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Anweisungen zum Arbeitsschutz für einen Lader auf LKWs. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen

1.1. Personen, die bestanden haben:

  • Einführungsschulung;
  • Brandschutzunterweisung;
  • erste Einweisung am Arbeitsplatz;
  • Schulung in sicheren Arbeitsmethoden und -techniken im Rahmen eines mindestens 10-stündigen Programms (bei Arbeiten, die erhöhten Sicherheitsanforderungen unterliegen, ein 20-stündiges Programm);
  • Unterweisung zur elektrischen Sicherheit am Arbeitsplatz und Überprüfung der Verinnerlichung der Inhalte.

Zur Ausübung der Tätigkeit als Lader auf Lastkraftwagen können Männer im Alter von mindestens 18 Jahren, die keine medizinischen Kontraindikationen haben, in einem speziellen Programm ausgebildet sind und über eine Arbeitserlaubnisbescheinigung verfügen, aufgenommen werden.

Frauen und Jugendliche im Alter von 16 bis 18 Jahren dürfen Güter der ersten Kategorie der ersten Gruppe befördern und transportieren, sofern das Gewicht der Ladung die für sie festgelegten Normen nicht überschreitet.

Der Verlader, der auch Fahrer des innerbetrieblichen Transports ist, muss neben der Prüfung von Arbeitsschutzkenntnissen auch Studienleistungen bestehen, Prüfungen der Qualifikationskommission des Unternehmens bestehen und eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Führen des entsprechenden Transports erhalten.

1.2. Der Lader muss passieren:

  • wiederholte Unterweisung zur Arbeitssicherheit am Arbeitsplatz mindestens alle drei Monate;
  • außerplanmäßige Unterweisung: bei Änderung des technologischen Prozesses oder der Arbeitsschutzvorschriften, beim Austausch oder der Modernisierung von Produktionsanlagen, Vorrichtungen und Werkzeugen, bei Änderung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsorganisation, bei Verstößen gegen Arbeitsschutzanweisungen, Arbeitsunterbrechungen von mehr als 60 Kalendertagen (für Arbeit). , für die erhöhte Sicherheitsanforderungen gelten - 30 Kalendertage);
  • apothekenärztliche Untersuchung - jährlich.

1.3. Der Verlader ist verpflichtet:

  • die im Unternehmen festgelegten internen Arbeitsvorschriften einhalten;
  • die Anforderungen dieses Handbuchs, der Brandschutzanweisungen und der elektrischen Sicherheitsanweisungen einhalten;
  • die Anforderungen für den Betrieb von Geräten einhalten;
  • Benutzen Sie es nur bestimmungsgemäß und achten Sie sorgfältig auf die ausgegebene persönliche Schutzausrüstung.

1.4. Der Lader muss:

  • in der Lage sein, dem Opfer bei einem Unfall erste (vormedizinische) Hilfe zu leisten;
  • den Standort von Erste-Hilfe-Geräten, primärer Feuerlöschausrüstung, Haupt- und Notausgängen sowie Evakuierungswegen im Falle eines Unfalls oder Brandes kennen;
  • nur die zugewiesenen Arbeiten ausführen und diese nicht ohne Zustimmung des Vorarbeiters oder Werkstattleiters auf andere übertragen;
  • Seien Sie während der Arbeit aufmerksam, lassen Sie sich nicht ablenken und lenken Sie andere nicht ab. Lassen Sie keine Personen, die nicht mit der Arbeit zu tun haben, den Arbeitsplatz betreten.
  • den Arbeitsplatz sauber und ordentlich halten.

1.5. Der Arbeitnehmer muss die Regeln der persönlichen Hygiene kennen und beachten. Essen, rauchen und ruhen Sie sich nur in speziell dafür vorgesehenen Bereichen und Orten aus. Trinken Sie Wasser nur aus speziell dafür vorgesehenen Anlagen.

1.6. Werden Störungen an Geräten, Vorrichtungen, Werkzeugen und sonstige Mängel oder Gefahren am Arbeitsplatz festgestellt, informieren Sie unverzüglich den Vorarbeiter bzw. Werkstattleiter. Mit deren Genehmigung darf erst nach Beseitigung sämtlicher Mängel mit den Arbeiten begonnen werden.

1.7. Wenn ein Feuer erkannt wird oder im Brandfall:

  • schalten Sie das Gerät aus;
  • Feuerwehr und Verwaltung informieren;
  • Beginnen Sie mit dem Löschen des Feuers mit den in der Werkstatt verfügbaren primären Feuerlöschgeräten gemäß den Brandschutzanweisungen.

Bei Lebensgefahr - Verlassen Sie das Gelände.

