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Hinweise zum Arbeitsschutz bei Pfahlarbeiten

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Rammarbeiten sind Arbeitnehmern gestattet, die mindestens 18 Jahre alt sind, eine ärztliche Untersuchung, eine spezielle technische Ausbildung und eine Kenntnisprüfung in der Kommission des Unternehmens bestanden haben. Die Zulassung zur selbständigen Tätigkeit erfolgt schriftlich im Einweisungsprotokoll am Arbeitsplatz.

Vor der Arbeitserlaubnis muss sich das Rammpersonal einer Einweisung und Einweisung am Arbeitsplatz unterziehen. Zukünftig ist er verpflichtet, sich mindestens alle 3 Monate wiederholten Briefings, außerplanmäßigen und gezielten Briefings zu unterziehen.

1.2. Rammpersonal muss wissen:

  • Haupttypen und Prinzipien von Gerätestörungen, Möglichkeiten zu ihrer Beseitigung;
  • sichere Praktiken bei der Durchführung von Operationen;
  • gefährliche Faktoren bei der Ausführung von Pfahlarbeiten;
  • Erste-Hilfe-Regeln.

1.3. Das Rammpersonal muss Folgendes einhalten:

  • interne Arbeitsvorschriften;
  • Brandschutzregeln;
  • gehen Sie nicht über die Zäune von Gefahrenbereichen hinaus;
  • Berühren Sie keine elektrischen Geräte und elektrischen Leitungen (achten Sie besonders auf blanke oder gebrochene Leitungen).
  • Reparieren Sie nicht die Fehlfunktion elektrischer Geräte.
  • Anforderungen an Verbots-, Warn-, Hinweis- und Vorschriftszeichen, Aufschriften und Signale;
  • durch das Gebiet des Depots auf den festgelegten Routen fahren;
  • Seien Sie in Verkehrsbereichen äußerst vorsichtig.

1.4. Zum Schutz vor gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren müssen Arbeiter, die Pfahlarbeiten durchführen, mit Overalls und Sicherheitsvorrichtungen gemäß den Anforderungen der Standard Industry Standards für die kostenlose Ausgabe von Spezialkleidung und Schuhen an Arbeiter und Angestellte sowie andere ausgestattet sein PSA.

1.5. Bei der Durchführung von Pfahlarbeiten können die folgenden gefährlichen und schädlichen Faktoren auf die Arbeiter einwirken:

  • bewegliche Teile von Produktionsanlagen;
  • scharfe Kanten und Rauheiten an der Oberfläche von Werkstücken, Geräteteilen und Werkzeugen;
  • herumfliegende Bruchstücke der Arbeitsteile der Ausrüstung im Falle ihrer möglichen Zerstörung;
  • erhöhter Gehalt an schädlichen Dämpfen und Aerosolen in der Luft des Arbeitsbereichs;
  • erhöhte Spannung im Stromkreis des Geräts;
  • erhöhter Geräuschpegel am Arbeitsplatz bei Arbeiten an mechanischen Pressen und Hämmern;
  • körperliche Überlastung;
  • Brandgefahr.

1.6 Rammpersonal muss die folgende PSA verwenden:

  • Baumwollanzug;
  • Lederstiefel;
  • Fäustlinge aus Plane;
  • Brille.

Im Winter zusätzlich:

  • Baumwolljacke und -hose mit isolierendem Futter;
  • Stiefel.

1.7. Bei der Durchführung von Pfahlarbeiten muss das Personal bedenken, dass es bei Verstößen gegen die Anforderungen der Anleitung nach geltendem Recht haftet.

1.8. Während des Aufenthalts auf der Eisenbahn muss das Personal Folgendes ausführen:

  • zur Arbeit und von der Arbeit nur auf festgelegten Wegen zu gehen;
  • Wege nur rechtwinklig kreuzen;
  • Überqueren Sie die von Schienenfahrzeugen belegten Gleise nur mit Bremsbelägen.
  • umfahren Sie unterwegs stehende Wagengruppen in einem Abstand von mindestens 5 m von der automatischen Kupplung;
  • Durchfahrt zwischen abgekuppelten Waggons, wenn der Abstand zwischen den automatischen Kupplungen mindestens 10 m beträgt;
  • achten Sie auf die Hinweise der bewachenden Ampeln.

