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Unterweisung zum Arbeitsschutz für eine Fachkraft für Gebäudeinstandhaltung

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen

1.1. Für selbständige Tätigkeiten im Betrieb von Gebäuden und Bauwerken sind Personen zugelassen, die Folgendes bestanden haben:

  • Einführungsschulung;
  • Brandschutzunterweisung;
  • erste Einweisung am Arbeitsplatz;
  • Schulung in sicheren Arbeitsmethoden und -techniken für mindestens 10 Stunden;
  • Unterweisung zur elektrischen Sicherheit am Arbeitsplatz und Überprüfung der Verinnerlichung der Inhalte. Zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Fachkraft für den Betrieb von Gebäuden und Bauwerken können Personen angenommen werden, bei denen keine medizinischen Kontraindikationen vorliegen.

1.2. Eine Fachkraft für Gebäudemanagement muss bestehen:

  • wiederholte Unterweisung zur Arbeitssicherheit am Arbeitsplatz mindestens alle drei Monate;
  • außerplanmäßige Unterweisung: bei Änderung des technologischen Prozesses oder der Arbeitsschutzvorschriften, beim Austausch oder der Modernisierung von Produktionsanlagen, Vorrichtungen und Werkzeugen, bei Änderung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsorganisation, bei Verstößen gegen Arbeitsschutzanweisungen, Arbeitsunterbrechungen von mehr als 60 Kalendertagen (für Arbeit). , für die erhöhte Sicherheitsanforderungen gelten - 30 Kalendertage);
  • ärztliche Untersuchung in der Apotheke gemäß der Verordnung des Gesundheitsministeriums der Russischen Föderation Nr. 90 vom 14.03.1996. März XNUMX.

1.3. Die Fachkraft für den Betrieb von Gebäuden ist verpflichtet:

  • die im Unternehmen festgelegten internen Arbeitsvorschriften einhalten;
  • die Anforderungen dieses Handbuchs, der Brandschutzanweisungen und der elektrischen Sicherheitsanweisungen einhalten;
  • die Anforderungen für den Betrieb von Geräten einhalten;
  • Benutzen Sie es nur bestimmungsgemäß und achten Sie sorgfältig auf die ausgegebene persönliche Schutzausrüstung.

1.4. Der Gebäudeverwalter muss:

  • in der Lage sein, dem Opfer bei einem Unfall erste (vormedizinische) Hilfe zu leisten;
  • den Standort von Erste-Hilfe-Geräten, primärer Feuerlöschausrüstung, Haupt- und Notausgängen sowie Evakuierungswegen im Falle eines Unfalls oder Brandes kennen;
  • nur die zugewiesenen Arbeiten ausführen und diese nicht ohne Zustimmung des Vorarbeiters oder Werkstattleiters auf andere übertragen;
  • Seien Sie während der Arbeit aufmerksam, lassen Sie sich nicht ablenken und lenken Sie andere nicht ab. Lassen Sie keine Personen, die nicht mit der Arbeit zu tun haben, den Arbeitsplatz betreten.
  • den Arbeitsplatz sauber und ordentlich halten.

1.5. Eine Fachkraft für den Betrieb von Gebäuden muss die Regeln der persönlichen Hygiene kennen und beachten. Essen, rauchen und ruhen Sie sich nur in speziell dafür vorgesehenen Bereichen und Orten aus. Trinken Sie Wasser nur aus speziell dafür vorgesehenen Anlagen.

1.6. Werden Störungen an Geräten, Vorrichtungen, Werkzeugen und sonstige Mängel oder Gefahren am Arbeitsplatz festgestellt, informieren Sie unverzüglich den Vorarbeiter bzw. Werkstattleiter. Mit deren Genehmigung darf erst nach Beseitigung sämtlicher Mängel mit den Arbeiten begonnen werden.

1.7. Wenn ein Feuer erkannt wird oder im Brandfall:

  • schalten Sie das Gerät aus;
  • Feuerwehr und Verwaltung informieren;
  • Beginnen Sie mit dem Löschen des Feuers mit den in der Werkstatt verfügbaren primären Feuerlöschgeräten gemäß den Brandschutzanweisungen.

Bei Lebensgefahr - Verlassen Sie das Gelände.

1.8. Im Falle eines Unfalls dem Opfer erste (vormedizinische) Hilfe leisten, den Vorfall unverzüglich dem Vorarbeiter oder Werkstattleiter melden, Maßnahmen zur Erhaltung der Unfallsituation (Gerätezustand) ergreifen, sofern dies nicht gelingt eine Gefahr für andere.

1.9. Für die Nichteinhaltung der in diesem Handbuch aufgeführten Sicherheitsanforderungen ist der Fachmann gemäß geltendem Recht verantwortlich.

