.1.1. Tragbare Feuerlöscher (OU-2, OU-8, OPU-5) und mobile Feuerlöscher (OVP-100) werden zum Löschen von Bränden in den Heizölanlagen des OKTC gemäß der Berechnung der Ausstattung des OKTC mit primärer Feuerlöschausrüstung verwendet .

7.1.2. In den Räumlichkeiten der Ölpumpstation befinden sich:

  • OPU-5 - 3 Stk.;
  • OU-2 - 1 Stück;
  • OU-8 - 2 Stück;
  • OVP-100 - 1 Stk.

7.1.3. Im Anbau jedes Heizöltanks befindet sich ein Feuerlöscher OPU-5 und ein Feuerlöscher OU-8. Auf dem Heizölregal von GRES-2 befinden sich 4 OPU-5-Feuerlöscher.

7.1.4. Zweckmäßig werden Feuerlöscher je nach Art des geladenen Feuerlöschmittels (OTV) unterteilt in:

  • zum Löschen des Feuers fester brennbarer Stoffe (Brandklasse A);
  • zum Löschen von Bränden flüssiger brennbarer Stoffe (Brandklasse B);
  • zum Löschen der Entzündung von gasförmigen brennbaren Stoffen (Brandklasse C);
  • zum Löschen des Feuers von Metallen und metallhaltigen Stoffen (Brandklasse D);
  • zum Löschen von Bränden in elektrischen Anlagen unter Spannung (Brandklasse E).

Feuerlöscher können zum Löschen mehrerer Brandklassen ausgelegt sein.

7.1.5. Beim Löschen eines Brandes mit Pulverfeuerlöschern müssen zusätzliche Maßnahmen zur Kühlung der erhitzten Elemente von Geräten oder Gebäudestrukturen getroffen werden.

7.1.6. Verwenden Sie OPU-5 nicht zum Löschen von Bränden an Geräten, die beim Eindringen von Pulver versagen können (elektronische Geräte, Computer).

7.1.7. Es ist verboten, Kohlendioxid-Feuerlöscher zum Löschen von Bränden in elektrischen Geräten zu verwenden, die über 10 kV unter Spannung stehen.

7.1.8. Es ist verboten, Feuerlöschgeräte unter einer Spannung von mehr als 5 V zu löschen.

7.1.9. Kohlendioxid-Feuerlöscher werden zum Löschen von Bränden der Klassen „A“ und „E“ verwendet; Luft-Schaum-Feuerlöscher werden zum Löschen von Bränden der Klassen „A“ und „B“ verwendet.

7.1.10. Luftschaum-Feuerlöscher sollten nicht zum Löschen von Bränden in unter Spannung stehenden Geräten oder zum Löschen stark erhitzter oder geschmolzener Stoffe verwendet werden, die mit Wasser eine chemische Reaktion eingehen, die mit starker Hitzeentwicklung und Kraftstoffsprühen einhergeht.

7.1.11. Chemische Schaumfeuerlöscher und Feuerlöscher, die durch Umkippen aktiviert werden, dürfen nicht in Betrieb genommen werden.

7.1.12. Wenn es möglich ist, dass am geschützten Objekt ein erheblicher Brand entsteht (das vermeintliche Austreten brennbarer Flüssigkeit kann auf einer Fläche von mehr als 1 m2 erfolgen), müssen mobile Feuerlöscher eingesetzt werden.

7.1.13. Feuerlöscher müssen während der gesamten Einsatzdauer an den ihnen zugewiesenen Plätzen aufbewahrt werden. Die Verantwortung für deren Sicherheit, Sauberkeit und ständige Einsatzbereitschaft liegt beim Betriebspersonal des OKTC.

7.1.14. Jeder Feuerlöscher hat einen Pass. Dem Feuerlöscher wird eine Seriennummer zugewiesen, die mit Farbe auf den Feuerlöscher aufgetragen, im Feuerlöscherpass und im Register zur Überprüfung des Vorhandenseins und Zustands des Feuerlöschers eingetragen wird.