2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit

2.1. Ziehen Sie einen Overall an und stecken Sie ihn so hinein, dass keine losen Enden und aufgeknöpften Manschetten entstehen.

2.4. Arbeitsbereich und Gänge reinigen.

2.5. Überprüfen Sie den Zustand der Rammgeräte, Hammer- und Vibrationsrammen, die Zuverlässigkeit der Befestigung von Knoten und Verbindungen, Mechanismen, Zäunen und Wege für die Bewegung der Rammgeräte.

2.6. Überprüfen Sie die Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit von Hebemechanismen, Kabeln, Flaschenzügen und Winden sowie das Vorhandensein von Aufschriften auf deren Tragfähigkeit und Prüfterminen.

2.7. Probieren Sie alle Mechanismen aus.

2.8. Überprüfen Sie die Gebrauchstauglichkeit des Werkzeugs und der Vorrichtungen. Stellen Sie sicher, dass der Arbeitsplatz ausreichend beleuchtet ist.

2.9. Überprüfen Sie das Vorhandensein und die Funktionsfähigkeit der Erdung der elektrischen Ausrüstung der Ramminstallation.

2.10. Das Fördergerüst muss über eine Vorrichtung zum automatischen Aufwickeln des Elektrokabels auf die Trommel verfügen, wenn sich das Fördergerüst bewegt. Alle Elektromotoren müssen vor atmosphärischen Niederschlägen geschützt werden.

2.11. Überprüfen Sie vor Beginn der Arbeiten zum Rammen oder Bewegen einer Metallspundwand sowie vor dem Zusammenstellen in Paketen die Sicherheit und Geradheit der Spundwandschlösser und anhand einer Schablone deren Richtigkeit

2.12. Bevor die Spundwand zu Paketen zusammengebaut wird, muss die Horizontalität des Platzes überprüft werden. Der Platz muss mit einer Vorrichtung oder einem Anschlag ausgestattet sein, der die Unbeweglichkeit der Spundbohlen beim Zusammenbau zu einem Paket gewährleistet.

2.13. Überprüfen Sie das Vorhandensein von Zäunen und Sperrvorrichtungen, Alarmen.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

3.1. Die Montage und Demontage des Fördergerüsts sollte gemäß dem vom Chefingenieur genehmigten Projekt zur Herstellung von Arbeiten erfolgen.

3.4. Beim Anheben eines in horizontaler Position montierten Fördergerüsts müssen alle Arbeiten innerhalb eines Radius gestoppt werden, der der Länge der angehobenen Fördergerüstkonstruktion mit temporären Vorrichtungen plus 5 m entspricht.

3.5. Die Schiene zum Aufstellen, Bewegen und Wenden der Rammmaschine muss sicher befestigt sein.

3.6. Beim Bewegen, Schleppen, Wenden und Kippen am Kopra-Ausleger muss der Hammer in die untere Position abgesenkt und mit Anschlagbolzen gesichert werden.

3.7. Alle Arbeitsplattformen des Fördergerüsts und der Leitern müssen sicher verstärkt sein und über ein Geländer von mindestens 1 m Höhe und ein seitliches Geländer an der Unterseite mit einer Höhe von mindestens 15 cm verfügen.

3.8. Auf vertikalen Treppen sowie auf Treppen mit einem Neigungswinkel zum Horizont von mehr als 75° in einer Höhe von mehr als 5 m werden beginnend Zäune in Form von Bögen (Ringen) mit mindestens drei Längsankern angeordnet ab 3 m.

3.9. Das maximale Gewicht des Hammers und das Gewicht des Pfahls für eine bestimmte Kopra müssen mit unauslöschlicher Farbe auf dem Lauf oder Rahmen der Kopra markiert werden. Am Rammgerät muss ein Lastbegrenzer installiert sein.

Sicherheitsmaßnahmen beim Eintauchen von Pfählen und Spundbohlen.

3.8. Ramm- und Vibrationsrammpfähle sollten unter direkter Aufsicht des Vorarbeiters oder Vorarbeiters gemäß den technologischen Schemata oder Anweisungen zum Rammen von Pfählen durchgeführt werden.

