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Unterweisung zum Arbeitsschutz für den Bediener der Markiermaschine

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Fahrer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, von einer medizinischen Kommission als für diese Arbeit geeignet anerkannt sind, in sicheren Arbeitsmethoden und -techniken geschult wurden, sowie Unterweisungen zur Arbeitssicherheit erhalten haben und über eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Führen einer Maschine verfügen dürfen arbeiten und Markierungsmaschinen bedienen.

1.2. Der am Arbeitsplatz angekommene Fahrer muss sich einer Einführungsunterweisung über Arbeitssicherheit, Betriebshygiene, Erste Hilfe, Brandschutz, Umweltanforderungen, Arbeitsbedingungen und Erstunterweisung am Arbeitsplatz unterziehen, die in den entsprechenden Journalen mit der obligatorischen Unterschrift festzuhalten ist der Unterwiesene und Unterweisende.

1.3. Der Fahrer muss die Bedienungsanleitung der Markierungsmaschine zur Markierung von Autobahnen kennen.

1.4. Wenn ein Fahrer im Auftrag (Auftrag) für ein Unternehmen (Organisation) eingestellt wird, wird ihm eine bestimmte Markierungsmaschine zur Straßenmarkierung zugewiesen.

1.5. Personen, die berechtigt sind, an einer Maschine mit einer Vorrichtung zum Anbringen thermoplastischer Markierungslinien zu arbeiten, müssen in sicheren Arbeitsmethoden gemäß den „Sicherheitsregeln in der Gasindustrie“ und „Regeln für die Gestaltung und den sicheren Betrieb von Druckbehältern“ geschult sein und über eine entsprechende Qualifikation verfügen Zertifikat.

1.6. Personen, die berechtigt sind, an einer Maschine mit Einrichtungen zum Anbringen von Farbmarkierungslinien zu arbeiten, müssen in sicheren Arbeitsmethoden gemäß den Regeln für die Konstruktion und den sicheren Betrieb von Druckbehältern geschult sein und über ein entsprechendes Zertifikat verfügen.

1.7. Der Bediener der Markiermaschine muss wissen:

  • Gerät, Funktionsprinzip und Regeln für den technischen Betrieb von Markiermaschinen;
  • Regeln für die Herstellung von Markierungsarbeiten auf Autobahnen; Anleitungen für die Umzäunung von Baustellen;
  • Arten von Straßenoberflächen;
  • Methoden zur Erkennung und Behebung von Störungen im Betrieb von Motoren und Mechanismen der Markiermaschine;
  • Kraftstoff-, Schmiermittel-, Lack- und Thermoplastverbrauchsraten;
  • Regeln für die Verwaltung und Bewegung der Markiermaschine unter verschiedenen Bedingungen;
  • Methoden der Erstversorgung von Unfallopfern.

1.8. Es ist verboten, an einer defekten Maschine zu arbeiten, sowie sich von Unbefugten im Arbeitsbereich der Markiermaschine aufzuhalten.

1.9. Der Arbeitsbereich der Markierungsmaschine muss mit typischen Inventarzäunen (Sockel, Kegel, Zäune usw.) und Sicherheitsschildern eingezäunt sein.

1.10. Arbeiter, die die Markierungsmaschine warten, müssen in sichere Praktiken für alle Arten von Arbeiten beim Markieren von Straßen eingewiesen und geschult werden. Arbeiter sollten nicht in den eingezäunten Bereichen der Baustelle arbeiten oder sich dort aufhalten.

1.11. Alle Mitarbeiter, die Markierungsarbeiten durchführen, müssen sich einer jährlichen ärztlichen Untersuchung unterziehen.

1.12. Bei jeder Änderung des Ortes und der Arbeitsbedingungen müssen der Fahrer und die Mitarbeiter, die die Markierungsmaschine warten, Anweisungen zur Arbeitssicherheit erhalten.