1.8. Im Falle eines Unfalls dem Opfer erste (vormedizinische) Hilfe leisten, den Vorfall unverzüglich dem Vorarbeiter oder Werkstattleiter melden, Maßnahmen zur Erhaltung der Unfallsituation (Gerätezustand) ergreifen, sofern dies nicht gelingt eine Gefahr für andere.

1.9. Für die Nichteinhaltung der in diesem Handbuch dargelegten Sicherheitsanforderungen haftet der Arbeitnehmer gemäß geltendem Recht.

1.10. Gemäß den „Musternormen der Industrie für die kostenlose Ausgabe von Spezialkleidung, Spezialschuhen und anderer persönlicher Schutzausrüstung an Arbeiter und Angestellte“ muss der Verlader ausgestattet sein mit:

Beim Be- und Entladen außerhalb der Geschäfte von Kohle, Sand, Koks, Torf, Bitumen - Baumwolloverall mit Kapuze aus staubdichtem Stoff (Tragedauer 12 Monate), Lederstiefel (Tragedauer 12 Monate), Segeltuchhandschuhe (Tragedauer). 1 Monat).

Beim Be- und Entladen staubiger Ladung: Baumwolloverall mit Kapuze aus staubdichtem Stoff (Tragedauer 12 Monate), Segeltuchfäustlinge (Tragedauer 1 Monat), Atemschutzmaske und Schutzbrille (bis zur Abnutzung).

Beim Be- und Entladen von Säuren und anderen ätzenden Stoffen: Stoffanzug (Tragedauer 12 Monate), Gummistiefel (Tragedauer 12 Monate), Stoffhandschuhe (Tragedauer 1 Monat), Atemschutzmaske und Schutzbrille (bis zur Abnutzung).

Beim Be- und Entladen von Holz - Baumwollanzug mit wasserabweisender Imprägnierung (Tragedauer 12 Monate), Lederstiefel (Tragedauer 12 Monate), Segeltuchhandschuhe (Tragedauer 1 Monat).

Beim Be- und Entladen anderer Güter und Materialien - eine Canvas-Jacke (Tragedauer 12 Monate), Baumwollhosen mit Canvas-Knieschützern (Tragedauer 12 Monate), Canvas-Fäustlinge (Tragedauer 1 Monat), Schutzbrille (bis sie abgenutzt ist).

Alle Lader, die im Winter im Freien arbeiten, sollten zusätzlich eine Baumwolljacke mit Isolierfutter und eine Baumwollhose mit Isolierfutter erhalten.

1.11. Der Verlader muss sich bewusst sein, dass:

Frachten nach Gewicht werden in 3 Kategorien eingeteilt:

  • Kategorie I - Stück bis 80 kg und lose;
  • II. Kategorie - von 80 bis 500 kg;
  • Kategorie III - über 500 kg.

Je nach Gefährdungsgrad werden Waren in 7 Gruppen eingeteilt:

  • Gruppe 1 – geringes Risiko (Gemüse, Obst, Konserven, Lebensmittel, Ziegel usw.);
  • Gruppe 2 – gefährlich, wie staubige und heiße Materialien (Zement, Kalk, Asphalt usw.);
  • Gruppe 3 - gefährlich, wie brennbare Materialien (Benzin, Öl, Alkohol usw.);
  • 4-Gruppe - gefährlich, wie Brennen (Säuren, Laugen);
  • Gruppe 5 - Flaschen mit komprimiertem und verflüssigtem Gas;
  • Gruppe 6 – gefährlich in der Größe;
  • Gruppe 7 - besonders gefährlich (giftige Substanzen, Gifte usw.).

1.12. Die wichtigsten gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren für den Lader können unter bestimmten Umständen sein:

  • fehlerhaftes Inventar und Werkzeuge;
  • defektes Zubehör;
  • fehlerhafte Karosserien;
  • Fahrzeuge und Hebemechanismen;
  • Chemikalien;
  • falscher Behälter.

2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

2.1. Überprüfen Sie gebrauchsfähige Overalls und andere persönliche Schutzausrüstung und ziehen Sie sie an. Im Falle einer Fehlfunktion wenden Sie sich an den Meister, um diese auszutauschen.

2.2. Inspizieren Sie den Arbeitsplatz (der Arbeitsplatz des Verladers umfasst das Gelände des Unternehmens, Räumlichkeiten, Autokarosserien, Sattelschlepper, Waggons, Bahnsteige usw., in denen er Güter bewegen muss). Stellen Sie sicher, dass es nicht mit Fremdkörpern überladen ist und dass es ausreichend beleuchtet ist. Beachten Sie die Unebenheiten und Schlaglöcher im Straßenbelag und auf den Böden, diese Mängel müssen beseitigt werden.