3.10. Das Rammen von Pfählen ist nur unter Verwendung spezieller Führungen oder Leiter zulässig, die im Projekt für die Herstellung von Arbeiten und die Gewährleistung der Arbeitssicherheit festgelegt sind.

3.11. Vor dem Bewegen oder Wenden der Ramme müssen folgende Arbeiten durchgeführt werden:

  • Senken Sie das Rammgeschoss in die untere Position und sichern Sie es.
  • schalten Sie die für die Ramme geeignete Dampf-, Luft- und Stromversorgung ab;
  • Überprüfen Sie den Zustand der Unterschneidungsspuren und halten Sie an;
  • Lösen Sie die Schienengriffe;
  • Installieren Sie geschweiften Klammern, wenn die Treiberinstallationsanweisungen dies erfordern.

3.12. Beim Bewegen, Heben und Wenden von Pfählen sollten spezielle Schlüssel und Streben mit ausreichender Länge verwendet werden. Es ist verboten, diese Arbeiten von Hand auszuführen.

3.13. Beim Umsetzen von Pfählen mit einem Kran aus der horizontalen in die vertikale Position ist die Verwendung des Hilfshakens des Krans verboten, wenn die Tragfähigkeit des Hakens weniger als die Hälfte des Gewichts des zu hebenden Pfahls beträgt.

3.14. Beim Heben von Pfählen, die sich in horizontaler Lage befinden, muss unter allen Bedingungen die vertikale Position der Kettenzüge des Lastaufnahmehakens der Pfahlramme gewährleistet sein.

3.15. Pfähle dürfen mit einer Winde nur geradlinig und im Sichtbereich des Windenfahrers durch den Bypassblock zum Ort ihrer Installation gezogen werden.

3.16. Die Pfähle werden mit Rollen oder Schuhen über eine geräumte Strecke gezogen. Es ist verboten, Pfähle direkt über den Boden zu ziehen.

3.17. Beim Bewegen, Heben und Installieren von Pfählen aller Art dürfen diese nur an festen Punkten mit Schlaufen oder Klammern und einer Metallzunge – mit einem Ohrring, der in den Schlitz oben am Ende der Spundbohle eingebaut wird – befestigt werden. Das Anschlagen kann von zertifizierten Anschlagern durchgeführt werden.

3.18. Beim Heben von Pfählen mit einer Schlinge muss das Seil durch die Halterung geführt und gleichmäßig, ohne Knoten und Verdrehungen, am Pfahl angelegt werden. Um das Kabel vor scharfen Knicken und Ausfransen zu schützen, sollten an den Pfahlrändern weiche Abstandshalter verlegt und festgebunden werden.

3.19. Das Anschlagen von instabilen Konstruktionen ist verboten.

3.20. Beim Rammen des Pfahls befindet sich der Schlagteil des Dieselhammers in der unteren Position. Es ist verboten, Wartungs- und Reparaturarbeiten an einem ungesicherten Rammgeschoss durchzuführen, bei dem das Schlagteil angehoben und nicht verriegelt ist oder der Arbeitsstrom nicht abgeschaltet ist.

3.21. Bis zum Abschluss der Arbeiten sollten Pfähle und Rammgeräte ohne Unterbrechung installiert werden. Wenn das Rammen von Pfählen oder Pfählen (Spundbohlen) nicht möglich ist, sollte sich der Schlagteil des Hammers in der unteren Position befinden.

3.20. Beim Rammen von Pfählen mit einem an einem Kran hängenden Hammer muss dieser mit einem Hängeausleger ausgestattet sein, um die Position der Pfähle zu fixieren.

3.21. Die Pfahlrammung sollte mit dem Pfahlquerschnitt entsprechenden Kappen erfolgen.

3.22. Beim Rammen von Pfählen muss der Zustand der Kappe überwacht werden. Es ist verboten, eine Kappe mit Rissen in den Nähten sowie eine abgenutzte Holzsohle zu verwenden. Wenn die Kappe oder der Kopf des Rammpfahls zerstört ist, sollten die Rammarbeiten eingestellt werden.

Schräge Pfähle sollten nur mit Hilfe von Universal- oder speziell dafür vorgesehenen Rammgeräten eingeschlagen werden.