2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

2.1. Überprüfen Sie tragbare Plattformen und stationäre Gestelle. Stellen Sie durch eine äußere Inspektion sicher, dass sie in gutem Zustand, stabil und langlebig sind.

2.2. Stellen Sie sicher, dass an den Plattformen und Plattformen Handläufe und Leitern für den Aufstieg zu den Plattformen vorhanden sind.

2.3. Plattformen, die länger als 5 m sind, müssen mit mindestens zwei Leitern an gegenüberliegenden Enden ausgestattet sein. Plattformen und Treppen müssen aus Sicherheitsgründen mit einem Geländer mit einer Höhe von mindestens 0,9 m und einer durchgehenden Ummantelung an der Unterseite von mindestens 100 mm ausgestattet sein.

2.4. Überprüfen Sie die Gebrauchstauglichkeit von tragbaren Leitern und Leitern. Tragbare Leitern müssen eine Breite von mindestens 600 mm, eine Höhe zwischen den Stufen von nicht mehr als 200 mm und eine Stufenbreite von mindestens 80 mm haben. Leitern mit großer Höhe müssen über Zwischenplattformen verfügen, deren Abstand zwischen ihnen nicht mehr als 4 m betragen darf. Leitern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m dürfen einen Neigungswinkel von nicht mehr als 50 Grad zur Horizontalen haben.

2.5. Überprüfen Sie, ob auf der Treppe rutschfeste Vorrichtungen vorhanden sind (Metallschuhe, Gummipads usw.) und ob die Stufen der Treppe fest in den Längsstangen verankert sind.

2.6. Überprüfen Sie, ob an der Treppe Metallbinder vorhanden sind (es müssen mindestens zwei vorhanden sein).

2.7. Überprüfen Sie an den verschiebbaren Trittleitern das Vorhandensein und die Funktionsfähigkeit von Vorrichtungen, die ein spontanes Ausfahren ausschließen.

2.8. Überprüfen Sie, ob die Bogensehnen der Treppe jeden Meter mit Ankerbolzen befestigt sind.

2.9. Überprüfen Sie die Materialstapel und stellen Sie sicher, dass sie stabil sind.

2.10. Prüfen Sie die Verfügbarkeit von Mülleimern und speziellen Metallboxen für gebrauchtes Reinigungsmaterial.

2.11. Überprüfen Sie die Verfügbarkeit und Gebrauchstauglichkeit von Feuerlöschgeräten.

2.12. Wenn Mängel festgestellt werden, ergreifen Sie Korrekturmaßnahmen.

3. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs

3.1. Allgemeine Anforderungen an Gebäude und Bauwerke – sie müssen sauber und hell sein, über brauchbare Wände, Decken und Böden verfügen und die Anforderungen von SNiP 2.09.02-85 „Industriegebäude und Bauwerke“ erfüllen.

3.2. Die Höhe der Produktionsräume muss mindestens 3,2 m betragen. Das Volumen und die Fläche der Produktionsräume pro Arbeiter müssen mindestens 15 m4 und XNUMX mXNUMX betragen.

3.3. 3.3. Beim selbstständigen Transport von Gütern sollten Sie sich an den Anweisungen zum Arbeitsschutz für Verlader orientieren.

4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen

4.1. Im Notfall die Produktfreigabe unterbrechen, den Gefahrenbereich verlassen und ggf. Personen in der Nähe entfernen.

4.2. Wenn Benzin, Dieselkraftstoff, Öl oder Säuren verschüttet werden, füllen Sie diese Stelle mit Sand, entfernen Sie den Sand dann mit einer Schaufel und einer Bürste und neutralisieren Sie die Verschüttungsstelle anschließend mit Soda.

4.3. Rufen Sie im Brandfall sofort die Feuerwehr unter der Rufnummer 01 an, bringen Sie Personen und wenn möglich brennbare Stoffe an einen sicheren Ort und beginnen Sie mit der Löschung des Feuers mit den vorhandenen primären Feuerlöschgeräten. Melden Sie den Brand der Geschäftsleitung.

4.4. Leisten Sie im Verletzungsfall Erste Hilfe und rufen Sie einen Krankenwagen oder schicken Sie das Opfer zu einer Erste-Hilfe-Station, informieren Sie den Leiter.

5. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Räumen Sie den Arbeitsplatz auf.

5.2. Orte, an denen Werke hergestellt werden, sollten einer gründlichen Reinigung und Wäsche unterzogen werden.

5.3. Schutzkleidung und andere Schutzausrüstung ausziehen und am dafür vorgesehenen Platz verstauen.

5.4. Gesicht und Hände waschen, wenn möglich duschen.

5.5. Weisen Sie den Vermittler auf Mängel hin, die während der Arbeiten festgestellt und nicht behoben wurden.

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