1.13. Der Fahrer und die Arbeiter sind verpflichtet, die ihnen zur Verfügung gestellten Overalls und Spezialschuhe sowie die durch Branchennormen und Tarifverträge vorgesehene Sicherheitsausrüstung zu tragen und diese in gutem Zustand zu halten, ein gepflegtes Erscheinungsbild zu haben, beim Anbringen und Entfernen von Schutzvorrichtungen gefasst und aufmerksam zu sein. während der Arbeit und beim Umzug zur Arbeit. Zone. Es ist verboten, ohne signalorangefarbene Westen zu arbeiten.

1.14. Der Fahrer und die Arbeiter, die die Markiermaschine warten, müssen über ein gebrauchsfähiges Werkzeug und einen vollständigen Satz standardmäßiger Inventarzäune, Warn- und Verbotsschilder verfügen.

1.15. Unter den Bedingungen der Verkehrserhaltung bei der Herstellung von Markierungsarbeiten wird durch eine Organisationsanordnung eine Person ernannt, die für den Schutz der Arbeitnehmer verantwortlich ist.

1.16. Arbeiten Sie in einem Bereich, in dem es keine Zäune für Arbeitsstellen, offene Luken, Brunnen usw. gibt. verboten.

1.17. Bei Arbeiten in der Nacht oder bei schlechter Sicht muss die Markiermaschine ausgestattet sein mit:

  • Front- und Allgemeinbeleuchtung, die die Sicht auf den Weg, auf dem sich die Maschine bewegt, sowie auf die Vorderseite des Arbeitsplatzes und die angrenzenden Bereiche gewährleistet;
  • Beleuchtung von Arbeitsorganen und Kontrollmechanismen;
  • hintere Signalleuchte;
  • Notbeleuchtung (ggf. ein Blinklicht).

1.18. Im Service- und Betriebsbereich der Markiermaschine ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer verboten.

2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit

2.1. Lernen Sie den Arbeitsbereich kennen. Verfeinern Sie die Aufgabe. Stellen Sie sicher, dass eine standardmäßige Umzäunung des Arbeitsbereichs sowie Warn- und Verbotsschilder vorhanden und angeordnet sind.

2.2. Überprüfen Sie den korrekten Betrieb der Markierungsmaschine.

2.3. Ziehen Sie einen Overall an. Overalls sollten keine hängenden und sich entwickelnden Enden haben, Ärmelbündchen sollten geknöpft oder gebunden sein.

2.4. Arbeiter, die an der Vorbereitung der Farbe, dem Zeichnen von Linien und dem Einfüllen von Thermoplast in den Kesselblock beteiligt sind, müssen Schutzausrüstung (Atemschutzmaske, Schutzbrille, Gummihandschuhe) tragen.

2.5. Das Auto muss über einen Erste-Hilfe-Kasten mit Medikamenten gegen Verbrennungen sowie Erste-Hilfe-Anweisungen verfügen.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

3.1. Beim Zeichnen von Markierungslinien mit Markierungsmaschinen, die auf Farbe arbeiten, ist es notwendig:

  • Überprüfen Sie vor Beginn der Arbeiten die Funktionsfähigkeit des Kompressors, der Sicherheitsmess- und Startvorrichtungen sowie die Festigkeit und Zuverlässigkeit der Befestigung der Schläuche.
  • spülen Sie die Schläuche, durch die die Farbe in den Verteiler gelangt;
  • Überwachen Sie während des Betriebs des Sprühgeräts den Druck im Druckbehälter sowie den normalen Betrieb des Kompressors, um eine Überhitzung zu vermeiden.

3.2. Während der Kompressor läuft, ist es verboten, die Schläuche zur Tinteneinheit und zum Tintendruckbehälter anzuschließen und zu trennen.

3.3. Wenn eine Fehlfunktion des Manometers, des Tintendruckbehälters und anderer Teile festgestellt wird, sollte die Markierungsmaschine angehalten und die Fehlfunktion behoben werden.

3.4. Es ist verboten, die Maschine mit defekten Instrumenten, Sicherheitseinrichtungen und Feuerlöschern oder abgelaufenen Prüffristen zu betreiben.

3.5. Warten und warten Sie den Haupttank für Farb- und Gasflaschen gemäß den Anforderungen der Regeln für den Bau und den sicheren Betrieb von Druckbehältern.

