Kostenlose technische Bibliothek ARBEITSSCHUTZ
Unterweisung zum Arbeitsschutz für den Bediener der Markiermaschine Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Sicherheitstechnik 1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz 1.1. Fahrer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, von einer medizinischen Kommission als für diese Arbeit geeignet anerkannt sind, in sicheren Arbeitsmethoden und -techniken geschult wurden, sowie Unterweisungen zur Arbeitssicherheit erhalten haben und über eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Führen einer Maschine verfügen dürfen arbeiten und Markierungsmaschinen bedienen. 1.2. Der am Arbeitsplatz angekommene Fahrer muss sich einer Einführungsunterweisung über Arbeitssicherheit, Betriebshygiene, Erste Hilfe, Brandschutz, Umweltanforderungen, Arbeitsbedingungen und Erstunterweisung am Arbeitsplatz unterziehen, die in den entsprechenden Journalen mit der obligatorischen Unterschrift festzuhalten ist der Unterwiesene und Unterweisende. 1.3. Der Fahrer muss die Bedienungsanleitung der Markierungsmaschine zur Markierung von Autobahnen kennen. 1.4. Wenn ein Fahrer im Auftrag (Auftrag) für ein Unternehmen (Organisation) eingestellt wird, wird ihm eine bestimmte Markierungsmaschine zur Straßenmarkierung zugewiesen. 1.5. Personen, die berechtigt sind, an einer Maschine mit einer Vorrichtung zum Anbringen thermoplastischer Markierungslinien zu arbeiten, müssen in sicheren Arbeitsmethoden gemäß den „Sicherheitsregeln in der Gasindustrie“ und „Regeln für die Gestaltung und den sicheren Betrieb von Druckbehältern“ geschult sein und über eine entsprechende Qualifikation verfügen Zertifikat. 1.6. Personen, die berechtigt sind, an einer Maschine mit Einrichtungen zum Anbringen von Farbmarkierungslinien zu arbeiten, müssen in sicheren Arbeitsmethoden gemäß den Regeln für die Konstruktion und den sicheren Betrieb von Druckbehältern geschult sein und über ein entsprechendes Zertifikat verfügen. 1.7. Der Bediener der Markiermaschine muss wissen:
1.8. Es ist verboten, an einer defekten Maschine zu arbeiten, sowie sich von Unbefugten im Arbeitsbereich der Markiermaschine aufzuhalten. 1.9. Der Arbeitsbereich der Markierungsmaschine muss mit typischen Inventarzäunen (Sockel, Kegel, Zäune usw.) und Sicherheitsschildern eingezäunt sein. 1.10. Arbeiter, die die Markierungsmaschine warten, müssen in sichere Praktiken für alle Arten von Arbeiten beim Markieren von Straßen eingewiesen und geschult werden. Arbeiter sollten nicht in den eingezäunten Bereichen der Baustelle arbeiten oder sich dort aufhalten. 1.11. Alle Mitarbeiter, die Markierungsarbeiten durchführen, müssen sich einer jährlichen ärztlichen Untersuchung unterziehen. 1.12. Bei jeder Änderung des Ortes und der Arbeitsbedingungen müssen der Fahrer und die Mitarbeiter, die die Markierungsmaschine warten, Anweisungen zur Arbeitssicherheit erhalten. 1.13. Der Fahrer und die Arbeiter sind verpflichtet, die ihnen zur Verfügung gestellten Overalls und Spezialschuhe sowie die durch Branchennormen und Tarifverträge vorgesehene Sicherheitsausrüstung zu tragen und diese in gutem Zustand zu halten, ein gepflegtes Erscheinungsbild zu haben, beim Anbringen und Entfernen von Schutzvorrichtungen gefasst und aufmerksam zu sein. während der Arbeit und beim Umzug zur Arbeit. Zone. Es ist verboten, ohne signalorangefarbene Westen zu arbeiten. 