2.3. Inspizieren Sie Inventar und Werkzeuge und vergewissern Sie sich, dass sie in gutem Zustand sind:

  • Schaufeln für Schüttgüter sollten ein Gewicht von nicht mehr als 1,6 kg haben. Der Neigungswinkel des Griffs zur Schaufelebene sollte 40-45 Grad betragen. Der Griff sollte rund sein, ohne Risse oder Grate. Am freien Ende des Griffs muss die Querstange sicher befestigt werden;
  • Gangways müssen aus Brettern mit einer Dicke von mindestens 50 mm abgerissen werden. Ihre Breite muss bei Durchfahrt in eine Richtung mindestens 1 m und bei gleichzeitiger Durchfahrt in beide Richtungen 1,5 m betragen;
  • die Neigung der Gangway sollte 1:3 nicht überschreiten, die Gangways auf beiden Seiten sollten mit 1 m hohen Geländern ausgestattet sein;
  • Stege für den Zugang zum Auto von Rampen und Plattformen müssen mindestens 1 m breit und bei Holzstegen mindestens 50 mm und bei Eisen mindestens 6 mm dick sein, die Enden der Holzstege müssen behauen und mit Eisen gepolstert sein, um den Zugang zu ihnen zu erleichtern;
  • Schnecken sollten aus Hartholz ohne Äste und Risse bestehen, einen Durchmesser von mindestens 150 mm am dünnen Ende und eine Länge von 4-6 m haben.

2.4. Jede Sendung muss sorgfältig geprüft werden. Bei der Feststellung geringster Schäden am Container ist eine Benachrichtigung der für die Beladung verantwortlichen Person erforderlich, um zusätzliche Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit von Verladern und Fahrern zu treffen.

2.5. Melden Sie dem Vorarbeiter (Seniorgruppe) alle festgestellten Mängel im Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit. Mit den Arbeiten sollte erst nach Beseitigung der Mängel begonnen werden.

3. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs

3.1. Be- und Entladevorgänge sollten mechanisiert unter Verwendung von Hebe- und Transportgeräten sowie Kleinmechanisierung durchgeführt werden. Das manuelle Heben und Bewegen von Lasten ist unter Einhaltung der in der geltenden Gesetzgebung festgelegten Normen erforderlich.

Für Jugendliche im Alter von 16 bis 18 Jahren gelten folgende Traggrenzen: für Männer 16 kg, für Frauen 4 kg.

Männer über 18 Jahre dürfen manuell nicht mehr als 50 kg bewegen, männliche Lader nicht mehr als 80 kg in einer Entfernung von nicht mehr als 60 m, und wenn das Gewicht der Last 50 kg übersteigt, muss sie auf den Lastwagen gestellt werden Rückseite des Laders durch andere Arbeiter. Gleichzeitig umfasst das Gewicht der Ladung das Gewicht des Containers und der einfachsten Vorrichtungen, ohne die das Tragen der Ladung verboten ist. Aus Sicherheitsgründen müssen zwei Lader Güter der Gruppe 4 be- und entladen sowie am Fahrzeug montieren.

3.2. Produktionsorte für Be- und Entladevorgänge müssen mit Sicherheitsschildern ausgestattet sein.

3.3. Beim gemeinsamen Transport von Gütern ist allen Anweisungen des Vorarbeiters (Obergruppe) Folge zu leisten.

3.4. Beim gemeinsamen Bewegen langer Lasten ist es erforderlich, diese auf den gleichnamigen Schultern zu tragen. Auf Befehl des Vorarbeiters (Seniorgruppe) soll die Last gleichzeitig angehoben und abgesenkt werden.

3.5. Beim Bewegen der Last auf den Rollen wird empfohlen, sich seitlich oder hinter der Last aufzuhalten. Rollen sollten nicht verdreht sein. Auf Befehl des Vorarbeiters (Seniorgruppe) ist es notwendig, die Rollen gleichzeitig abzulegen, wobei die Rolle von oben an der Kante gehalten werden sollte, ohne die Hände unter die angehobene Last zu stecken, um Verletzungen zu vermeiden. Auf Befehl des Vorarbeiters (Seniorgruppe) ist es notwendig, die Last mit Hilfe eines Vags oder spezieller Brecheisen anzuheben.

3.6. Bei der Montage von Gütern der zweiten und dritten Kategorie auf dem Transportgerät mittels Hebevorrichtungen ist das Aufklappen der Ladung nur mit Stangen oder vormontierten Dehnungsstreifen auf Befehl des Vorarbeiters (Seniorgruppe) möglich.

3.7. Beim Entladen oder Beladen von Containern mit Hebevorrichtungen sollten zum Auf- und Abstieg auf den Container spezielle tragbare Leitern verwendet werden.

3.8. Baumstämme und Rohre müssen mit Hilfe von Winden und Seilen entlang der Schlingen geladen werden und dürfen sich nicht zwischen den Schlitten und im Bewegungsbereich der Last befinden.