3.6. Es ist verboten:

  • Öffnen Sie die Deckel der Farb- und Lösungsmitteltanks, ohne sie vorher mit Druckluft zu entlüften.
  • Führen Sie keine Wartungs- oder Reparaturarbeiten bei laufendem Motor durch.

3.7. Bei der Demontage und Montage von technologischen Anlagen sowie deren Komponenten müssen funktionsfähige Hebemechanismen und -vorrichtungen verwendet werden, die eine vollständige Arbeitssicherheit gewährleisten. Lacke, Lösungsmittel, Öle und Arbeitsflüssigkeiten müssen aus den Behältern abgelassen und die Druckluft abgelassen werden.

3.8. Der Betrieb und die Wartung der Gasausrüstung der Thermoplast-Markiermaschine muss unter Einhaltung der folgenden Sicherheitsanforderungen erfolgen:

  • jede Organisation muss eine separate Bedienungsanleitung für den Betrieb der an der Maschine installierten Gasgeräte entwickeln und genehmigen, die unter Berücksichtigung der Anforderungen der „Sicherheitsregeln in der Gasindustrie“ erstellt wurde;
  • Vor der Inbetriebnahme des Kesselblocks ist es notwendig, die Abdeckung vom Schornstein zu entfernen, einen Ständer darauf zu installieren, für Zugluft zu sorgen und die Flammenrohre und Schornsteine ​​5-10 Minuten lang zu belüften;
  • Überprüfen Sie vor dem Zünden der Brenner, ob in den Rohrleitungen vor den Brennern der erforderliche Gasdruck vorhanden ist. Überprüfen Sie den Druck nach jedem Gasflaschenwechsel;
  • Die Gaszufuhrventile zu den Brennern dürfen nur geöffnet werden, wenn die Zünder brennen. Kommt es während der Zündung während der Regelung oder des Betriebs der Brenner zu einem Abriss, einem Flammenrückschlag oder einem Erlöschen der Flamme, müssen die Flammrohre und der Schornstein entlüftet werden, bevor der Brenner erneut gezündet wird. Eine erneute Zündung darf frühestens nach 5 Minuten erfolgen;
  • Beim Zünden und Regeln der Brenner sollte die Änderung der Gas- und Luftzufuhr schrittweise und gleichmäßig erfolgen.
  • Überprüfen Sie nach jedem Gasflaschenwechsel alle Verbindungen der Gasausrüstung und deren Dichtheit mit einer Seifenemulsion oder einem Lecksuchgerät. Es ist verboten, Feuer zum Aufspüren von Gaslecks zu verwenden;
  • es ist nicht erlaubt, angezündete Brenner unbeaufsichtigt zu lassen;
  • gasgefährdende Arbeiten gemäß den aktuellen „Sicherheitsregeln in der Gasindustrie“ durchführen;
  • Die Wartung von Gasgeräten sollte mindestens einmal im Monat durchgeführt werden.

3.9. Die Wärmebehandlung (Entwässerung) des Kühlmittels sollte unter Einhaltung folgender Anforderungen erfolgen:

  • die Übereinstimmung des in das System eingefüllten Öls mit der Norm muss durch das entsprechende Zertifikat bestätigt werden;
  • Die Wärmebehandlung sollte bei trockenem Wetter an einem mit Feuerlöschgeräten ausgestatteten Standort durchgeführt werden, der mindestens 20 m von Gebäuden und Bauwerken entfernt ist und freien Zugang hat.
  • Es müssen mindestens zwei betriebsbereite Feuerlöscher an der Maschine im Arbeitsplatzbereich des Fahrers vorhanden sein.
  • Während der Wärmebehandlung sollte eine ständige Kontrolle des Fahrers über den Betrieb der Brenner und der Umwälzpumpe, den Thermometerwert und den Zustand des Kühlmittels gewährleistet sein.
  • Während der Wärmebehandlung ist die Anwesenheit von Fremden in einem Abstand von weniger als 10 m zur Maschine verboten. Die Anwesenheit des Fahrers auf der Plattform ist nur für die Zeit gestattet, die für die Durchführung der erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollvorgänge erforderlich ist.
  • Führen Sie während des Kochens keine Einstellungen oder Fehlerbehebungen durch. Alle diese Arbeiten müssen durchgeführt werden, nachdem die Gaszufuhr zu den Hauptbrennern und Zündgeräten unterbrochen wurde;
  • Überprüfen Sie die Messwerte des Arbeitsthermometers mit einem Quecksilberthermometer bei ausgeschalteten Brennern.