7.1.15. Feuerlöscher sollten so platziert werden, dass sie vor direkter Sonneneinstrahlung, Wärmeströmen, mechanischer Beanspruchung und anderen schädlichen Faktoren geschützt sind. Sie sollten gut sichtbar und leicht zugänglich sein, sich entlang der Durchgänge, in der Nähe der Ausgänge und in der Nähe der Orte befinden, an denen das Feuer am wahrscheinlichsten ist, und die Evakuierung von Personen nicht behindern.

7.1.16. Tragbare Feuerlöscher sollten an Aufhängevorrichtungen oder in speziellen Schränken so montiert werden, dass die Hauptaufschriften gut sichtbar sind und nach außen oder in die Richtung, in die sie gelangen, zeigen.

7.1.17. Die Verriegelung von Feuerlöschern und Schranktüren muss abgedichtet sein.

7.1.18. Feuerlöscher mit einem Bruttogewicht von weniger als 15 kg müssen so installiert werden, dass sich die Oberseite des Feuerlöschers in einer Höhe von nicht mehr als 1,5 m über dem Boden befindet.

7.1.19. An Orten, an denen Feuerlöscher installiert sind, muss die Umgebungstemperatur mindestens 5 °C betragen°C.

7.1.20. Der Abstand von der Düse (Glocke) eines Kohlendioxid-Feuerlöschers zu stromführenden Teilen elektrischer Anlagen muss mindestens 1 Meter betragen. Beim Einsatz von Kohlendioxid-Feuerlöschern ist es verboten, die Glocke mit ungeschützter Hand zu halten.

7.2. Wartung von Feuerlöschern.

7.2.1. Feuerlöscher müssen gewartet werden. Die Wartung umfasst regelmäßige Kontrollen, Inspektionen, Reparaturen, Tests und das Aufladen von Feuerlöschern. Basierend auf den Ergebnissen der Wartung werden im Feuerlöscherpass und im Logbuch die notwendigen Markierungen zur Überprüfung der Verfügbarkeit und des Zustands von Feuerlöschern vorgenommen.

7.2.2. Feuerlöscher, die für die Dauer der Reparatur, Prüfung oder Wiederaufladung ausgemustert wurden, müssen durch Bereitschaftsfeuerlöscher mit ähnlichen Parametern ersetzt werden.

7.2.3. Eine vierteljährliche Inspektion umfasst eine Inspektion des Aufstellortes des Feuerlöschers und der Zugänge zu diesem sowie eine äußere Inspektion des Feuerlöschers.

7.2.4. Die jährliche Inspektion umfasst eine Inspektion des Aufstellungsortes des Feuerlöschers und der Zugänge zu diesem sowie eine äußere Inspektion des Feuerlöschers, bei der die Menge des Treibgasaustritts aus der Gasflasche kontrolliert wird. Die Feuerlöscher werden geöffnet (vollständig oder punktuell), der Zustand der Filter wird beurteilt, die Parameter des Feuerlöschers werden überprüft und bei Nichterfüllung der Anforderungen werden die Feuerlöscher nachgeladen.

7.2.5. Mindestens alle 5 Jahre muss jeder Feuerlöscher und jede Treibgasflasche entladen, der Körper vollständig gereinigt, eine äußere und innere Inspektion sowie hydraulische Tests und pneumatische Tests auf Dichtheit des Feuerlöscherkörpers, des Startkopfs, des Schlauchs usw. durchgeführt werden Schließvorrichtung.

7.2.6. Gehäuse von Kohlendioxid-Feuerlöschern müssen mindestens alle 5 Jahre einer hydrostatischen Druckprüfung unterzogen werden.

7.2.7. Feuerlöscher oder einzelne Einheiten, die die Festigkeitsprüfung nicht bestanden haben, werden außer Betrieb genommen, unterliegen keiner Nachreparatur und werden entsorgt.