3.9. Beim Zerlegen von Baumstamm- und Rohrbündeln sollten Maßnahmen getroffen werden, um ein spontanes Wegrollen der Ladung zu verhindern, indem auf beiden Seiten der Plattform, des Aufbaus oder des Anhängers Befestigungsgestelle und Stützen angebracht werden.

3.10. Das Entladen langer Ladungen sollte Reihe für Reihe von oben nach unten erfolgen.

Um die nächste Reihe zu entladen, muss das Montagegestell auf eine Höhe gekürzt werden, die dem Durchmesser der Ladung entspricht. In diesem Fall muss der äußerste Baumstamm durch Waggons oder ein Seil abgestützt werden, um ein willkürliches Wegrollen der Ladung zu verhindern.

3.11. Leere Kisten, die in die Karosserie geladen werden, müssen mit Seilen, Drähten usw. sicher befestigt werden.

3.12. Beim Einlegen von Gläsern in den Korpus ist es notwendig, diese durch dichtes Packen, Verwendung von Dichtungen, Haltevorrichtungen usw. sicher zu befestigen, um Bewegungen zu vermeiden.

3.13. Das Be- und Entladen von Massengütern sollte mechanisiert erfolgen, unter Ausschluss der Luftverschmutzung im Arbeitsbereich. Achten Sie bei der Entnahme von Schüttgut aus einem Stapel darauf, dass sich kein Tunnel bildet, um einen Einsturz des Daches zu vermeiden.

3.14. Für den Übergang von Arbeitern zu Schüttgütern, die eine hohe Fließfähigkeit und Saugfähigkeit aufweisen, sollten entlang der gesamten Bewegungsbahn Leitern oder Decks mit Geländer installiert werden.

3.15. Beim Bewegen von Schüttgütern ist die Verwendung von Sicherheitsgurten mit Sicherungsseil (Seil) erforderlich.

3.16. Für den Transport von Gasflaschen, Flaschen mit Säuren und Laugen ist der Einsatz spezieller Karren erforderlich.

3.17. Zylinder im Körper sollten in spezielle Nester gelegt oder mit einem Seil festgebunden werden, damit die Möglichkeit eines Aufpralls eines Zylinders auf einen Zylinder ausgeschlossen ist. Beim Arbeiten mit Sauerstoffflaschen müssen Hände, Handschuhe und Kleidung sauber und ölfrei sein. Um die Flaschen vor Sonneneinstrahlung zu schützen, decken Sie sie beim Transport in einem offenen Aufbau mit einer Plane ab.

3.18. Kisten und Taschen müssen in einem Verband gestapelt werden.

3.19. Es wird empfohlen, das Be- und Entladen von Fässern an den Hängen mit Hilfe von Seilen durchzuführen. Der Aufenthalt zwischen den Schlitten ist verboten. Beim Stapeln von Fässern müssen zuverlässige Anschläge oder andere Vorrichtungen installiert werden, die ein willkürliches Wegrollen des Stapels verhindern.

3.20. Auf der Rückseite eines Autos dürfen nur Güter der Kategorie 1 der Gruppe 1 mitgeführt werden. Der Platz der Begleitperson muss in der Nähe der Kabine liegen. In diesem Fall müssen alle Maßnahmen getroffen werden, um eine Bewegung der Ladung entlang der Karosserie auszuschließen. Während Sie an Bord sitzen, sollten Sie nicht auf dem Trittbrett, der Motorhaube oder dem Kabinendach fahren.

3.21. Das Öffnen (Schließen) der Karosserieseite darf nur mit Genehmigung des Fahrers erfolgen. In diesem Fall müssen Sie sicherstellen, dass niemand verletzt wird. Sie sollten auf der Seite stehen.

4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen

4.1. Bei einer Störung der Be- und Entlademechanismen, bei der eine Gefahr für den Lader besteht, ist das Beladen (Entladen) abzubrechen und dem Vorarbeiter zu melden.

4.2. Im Falle eines Brandes im Fahrzeug ist der Verlader verpflichtet, die Feuerwehr zu rufen, die Geschäftsleitung zu verständigen und gemeinsam mit dem Fahrer den Brand mit improvisierten Mitteln zu beseitigen.

4.3. Im Falle einer Verletzung wenden Sie sich an das nächstgelegene medizinische Zentrum und benachrichtigen Sie den Kapitän.

5. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Räumen Sie den Arbeitsplatz auf.

5.2. Be- und Entladeorte, Lagerhallen und Fahrzeuge müssen gründlich gereinigt und gewaschen werden.

5.3. Bringen Sie das Zubehör an einen speziell dafür vorgesehenen Ort.

5.4. Overalls und andere persönliche Schutzausrüstung ausziehen und wegräumen.

5.5. Duschen Sie nach dem Be- und Entladen von Chemikalien und staubiger Ladung.

5.6. Warnen Sie den Verschieber über die festgestellten Mängel.

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