1.14. Der Fahrer und die Arbeiter, die die Markiermaschine warten, müssen über ein gebrauchsfähiges Werkzeug und einen vollständigen Satz standardmäßiger Inventarzäune, Warn- und Verbotsschilder verfügen. 1.15. Unter den Bedingungen der Verkehrserhaltung bei der Herstellung von Markierungsarbeiten wird durch eine Organisationsanordnung eine Person ernannt, die für den Schutz der Arbeitnehmer verantwortlich ist. 1.16. Arbeiten Sie in einem Bereich, in dem es keine Zäune für Arbeitsstellen, offene Luken, Brunnen usw. gibt. verboten. 1.17. Bei Arbeiten in der Nacht oder bei schlechter Sicht muss die Markiermaschine ausgestattet sein mit:
1.18. Im Service- und Betriebsbereich der Markiermaschine ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer verboten. 2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit 2.1. Lernen Sie den Arbeitsbereich kennen. Verfeinern Sie die Aufgabe. Stellen Sie sicher, dass eine standardmäßige Umzäunung des Arbeitsbereichs sowie Warn- und Verbotsschilder vorhanden und angeordnet sind. 2.2. Überprüfen Sie den korrekten Betrieb der Markierungsmaschine. 2.3. Ziehen Sie einen Overall an. Overalls sollten keine hängenden und sich entwickelnden Enden haben, Ärmelbündchen sollten geknöpft oder gebunden sein. 2.4. Arbeiter, die an der Vorbereitung der Farbe, dem Zeichnen von Linien und dem Einfüllen von Thermoplast in den Kesselblock beteiligt sind, müssen Schutzausrüstung (Atemschutzmaske, Schutzbrille, Gummihandschuhe) tragen. 2.5. Das Auto muss über einen Erste-Hilfe-Kasten mit Medikamenten gegen Verbrennungen sowie Erste-Hilfe-Anweisungen verfügen. 3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit 3.1. Beim Zeichnen von Markierungslinien mit Markierungsmaschinen, die auf Farbe arbeiten, ist es notwendig:
3.2. Während der Kompressor läuft, ist es verboten, die Schläuche zur Tinteneinheit und zum Tintendruckbehälter anzuschließen und zu trennen. 3.3. Wenn eine Fehlfunktion des Manometers, des Tintendruckbehälters und anderer Teile festgestellt wird, sollte die Markierungsmaschine angehalten und die Fehlfunktion behoben werden. 3.4. Es ist verboten, die Maschine mit defekten Instrumenten, Sicherheitseinrichtungen und Feuerlöschern oder abgelaufenen Prüffristen zu betreiben. 3.5. Warten und warten Sie den Haupttank für Farb- und Gasflaschen gemäß den Anforderungen der Regeln für den Bau und den sicheren Betrieb von Druckbehältern. 3.6. Es ist verboten:
3.7. Bei der Demontage und Montage von technologischen Anlagen sowie deren Komponenten müssen funktionsfähige Hebemechanismen und -vorrichtungen verwendet werden, die eine vollständige Arbeitssicherheit gewährleisten. Lacke, Lösungsmittel, Öle und Arbeitsflüssigkeiten müssen aus den Behältern abgelassen und die Druckluft abgelassen werden. 3.8. Der Betrieb und die Wartung der Gasausrüstung der Thermoplast-Markiermaschine muss unter Einhaltung der folgenden Sicherheitsanforderungen erfolgen:
3.9. Die Wärmebehandlung (Entwässerung) des Kühlmittels sollte unter Einhaltung folgender Anforderungen erfolgen:
3.10. Um zu verhindern, dass Feuchtigkeit in das Kühlmittel gelangt, muss der Deckel ummantelt werden. Die Nichteinhaltung dieser Bedingung kann zur Freisetzung von Kühlmittel während des Betriebs der Maschine führen. Bei Maschinen mit thermoplastischen Rückständen in Kesseln, Verteiler und Markierer aus Tests des Herstellers unter Betriebsbedingungen ist es vor dem Absenken und Anheben des Markierers erforderlich, den Drehgelenkbereich des Verteilers unter Beachtung der Brandschutzmaßnahmen aufzuwärmen. 3.11. Beim Arbeiten mit dem Kühlmittelsystem ist Vorsicht geboten: Die Öltemperatur erreicht im Betrieb +200°C: Wenn heißes Öl auf den Körper spritzt, kann dies zu schweren Verbrennungen führen. 3.12. Verwenden Sie keine offene Flamme, um den Thermoplast zu erhitzen. Zündtemperatur Thermoplast: +800°C +870°C. Explosionstemperatur: +1200°C. 4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen 4.1. Wenn in Gasanlagen, -armaturen und -geräten ein Gasleck festgestellt wird, schließen Sie sofort die Gaszufuhrventile zu den Brennern und ergreifen Sie Abhilfemaßnahmen. 4.2. Wird während des Betriebs ein Brand festgestellt, ist es erforderlich, die Arbeiten einzustellen und Maßnahmen zu deren Löschung zu ergreifen. Wenn es nicht möglich ist, den Brand selbst zu beseitigen, müssen Sie den Arbeitsleiter informieren und die Feuerwehr rufen. 4.3. Bei veränderten Wetterverhältnissen (Sichtverschlechterung, Windgeschwindigkeit über 10 m/s) sind die Arbeiten abzubrechen und dem Vorgesetzten zu melden. 5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit 5.1. Nach Abschluss der Arbeiten zum Zeichnen der Markierungslinien muss unbedingt der gesamte in den Kesseln verbleibende Thermoplast abgelassen werden, da ein erneutes Erhitzen zu einer Verschlechterung seiner Eigenschaften führt. 5.2. Schalten Sie die Brenner gemäß der „Anleitung zum Betrieb von Gasgeräten zum Erhitzen von Thermoplasten“ aus. 5.3. Während des Betriebs der lackbearbeitenden Markiermaschine ist das Gerät entsprechend der „Bedienungsanleitung für die lackbearbeitende Markiermaschine“ abgeschaltet. 5.4. Schalten Sie die Kippschalter der Blinkleuchten und „Power“ auf dem Bedienfeld der elektrischen Ausrüstung aus. 5.5. Markierungsband entfernen und in Schublade legen. 5.6. Bringen Sie den Verteilergriff in die Position „Anheben“. 5.7. Beim Auslösen muss der Riegel, der den Markierer in der Transportposition hält, in die „Neutral“-Position gebracht werden. 5.8. Schalten Sie den Nebenantrieb aus, indem Sie den Hebel im Fahrerhaus nach vorne bewegen. 5.9. Schalten Sie den Teiler auf einen höheren Gang, indem Sie den Hebel im Fahrerhaus nach hinten bewegen. 5.10. Visiereinrichtung in Transportstellung bringen. 5.11. Entfernen Sie die Verlängerung vom Schornstein, befestigen Sie sie auf der Plattform und bringen Sie die Abdeckung am Schornstein an. 5.12. Verschließen Sie die elektrische Schalttafel mit einer Abdeckung. 5.13. Auto beim Geldwechsler abgeben oder auf dem Parkplatz abstellen. 5.14. Körperpflege durchführen, Kleidung wechseln. 5.15. Melden Sie dem Vorarbeiter (Vorarbeiter) den Zustand der Maschine und Fälle von Verstößen gegen Arbeitsschutzbestimmungen. Wir empfehlen interessante Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz: ▪ Torfarbeiter. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Former von Stahlbetonprodukten und -konstruktionen. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Schmiedearbeiten. Standardanweisung zum Arbeitsschutz Siehe andere Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz. Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Maschine zum Ausdünnen von Blumen im Garten
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