3.10. Um zu verhindern, dass Feuchtigkeit in das Kühlmittel gelangt, muss der Deckel ummantelt werden. Die Nichteinhaltung dieser Bedingung kann zur Freisetzung von Kühlmittel während des Betriebs der Maschine führen. Bei Maschinen mit thermoplastischen Rückständen in Kesseln, Verteiler und Markierer aus Tests des Herstellers unter Betriebsbedingungen ist es vor dem Absenken und Anheben des Markierers erforderlich, den Drehgelenkbereich des Verteilers unter Beachtung der Brandschutzmaßnahmen aufzuwärmen.

3.11. Beim Arbeiten mit dem Kühlmittelsystem ist Vorsicht geboten: Die Öltemperatur erreicht im Betrieb +200°C: Wenn heißes Öl auf den Körper spritzt, kann dies zu schweren Verbrennungen führen.

3.12. Verwenden Sie keine offene Flamme, um den Thermoplast zu erhitzen.

Zündtemperatur Thermoplast: +800°C +870°C.

Explosionstemperatur: +1200°C.

4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

4.1. Wenn in Gasanlagen, -armaturen und -geräten ein Gasleck festgestellt wird, schließen Sie sofort die Gaszufuhrventile zu den Brennern und ergreifen Sie Abhilfemaßnahmen.

4.2. Wird während des Betriebs ein Brand festgestellt, ist es erforderlich, die Arbeiten einzustellen und Maßnahmen zu deren Löschung zu ergreifen. Wenn es nicht möglich ist, den Brand selbst zu beseitigen, müssen Sie den Arbeitsleiter informieren und die Feuerwehr rufen.

4.3. Bei veränderten Wetterverhältnissen (Sichtverschlechterung, Windgeschwindigkeit über 10 m/s) sind die Arbeiten abzubrechen und dem Vorgesetzten zu melden.

5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Nach Abschluss der Arbeiten zum Zeichnen der Markierungslinien muss unbedingt der gesamte in den Kesseln verbleibende Thermoplast abgelassen werden, da ein erneutes Erhitzen zu einer Verschlechterung seiner Eigenschaften führt.

5.2. Schalten Sie die Brenner gemäß der „Anleitung zum Betrieb von Gasgeräten zum Erhitzen von Thermoplasten“ aus.

5.3. Während des Betriebs der lackbearbeitenden Markiermaschine ist das Gerät entsprechend der „Bedienungsanleitung für die lackbearbeitende Markiermaschine“ abgeschaltet.

5.4. Schalten Sie die Kippschalter der Blinkleuchten und „Power“ auf dem Bedienfeld der elektrischen Ausrüstung aus.

5.5. Markierungsband entfernen und in Schublade legen.

5.6. Bringen Sie den Verteilergriff in die Position „Anheben“.

5.7. Beim Auslösen muss der Riegel, der den Markierer in der Transportposition hält, in die „Neutral“-Position gebracht werden.

5.8. Schalten Sie den Nebenantrieb aus, indem Sie den Hebel im Fahrerhaus nach vorne bewegen.

5.9. Schalten Sie den Teiler auf einen höheren Gang, indem Sie den Hebel im Fahrerhaus nach hinten bewegen.

5.10. Visiereinrichtung in Transportstellung bringen.

5.11. Entfernen Sie die Verlängerung vom Schornstein, befestigen Sie sie auf der Plattform und bringen Sie die Abdeckung am Schornstein an.

5.12. Verschließen Sie die elektrische Schalttafel mit einer Abdeckung.

5.13. Auto beim Geldwechsler abgeben oder auf dem Parkplatz abstellen.

5.14. Körperpflege durchführen, Kleidung wechseln.

5.15. Melden Sie dem Vorarbeiter (Vorarbeiter) den Zustand der Maschine und Fälle von Verstößen gegen Arbeitsschutzbestimmungen.

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