7.3. Feuerlöscher nachladen.

7.3.1. Alle Feuerlöscher müssen sofort nach Gebrauch wieder aufgeladen werden oder wenn die Menge an austretendem Feuerlöschmittel oder Treibgas pro Jahr den zulässigen Wert überschreitet, jedoch nicht weniger als die folgenden Zeiträume:

Art des verwendeten OTV Der Begriff zur Überprüfung der Parameter des OTV Ladezeit des Feuerlöschers
Schaum 1 mal pro Jahr 1 mal pro Jahr
Pulver 1 Mal pro Jahr (optional) 1-Zeiten in 5-Jahren
Kohlendioxid 1 Mal pro Jahr (durch Wiegen) 1-Zeiten in 5-Jahren


7.3.2. Das Aufladen des Feuerlöschers wird am Gehäuse des Feuerlöschers anhand eines am Feuerlöscher angebrachten Etiketts oder Anhängers sowie in seinem Reisepass dokumentiert.

7.3.3. Das Nachfüllen der Luft-Schaum-Feuerlöscher OVP-100 (OVPU-250) erfolgt jährlich, die wässrige Lösung des Schaummittels wird ersetzt, das Fassungsvermögen der Startflasche wird durch Wiegen überprüft.

Bei regelmäßigen Inspektionen sollte auf die Unversehrtheit der Schläuche, die Sauberkeit der Schaumgeneratoren, den Zustand der Startzylinder sowie der Transporträder (OVP-100) geachtet werden.

8. Maßnahmen des Personals im Brandfall

8.1. Im Brandfall hat die erste Person, die den Brand bemerkt, unverzüglich den Leiter der Stationsschicht (Schichtleiter) zu verständigen und unter Beachtung der Sicherheitsmaßnahmen mit der Löschung des Feuers mit den vorhandenen Feuerlöschgeräten zu beginnen.

Der Schichtleiter der Station muss einen Brand (Brand) unverzüglich der Feuerwehr, der Stationsleitung und dem Systemdisponenten melden.

Der Schichtleiter der Kessel- und Turbinenwerkstatt ist verpflichtet, den Brand unverzüglich dem Leiter der Kessel- und Turbinenwerkstatt zu melden.

Das Vorgehen im Brandfall der Heizölanlage wird durch den „Betrieblichen Feuerlöschplan der Heizölanlage“, „Betriebliche Feuerlöschkarten“, aktuelle Weisungen und Weisungen des Leiters der Feuerlöschanlage bestimmt.

8.2. Vor dem Eintreffen der Feuerwehr ist der Leiter der Stationsschicht der Leiter der Feuerlöschanlage bei GRES-2 und beim Eintreffen der Feuerwehr der Teamleiter.

Vor dem Eintreffen der Feuerwehr muss die NSS Folgendes organisieren:

  • Entfernung aller Unbefugten vom Brandort;
  • Feststellung des Entstehungsortes des Feuers, möglicher Ausbreitungswege und der Bildung neuer Verbrennungsherde;
  • Überprüfung der Aktivierung des automatischen Feuerlöschsystems und im Fehlerfall dessen manuelle Aktivierung;
  • Durchführung vorbereitender Arbeiten zur Gewährleistung einer wirksamen Feuerlöschung;
  • Feuerlöschung durch Personal und Feuerlöschgeräte der Station;
  • Treffen der Feuerwehr.

8.3. Die Abschaltung der Geräte im Brandbereich erfolgt durch das diensthabende Personal gemäß den Produktionsanweisungen und Anordnungen des NSS.