3.23. Wenn Sie einen Pfahl unter einer Pfahlramme installieren, müssen Sie zuerst den Hammer in die oberste Position heben, ihn mit einer Verriegelungsstange sichern und dann den Pfahl installieren.

3.24. Vor der Installation einer selbstsichernden Kopfbedeckung müssen deren Funktionsfähigkeit sowie die Funktionsfähigkeit der elektrischen Verkabelung, die Unversehrtheit der Isolierung, das Vorhandensein einer Erdung, die Funktionsfähigkeit des Getriebes und des Elektromotors sorgfältig überprüft werden. Diese Arbeiten werden von einem diensthabenden Elektriker durchgeführt, der über eine elektrische Sicherheitsgruppe von mindestens II verfügt.

3.25. Die Schlingen dürfen erst vom Pfahl entfernt werden, nachdem sie in den Führungen befestigt, auf den Boden abgesenkt und der Hammer auf den Pfahlkopf geschlagen wurde. Das Hängenlassen der Pfähle während Arbeitspausen des Rammgeräts ist verboten.

3.26. Es ist notwendig, Pfähle mit Hilfe der Mechanisierung zu bewegen und zu wenden.

3.27. Es ist verboten, einen gefrorenen Pfahl oder eine Spundwand mit einer Ramme oder einem Kran abzureißen.

3.28. Die Zunge sollte mithilfe von Streben, die in einer Höhe von 2 m vom unteren Ende der Zunge angebracht sind, in das Schloss eingetrieben werden.

3.29. Der Befehl an den Fahrer sollte nur von dem Arbeiter gegeben werden, der die Spundwand in die Schleuse führt. Das anfängliche Absenken sollte nicht mehr als 10 cm betragen und das anschließende Absenken sollte nur auf Befehl des Arbeiters erfolgen, der die Zunge in das Schloss einführt.

3.30. Das Einwickeln einer vormontierten Spundbohle in das Schloss erfolgt über Gerüste, die an einer freigelegten Spundbohle aufgehängt sind.

3.31. Das Eintreiben von Spundbohlen in die Scheitel einer zuvor abgeteuften Spundbohle muss mit speziellen Vorrichtungen (Fangvorrichtungen, Fangrahmen) erfolgen.

3.32. Das Starten des Hammers oder Vibrationsgeräts ist erst zulässig, wenn sich der Pfahl unter seinem Eigengewicht im Boden verankert hat. Vor dem Start muss ein akustisches Signal gegeben werden.

3.33. Mit dem Rammen oder Eintauchen des Pfahls sollte nur auf Anweisung des Baggers begonnen werden.

3.34. Beim Rammen freihängender Spundwände und Pfähle muss das Rammgeschoss sicher an diesen befestigt werden. Bis zur zuverlässigen Vertiefung und gleichmäßigen Ausrichtung der Pfähle oder Spundbohlen sollte das Rammgeschoss nicht mit voller Leistung eingeschaltet werden.

4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

4.1. Im Notfall muss das Personal des Rammgeschosses die Arbeit einstellen, den Vorfall unverzüglich dem Vorarbeiter mitteilen und anschließend dessen Weisungen befolgen, um Unfälle zu verhindern bzw. die eingetretene Notsituation zu beseitigen.

4.2. Bei einem Brand der Elektromotoren benachrichtigen Sie den Kapitän und beseitigen den Brand des Elektromotors mit Kohlendioxid-Feuerlöschern.

Fassen Sie bei der Verwendung von Kohlendioxid-Feuerlöschern nicht mit der Hand die Feuerlöscherbuchse an.

4.3. Bei veränderten Witterungsbedingungen (Schneefall, Nebel), die die Sicht innerhalb der Arbeitsfront verschlechtern, sowie bei Windgeschwindigkeiten bis zu 15 m/s oder mehr ist eine Arbeitsunterbrechung und Meldung beim Vorgesetzten erforderlich.

4.4. Wenn der Rammpfahl von der Sollposition abweicht oder beim Rammen zerstört wird, sollte ein solcher Rammpfahl mit einem Doppelhammer oder einem Vibrationsschrauber herausgezogen werden, wenn die Maschine mit einem solchen Gerät ausgestattet ist.

5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Nach Abschluss der Arbeiten muss das Rammgeschoss in die untere Position abgesenkt und mit einem Stopper gesichert werden.

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