8.4. Im Falle eines Brandes am Abtropfgestell, im Zwischentank, muss das Bedienpersonal:

8.4.1. Mit dem Ablassen von Heizöl befasstes Personal:

  • Stoppen Sie das Ablassen von Heizöl und bereiten Sie die Reinigung der auf dem Gestell befindlichen Tanks aus dem Bereich des Ablassgestells vor.
  • eine Lokomotive rufen;
  • Tauchpumpen ausschalten;
  • Schließen Sie die Feuerlöschschläuche und den manuellen Schaumgenerator GVP-600 an die Steigleitung im Schaumfeuerlöschbrunnen oder an der Schaumfeuerlöschstation an.
  • Schließen Sie die Feuerlöschschläuche an den Kamm gegenüber dem Heizöllagertank Nr. 2 an und beginnen Sie mit der Kühlung der Tanks in unmittelbarer Nähe des Brandes.
  • Schalten Sie die Feuerlöschpumpe an der Schaumfeuerlöschstation ein und beginnen Sie mit dem Löschen des Feuers.
  • Bei der Verwendung von Feuerlöschschläuchen und einem Schaumgenerator direkt von einer Schaumfeuerlöschstation ist es erforderlich, ein Flussdiagramm für die Versorgung externer Hydranten mit einer Schaumkonzentratlösung zu erstellen und anschließend die Feuerlöschpumpe einzuschalten;
  • Treffen Sie die Feuerwehr und geben Sie den Standort des Löschfahrzeugs an.

8.4.2. Leitender Ingenieur Pumpwerke:

  • Maßnahmen ergreifen, um das Ablassen von Heizöl zu stoppen;
  • den Tanker nicht mehr mit Heizöl füllen;
  • Stoppen Sie die Zufuhr von Heizöl zum Abflussgestell und zum Aufnahmetank.
  • Melden Sie dem Schichtleiter der Station und dem Schichtleiter des OKTC den Brand und die ergriffenen Maßnahmen.

8.4.3. Stationsschichtleiter:

  • rufen Sie sofort die Feuerwehr;
  • Stationsleitung, Systemmanager informieren;
  • Benachrichtigen Sie das Schichtpersonal per Lautsprecher über den Brand an der Kanalüberführung und entsenden Sie freies Personal zum Löschen des Feuers.

8.5. Im Falle eines Brandes im Heizölpumpengebäude schalten Sie alle in Betrieb befindlichen Pumpen ab und schließen Sie die Ventile an den Seiten der Tanks und an den Hauptheizölleitungen. Schließen Sie die Fenster und Türen des Raumes und öffnen Sie das Dampffeuerlöschventil, das sich auf der Straße links vom Haupteingang der Ölpumpstation mit der Aufschrift „Im Brandfall – öffnen“ befindet. Wenn sich am GRES-2-Liegeplatz ein Tanker befindet, stoppen Sie alle Ladungs- (Ballast-)Vorgänge, schließen Sie die Ventile zum Befüllen des Tankers, trennen Sie den Arm und machen Sie den Tanker vom GRES-2-Liegeplatz ab.

Das Verhalten des Personals im Brandfall wird vom NSS als Leiter der Feuerlöschung bestimmt.

8.6. Bei einem Brand im Heizöltank muss das Personal den Betrieb der automatischen Schaumfeuerlöschanlage kontrollieren bzw. in Betrieb nehmen.

Schließen Sie die Ventile an den Heizölleitungen vom Verbrennungstank. Kühlen Sie den angrenzenden Öltank. Wenn Heizöl abgelassen wird, stoppen Sie es und bereiten Sie die Tanks für die Reinigung vor. Wenn sich am GRES-2-Liegeplatz ein Tanker befindet, stoppen Sie alle Ladungs- (Ballast-)Vorgänge, schließen Sie die Ventile zum Befüllen des Tankers, trennen Sie den Arm und machen Sie den Tanker vom GRES-2-Liegeplatz ab.

Die Reihenfolge der Maßnahmen des Personals wird durch die betriebliche Feuerlöschkarte der Heizölanlage bestimmt.

9. Verfahren zur Evakuierung des Personals

9.1. Im Falle eines Brandes, einer Gefährdung der Ausrüstung und einer unmittelbaren Gefahr für das Leben des Personals ist der Schichtleiter des OKTC verpflichtet, selbstständig dringende Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr für das Personal zu ergreifen und das Personal aus dem Gefahrenbereich zu evakuieren. Dann melden Sie den Vorfall und die getroffenen Maßnahmen unverzüglich dem Leiter der Stationsschicht und dem Leiter der Kessel- und Turbinenwerkstatt.

9.2. Es ist verboten, Fluchtwege zu versperren, die Beleuchtung der Fluchtwege muss aufrechterhalten werden und es müssen Schilder für den Personenausgang angebracht werden.

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